Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1961, Az.: III ZR 115/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 115/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.04.1960
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. April 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war persönlich haftender Gesellschafter der W. D. KG., die in W. eine Ziegelei betrieb. Die Klägerin, die Miterbin ihres Mannes geworden ist und der die übrigen Miterben ihre Ansprüche abgetreten haben, macht Ersatzansprüche auf Grund folgenden Sachverhalts geltend:
Der Landrat des beklagten Kreises F. erfaßte durch Verfügung vom 17. April 1941 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (RLG) die seit März 1941 stillgelegte Ziegelei für Unterkunfts- und Lagerraumzwecke. Der Ringofen der Ziegelei wurde demnächst wieder freigegeben und vom Eigentümer vorübergehend der Stadt W. vermietet. Anfang 1945 wies der Landrat einen Teil der beschlagnahmten Gebäude dem Heereszeugamt H. zur Auslagerung von Heeresgut zu. Beim Herannahen der Feindtruppen brannte die Ziegelei am 15. April 1945 ab; die Entstehungsursache des Brandes ist nicht geklärt.
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kreis Entschädigung für die während der Beorderung abgebrannte Ziegelei und hat vorgetragen: Der Landrat habe die Ziegelei seinerzeit für den Kreiskommunalverband erfaßt, mindestens sei der Kreis der Begünstigte, weil er ganz oder überwiegend damit Selbstverwaltungsaufgaben des Verbandes erfüllt habe. Der Kreis habe für seine Zwecke in den Gebäuden der Ziegelei Lebensmittel, Brennstoffe und Baumaterial gelagert, auch Arbeiter untergebracht. Kreisbeamte hätten die Nutzungsentschädigung geregelt, die die Kreiskommunalkasse ausgezahlt habe. Die Klägerin macht einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 10.000 DM geltend und hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.
Der Beklagte hält sich zur Entschädigung nicht für verpflichtet. Er hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Der Landrat habe die Ziegelei in seiner Eigenschaft als staatliche untere Verwaltungsbehörde erfaßt, so daß nicht der Kreiskommunalverband hafte. Der Kreis sei auch nicht Begünstigter gewesen, da er die Ziegelei für seine Zwecke nicht benutzt habe. Der Einsatz von Kreisbeamten bei der Regelung aller Nutzungsvergütungen sei üblich gewesen. Es handele sich außerdem um einen Kriegssachschaden, der lediglich nach dem Lastenausgleichsverfahren zu regeln sei. Mindestens sei jede Verpflichtung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit der Revision den Klaganspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
Ansprüche nach § 26 RLG, um die es sich hier handelt, beständen gegen die Bedarfsstelle und gegen den Begünstigten. Bedarfsstelle sei eine Behörde des Deutschen Reiches gewesen; denn der Landrat habe die Räume in seiner Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde des Reiches erfaßt. Seine Zuständigkeit habe nur in dieser Eigenschaft und nicht als Organ des Landkreises bestanden. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß der Landrat hier für den Kreis gehandelt habe. Die Beweisaufnahme habe ferner nicht erbracht, daß der Beklagte Begünstigter gewesen sei oder daß der Kreisverband die Ziegelei nach der Beorderung für eigene Zwecke benutzt habe. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz betreffe den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Kreis nicht.
II.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
1.)
Der Anspruch der Klägerin stützt sich lediglich auf § 26 RLG. Danach haftet für eine Entschädigung in erster Linie die Bedarfsstelle, unter Umständen der Begünstigte. Hier hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme eindeutig als seine Überzeugung dargelegt und damit festgestellt, daß Bedarfsstelle nicht der Kommunalverband war, weil der Landrat als staatliche Verwaltungsstelle gehandelt hatte. Die Revision meint dazu, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, weil nach der Rechtsprechung in solchen Fällen Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über die Verantwortlichkeit der beteiligten Körperschaften nicht zu Lasten des betroffenen Bürgers gehen dürften.
Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß bei Anwendung des Reichsleistungsgesetzes Meinungsverschiedenheiten verschiedener Behörden darüber, wer aus einer Inanspruchnahme hafte und wem sie zugute komme, insbesondere ob die Leistung für einen Dritten in Anspruch genommen sei, nicht auf dem Rücken des betroffenen Bürgers ausgetragen werden dürften. Die Bedarfsstelle, die keine Klarheit darüber schafft, ob sie die Leistung für sich oder für einen Dritten anfordert oder wie sie die Beorderung aufrecht erhält, haftet dem Betroffenen für die Vergütung und Entschädigung auf alle Fälle (BGH III ZR 74/58 vom 6. Juli 1959 = WM 1959, 1161 und MDR 1959, 994; III ZR 102/59 vom 9. Juni 1960 mit weiteren Belegen).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin nimmt nicht die ihre Leistungspflicht leugnende Bedarfsstelle, d.h. die durch sie vertretene Körperschaft in Anspruch, weil sie nicht für Klarheit bei der Beorderung gesorgt habe, sondern die Klägerin nimmt eine andere Behörde als die nach außen in Erscheinung getretene Bedarfsstelle in Anspruch, weil sie meint, diese Körperschaft hafte, obwohl sie nach dem Gesetz und dem äußeren Bild der Beorderungsverfügung nicht die Bedarfsstelle war. In einem solchen Falle gelten die allgemeinen Beweisregeln, und es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht dabei Beweisgrundsätze verkannt hat. Es hat bei seiner Entscheidung insbesondere berücksichtigt, daß nach § 3 der 1. DVO zum Reichsleistungsgesetz vom 23. Oktober 1939 (RGBl I 2075) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Behördenaufbaues vom 5. Juli 1939 (RGBl I 1197) der Landrat in seiner Eigenschaft als untere staatliche Verwaltungsbehörde Bedarfsstelle war, nicht aber der Kreiskommunalverband. Die Revision beachtet bei ihrem Vortrag weiterhin nicht genügend die besondere Stellung des Landrats. Nach der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (GS S. 181), dem auch in Hannover eingeführten Preußischen Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1838 (GS 195) und der Preußischen Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 3. September 1932 (GS. S. 283) galt folgendes: Der Landrat war Staatsbeamter, aber zugleich Organ des Kreises. Er führte als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreis; zugleich leitete er als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreisverbandes. Landrat und Kreisausschuß waren dabei sowohl staatliche als auch kommunale Organe. Dagegen erfolgte die grundlegende Willensbildung des Kommunalverbandes durch den Kreistag, der nur Organ des Kommunalverbandes war. Der Kreisausschuß hatte seine Beschlüsse auszuführen und führte die laufende Verwaltung des Kreiskommunalverbandes. Der Kreisausschuß bestand aus dem Landrat und gewählten Mitgliedern; der Landrat führte im Kreisausschuß den Vorsitz und vertrat ihn nach außen, nicht aber den Kreiskommunalverband; er hatte als solcher alle Schriftstücke "namens des Kreisausschusses" zu zeichnen. Nach allgemeiner Praxis zeichnete er in seiner Eigenschaft als Staatsorgan schlechthin "Der Landrat".
Die Verlautbarung der Beorderungsverfügung unter der Amtsbezeichnung "Der Landrat" und die allgemeinen Organisationsregeln für die preußischen Kreise sprachen also eindeutig gegen ein Handeln namens des Kreiskommunalverbandes. Der damalige Landrat Dr. B. hat auch bestätigt, daß er in allen derartigen Fällen Beschlagnahmen und Beorderungen nur in seiner Eigenschaft als Staatsbeamter ausgesprochen habe.
Richtig ist, daß unstreitig die Zahlungen durch die Kreiskommunalkasse erfolgt waren. Es ist jedoch kein zur Aufhebung des Urteils nötigender Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht sich damit nicht auseinandersetzt. Denn die Art der Zahlungen war unerheblich für die Frage, wer vorher die Beorderungsverfügung erlassen hatte. Das Reichsleistungsgesetz sah auch sonst eine Einschaltung von Kommunalverbänden bei der Entschädigungsleistung vor und in jenen Kriegszeiten war die Einschaltung einer anderen Kasse kein Hinweis auf die Rechtsnatur der vorangegangenen Verfügung.
Die Revision meint, es sei ein Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag der Klägerin entsprochen habe, dem Beklagten die Vorlage der Einzahlungsbelege und der Rechnungsbücher aufzugeben, um zu prüfen, ob die Kreiskommunalkasse sich diese Beträge von der staatlichen Kasse hatte zurückerstatten lassen. Der Beklagte hatte aber schon vorher erklärt, daß Aktenunterlagen nicht mehr vorhanden seien. Außerdem betraf der von der Revision erwähnte Antrag auf Vorlage der Rechnungsunterlagen einen ganz anderen Vorgang und nicht die angebliche Verrechnung oder Rückzahlung der Nutzungsentschädigung. Dann ist ein Verfahrens fehl er insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
2.)
Die Revision trägt weiter folgendes vor: Das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Landkreis in den Jahren 1941/42 etwa 10 ausländische Arbeitskräfte der Firma Holzmann in der Ziegelei untergebracht habe, die beim Bau des Kreiskrankenhauses eingesetzt waren. Damit habe es festgestellt, daß bei Beginn der Beorderung der Landkreis mindestens der Begünstigte gewesen sei; dann hätte es folgern müssen, daß dieser Zustand bis zum Schadensereignis fortbestanden habe.
Die Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die 10 Arbeiter sogleich im Augenblick der Erfassung in der Ziegelei untergebracht waren. Außerdem handelte es sich dabei nur um einen kleinen Teil der Räumlichkeiten, und es ist weiter nicht festgestellt, daß der Landkreis die Arbeiter selbst und unmittelbar kraft der Erfassung als Kreiskommunalverband dort untergebracht hatte. Der Landrat handelte im Zweifel auch hier wieder als Staatsorgan und konnte besondere Abreden mit dem Deutschen Reich oder mit den Baufirmen getroffen haben.
3.)
Die Revision verweist darauf, daß nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kreisbaumeister Utsch bei der Schätzung für die Festsetzung der Nutzungsentschädigung sowie auch sonst in dieser Angelegenheit tätig geworden sei und Weisungen erteilt habe. Utsch war nur Beamter des Kreiskommunalverbandes.
Die Revision meint, es seien insoweit Beweisanträge übergangen worden. Einer Beweisaufnahme bedarf es aber nur über streitige Behauptungen. Die behauptete Tatsache war jedoch unstreitig geworden; denn der Beklagte hatte selbst vorgetragen, die Zuziehung von Utsch im ganzen Bezirk des Kreises sei lediglich wegen seiner Sachkunde erfolgt. Ein Verfahrensfehler liegt also insoweit nicht vor.
Das Berufungsgericht hat sich allerdings auch sachlichrechtlich mit diesem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es geht aber erkennbar davon aus, daß der Kreisbaumeister dabei im Auftrage des Landrats als Staatsorgan gehandelt hatte. Es ist gerichtsbekannt, daß die Landräte bei dem Personalmangel im Kriege bei der Abwicklung oder Erledigung ihrer verschiedenen Aufgaben nicht immer eine reinliche Trennung zwischen den Bediensteten des Kreises und des Staates einhielten.
4.)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht auch sonst verschiedene Beweisanträge nicht beachtet habe.
Richtig ist, daß auch im Zivilprozeßverfahren jeder Beweisantrag beschieden werden muß, und zwar bei Ablehnung im Urteil. Es wäre ein Verfahrensfehler, wenn das Berufungsgericht Beweisanträge nicht beachtet oder zu Unrecht abgelehnt hätte. Das müßte zur Aufhebung des Urteils führen, wenn das Urteil darauf beruhen, also nicht ausgeschlossen werden kann, daß die unter Beweis gestellte Behauptung für sich allein oder im Zusammenwirken mit den sonstigen feststehenden Tatsachen möglicherweise zu anderen Feststellungen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte.
Ein solcher Verfahrensfehler ist hier jedoch nicht ersichtlich.
a)
Der Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe einem im ersten Rechtszug gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen R. nicht entsprochen, ist unerheblich. Denn das Berufungsgericht brauchte nur Beweisanträge zu beachten, die im Berufungsrechtszug gestellt oder eindeutig wiederholt waren (BGHZ 35, 103). Das war hier nicht der Fall, weil der Beweisantritt im zweiten Rechtszug nicht ausdrücklich wiederholt worden war.
b)
Die Revision beanstandet weiter, daß das Berufungsgericht den Zeugen Karl G. nicht vernommen hat. Die Klägerin hatte ihn im Berufungsrechtszug als Zeugen dazu benannt, daß der Kreis das beschlagnahmte Objekt von Anfang an bis zum Ende für seine Zwecke verwendet habe. Das Berufungsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen und das nicht begründet.
Ein Verfahrensfehler liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor: Die Klägerin hatte für dasselbe Beweisthema den Zeugen Karl G. zusammen mit 10 anderen Zeugen benannt, darunter auch die Zeugen Elisabeth G. (die Tochter der Klägerin) und deren Ehemann. Werner G., der in jener Zeit bereits im Hause der Klägerin verkehrt hatte. Das Berufungsgericht beschloß, über diese Behauptungen Beweis durch die Vernehmung von 12 Zeugen zu erheben, darunter den Zeugen Elisabeth und Werner G.. Das Berufungsgericht hatte den Zeugen Karl G. im Beweisbeschluß nicht erwähnt, sich aber die Ergänzung des Beschlusses ohne neue Verhandlung vorbehalten. Die im Beweisbeschluß erwähnten Zeugen wurden vernommen, insbesondere die Eheleute G.. Die Klägerin ist trotzdem nie wieder auf den Zeugen Karl G. zurückgekommen, auch nicht, als der Beklagte gerade die Aussagen der Eheleute G. in einem besonderen Schriftsatz angriff und das Berufungsgericht den Beweisbeschluß auf Antrag des Beklagten ergänzte. Im Gegenteil erklärte der Anwalt der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Februar 1960, daß er "nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Sache wie folgt Stellung nehme". Der Schriftsatz erörterte eingehend das Ergebnis der Beweisaufnahme und den gesamten Streitstoff, brachte zwar Anregungen für die Vernehmung weiterer Zeugen, erwähnte aber an keiner Stelle mehr den Zeugen Karl G..
Dieses Verhalten einer durch einen Anwalt vertretenen Partei darf dahin gewertet werden, daß sie damit ihren früheren Antrag auf Vernehmung von Karl G. als erledigt ansah und nicht weiter aufrecht erhielt. Dann liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht ausdrücklich behandelt hat.
c)
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es aus der umfangreichen Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kreis im Zeitpunkt des Brandes die Ziegelei für eigene Zwecke benutzt habe. Es hat dazu insbesondere bemerkt, daß die Aussagen der Eheleute Groh und Fricke zu einer solchen Feststellung nicht ausreichten, zumal diese Aussagen zum großen Teil auf Vermutungen beruhten oder auf Äußerungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zurückgingen, die sich - insbesondere hinsichtlich der Lagerung von Kohlen und Brennstoff - als nicht zutreffend erwiesen hätten.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich folgende Bemerkung der als Zeugin vernommenen Ehefrau G. berücksichtigt habe: Sie wisse, daß bei den Verhandlungen der Kreisbaumeister U. immer wieder betont habe, daß der Kreis die Gebäude unbedingt zur Unterbringung von Arbeitskräften und zur Lagerung von verschiedenen Materialien für seine Zwecke brauche.
Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Satz übersehen habe. Es hat aber insgesamt die Aussage der Ehefrau G. nicht für beweiskräftig gehalten. Diese Würdigung einer Aussage und einer Zeugin ist allein Sache des Tatrichters; ein Rechtsfehler ist dabei nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Satz der Aussage eines Zeugen auseinanderzusetzen, die es aus mancherlei Gründen nicht für überzeugend hielt.
Damit erweisen sich alle Angriffe der Revision als unbegründet, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler