Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1962, Az.: III ZR 135/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 135/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 17.03.1961
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. März 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Schlosses Pa. im Kr. P. in Sch.-H., zu dem ein Schloß mit Nebenräumen gehört. In diesem Schloß und in den Nebengebäuden wurden seit April 1945 zahlreiche Privatpersonen untergebracht, dabei fanden im Schloß selbst nacheinander 172 Personen Unterkunft. Inzwischen ist das Schloß wieder geräumt.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen der außergewöhnlichen Abnutzung der Räume des Schloßgebäudes eine Entschädigung und hat dazu vorgetragen: Das Schloß sei vor der Belegung voll möbliert und zum Teil mit wertvollen Kunstgegenständen ausgestattet gewesen; es habe sich bis zum Kriegsende in gutem Zustand befunden. Seit Anfang 1945 habe der B. der beklagten G. formlos Flüchtlinge in das Schloß eingewiesen, obwohl das Schloß als Dauerwohnung für eine größere Personenzahl nicht eingerichtet gewesen sei. Infolge dieser Überbelegung sei eine weit über die normale Abnutzung hinausgehende unvermeidbare Beschädigung der Räume eingetreten, die durch die erhaltenen Nutzungsvergütungen (12.622,20 RM und 18.914,01 DM) nicht ausgeglichen werde. Die Gemeinde hafte dafür nach Enteignungsrecht als einweisende Stelle und das Land als Begünstigter, weil die Unterbringung dieser Flüchtlinge zu jener Zeit auch Landesaufgabe gewesen sei. Die Klägerin, die die Kosten für Wiederherstellung und Instandsetzung des Schlosses vorläufig auf 40.380,23 DM schätzt, macht einen Teilbetrag von 6.100,- DM nebst Zinsen geltend und hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages als Gesamtschuldner beantragt.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Nicht alle Insassen des Schlosses seien Flüchtlinge gewesen. Teilweise hätten Soldaten selbständig Räume bezogen, teilweise habe es sich um Evakuierte und Luftkriegsbetroffene gehandelt, für die Sonderbestimmungen gegolten hätten. Ein Teil der Bewohner sei auf Grund der Wohnraumbewirtschaftungsvorschriften und durch das Amt eingewiesen worden. Die Klägerin habe auch mit allen anderen Insassen Mietverträge abgeschlossen und die Gemeinde habe wiederholt den Mietzins festgesetzt. Der B. habe nur im Auftrag der Kre. gehandelt. Das L. selbst habe mit der ganzen Angelegenheit nichts zu tun und sei nicht begünstigt, weil es sich um die örtliche Verteilung der vom Kr. bereits aufgeteilten Flüchtlinge gehandelt habe. Auf Grund der Kriefsfolgenschlußgesetze seien die Ansprüche ausgeschlossen oder erloschen. Die geltend gemachten Schäden seien endlich nicht durch die eingewiesenen Flüchtlinge verursacht und die Forderungen der Höhe nach übersetzt.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil es sich um gesetzwidrige enteignungsgleiche Eingriffe der G. im Interesse des L. gehandelt habe. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie den Abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Auf eine Streitverkündung durch die Klägerin ist der La. P. im ersten Rechtszug den Beklagten als Streitgehilfe beigetreten, hat sich aber an den Rechtsmittelzügen nicht mehr beteiligt, obgleich er zum Verhandlungstermin vor dem Senat zu Händen seines erstinstanzlichen Anwalts am 5. Juli 1962 geladen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Für die in den Jahren 1945 und 1946 eingewiesenen Personen lägen keine schriftlichen Verfügungen vor. Nach dem Beweisergebnis seien die bis zum 9. Mai 1945 im Schloß untergebrachten Personen durch die G. ohne Mitwirkung des Kr. auf der Grundlage des Reichsleistungsgesetzes (RLG) eingewiesen worden. Für die weiteren im Jahre 1945 und 1946 eingewiesenen Personen sei eine Änderung des Verfahrens nicht ersichtlich; zwar seien diese Einweisungen wohl vom Kr. angeordnet, aber die G. habe das gegenüber der Klägerin niemals klargestellt. Die G. sei nach dem Reichsleistungsgesetz zwar nicht zuständig gewesen, doch habe die Klägerin trotzdem die Ansprüche aus § 26 RLG.
Ab 1947 seien nur vorher erfaßt gewesene Räume neu belegt worden. Insoweit sei Grundlage der Verfügungen der G. das Wohnungsgesetz gewesen. Das ergebe sich aus einigen Urkunden und dem sonstigen Beweisergebnis. Diese Verfügungen seien aber nur teilweise durchgeführt, im übrigen nicht wirksam geworden, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie der Klägerin zugegangen seien. Die vorhandenen 10 Verfügungen enthielten auch nur die Zuweisung von Wohnraum, nicht jedoch die für die Anwendung des Wohnungsgesetzes wesentliche Erfassung; diese Verfügungen hätten daher die vor der Zuweisung ausgesprochene Inanspruchnahme der Räume nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zum Erlöschen bringen können, so daß sich auch für diese Zeit keine Änderung der Rechtslage ergebe, zumal die G. weiterhin den Anschein erweckt habe, daß sie die nach Reichsleistungsrecht ausgesprochene Inanspruchnahmen aufrechterhalte.
Die vorgelegten fünf ordnungsmäßigen Erfassungs- und Zuweisungsverfügungen habe das Amt Pa. erlassen; dafür hafte die Gemeinde nicht. Das habe schon das Landgericht ausgeführt, und die Klägerin habe das Urteil insoweit nicht angefochten.
Der Entschädigungsanspruch sei auch gegen das L. gerechtfertigt. Für rechtswidrige enteignungsgleiche Eingriffe hafte jeder Begünstigte. Begünstigt sei ebenfalls das L.. Denn die Aufgabe, die damals in das Gebiet der Provinz bzw. des neu entstehenden Landes hineindringenden Flüchtlinge zu erfassen, zu verteilen und zu lenken, sei keine Aufgabe örtlicher, sondern zentraler Natur.
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz sei nicht anwendbar, weil die Beklagte keine dem Reich obliegenden oder von ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und die G. auch keine konkrete Anordnung der Besatzungsmacht durchgeführt hätte.
II.
1.
Bereits die Ablehnung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl I 1757 - abgekürzt: AKG) kann nicht gebilligt werden.
Nach § 2 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt es u.a. für Ansprüche gegen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und gefestigter Rechtsprechung sollte durch diese Bestimmung insbesondere den Kommunalverbänden die Haftung für Maßnahmen abgenommen werden, die sie unter dem Zwang der Verhältnisse außerhalb ihrer eigenen Verwaltungsaufgaben für die Besatzungsmächte oder stellvertretend für das Reich hatten übernehmen müssen. Die Bestimmung soll den Zuständen einer turbulenten Zeit Rechnung tragen und die G. in den Fällen entlasten, in denen sie während des Krieges, in den ersten Wochen nach Beendigung der Kampfhandlungen sowie in den Wirren des Zusammenbruchs versucht haben, den entstandenen Notständen zu begegnen. Die Bestimmung dient einer generellen Bereinigung der vom Chaos des Zusammenbruchs gekennzeichneten Lage und soll insbesondere Ansprüche gegen G. treffen, die im Rahmen von Maßnahmen des Luftschutzes, der Flüchtlingsbetreuung oder der Trümmerbeseitigung entstanden sind. Dabei war insbesondere an die Beseitigung oder Milderung von kriegsbedingten Katastrophenlagen gedacht, also an Aufgaben, die an sich außerhalb der normalen Verwaltungsaufgaben der G. und Ge. lagen, deren Kraft überstiegen und nur durch die Mittel einer Zentralgewalt sachgemäß alsbald zu bewältigen waren, die aber aus dem Zwang der Verhältnisse und wegen des Wegfalles der zentralen Regierungsorgane einfach durch die G. erledigt werden mußten. Dagegen werden nicht diejenigen Ansprüche gegen G. erfaßt, die im Rahmen ihrer normalen eigenen und üblichen Verwaltungsaufgaben entständen sind.
Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 11/57 vom 10. Juli 1958 = LM AKG § 1 Nr. 1; BGHZ 29, 22; III ZR 159/57 vom 18. Dezember 1958; III ZR 74/58 vom 6. Juli 1959 = LM AKG § 2 Nr. 2 = Behelfsheimaktion; III ZR 4/59 vom 11. Januar 1960; III ZR 78/59 vom 28. April 1960; III ZR 80/60 vom 12. Juni 1961 = LM AKG § 2 Nr. 8; III ZR 109/60 vom 12. Oktober 1961 = LM AKG § 2 Nr. 9).
Nach dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall auf die Unterbringung der Flüchtlinge durch die Beklagten in jener Zeit die Bestimmung des § 2 Nr. 4 AKG anzuwenden.
Es ist gerichtsbekannt, daß durch den Zustrom von Flüchtlingen die Einwohnerzahl von Sch.-H. in jenen Jahren sich fast verdoppelt hatte. Die Beweisaufnahme hat anschaulich bestätigt, welche katastrophalen Verhältnisse damals herrschten: Die Verwaltungen waren ohne alle Fachkräfte und ohne ausreichende Unterstützung höhrer Dienststellen. Transporte mit tausend und mehr Flüchtlingen aus den Ostgebieten wurden vielfach kurzfristig in so schneller Folge und oftmals nachts angemeldet, daß die Kreisbeamten nur noch die Möglichkeit hatten, die Transporte in bestimmte Bezirke zu lenken, die B. zu benachrichtigen und hier die Flüchtlinge zahlenmäßig auf die Gemeinden zu verteilen. Alle Amtsträger konnten sich dabei nur ohne jede Form bemühen, die Flüchtlinge, die noch dazu vielfach bloß mit dem Notwendigsten versehen die Flucht angetreten hatten, zunächst irgendwo unterzubringen und die sachgemäße Umquartierung späteren Zeiten zu überlassen. Daneben strömten ungeordnete Flüchtlingsmassen herein und setzten sich Soldaten und ihre Angehörigen in freien Räumen fest. Hinzu kamen die weiteren durch den Krieg verursachten Nöte, insbesondere eine drohende Hungersnot. Das alles bildete eine Katastrophenlage, die von zentraler Stelle hätte bewältigt werden müssen, da sie die Kraft der Gemeinden überstieg. Damit diente die Unterbringung der Flüchtlinge in Sch.-H. jedenfalls in der Zeit bis 31. Juli 1945 bei den hier geschilderten Umständen der Beseitigung kriegsbedingter Notstände im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben. Das gilt für beide Beklagte.
Ansprüche aus diesen bis zum 31. Juli 1945 ergriffenen Maßnahmen unterlagen also dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.
Nach dem insoweit anzuwendenden Allgemeinen Kriegsfolgengesetz muß zunächst das Anmeldeverfahren nach §§ 26 ff AKG durchgeführt werden. Dazu hat der Tatrichter zu klären, ob eine solche Anmeldung außerhalb oder innerhalb des Prozesses rechtzeitig erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung kann das Anmeldeverfahren im Prozeß nachgeholt werden und können Prozeßerklärungen die im Anmeldeverfahren erforderlichen Erklärungen ersetzen, zumal auch Erklärungen, die als Anmeldungen gedeutet werden können, gemäß § 28 AKG diese Wirkung auch dann behalten, wenn sie gegenüber einer unzuständigen Stelle, also beispielsweise bei irgend einem Gericht abgegeben sind (vgl. BGH V ZR 189/58 vom 9. März 1960 = NJW 1960, 1003; III ZR 174/58 vom 10. März 1960 = MDR 1960, 478; III ZR 228/59 vom 30. Januar 1961 = WM 1961, 539; III ZR 139/60 vom 21. Juni 1961 - WM 1961, 1106; III ZR 157/60 vom 21. Dezember 1961 = BGHZ 36, 245).
Falls das Anmeldeverfahren durchgeführt ist, ist weiter folgendes zu beachten: Nach § 2 Nr. 4 AKG genügt es, daß die entscheidende anspruchsbegründende Maßnahme vor dem Stichtag liegt, auch wenn der Schaden aus dieser Maßnahme erst später entstanden ist, wenn der Schaden nur in adäquatem Zusammenhang mit der ursprünglichen Maßnahme steht. Das würde also zunächst auf alle Einweisungen aus der Zelt vor dem 1. August 1945 zutreffen, wenn sie über diesen Stichtag hinaus aufrechterhalten blieben und auch wenn die Belegungsschäden durch die übermäßige Abnutzung erst in späterer Zeit oder durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Einweisungen eingetreten wären. Die Rechtslage wäre anders, wenn neue Mieter erst nach diesem Stichtag neu eingewiesen wurden, und änderte sich, wenn eine vor dem 1. August 1945 ausgesprochene Inanspruchnahme lange Zeit nach dem Stichtag hindurch aufrecht erhalten blieb, und zwar unter veränderten Verhältnissen, so daß der erforderliche Zusammenhang mit der kriegsbedingten Notlage nach und nach entschwand. Das wurde etwa der Fall sein, wenn der Raumbedarf der 1945 eingewiesenen Personen nach Jahren nicht mehr durch die Kriegsverhältnisse beeinflußt war, sondern nunmehr die G. die Räume im Rahmen normaler Verwaltungsaufgaben weiter zur Unterbringung von Wohnungssuchenden benutzte (BGH III ZR 74/58 vom 6. Juli 1959 - Behelfsheimaktion - = MDR 1959, 994 = WM 1959, 1161; III ZR 4/59 vom 11. Januar 1960). Insoweit fehlen bisher nähere Feststellungen, so daß auch diese frage noch nicht entschieden werden kann.
2.
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, daß eine Haftung für die fünf von der Amtsverwaltung erlassenen Verfügungen nicht bestehe; das hatte das Landgericht bereits in den Gründen seines Urteils ausgeführt, und die Klägerin hatte das Urteil nicht angefochten.
Die Beklagten sind dadurch nicht beschwert. Die Klägerin hat sich dagegen mit Rechtsmitteln nicht gewandt. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung zu erwägen haben, ob es sachgemäß erscheint, diese Fälle von der Verurteilung ausdrücklich auszunehmen oder diese Ausnahmen in anderer Art in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dazu wird Anlaß sein, wenn die neue Verhandlung etwa ergibt, daß noch weitere Fälle oder Gruppen von Fällen auszuscheiden sind, etwa doch noch festgestellt wird, daß Soldaten mit ihren Angehörigen oder andere Personen ohne Einweisung oder sonst eigenmächtig Räume des Schlosses bezögen haben.
3.
Die Würdigung der vom 1. August 1945 bis Ende 1946 ergriffenen Maßnahmen durch das Berufungsgericht hält hinsichtlich der beklagten G. sonst den Angriffen der Revision stand.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, daß insoweit die beklagte G. die Flüchtlinge auf Grund des Reichsleistungsgesetzes eingewiesen habe; zwar sei die G. dafür nicht zuständig gewesen, das schließe aber die Abwicklung nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes zu Gunsten der Betroffenen nicht aus.
Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, die dahin geht: Ein Betroffener kann die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz bereits dann geltend machen, wenn sich eine Behörde ihm gegenüber so betätigt, als wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen wäre. Der eingreifende Hoheitsträger haftet selbst, wenn er dem Betroffenen gegenüber keine genügende Klarheit darüber schafft, daß er möglicherweise für einen anderen habe erfassen wollen. Der Leistungspflichtige hat Ansprüche stets für die Zeit, für die die Wirkungen der Inanspruchnahme tatsächlich bestehen und sich auswirken. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 5, 217; 13, 295 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]; 14, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53]; BGH LM RLG § 26 Nr. 12 u. 23; III ZR 95/59 vom 25. Februar 1960; III ZR 102/59 vom 9. Juni 1960 betreffend das Schloß Bo. im Kr. P.; III ZR 115/60 vom 30. Oktober 1961, alle Entscheidungen jeweils mit weiteren Zitaten).
b)
Die Angriffe der Revision müssen insoweit ergebnislos bleiben:
Unbegründet ist insbesondere der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht keine wirksame Inanspruchnahme festgestellt; denn für beide Seiten ist es nach der erwähnten Rechtsprechung ohne Bedeutung, ob die Inanspruchnahme nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes rechtswirksam oder fehlerhaft war.
Der Revision ist zuzustimmen, daß im Zweifel jeder nicht näher begründete Verwaltungsakt seine Rechtfertigung in den Normen findet, die seinen Erlaß rechtfertigen, doch fehlte gerade für die G. eine gesetzliche Zuständigkeit, weil sie für die Inanspruchnahme von Unterkunft nach der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 11. Januar 1944 (RGBl I 13) als Bedarfsstelle nicht vorgesehen war.
Deshalb kann der weitere Vortrag der Revision, der sich für die Annahme einer rechtswirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ausspricht, den Abweisungsantrag nicht rechtfertigen.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe ein Schreiben der Klägerin vom 30. April 1951 nicht beachtet, wonach die Klägerin der G. schrieb, die Beschlagnahme aller Räume sei doch durch den B. im Auftrag des Lan.s erfolgt, anschließend jedoch die Auffassung vertrat, daß wegen des unklaren Vorgehens die G. haftbar geblieben sei. Die Gründe des Urteils erwähnen dieses Schreiben nicht ausdrücklich; das Berufungsgericht hat das Schreiben sicherlich aber nicht übersehen, denn es ist im Tatbestand aufgeführt. Das Oberlandesgericht hat auch an anderer Stelle derartigen Bemerkungen in Schreiben der Klägerin, insbesondere wenn sie erst längere Zeit nach den Vorgängen und nach einer gewissen rechtlichen Klärung abgegeben wurden, keine für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung beigelegt. Der Senat nimmt deshalb an, daß das Berufungsgericht auch dieses Schreiben für rechtlich bedeutungslos gehalten hat, so daß es im einzelnen darauf nicht näher einzugehen brauchte. Das zeigt keinen Rechtsfehler.
Im Übrigen geht das Urteil davon aus, daß zwar zwischen dem 1. August 1945 und Ende 1946 die Inanspruchnahmen der Räume im Schloß vom La. "verfügt" seien und daß die G. für den Kr. habe handeln wollen, doch habe der B. das alles der Klägerin gegenüber nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht. Daraus folgert das Berufungsgericht im Anschluß an die bereits erwähnte Rechtsprechung, daß die Klägerin, selbst wenn ein Auftrag des Lan.s an die G. vorlag, schon wegen dieser Unklarheit das Recht habe, sich weiterhin an den eingreifenden und als Bedarfsstelle aufgetretenen Hoheitsträger, nämlich die G. zu halten. Das ist frei von Rechtsfehlern.
4.
Für die Zeit seit Januar 1947 nimmt das Berufungsgericht folgendes an: Grundlage aller Verfügungen insbesondere über Tausch oder Umquartierungen habe für die Gemeinde jetzt das Wohnungsgesetz gebildet, doch seien entsprechende Verfügungen der Klägerin nicht zugegangen, soweit sie überhaupt durchgeführt wurden; außerdem habe die G. es verabsäumt, neben der Zuweisung der Wohnräume an die Nutzungsberechtigten die Räume gegenüber der Klägerin zu erfassen; deshalb sei der Anschein bestehengeblieben, daß die G. die ursprünglich ausgesprochene Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weiterhin für sich selbst habe aufrechterhalten wollen.
Diese Begründung trägt die Entscheidung auch insoweit. Denn - wie oben ausgeführt - haftet der eingreifende Hoheitsträger auch bei fehlerhafter Anwendung des Reichsleistungsgesetzes schon dann, wenn er nach außen hin wie eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz tätig wird, und so lange, wie er tatsächlich dem Betroffenen gegenüber die Wirkungen einer solchen Inanspruchnahme ohne Beseitigung des durch sein Eingreifen entstandenen falschen Bildes aufrecht erhält. Nach dem Beweisergebnis hatte die beklagte G. zunächst alle Räume des Schlosses unter Umständen in Anspruch genommen, die für die Klägerin Ansprüche aus § 26 RLG begründeten; nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts blieb auch nach dem 31. Dezember 1946 für die Klägerin der Anschein bestehen, daß die G. diese ursprüngliche Inanspruchnahme für sich aufrecht erhalte und über die Räume noch in gleicher Weise verfüge. Bei diesen Feststellungen bestehen in der Tat keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Maßnahmen ab Januar 1947 ebenfalls Ansprüche der Klägerin aus § 26 RLG begründeten.
5.
Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung des L. ist im Grundsatz frei von Rechtsfehlern, wenn auch der Umfang dieser Haftung möglicherweise einzuschränken sein wird.
Das Berufungsgericht hat zutreffend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeknüpft, die für das Enteignungsrecht folgendes ausgeführt hat: Die Entschädigung für Enteignungen hat bei rechtmäßigen, enteignenden Eingriffen der Begünstigte zu leisten, soweit nicht die Gesetze etwas anderes anordnen. Begünstigt kann auch eine Privatperson sein. Bei enteignungsgleichen, also rechtswidrigen Eingriffen haftet dagegen nur die öffentliche Hand. Bei solchen enteignungsgleichen Eingriffen ist der Betroffene weder hinsichtlich der Person des Entschädigungspflichtigen noch für Art und Umfang der Entschädigung auf die Ansprüche beschränkt, die ein Sondergesetz für rechtmäßiges Vorgehen gewährt (BGHZ 13, 395; 32, 208 [BGH 21.04.1960 - VII ZR 97/59]/212). Dabei ist eine Stelle der öffentlichen Hand schon dann begünstigt, wenn sie sich einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hat oder wenn ihr tatsächlich eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie hätte bewältigen müssen, auch wenn ihr im Einzelfall ein meßbarer konkreter Vorteil nicht zugeflossen ist (BGHZ 23, 157/169; 26, 10/15; III ZR 80/61 vom 5. Juli 1962, zur Veröffentlichung bestimmt), Mehrere Entschädigungspflichtige haften, soweit nicht eine trennbare Sonderbegünstigung Einzelner vorliegt, als Gesamtschuldner (BGHZ 13, 81 [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53]/86; 13, 395).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Unterbringung der Flüchtlinge im Schloß Pa. sei eine überörtliche staatliche Aufgabe gewesen, so daß auch das L. begünstigt sei, zeigt jedenfalls für die erste Zeit der Vorgänge keinen Rechtsfehler. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf zahlreiche Erlasse und zentrale Regelungen sowie aus eigener Kenntnis der Verhältnisse dargelegt, daß die erste Betreuung und Verteilung der in das Gebiet von Sch.-H. damals einströmenden oder von der Besatzungsmacht zugewiesenen Flüchtlinge und die entsprechende Lenkung der Transporte keine Aufgabe örtlicher Natur gewesen sei, sondern eine Pflicht der zentralen Stellen.
Das kann bei den riesigen Flüchtlingsströmen und den in schneller Folge damals zugewiesenen Flüchtlingstransporten unter den in der Beweisaufnahme bestätigten und oben bereits erwähnten erschwerenden Begleitumständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Unterbringung so vieler Flüchtlinge, die - in den Wirren des staatlichen Zusammenbruchs in der Notzeit eines verlorenen Krieges - in Transporten von tausend und mehr Personen oftmals nachts nach kurzfristigster Ankündigung und in schnellen, unregelmäßigen Abständen nach Sch.-H. geleitet wurden, überstieg fast die Kraft der bisher nur in einem Provizialverband bestehenden Zentralstellen Sch.-H., erst recht aber die Kräfte der Kr. und G.. Diese unterzogen sich allerdings unter dem Zwang der Verhältnisse nach besten Kräften dieser Aufgaben. Aber die Bewältigung derartiger Bevölkerungsbewegungen war, wie bereits bei Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erörtert ist, jedenfalls für die ersten Zeitabschnitte keine Örtliche Angelegenheit, sondern eine Reichsaufgabe, und damit eine Pflicht der zentralen Stellen. Gewiß ist die Zuteilung des einzelnen Wohnraums an Flüchtlinge, die in die Gemeinde gelangt sind und sich dort ohne Obdach aufhalten, letzten Endes Sache der G. Das schließt aber nicht aus, daß daneben die Lösung dieser Fragen bei den geschilderten besonderen Verhältnissen und zunächst sogar in erster Linie dem L. oblag. Das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGHZ 13, 371 [BGH 01.06.1954 - III ZR 9/53]; 13, 395 [BGH 04.06.1954 - V ZR 10/54]/399; 29, 22/24).
Zwar hat der Senat im Falle des Schlosses Bo. (III ZR 102/59 vom 9. Juni 1960) bemerkt, daß es zum staatlichen Aufgabenbereich gehöre, die Flüchtlinge vor Zuteilung auf die G. und Ge. im Durchgangslager unterzubringen, während die Unterbringung in eine Dauerunterkunft keine Landesaufgabe mehr sei. Das Berufungsgericht hat bereits richtig bemerkt, daß diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage gemacht waren, welche Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig war; außerdem betraf das Urteil nur Einweisungen aus der Zeit nach Oktober 1945. Die Frage, wieweit die Unterbringung von Flüchtlingen Landesaufgabe ist, kann niemals generell nach abstrakten Grundsätzen gelöst werden. Das Problem betrifft auch keine reine Rechtsfrage, sondern die Entscheidung ist zeitlich und örtlich ganz verschieden zu finden und hängt von den jeweiligen Begleitumständen ab - Beispielsweise kann die Unterbringung eines Transportes auch von tausend Flüchtlingen eine rein Örtliche Aufgabe bleiben, wenn es sich um einen Einzelfall handelt und dieser Transport nach rechtzeitiger Ankündigung und sorgfältiger Vorbereitung in eine kaum zerstörte Großstadt gelangt. Die Feststellungen des vorliegenden Falles lassen jedenfalls für die erste Zeit keinen Zweifel daran, daß die Bemühungen um die Unterbringung der Flüchtlingsmassen in Sch.-H. damals auch - sogar in erster Linie - eine Landesangelegenheit waren.
Allerdings gilt das nur für eine beschränkte Zeit, und es wird Sache des Tatrichters sein, in jedem Einzelfall die zeitliche Begrenzung zu finden. Nach einer gewissen Zeit war auch in Sch.-H. ein Stillstand oder Abschluß in dem Zustrom der starken Flüchtlingsmassen eingetreten. Die Behörden sahen sich nunmehr anderen Aufgaben gegenüber, nämlich die Flüchtlinge, die jetzt im Lande waren, sachgemäß zu verteilen, beispielsweise überbelegte Ortschaften zu entlasten, und die Flüchtlinge innerhalb des L. so umzuquartieren, daß sie besser in den Wirtschaftsprozeß des L. eingefügt wurden. Die Beklagten haben unstreitig vorgetragen, daß man sich nach einer gewissen Zeit bemühte, etwa Geistesarbeiter in die Städte zu holen, Landarbeiter auf das flache Land zu schaffen oder Arbeiter in die Industriegegenden zu verlegen. Bei dieser innerstaatlichen Flüchtlingsbewegung konnte sich das L. auf eine anregende, lenkende und rein büromäßige Tätigkeit oder auf finanzielle Unterstützungen beschränken. Aufgabe des L. wurde es dann wieder, im Zusammenarbeiten mit den übrigen d. L. eine gleichmäßige Aufteilung aller Flüchtlinge innerhalb der B. einzuleiten. Deshalb wird es einen Zeitpunkt geben, in dem die Sorge für die tatsächliche Unterbringung der in Sch.-H. vorhandenen und bereits irgendwie in Wohnungen untergekommenen Flüchtlinge nicht mehr als Landesaufgabe anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt an haftet das L. nicht mehr als Begünstigte für die Folgen rechtswidriger enteignender Maßnahmen der Gemeinden auf dem Gebiete der Flüchtlingsunterbringung. Den Zeitpunkt für den Bereich des Kr. und der einzelnen G. festzustellen, ist Aufgabe des Tatrichters. Daraus kann sich ergeben, daß die Haftung des L. zeitlich begrenzt oder auf die Folgen bestimmter Inanspruchnahmen beschränkt werden muß.
III.
Damit ergibt sich eine abweichende rechtliche Beurteilung gegenüber dem angefochtenen Urteil in folgender Hinsicht:
Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für Einweisungen bis zum 31. Juli 1945;
Klarstellung und Ausscheidung der durch die Amtsverwaltung ausgesprochenen Einweisungen und
zeitliche Begrenzung der Mithaftung des Landes.
Falls in der neuen Verhandlung Ansprüche aus § 26 RLG gegen beide Beklagte bestehenbleiben, ist wieder ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs möglich. Sachgemäß erscheint es dabei, bereits in der Formel des Grundurteils eine gewisse Begrenzung vorzunehmen und die Entscheidung über den Grund des Anspruchs auf bestimmte. Fälle zu beschränken oder einzelne Fälle bzw. Fallgruppen - etwa nach zeitlichen oder sachlichen Merkmalen - von der Haftung auszunehmen. Deshalb empfiehlt es sich für den Senat, das angefochtene Urteil ohne Entscheidung in der Sache voll aufzuheben und den Rechtsstreit ganz an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zurückzuverweisen.
Gewiß wird die Feststellung für den Tatrichter schwierig sein, wieweit die durch das Zusammenwirken aller Einweisungen entstandenen Schäden auf Einweisungen aus der Zeit vor oder nach August 1945 oder auf bestimmte Einweisungen zurückzuführen sind; für die eine Haftung beider Beklagten besteht, während eine Haftung für Gruppen anderer Einweisungen verneint werden muß. Das alles folgt daraus, daß die Vorkommnisse in ihrer Entstehung und in ihrem Ablauf nicht gesichert werden konnten oder nicht geklärt sind und jetzt viele Jahre zurückliegen. Die Lösung dieser Schwierigkeiten obliegt dem Tatrichter unter freier Anwendung des § 287 ZPO.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler