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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1960, Az.: III ZR 95/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1960
Aktenzeichen
III ZR 95/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 03.04.1959

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 3. April 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streitgehilfin selbst zu tragen hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in B., F. Straße .... Im Jahre 1945 nahm die Besatzungsmacht dieses Grundstück als Unterkunft in Anspruch. Am 5. Februar 1948 gab die Besatzungsmacht das Haus wieder frei, doch erhielt die Klägerin das Grundstück nicht zurück, weil es inzwischen von der neu errichteten Paßkontrollstelle der Leitstelle der Finanzverwaltung für die Britische Zone in Benutzung genommen war. Auf Veranlassung der Besatzungsmacht erließ der beklagte Kreis am 2. März 1948 einen förmlichen Bescheid, wonach er das Wohnhaus - jedoch ohne Garten und Stall - auf Grund des Wohnungsgesetzes zugunsten der Leitstelle beschlagnahmte und in Anspruch nahm; der Bescheid bemerkte weiter, daß die Zahlung des "Mietzinses" durch die Benutzer erfolge. Die Klägerin legte dagegen am 8. März 1948 Beschwerde ein, über die aber nicht entschieden wurde. Erst am 30. September 1952 räumte die Paßkontrollstelle das Grundstück und übergab es wieder der Klägerin.

2

Der während der Benutzung durch die Besatzungsmacht entstandene Gebäudeschaden wurde auf Grund des Gesetzes Nr. 47 durch Bescheid des Kreisbesatzungskostenamtes vom 26. August 1953 auf 9.222,76 DM festgesetzt und mit 922,28 DM vergütet. Für Abnutzung, Beschädigung und Verlust beweglicher Sachen im festgesetzten Betrage von 8.111,94 RM erhielt die Klägerin weitere 811,20 DM. Die Paßkontrollstelle zahlte für die Dauer ihrer Benutzung eine Nutzungsentschädigung von monatlich 267,90 DM und hat auch Schäden beseitigt, die durch einen Dachstuhlbrand im Jahre 1950 entstanden waren. Für die Schäden aus der Zeit der Benutzung durch die Besatzungsmacht erhielt die Klägerin später einen Härteausgleich von 1.600 DM und nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl I 734) weitere 4.938,20 DM.

3

Die Klägerin behauptet, ihr seien erheblich höhere Schäden entstanden, und sie ist der Auffassung, daß der beklagte Kreis dafür einzustehen habe. Sie hat ihren Gesamtschaden ursprünglich mit 19.983,06 DM angegeben und errechnet einen Rest von noch 13.845,86 DM. Sie macht davon jetzt nur einen Teilanspruch in Höhe von 1.200 DM geltend, und zwar in erster Linie die folgenden Ansprüche:

1.)Die Umzugskosten für den Wiedereinzug im Jahre 1952410,16DM
2.)Entschädigung für den Stall mit monatlich 60 DM für ein Jahr: Die Besatzungsmacht habe diesen Betrag:, laufend gezahlt; der Stall sei zwar dann für die Paßkontrollstelle nicht erfaßt worden, aber die Klägerin habe den Stall ohne Wohnung erst nach einem Umbau vermieten können720,-"
3.)Mietausfall für Oktober 1952: Die Paßkontrollstelle habe eine Entschädigung nur bis Ende September 1952 bezahlt; die Klägerin habe die Wohnung nicht gleich beziehen können, sondern zunächst notwendige Ausbesserungen vornehmen müssen275,86"
4

Die weiteren hilfsweise geltend gemachten Posten Nr. 4 bis 11 betreffen insbesondere Schäden an Gebäude und Mobiliar.

5

Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Der beklagte Kreis habe das von der Besatzungsmacht freigegebene Haus nicht zurückgegeben und müsse sich nun so behandeln lassen, als wenn er das zur Besatzungsmacht beetehende Benutzungsverhältnis übernommen oder verlängert habe bzw. darin eingetreten sei. Dann müsse die Entschädigung für die Besatzungszeit voll in Deutscher Mark erfolgen, da das Grundstück somit erst nach der Währungsreform freigegeben sei. Der Beklagte hafte weiterhin nach Enteignungsgrundsätzen, weil sein Vorgehen als enteignender Eingriff zu werten sei. Eine Inanspruchnahme des Wohnhauses auf Grund des Wohnungsgesetzes für Bürozwecke sei unzulässig gewesen, die Erfassung daher rechtswidrig und nichtig.

6

Darin liege zugleich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Ohne die pflichtwidrige erneute Inanspruchnahme hätte die Klägerin alle Schäden aus der Besatzungszeit noch vor der Währungsreform ohne besonderen geldlichen Aufwand beseitigen können. Der Beklagte habe auch durch seinen Oberinspektor Kobusch in einer Verhandlung vom 11. Februar 1952 diese Verpflichtungen anerkannt.

Der beklagte Kreis hat Abweisung der Klage

7

beantragt, vorsorglich die Höhe der geltend gemachten Ansprüche bestritten und im Einvernehmen mit seiner Streitgehilfin vorgetragen: Die Erfassung im März 1948 habe ein neues und anderes Rechtsverhältnis begründet. Der Kreis habe diese zweite Inanspruchnahme auf zwingenden Befehl der Besatzungsmacht erlassen. Wenn das Wohnungsgesetz nicht anwendbar sei, müsse die Erfassung als Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes angesehen werden; der Verwaltungsakt sei daher keinesfalls nichtig. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung entfielen schon mangels Verschuldens. Für Ansprüche aus Enteignung hafte nicht der Kreis. Der Oberinspektor Ko. habe die Ansprüche nicht anerkannt, sei dazu auch nicht befugt gewesen. Die Klägerin hätte den Schaden durch Rechtsmittel abwenden oder auf andere Weise mindern können. Das Paßkontrollamt habe das verwahrlost übernommene Haus mit erheblichem Kostenaufwand völlig instandgesetzt. Die dadurch eingetretene Werterhöhung müsse angerechnet werden.

8

Der Beklagte hat eine Widerklage auf Feststellung dahin erhoben, daß der Klägerin über die Klagforderung hinaus keine Ansprüche zuständen. Die Parteien haben über diesen Widerklageantrag noch nicht verhandelt.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die drei oben einzeln aufgeführten Ansprüche der Klägerin bis zur Höhe des Klagantrages von 1.200 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, nämlich den Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten und "Stallmiete" voll und die Oktobermiete in Höhe von 69,84 DM. Der Kreis verfolgt mit der Revision seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Streitgehilfin hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat die Klageforderungen aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 131 WV) für begründet erachtet und dazu ausgeführt:

11

Die zweite Erfassung habe nicht das erste Beschlagnahmeverhältnis fortgesetzt, sondern ein neues öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet. Sie habe sich auf das Wohnungsgesetz gestützt. Das sei unzulässig und rechtswidrig gewesen, weil auf Grund des Wohnungsgesetzes die Beschlagnahme von Wohnraum zur Unterbringung von Behörden unzulässig gewesen sei; eine Rechtsgrundlage zum Einschreiten hätte nur das Reichsleistungsgesetz gegeben.

12

Der Sachbearbeiter habe fahrlässig gehandelt, weil er die Rechtsgrundlagen eingehender hätte prüfen müssen. Nach den Akten der Kreisverwaltung habe auch kein bindender Befehl der Besatzungsmacht vorgelegen, nur auf Grund des Wohnungsgesetzes vorzugehen; selbst wenn die Besatzungsmacht auf das Wohnungsgesetz hingewiesen habe, wäre das unwichtig gewesen, da es ihr nur auf die Erfassung und nicht auf eine Anwendung des Wohnungsgesetzes angekommen sei.

13

Die Klägerin könne daher verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Beamten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vorgegangen wären. Danach seien die drei erwähnten Einzelansprüche dem Grunde nach bis zur Höhe des Klagantrage gerechtfertigt. Auf andere Weise könne die Klägerin insoweit keinen Ersatz erlangen. Weitere Rechtsbehelfe seien nicht nötig gewesen, nachdem sie Beschwerde eingelegt habe, zumal sie eine völlige Aufhebung der Inanspruchnahme doch nie erreicht hätte.

14

II.

Der Beklagte wendet sich mit der Revision gegen die Annahme einer Amtspflichtverletzung und trägt vor: Der streitige Verwaltungsakt sei nach dem Reichsleistungsgesetz statthaft gewesen. Die beigefügte rechtliche Begründung sei überflüssig und müsse durch die richtige rechtliche Begründung, nämlich den Hinweis auf das Reichsleistungsgesetz ersetzt werden. Deshalb sei der Verwaltungsakt gültig und nicht rechtswidrig; keinesfalls treffe die Beamten ein Schuldvorwurf. Nach dem Reichsleistungsgesetz hätte die Klägerin wohl die drei hier streitigen Beträge verlangen können, doch hafte nicht die beklagte Bedarfsstelle, sondern die begünstigte Paßkontrollstelle, also jetzt die Bundesrepublik als ihre Rechtsnachfolgerin.

15

Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begründung nicht gehalten werden kann, weil das Berufungsgericht den Begriff des Verschuldens verkannt hat. Zwar war der Verwaltungsakt vom 2. März 1948 rechtswidrig, soweit die Kreisbeamten die Erfassung auf Grund des Wohnungsgesetzes ausgesprochen haben, wie noch ausgeführt wird, jedoch war das hier nicht vorwerfbar. Inhalt und Bedeutung des im Jahre 1946 vom Kontrollrat erlassenen Wohnungsgesetzes waren lange Zeit umstritten. Noch in den Jahren 1949 und 1950 war streitig, ob das Wohnungsgesetz nur auf Wohnraum Anwendung fand, oder ob auch gewerbliche Räume auf Grund dieses Gesetzes erfaßt werden durften. Eindeutige Klarheit hat insoweit erst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach 1950 erbracht (vgl. BGHZ 5, 217;  10, 215) [BGH 03.07.1953 - I ZR 91/52]. Hinzu kommt, daß die Durchführungsverordnung zum Wohnungsgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 1947 (GVBl 101) weder diese Prägen noch die Erfaßbarkeit von Wohnraum für Behördenbedarf regelt, sondern im Gegenteil in § 1 von Räumen spricht, die "als Wohnraum oder für gewerbliche Zwecke geeignet sind". Die Rechtsprechung hat deshalb bei der fehlerhaften Anwendung des Wohnungsgesetzes auf gewerbliche Räume noch bei Erfassungen im Jahre 1950 ein Verschulden wegen dieser falschen Gesetzesauslegung stets verneint (BGH III ZR 264/53 vom 16. Mai 1955 und III ZR 83/55 vom 12. Januar 1956). Der hier streitige Verwaltungsakt erging bereits im März 1948 und betraf Wohnräume, die zwar nicht für gewerbliche, aber für behördliche Zwecke benötigt wurden. Für derartige Fälle muß dasselbe gelten, so daß Ansprüche aus Amtspflichtverletzung schon mangels Verschuldens entfallen.

16

Die Revision ist trotzdem zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 563 ZPO).

17

1.)

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Vortrag der Revision zuzustimmen ist, daß die falsche rechtliche Begründung eines Verwaltungsaktes in jedem Falle unerheblich sei und kurzerhand durch die richtige Begründung ersetzt werden dürfe. Denn im vorliegenden Fall war nicht nur die rechtliche Begründung ungenau oder fehlerhaft, sondern es wies der Verwaltungsakt in seinem entscheidenden Teil erhebliche. Unstimmigkeiten und Fehler auf. Dabei ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Rechtsgrundlage für die Erfassung der Wohnräume der Klägerin für behördliche Zwecke nicht das Wohnungsgesetz sein konnte, das nur die Erfassung, Verteilung und Zuteilung von Wohnräumen regelte. Der Kreis hätte vielmehr die fraglichen Räume auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RLG) in Anspruch nehmen müssen. Der Bescheid vom 2. März 1948 erwähnte zwar das Wohnungsgesetz, aber nur im ersten Teil, der die "Beschlagnahme" der Räume aussprach und damit der Klägerin das Verfügungsrecht über die Räume entzog. Nach dem Wohnungsgesetz hätte der Kreis daneben eine Zuteilung der Wohnung gemäß Art. VIII des Gesetzes vornehmen, notfalls auch von der Klägerin verlangen müssen, daß sie mit der Paßkontrollstelle einen Mietvertrag abschloß, oder eine Verfügung treffen müssen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hatte und die näheren Benutzungsbedingungen enthielt (Zwangsmietvertrag). Statt dessen fuhr der Bescheid fort, daß die "Inanspruchnahme" mit sofortiger Wirkung erfolge, und verwandte damit den dem Reichsleistungsgesetz entnommenen Begriff einer "Inanspruchnahme". Der Kreis hat auch in der Folgezeit wiederholt die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Der nächste Absatz des Erlasses sprach dann wieder davon, daß die Zahlung des "Mietzinses" für die "Inanspruchnahme" durch die Benutzer erfolge, obwohl ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Paßstelle nicht begründet war. Der Bescheid enthielt Merkmale, die für Maßnahmen auf Grund des Wohnungsgesetzes kennzeichnend waren; er enthielt aber daneben wesentliche Merkmale einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Eine vollständige Umdeutung der Verfügung dahin, daß sie nur eine Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes enthalte, erscheint bei dem entgegenstehenden Wortlaut mit der ausdrücklichen Erwähnung des Wohnungsgesetzes mindestens sehr zweifelhaft, zumal zwischen der Erfassung oder Zuweisung von Wohnraum auf Grund des Wohnungsgesetzes und einer Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes wesentliche Unterschiede in den Voraussetzungen und Wirkungen bestehen, insbesondere für die Rechtsnatur und den Umfang der geschuldeten Leistungen sowie die Haftung des eingreifenden Hoheitsträgers. Es kann aber für die weitere Entscheidung dahingestellt bleiben, wie der Bescheid vom 2. März 1948 in seiner Gesamtheit rechtlich einzuordnen ist.

18

Der fragliche Bescheid enthält jedenfalls mit Sicherheit wesentliche Merkmale einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Das rechtfertigt es, die Haftungsfolgen des behördlichen Handelns nach diesem Gesetz zu bemessen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes, insbesondere für die Gewährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz genügt, wenn sich eine Behörde so verhält oder betätigt (geriert), als wenn sie nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen ist, selbst wenn sie letzteres nicht wollte. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung hat der durch eine Inanspruchnahme Betroffene Ansprüche nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes auch dann, wenn die Inanspruchnahme durch einen fehlerhaften, sogar nichtigen Verwaltungsakt erfolgt (BGHZ 13, 395;  14, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53]; LM Nr. 12 und 23 zu RLG § 26; Nr. 16 zu WV Art. 153; III ZR 87/53 vom 21. Oktober 1954; III ZR 93/55 vom 29. November 1956; III ZR 82/56 vom 18. November 1957 und III ZR 79/56 vom 25. November 1957; vgl. ferner die Zusammenstellung NJW 1956, 121 ff). Fehler und Mängel der Verfügung, insbesondere hier der Umstand, daß die Behörde der Klägerin entgegen der Vorschrift des § 5 RLG die für ihre eigenen Bedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht belassen hat, schließen daher im vorliegenden Falle Ansprüche des Betroffenen nach dem Reichsleistungsgesetz oder dessen entsprechender Anwendung nicht aus.

19

2.)

Die Klägerin kann also Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz geltend machen.

20

Wäre der Bescheid in eine wirksame Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz umzudenken, so hätte zwar der begünstigte Dritte nach § 26 Abs. 4 RLG die Vergütung oder Entschädigung zu leisten, wenn die Bedarfsstelle die Leistung für ihn in Anspruch genommen ... und damit den Dritten zur Zahlung der Vergütung und Entschädigung nach § 26 RLG verpflichtet hat. Doch bedarf es auch im Hinblick auf diese Regelung keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob der Bescheid als eine Beorderung nach Reichsleistungesetz oder ob er als Erfassung nach dem Wohnungsgesetz anzusehen ist. Denn für die nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes möglichen Ansprüche gilt insoweit folgendes: Der Kreis hat zwar die Räume für die Paßkontrollstelle in Anspruch genommen, aber nicht unter Hinweis auf § 26 Abs. 3 oder 4 RLG. In dem Erlaß heißt es allerdings, daß die Zahlung des "Mietzinses" durch den Benutzer erfolge, doch ist ein privatrechtlicher Mietzins, wie er unter Anwendung des Wohnungsgesetzes geschuldet würde, etwas anderes als die streitige öffentlich-rechtliche Entschädigung nach dem Reichsleistungsgesetz. Außerdem sind hier gerade Ansprüche streitig, die neben der Benutzungsentschädigung bestehen und nur aus § 26 Absatz 3 RLG, nicht aber ohne weiteres aus dem Wohnungsgesetz hergeleitet werden können. Der Hinweis auf die Pflicht zur Zahlung einer laufenden Benutzungsvergütung deckt die hier streitigen Ansprüche nicht und schafft insoweit keine ausreichende Klarheit. Solange die Bedarfsstelle aber keine Klarheit schafft, daß die Haftung eines Dritten gemäß § 26 Abs. 4 RLG besteht, haftet sie nach außen hin dem Betroffenen gegenüber selbst. Das hat der Senat für ähnliche Fälle wiederholt mit der Begründung ausgesprochen, daß der Betroffene einen Anspruch auf Klarheit habe und daß Meinungsverschiedenheiten mehrerer Behörden darüber, wem eine Inanspruchnahme zugute kommt, nicht auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen werden dürften (BGH LM Nr. 12 und 23 zu RLG § 26). Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall, in dem zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz vorliegt und ob der Bescheid vom 2. März 1952 die Folgen des § 26 RLG voll auslöst a Die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der Paßkontrollstelle verweigert jede weitere Leistung und beruft sich auf den äußeren Schein des mehrdeutigen und in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Verwaltungsaktes dafür, daß sie nur auf Grund des Wohnungsgesetzes eingewiesen worden sei, das Ansprüche wie sie gemäß § 26 Abs. 3 oder 4 RIG geben, nicht auslöst. Sie vertritt diese Weigerung auch noch im Revisionsverfahren. Es erscheint nur billig, daß die beteiligten Behörden diesen Streit unter sich austragen, so daß die Klägerin dich weiterhin an den wie eine Bedarfsstelle eingreifenden Kreis halten darf. Dieser kann nach § 26 Abs. 4 Satz 3 RLG, wenn er statt eines Zahlungspflichtigen Dritten leistet, von diesem wieder Ersatz verlangen.

21

3.)

Die Mitwirkung der Besatzungsmacht an der Verfügung hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung als unerheblich erklärt. Es hat unter Verwertung der vorgelegten Akten festgestellt, daß die Besatzungsmacht nur die alsbaldige Erfassung für die Paßkontrollstelle angeregt, aber nicht die Anwendung des Wohnungsgesetzes befohlen hatte.

22

Die Revision rügt insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO und meint, das Berufungsgericht habe Beweisangebote übersehen. Diese Rüge ist unbegründet: Der Beklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 1956 unter Beweis gestellt, daß die Besatzungsmacht in einer Unterredung Mitte Februar 1948 "unter Androhung von Zwangsmitteln die Beschlagnahme des Hauses auf Grund des Wohnungsgesetzes verlangt" habe. Das Oberlandesgericht hat diesen Beweis nicht erhoben, doch ist das kein Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht die unter Beweis gestellte Tatsache offensichtlich als wahr behandelt hat. Allerdings hat das Oberlandesgericht aus dieser von ihm als wahr unterstellten "Androhung der Besätzungsraacht" unter Verwertung seiner Kenntnisse über die Praxis der Besatzungsmächte in Deutschland im Jahre 1948 als seine Überzeugung gefolgert, daß dieses unter Androhung von Zwangsmitteln ausgesprochene Verlangen kein unausweichlicher Befehl, sondern bezüglich der rechtlichen Begründung ohne jede Bedeutung gewesen sei, weil es der Besatzungsmacht nur auf die Erfassung der Bäume durch deutsche Behörden, nicht jedoch auf die rechtliche Begründung und die Anwendung bestimmter Gesetze angekommen sei. Diese Behandlung des Vortrages des Beklagten ist frei von Rechtsfehlern, denn dem Gericht war gestattet, aus der als wahr behandelten Tatsache andere rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen als der Beweisführer.

23

4.)

Dem Grunde nach bestehen gegen die hier streitigen Ansprüche nach § 26 Abs. 5,4 RLG keine Bedenken. Nach § 26 Abs. 3 RLG erhält der Betroffene auch Entschädigung dafür, daß ein Eingriff über die Rechtsentziehung hinaus weitere Folgewirkungen gehabt hat. Er erhält insbesondere Entschädigung für Sachschäden, außerordentliche Abnutzungen und Verluste, die infolge oder gelegentlich der Leistung ohne sein grobes Verschulden entstehen und für die Ersatz von anderer Stelle nicht zu erlangen ist. Bei diesen Verlusten muß es sich um Schäden handeln, die am Objekt des Eingriffs selbst oder bei dessen Handhabung eingetreten sind (BGHZ 15, 23). Das trifft auf die bisher behandelten Einzelposten zu.

24

a)

Umzugskosten: Es bestehen keine Bedenken dagegen, unter § 26 Abs. 3 RLG die Kosten für den Wiedereinzug zu rechnen, soweit sie durch die Nutzungsentschädigung nicht abgegolten sind. Das ist schon in den Durchführungsbestimmungen zum Reichsleistungsgesetz für ähnliche Fälle ausgesprochen, insbesondere in D 7 der Richtlinien für die Bemessung der Vergütung und Entschädigung bei Inanspruchnahme von gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden usw. auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 20. Januar 1942 (MBliV 243; bei Schlempp-Lange S. 236). Auch § 23 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl I 815) erklärt jetzt, daß die üblichen Umzugskosten in jedem Falle zu ersetzen sind.

25

b)

Oktobermiete 1952: Erhält der Eigentümer eines Wohnhauses dieses nach mehrjähriger Benutzung durch eine Behörde zurück, dann sind in der Regel umfassende Ausbesserungsarbeiten nötig. Der Eigentümer kann in solchem Fall seine Wohnung nicht sogleich benutzen, muß also seine bisherige Miete weiterzahlen. Das ist ein Verlust, der infolge der Leistung entsteht. Derartige Schäden sind durch eine Überbrückungsbeihilfe auszugleichen, weil insoweit die tatsächlichen Wirkungen der Inanspruchnahme noch fortbestehen (vgl. BGHZ 14, 111 und BGH III ZR 178/55 vom 24. September 1956). Die vorerwähnten Richtlinien vom 20. Januar 1942 erkennen solche Ansprüche in B 5 ebenfalls an; danach ist die Vergütung auch für diejenige Zeit nach der Rückgabe zu zahlen, die zu einer Wiederinstandsetzung des Leistungsgegenstandes erforderlich ist. Eine gleiche Bestimmung befindet sich in Ziff. 14 des Runderlasses des Reichsministers des Inneren über die Inanspruchnahme von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes auf Grund §§ 5 und 6 RLG vom 30. Juni 1944 (MBliV 623; bei Schlempp-Lange S. 219). § 27 Abs. 7 des Bundesleistungsgesetzes enthält dieselbe Regelung.

26

Das Berufungsgericht hat es als nachgewiesen angesehen, daß jedenfalls für einige Zeit nach dem Auszug der Paßkontrollstelle derartige durch die laufende Vergütung nicht abgegoltene Folgeschäden bestanden. Das genügt zum Erlaß eines Grundurteils.

27

c)

"Stallmiete": Dasselbe gilt für den Stall, obwohl dieser nicht wieder erfaßt war, weil mindestens für einige Zeit nach der Behauptung der Klägerin sich die Wirkung der Inanspruchnahme der übrigen Räume auf den Stall erstreckte. Dafür könnte die Klägerin Ersatz nach § 26 Abs. 3 RLG verlangen.

28

Hier rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Beweisantritt übersehen. Die Klägerin hatte diesen Anspruch zunächst damit begründet, daß der Stall früher von ihrem verstorbenen Mann für sein Viehhandelsgeschäft benutzt worden sei. Er hätte nur zusammen mit einer Wohnung verwertet werden können und dann monatlich 150 DM erbracht. Im Schriftsatz vom 17. Januar 1955 hatte der Beklagte unter Bezugnahme auf die Akten des Wohnungsamtes vorgetragen, im Stallgebäude befinde sich eine Wohnung, und die Klägerin habe Stall und Wohnung an den Fabrikanten R. für monatlich 100 DM vermietet. Darauf bezog sich der angeblich übersehene Beweisantritt. Die Klägerin hatte anschließend ihren Vortrag dahin geändert, daß sie den Stall erst nach Umbau auf Wunsch von R. diesem habe überlassen können; bis dahin sei aber schon ein Jahr verstrichen gewesen, und für dieses Jahr verlange sie die früher gezahlte Entschädigung von monatlich 60 DM weiter, zumal die Paßbehörde vorher die Benutzung des Stalles behindert und das Betreten des Hofes durch Dritte verboten gehabt habe. Der Beklagte hat gegenüber dieser Darstellung nichts weiter vorgebracht, so daß zwar die Dauer einer Nutzungsbeschränkung des Stalles streitig blieb, aber der frühere Beweisantritt des Beklagten als überholt angesehen werden durfte. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht diese Fragen in das Verfahren über die Höhe des Anspruches verwiesen hat.

29

Sache des Tatrichters ist es ebenfalls, zu klären, ob der Schaden durch grobes Verschulden der Klägerin ausgeschlossen oder durch anrechenbare Vorteile ausgeglichen ist. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dieser Vortrag nicht zur vollständigen Klagabweisung führen könne. Auch das ist frei von Rechtsfehlern.

30

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla