Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 153.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 153.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 11.11.1957 - AZ: 3 KL 130/57
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Entschädigung von Vermögen, das einem noch nicht eröffneten Betriebe dienen soll.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 11. November 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Vertriebener die Feststellung des Verlustes von Wirtschaftsgütern. Er will Zubehör zu einem Mühlenbetrieb im Wert von 2.500 RM sowie 24 Zuchtgehege für Nutria im Werte von 960 RM verloren haben. Als Prokurist eines Mühlenbetriebes hatte er nach seinen Angaben im Jahre 1940 einen Pachtvertrag für eine Mühle abgeschlossen, deren Pächter vertraglich im Jahre 1942 ausscheiden sollte. Weil die Pacht jedoch durch die Kriegsgesetzgebung aufrechterhalten wurde, konnte der Kläger die Mühle nicht übernehmen. Mit der Nutriazucht verdiente er angeblich 100 RM monatlich, womit er sich Kapital für den späteren Mühlenbetrieb schaffen wollte. Die Zuchttiere hat er im Jahre 1942 vor seiner Einberufung zur Wehrmacht veräußert. Die Ausgleichsbehörden haben eine Feststellung des erlittenen Verlustes abgelehnt, weil die für einen späteren Mühlenbetrieb erworbenen Gegenstände noch kein Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes dargestellt hätten und weil die Nutriazucht nicht als Beruf, sondern als Liebhaberei vom Kläger betrieben worden sei.
Im wesentlichen mit gleicher Begründung hat auch das Landesverwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 11. November 1957 die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Das Gericht verneint auch die Frage, ob das vom Kläger beschaffte Mühleninventar als Gegenstand der Berufsausübung angesehen werden könne, weil der Kläger nie den Beruf eines selbständigen Mühlenbesitzers ausgeübt habe und dieses Inventar für den Beruf eines Angestellten in der Mühlenbranche nicht erforderlich gewesen sei.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß nicht auch die im Hinblick auf die spätere Mühlenpacht bereits beschafften Inventargegenstände als Betriebsvermögen gewertet worden seien. Er habe den Mühlenbetrieb deswegen nicht eröffnen können, weil er zur Wehrmacht einberufen worden sei. Auch die Einrichtung einer Sumpfbiber-Zuchtfarm im Frühjahr 1938 habe nur der Kapitalbeschaffung für die in Aussicht genommene Mühlenpacht gedient. Die Nutriagehege seien daher als Betriebsvermögen zu bewerten. Notfalls müßten die Verluste aber als verlorene Gegenstände der Berufsausübung festgestellt werden, weil es nach dem Gesetz nicht erforderlich sei, daß solche Gegenstände bereits zur Berufsausübung benutzt worden seien.
Der Beklagte hält eine lastenausgleichsrechtliche Berücksichtigung von Verlusten an Vermögen eines noch nicht eröffneten Betriebes nur dann für möglich, wenn die Aufnahme des Betriebes aus kriegsbedingten Gründen unmöglich war. Dann müßten aber alle Vorbereitungen für die Eröffnung des Betriebes in sachlicher und persönlicher Hinsicht getroffen sein. Die vorsorgliche Beschaffung von Teilen einer Betriebseinrichtung wie im vorliegenden Falle könne nicht als ausreichend angesehen werden, um die Nichteröffnung eines Betriebes als eine kriegsbedingte Maßnahme anzusehen. Die Nutriazucht des Klägers könne lastenausgleichsrechtliche Bedeutung nur dann haben, wenn sie ein gewerblicher Betrieb gewesen sei. Das aber sei zu verneinen. Der Kläger habe diese Tätigkeit nicht berufsmäßig und nachhaltig mit Gewinnabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt. Eine berufsmäßige, gewerbliche Gewinnerzielung liege deswegen nicht vor, weil die Einnahmen lediglich zum Zweck verwendet worden seien, die Pacht der Mühle zu finanzieren. Darüber hinaus fehle es an einer offenkundigen Beteiligung am Wirtschaftsverkehr, weil der Kläger keine handelsübliche Buchführung eingerichtet, sein Gewerbe nicht angemeldet, seine steuerliche Veranlagung und auch die Festsetzung eines Betriebseinheitswertes nicht betrieben habe. Auch habe der Wert der Nutriagehege unter 500 RM gelegen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß schon in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Zweifel daran beständen, ob die von Kläger behaupteten Verluste wirklich eingetreten seien. Überdies sei der Betrieb eines Gewerbes im Sinne der bereits vom Reichsfinanzhof entwickelten Rechtsprechung eine mit der Absicht der Gewinnerzielung unternommene, nach außen erkennbare selbständige berufsmäßige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstelle. Danach habe das Gericht mit Recht die Nutriazucht des Klägers nicht als einen selbständigen Gewerbebetrieb angesehen, zumal der Kläger auch selbst gar nicht die Absicht geäußert habe, den Beruf eines Pelztierzüchters ausüben zu wollen. Die Nutriazucht stelle aber auch keinen Nebenbetrieb eines Mühlenbetriebes dar. Das für die beabsichtigte Mühlenpacht erworbene Inventar könne deswegen nicht als Betriebsvermögen angesehen werden, weil im Zeitpunkt der Vertreibung tatsächlich ein solcher Betrieb nicht bestanden habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorhandensein entschädigungsfähigen Betriebsvermögens verneint hat.
Was im Sinne des Lastenausgleichsrechtes Betriebsvermögen darstellt, ergibt sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - aus dem Bewertungsgesetz. Dort ist der Begriff des Betriebsvermögens für das Steuerrecht festgelegt worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieser Begriff auch im Lastenausgleichsrecht gelten. Entsprechend diesem aus dem Bewertungsrecht entnommenen Begriff des Betriebsvermögens haben beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bisher entschädigungsfähiges Betriebsvermögen nur dann anerkannt, wenn der Betrieb jemals bestanden hatte (BVerwG IV C 189.59 in ZLA 59, 310 und BVerwG III B 1.60 in ZLA 60, 349). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob im Lastenausgleichsrecht unter besonderen Voraussetzungen auch Vermögen, das einem noch nicht eröffneten Betriebe dienen sollte, entschädigungsfähig sein kann. Der erkennende Senat hat entschieden, daß auch für einen ruhenden Betrieb unter gewissen Voraussetzungen entschädigungsfähiges Betriebsvermögen festgestellt werden kann (BVerwG IV C 183.56 in ZLA 58, 135 [BVerwG 24.01.1958 - BVerwG IV C 183.56]). Es erscheint nicht undenkbar, diese Rechtsprechung dahin zu erweitern, daß auch das Vermögen eines Betriebes als entschädigungsfähig anerkannt wird, der bereits vollkommen eingerichtet war und unmittelbar vor seiner Eröffnung stand. Immerhin darf der wesentliche Unterschied nicht übersehen werden, der zwischen einem noch gar nicht in Erscheinung getretenen Betrieb und einem ruhenden Betrieb besteht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vermögen entschädigt werden kann, das einem Betriebe noch nicht gedient hat, müssen sicher wesentlich enger sein als im Falle eines ruhenden Betriebes. Wenn die Rechtsprechung daher überhaupt in Abweichung von den bisherigen Entscheidungen einen Schaden am Vermögen des noch nicht eröffneten Betriebes als feststellungsfähig anerkennen könnte, hätte dies zur Voraussetzung, daß die Einrichtung des Betriebes vollständig oder jedenfalls nahezu vollständig vorhanden war und seine Eröffnung für einen bestimmten Termin in Aussicht stand. Das aber war hier nicht der Fall. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach kriegsbedingte Umstände im Lastenausgleichsrecht nicht zu Ungunsten des Antragstellers verwertet werden dürfen, den unbestimmten Termin der Pachtübernahme außer acht läßt, fehlte es dem Kläger auch noch an dem erforderlichen Kapital und Pachtinventar. Er hat selbst vorgetragen, daß er zunächst bemüht war, durch die Nutriazucht das erforderliche Kapital zu beschaffen, mit dem er wohl auch das vom bisherigen Pächter käuflich übernommene Inventar erwerben wollte. Das von ihm bereits beschaffte Inventar genügte jedenfalls zum Betriebe der Mühle bei weitem nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann aber nicht von einem Betrieb gesprochen werden, der fertig eingerichtet gewesen und dessen Eröffnung jederzeit möglich gewesen sei. Damit aber würde die Entschädigung des beschafften Inventares auch für den Fall unmöglich sein, daß die Rechtsprechung den Begriff des Betriebsvermögens für einen noch nicht eröffneten Betrieb im angegebenen Sinne ausdehen würde.
Es fehlt aber auch an den Voraussetzungen für die Feststellung des Schadens an der Nutriazucht. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß er auch die Nutriazucht gerade in Verbindung mit der in Aussicht genommenen Mühlenpacht für entschädigungsfähig halte, weil sie der Beschaffung des für die Pachtung notwendigen Kapitales dienen sollte. Schon daraus ergibt sich, daß eine selbständige gewerbliche Tätigkeit damit nicht beabsichtigt war. Die Nutriagehege sind daher vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht nicht als ein entschädigungsfähiges Betriebsvermögen angesehen worden. Sie können aber auch ebenso wie das bereits beschaffte Inventar nicht als Gegenstände der Berufsausübung entschädigungsfähig sein. Abgesehen davon, daß für das zur Aufnahme eines Berufes beschaffte Vermögen das gleiche gelten würde wie für die Eröffnung eines Gewerbebetriebes, können nach ständiger Rechtsprechung Gegenstände, die einem Gewerbe oder einem nach Bewertungsrecht dem Gewerbe gleichgestellten freien Berufe dienen, nur als Betriebsvermögen gewertet werden. Gegenstände der Berufsausübung können nur bei den wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufen sowie bei nicht selbständiger Berufstätigkeit als entschädigungsfähig anerkannt werden. Auch auf die letztere Möglichkeit kann sich der Kläger jedoch deswegen nicht berufen, weil er für den nicht selbständigen Beruf eines Prokuristen diese Gegenstände nicht benötigte.
Da das Verwaltungsgericht somit im Ergebnis richtig erkannt hat, war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 12. Juni 1961 Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat
Dr. Kniesch
Oswald
Klein
Clauß