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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1958, Az.: BVerwG IV C 355.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 355.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.08.1957 - AZ: X A 237/56

Fundstelle

  • ZLA 1959, 137

Amtlicher Leitsatz

Unter "den kriegerischen Ereignissen" im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG sind nur bestimmte kriegerische Einzelereignisse zu verstehen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer , vom 14. August 1957 - VG X A 237/56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an dem Hausrat seiner früheren Wohnung in ... die er im April 1945 verlassen hatte, um sich in sein Landhaus im Kreis ... zurückzuziehen. In die Wohnung wurde vom Wohnungsamt eine Familie ... eingewiesen. Diese habe, so behauptet der Kläger, die Möbel nahezu unbrauchbar gemacht und beim Wegzuge Hausrat mitgenommen. - Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung ab, weil der Verlust nicht im Zusammenhange mit Kriegsereignissen stehe. - Das Verwaltungsgericht ... wies die Klage durch Urteil vom 14. August 1957 ab. Weder die Beschädigung noch die Wegnahme stehe mit bestimmten kriegerischen Einzelereignissen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Einweisung der Mieter sei eine behördliche Maßnahme zur Behebung eines allgemeinen Notstandes gewesen. Die Beschädigung und der Verlust von Sachen sei eine Folge des Verhaltens des eingewiesenen Mieters. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen, weil die Frage, ob die. Unterbringung von Personen ohne Prüfung ihrer Zuverlässigkeit bereits der Wegnahme von Sachen gleichzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung habe.

2

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Der Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen im Sinne des § 13 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - bestehe darin, daß die Unterbringung der Familie ... durch die Behörde in seiner Wohnung nicht rein fürsorgerisch, sondern zur Freimachung der Straßen für den Einmarsch der russischen Truppen erforderlich gewesen sei. Er meint, die Einweisung einer asozialen Familie in eine fremde eingerichtete Wohnung komme einer Wegnahme der Wohnungseinrichtung gleich. - Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, desgleichen der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht.

3

II.

Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. Nach § 4 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit § 13 Abs. 3 LAG gilt als Kriegssachschaden "auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen", sofern diese im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind. Unter "den kriegerischen Ereignissen" sind nach der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur nur einzelne kriegerische Ereignisse zu verstehen und nicht allgemeine Folgeerscheinungen des Krieges. Das ergibt sich schon aus der Fassung des § 13 Abs. 3 LAG, der auf bestimmte kriegerische Ereignisse abzielt, um die Abgeltung von Schäden und Verlusten im Rahmen des Lastenausgleichs nicht allgemein auf alle Kriegs- und Kriegsfolgeschäden auszudehnen, die angesichts der vielfachen im Zusammenhang mit dem Krieg gebrachten Opfer aller Bevölkerungsteile unübersehbar sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1953 - III ZR 378.51 in NJW 1953 S. 1746 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - und vom 13. Juni 1955 - BVerwG III C 54.54 -, sind behördliche Maßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG, auf deren Folgen ein Anspruch aus dem Lastenausgleich gestützt werden kann, nur solche Handlungen, die ihren Grund und Anlaß in einem bestimmten kriegerischen Ereignis hatten. Zu den Kriegsereignissen zählen hiernach alle Maßnahmen der besetzenden Truppe des Gegners, die sie zu ihrer Sicherheit, Unterbringung und Versorgung selbst getroffen hatte oder durch eine deutsche Stelle als verlängerter Arm der Besatzungmacht hatte vornehmen lassen. Dagegen müssen grundsätzlich solche Maßnahmen ausgeschlossen bleiben, die ihre Ursache in den Bemühungen der Besatzungsmacht und der deutschen Behörden hatten, der Bevölkerung zu helfen, um das tägliche Leben wieder in Gang zu bringen, und die insbesondere zur allgemeinen Versorgung der Bevölkerung beitragen sollten. Hierzu gehört in erster Linie auch die Bereitstellung der notwendigen Unterkunft obdachlos gewordener Menschen. Ein solcher Sachverhalt liegt auch im vorliegenden Falle vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Wohnung mit den Einrichtungsgegenständen in Berlin-West dem Kläger nicht auf Grund von behördlichen Maßnahmen entzogen worden, die im Sinne der erwähnten Rechtsprechung in Zusammenhang mit einzelnen kriegerischen Ereignissen zu bringen sind, sondern die behördliche Anordnung ergab sich aus der Notwendigkeit, für die Unterbringung der Bevölkerung zu sorgen, der sich die Behörde unter den damaligen Zeitumständen nicht entziehen konnte. Die Maßnahme war nicht durch ein konkretes kriegerisches Ereignis veranlaßt. Demnach kann es auch nicht darauf ankommen, ob etwa die Unterbringung der von dem Kläger als asozial bezeichneten Familie ... einer Wegnahme im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG gleichzusetzen sei.

4

Hiernach rechtfertigt sich die Zurückweisung der Revision.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Kniesch
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß