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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1962, Az.: BVerwG IV C 277.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV C 277.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 19.10.1961 - AZ: 6 K 171/60

Fundstellen

  • RLA 1963, 204
  • ZLA 1963, 74

Amtlicher Leitsatz

Die Verpachtung der Einrichtung eines Beherbergungs- und Gaststättenbetriebes stellt in der Regel keinen Gewerbebetrieb dar.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Schadensfeststellung für eine ihr gehörende, 1943 im Luftkrieg zerstörte Hotel- und Gaststätteneinrichtung, die sie 1939 von der Gesellschaft für Biervertrieb ... käuflich erworben und an die Inhaberin eines Hotel- und Gaststättenbetriebes, Frau L..., verpachtet hatte. Ihre Absicht, später in eine mit Frau L... zu gründende Kommanditgesellschaft als Kommanditistin einzutreten, habe sich wegen der Kriegsereignisse nicht mehr verwirklichen lassen.

2

Nachdem die Ausgleichsbehörden den Antrag mit der Begründung abgelehnt hatten, die zerstörte Geschäftseinrichtung habe kein Betriebsvermögen der Klägerin gebildet, sondern sei "sonstiges Vermögen" gewesen, wies das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil unter Zulassung einer Revision die Klage ab. Dieses Urteil ist folgendermaßen begründet:

3

Die verlorene Geschäftseinrichtung habe zwar zum Betrieb eines Hotels mit Gaststätte gedient; deren Inhaber sei aber Frau L... gewesen, nicht die Klägerin. Von der Richtigkeit der erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Behauptung, eigentlicher Betriebsinhaber sei die Klägerin gewesen, sei das Gericht nicht überzeugt. Bei einer derartigen Verteilung würde die Geschäftseinrichtung als Betriebsvermögen der Klägerin nur dann anzusehen sein, wenn sie den Betrieb als Ganzes samt Einrichtung verpachtet hätte. Die von der Klägerin vorgetragene Rechtsansicht, es müsse dafür genügen, wenn dem Verpächter die wesentlichsten Teile des einem Betriebe dienenden Anlagevermögens gehörten, finde weder in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes noch des Bundesfinanzhofes, noch im Schrifttum, noch in den Verwaltungsvorschriften des Bundesausgleichsamtes eine Stütze. Die Verpachtung der Geschäftseinrichtung von der Klägerin an Frau L... sei auch nicht als eigener, eben in der Verpachtung bestehender Gewerbebetrieb der Klägerin anzusehen. Stelle schon die Verpachtung eines einzigen Betriebes keinen Gewerbebetrieb des Verpachtenden dar, so müsse dies für die Verpachtung einer Hoteleinrichtung als Sachinbegriff erst recht gelten. Es fehle dann an der für den Gewerbebetrieb wesentlichen Berufsmäßigkeit und an der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Daß die Klägerin keinen Gewerbebetrieb angemeldet habe, habe also der Rechtslage entsprochen. Verwaltungsarbeit habe der Klägerin diese Verpachtung nicht verursacht. Die Klägerin habe kein wirtschaftliches Wagnis zu tragen gehabt. Es handele sich vielmehr um Anlegung von Kapital, bewertungsrechtlich um sonstiges Vermögen. Den auf Berichtigung des Tatbestandes gerichteten Antrag der Klägerin dahin, sie habe in der Verhandlung nicht neu vorgebracht, sie sei die wirkliche Betriebsinhaberin gewesen, wies das Verwaltungsgericht zurück.

4

Die Klägerin rügt mit der Revision Verletzung von sachlichem und Verfahrensrecht. Sie fühlt sich im rechtlichen Gehör dadurch behindert, daß ihr Ehemann, Steuerbeamter im Betriebsprüfungsdienst und daher sachkundig, als er in der Verhandlung als ihr Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten sei, infolge Zeitnot des Gerichts die für einschlägig erachteten Steuer- und bewertungsrechtlichen Gesichtspunkte nicht eingehend genug habe erörtern können. Mangelnde Sachaufklärung werde auch "wegen" Ablehnung der Tatbestandsberichtigung geltend gemacht. In sachlich-rechtlicher Hinsicht verkenne das Verwaltungsgericht, daß es sich hier nicht bloß um Verwaltung des eigenen Vermögens handele, sondern daß ein "Verleihbetrieb" vorliege. Zu der von der Biervertriebsgesellschaft gekauften Geschäftseinrichtung habe die Klägerin unter Aufnahme erheblicher Darlehen weitere Einrichtungsstücke käuflich hinzuerworben und alles an Frau L... verpachtet. Die Verwaltungsarbeit sei so erheblich gewesen, daß der Ehemann regelmäßig zwischen E.../L... und H... hin- und hergefahren sei, zumal bis Kriegsausbruch die Klägerin gegen eine zusätzliche Vergütung von monatlich 100 RM zu dem monatlichen Pachtzins von 300 RM den Bestand überwacht und instand gehalten habe. Daß der Klägerin nur ein einziger Kunde, eben Frau L... gegenübergestanden habe, hindere nicht die Annahme eines Gewerbebetriebes. Daß es nicht zur Feststellung eines Einheitswertes gekommen sei, habe lediglich an der Kriegsvereinfachung der Steuerverwaltung und ferner daran gelegen, daß es für die Vermögensteuer unerheblich gewesen wäre. Die Klägerin habe auf den 1. März 1939 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt. In der Anfang 1940 abgegebenen Einkommensteuererklärung der Ehegatten für 1939 seien u.a. Posten "Reingewinn aus Verleihbetrieb", errechnet an Hand der ebenfalls dem Finanzamt eingereichten Bilanz auf den 31. August 1939, und "Vermietung beweglicher Gegenstände" enthalten. Demgemäß seien die Eheleute zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung dieser Posten veranlagt worden.

5

Der Beklagte nimmt nicht Stellung.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag.

7

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

8

Die Revisionsbegründung enthält zwar keinen förmlichen, äußerlich abgesetzten Revisionsantrag, läßt aber ersehen, daß die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsbescheide, hilfsweise Rückverweisung erstrebt. Die für das Erfordernis des "bestimmten Antrages" in der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats BVerwGE 1, 222, gefundene Auslegung gilt auch unter der Herrschaft der Verwaltungsgerichtsordnung weiter.

9

Weder die Verfahrensrügen noch die Sachrügen der Revision greifen jedoch durch.

10

Hinsichtlich der ersteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders hätte ausfallen können, wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Gelegenheit gehabt haben würde, in der mündlichen Verhandlung auch noch Vorschriften, Entscheidungen und Schrifttum anzuführen, die jetzt in der Revisionsbegründung stehen. Auch die Aufklärungsrüge wegen der Ablehnung der Tatbestandsberichtigung geht offensichtlich fehl, abgesehen davon, daß sie nicht genug, wie es erforderlich gewesen wäre, im einzelnen darlegt, inwiefern gerade darauf das angefochtene Urteil beruht haben sollte.

11

Auch hinsichtlich der Sachrügen - die zerstörten Gegenstände seien zu Unrecht nicht als Gegenstand eines "Verleihbetriebes" anerkannt worden - unterliegt das angefochtene Urteil keinen Bedenken. Wenn es in § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG, worauf in § 4 FG verwiesen ist, heißt "Schaden ... an Wirtschaftsgütern, die ... zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören", so bedeutet dies, wie sprachlich bereits die Verwendung des bestimmten Artikels unmißverständlich zeigt, daß das verlorene oder beschädigte Wirtschaftsgut eben das Betriebsvermögen des Geschädigten (mit) gebildet haben muß, es also nicht genügt, daß es, wenn der Geschädigte Betriebsinhaber gewesen wäre, dem Betriebsvermögen zuzuordnen gewesen wäre, wie es der Fall sein könnte, wenn die Vorschrift lautete "zu einem Betriebsvermögen" oder gar "nach Art von Betriebsvermögen". Die vom Senat z.B. in seinem Urteil BVerwG IV C 300.59 vom 26. Mai 1961 (ZLA 1961, 312) angestellte Erwägung, dort, wo die Zielrichtung der beiden Rechtsbereiche grundverschieden sei, sei ein Abweichen des auf Abgeltung von Verlusten gerichteten Lastenausgleichsrechts von dem auf Heranziehung zu Abgaben gerichteten Bewertungsrecht gestattet, trifft auf Fälle wie den vorliegenden nicht zu. Vielmehr ist hier unbedenklich an die Begriffe des Steuerrechts anzuknüpfen, und zwar an das Bewertungs- und Vermögensteuerrecht. Daß kein Einheitswertbescheid ergangen und die Klägerin mit dem verpachteten Inventar nicht zur Gewerbesteuer und zur Vermögensteuer herangezogen worden ist, braucht dabei zwar nicht entscheidend zu sein, wohl aber, daß mit der Verpachtung von Inventar, um darin einen Betrieb erblicken zu können, eine allgemeine Beteiligung am Wirtschaftsleben im Sinne gewerblicher Betätigung hätte verbunden sein müssen. Letzteres ist aber nicht anzunehmen. Eine einzelne, offenbar auf Dauer berechnete pachtweise Überlassung von Betriebsgegenständen erfüllt nach Art und Umfang noch nicht die Voraussetzung einer solchen Beteiligung am Wirtschaftsleben; wann mehrere verschiedene, sich von Zeit zu Zeit verändernde Verpachtungen in diesem Sinne einen "Verleihbetrieb" darstellen können, braucht hier nicht weiter untersucht und bestimmt zu werden, da hier unzweifelhaft mehr als eine einzige Gesamtverpachtung nicht vorliegt. Die Einnahmen aus der Verpachtung der Geschäftseinrichtung sind denn auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, wie Punkt F des Veranlagungsbescheides zeigt, entgegen der anderweiten Bezeichnung und Gruppierung in der Steuererklärung vom 25. Februar 1940, nicht etwa in der Spalte "Gewerbebetrieb", sondern in der Spalte "sonstiges Einkommen" berücksichtigt worden.

12

Auch die in der Revisionsbegründung stark betonte, besonders vergütete Nebenleistung der Überwachung und Instandhaltung kann hier keine andere Beurteilung rechtfertigen, abgesehen davon, daß sie im Schadenszeitpunkt nicht mehr bestand.

13

Als zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG) lassen sich die Verlorenen Wirtschaftsgüter ebenfalls nicht einordnen.

14

Es bleibt also nur die vom Verwaltungsgericht richtig vorgenommene Einordnung als "sonstiges Vermögen", was zur Folge hat, daß der Verlust im Lastenausgleich nicht feststellungsfähig ist.

15

Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO. Die Klägerin beziffert den Wert auf 96.603.80 RM, wovon 22.000 RM für Verbindlichkeiten abgingen. Einem Schadensbetrag bis 74.000 RM entspricht nach § 246 LAG n.F. ein Grundbetrag von 19.650 DM; die Hälfte davon mit rd. 10.000 DM ergibt nach der Übung des Senats den Streitwert.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Clauß