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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1962, Az.: III ZR 80/61

Entschädigungsanspruch auf Grund einer beabsichtigten Sprengung; Art der auslösenden Gefahr durch eine beabsichtigte Sprengung; Entschädigungspflichtiger bei enteignungsgleichen Eingriffen und Aufopferungsansprüchen; Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1962
Aktenzeichen
III ZR 80/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.02.1961
LG Bonn - 20.05.1958

Fundstellen

  • DB 1962, 1274 (Volltext)
  • DVBl 1962, 915 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1963, 355 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 804 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1673-1675 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Durch einen enteignungsgleichen Eingriff kann eine Stelle, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen hat, nur dann begünstigt sein, wenn ihr durch diesen Eingriff tatsächlich eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder wenn ihr ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist.

In dem Rechsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Gemeinde wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1961 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 20. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 27. September 1950 für die Dauer von 20 Jahren den im Gebiet der beklagten Gemeinde gelegenen Steinbruch "Am Stingenberg", der unmittelbar an das Naturschutzgebiet Siebengebirge grenzt. Dieser Steinbruch war im Jahre 1941 nach dem Tod seines Eigentümers stillgelegt worden. Zuvor hatte der Eigentümer in der Felswand des Steinbruchs in einer Höhe von etwa 30 m einen Stollen mit zwei seitlichen Sprengkammern anlegen lassen, um durch eine "Kammersprengung" größere Gesteinsmassen abzulösen. Die Durchführung dieser Sprengung war vom Regierungspräsidenten in Köln am 11. Oktober 1941 bereits genehmigt worden, jedoch unterblieb ihre Ausführung. Früher - und zwar zuletzt 1936 - waren bereits Kammersprengungen mit Erfolg durchgeführt worden.

2

Der Kläger beabsichtigte, den Betrieb in vollem Umfang wieder aufzunehmen, und hatte mit holländischen Abnehmern Verträge für umfangreiche Steinlieferungen auf längere Zeit abgeschlossen. Nachdem er das Unternehmen bei den zuständigen Stellen (Industrie- und Handelskammer, Steinbruchsberufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt) angemeldet und die erforderlichen Genehmigungen erhalten hatte, begann er den Betrieb mit kleinen Sprengungen im Bohrlochverfahren. Um den Abbau rentabler zu gestalten, plante er, eine "Kammersprengung" vorzunehmen und die im Jahre 1941 angelegten Sprengkammern "abzutun". Er beantragte dementsprechend im August 1951 beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Steinbruchsberufsgenossenschaft die Erlaubnis zur Kammersprengung. Diese Stellen forderten gewisse Sicherheitsvorkehrungen und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung in bestimmter Höhe, erhoben im übrigen aber keine Bedenken gegen die beabsichtigte Sprengung. Der Antrag wurde alsdann dem zuvor schon damit befaßten Regierungspräsidenten in Köln zugeleitet, der als die zur Erteilung der Sprenggenehmigung zuständige Stelle angesehen wurde und der durch die ihn unterstehende Naturschutzbehörde selbst auch in das Prüfungsverfahren eingeschaltet war. Nachdem eine Besprechung aller beteiligten Stellen unter Zuziehung des Klägers stattgefunden hatte, lehnte der Regierungspräsident mit Verfügung vom 4. Dezember 1951 den Antrag auf Genehmigung der Kammersprengung "gemäß §§ 12, 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes und des § 19 des Reichsnaturschutsgesetzes" ab. In der Begründung der Verfügung heißt es u.a., daß durch die geplante Kammersprengung eine unmittelbare Gefahr für eine große Ansahl von Bewohnern Oberkassels entstehe, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht werde und die abzuwehren Aufgabe der Polizeiverwaltungsbehörde sei. Aber auch aus Gründen des Naturschutzes rechtfertige sich das Verbot der geplanten Sprengung. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Einspruch wies der Regierungspräsident mit Bescheid vom 16. Januar 1952 zurück.

3

In dem von ihm daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren erwirkte der Kläger am 20. November 1952 ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln (3 K 20/52), durch das die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 4. Dezember 1951 und der Einspruchsbescheid vom 16. Januar 1952 aufgehoben wurden. Mit dem weitergehenden Antrag, den Beklagten zur Erteilung der nachgesuchten Genehmigung zu verurteilen, wurde der Kläger abgewiesen, jedoch wurde der Regierungspräsident für verpflichtet erklärt, sich einer etwaigen Einwilligung der zuständigen Ortspolizeibehörde in die Vornahme der beabsichtigten Kammersprengung nicht zu widersetzen. In den Gründen dieses Urteils wird u.a. ausgeführt: Der Beklagte habe in sicherheitspolizeilicher Hinsicht seine Zuständigkeit zu Unrecht in Anspruch genommen, die zumindest seit Erlaß der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. Oktober 1931 (GS S. 213) nicht mehr gegeben sei. Überdies sei die Verfügung auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen, da allenfalls von der Möglichkeit des Eintritts irgendwelcher Schäden gesprochen werden könne, aber nicht dargetan sei, daß der Allgemeinheit oder einzelnen aus der Vornahme der Kammersprengung eine Gefahr wirklich "drohe" (§ 14 Preuß PVG). Die angefochtene Verfügung finde des weiteren auch in § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes keine Stütze. Hiergegen legte der Regierungspräsident insoweit Berufung ein, als das Urteil die Verpflichtung betraf, sich einer etwaigen Einwilligung der zuständigen Ortspolizeibehörde in die Sprengung nicht zu widersetzten. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Rechtsmittel statt mit der Begründung, daß es an einem Antrag des Klägers für die vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung gefehlt habe.

4

Nach Beendigung des Verwaltungsrechtsstreits Ende 1953 beantragte der Kläger beim Gewerbeaufsichtsamt in Bonn erneut die Genehmigung der geplanten Sprengung. Nachdem sich das Verfahren längere Zeit hingezogen hatte, kam es zu einem abschließenden Bescheid nicht mehr. Der Kläger mußte nämlich seinen Betrieb im März 1954 aufgeben, da er wegen der Abbauschwierigkeiten die Pacht nicht zahlen konnte und die Verpächterin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machte.

5

Im Mai 1956 beantragte der Kläger beim Landgericht in Köln das Armenrecht für eine Klage auf Schadensersatz gegen das Land Nordrhein-Westfalen (5 OH 13/56). Das Landgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung des Regierungspräsidenten verjährt seien, für Ansprüche aus Aufopferung aber sei das Land nicht der richtige Beklagte. Die Beschwerde des Klägers gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß blieb ohne Erfolg.

6

Nunmehr begehrt der Kläger Entschädigung von der beklagten Gemeinde. Er hat dazu insbesondere vorgetragen: Die im Hinblick auf die Rentabilität des Steinbruchs erforderlich gewesene Kammersprengung sei ungefährlich gewesen. Die Untersagung der Kammersprengung stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar, durch den er in seinem Pachtrecht und dessen wirtschaftlicher Ausnutzung beeinträchtigt worden sei, da er infolge dieses Eingriffs die Lieferungsverträge mit den holländischen Firmen nicht habe erfüllen können. Er verlangt mit der Klage einen Teilbetrag von 7.000,- DM seines angeblich weit höheren Anspruchs und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat ihre Sachverpflichtung (Passivlegitimation) in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Die Verfügung des Regierungspräsidenten sei ausweislich ihrer Begründung auch zur Sicherung des Naturschutzes ergangen und habe mit hin überörtlichen und übergemeindlichen Interessen gedient. Aber auch der polizeiliche Sicherungsgedanke sei nicht auf die Ortseinwohner von Oberkassel beschränkt gewesen. Der Kläger hätte zudem die im Falle einer Genehmigung der Sprengung erforderlichen kostspieligen Sicherheitsvorkehrungen nicht treffen können, weil er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt habe. Im übrigen sei die Verfügung des Regierungspräsidenten wenn auch nicht formell, so doch sachlich zu Recht erlassen worden, da die geplante Kammersprengung die Sicherheit und das Eigentum der Oberkasseler Bewohner gefährdet habe. Der Kläger sei mithin durch die Versagung der Sprengerlaubnis nur in die durch die Sozialpflichtigkeit jeden Vermögensrechtes gegebenen Grenzen verwiesen worden.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht hat den Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

10

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision greift das Berufungsurteil sowohl mit sachlichrechtlichen als auch mit verfahrensrechtlichen Rügen an. Die letztgenannten Rügen beziehen sich in Sonderheit auf die Feststellungen, die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegen, die beabsichtigte Kammersprengung habe eine die Untersagung der Sprengung rechtfertigende Gefahr nicht bedeutet.

12

Es kommt jedoch auf die Frage, ob mit der hier interessierenden Sprengung eine Gefahr im polizeilichen Sinne verbunden war, nicht entscheidend an. Denn ein Entschädigungsanspruch ist gegen die Beklagte selbst dann nicht begründet, wenn eine derartige Gefahr tatsächlich nicht vorlag und die Untersagung der Sprengung sachlich nicht gerechtfertigt war. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Versagung der erbetenen Genehmigung überhaupt für irgendwelche Schäden des Klägers ursächlich geworden ist.

13

Falls mit der Sprengung eine Gefahr verbunden war, die gemäß § 14 PrPVG zum behördlichen Einschreiten und zur Verhinderung des Eintritts dieser Gefahr berechtigte, dann ist ein Entschädigungsanspruch gegen wen auch immer nicht gegeben. Denn niemand ist befugt, von seinen Rechten in einer Weise, die eine Polizeigefahr begründet, Gebrauch zu machen. Wird ein derartiges, eine polizeiliche Gefahr auslösendes Verhalten durch die Behörde unterbunden, dann wird der Betroffene lediglich in die jeder Rechtsausübung innewohnenden Schranken verwiesen und ihm wird nicht ein "Sonderopfer" abverlangt, wie es für einen Entschädigungsanspruch (aus enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung) Voraussetzung ist (vgl. BGHZ 5, 144, 151[BGH 14.02.1952 - III ZR 233/51]/2). Vielmehr ist der Betroffene, dessen beabsichtigtes Verhalten die Herbeiführung einer polizeilichen Gefahr bedeutet hätte, der "Störer" der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sogen den die Polizei zum Einschreiten berechtigt ist, ohne daß dieses Einschreiten - soweit es unter polizeilichen Gesichtspunkten (Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit u.a.) gerechtfertigt ist - eine Entschädigungspflicht auszulösen vermöchte (vgl. die Vorschrift in § 70 PrPVG, die eine Entschädigungspflicht nur gegenüber dem Nichtstörer, den die Polizei gemäß § 21 PrPVG in Anspruch genommen hat, normiert).

14

Aber auch für den Fall, daß die vom Kläger beabsichtigte Kammersprengung eine polizeiliche Gefahr nicht bedeutete und in der Versagung, der erbetenen Sprenggenehmigung ein enteignungsgleicher Eingriff in ein von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG umfaßtes Recht des Klägers gesehen werden müßte, muß eine Entschädigungspflicht der in diesem Rechtsstreit vom Kläger in Anspruch genommenen Gemeinde verneint werden. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen, ist dabei jedoch einem Mißverständnis erlegen. Dazu ist im einzelnen darzulegen: Bei enteignungsgleichen Eingriffen und Aufopferungsansprüchen trifft nach der Auffassung, wie sie der erkennende Senat in seiner - die Judikatur des Reichsgerichts fortsetzenden - ständigen Rechtsprechung vertritt und eingehend in der in BGHZ 11, 248 ff abgedruckten Entscheidung begründet hat, die Entschädigungspflicht nicht den eingreifenden Hoheitsträger, sondern den unmittelbar Begünstigten. Als Begünstigter könnt bei Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff immer nur die öffentliche Hand in Betracht, und zwar ist nicht erforderlich, daß einer bestimmten Stelle der öffentlichen Hand konkrete Vorteile zugeflossen sind, sondern es genügt, daß die öffentliche Hand sich einer ihr obliegenden Aufgabe entledigt hat (vgl. u.a. BGHZ 23, 157, 169[BGH 28.01.1957 - III ZR 141/55]/170 und 26, 10, 15/6). Dem entsprechend kann es sein, daß im Einzelfall mehrere Körperschaften der öffentlichen Hand als begünstigt und damit als zur Entschädigung verpflichtet anzusehen sind (BGHZ 13, So 81, 86, S. 371, 372 und S. 395, 400).

15

Diese die Rechtsprechung des Senats tragenden Grundsätze können jedoch nicht dazu führen, in vorliegenden Fall - auch - die beklagte Gemeinde als durch den in Rede stehenden Eingriff begünstigt zu erachten. Dazu muß man sich vor Augen halten, daß ein enteignungsgleicher Eingriff überhaupt nur vorliegen kann für den - hier unterstellten - Fall, daß mit der beabsichtigten Sprengung eine Polizeigefahr, der durch behördliches Einschreiten zu wehren gewesen wäre, überhaupt nicht verbunden war, die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten aus polizeilichen Gesichtspunkten mithin objektiv nicht vorlagen. Wenn auch durch die Maßnahme einer Behörde eine dritte Körperschaft begünstigt werden kann, so kann von einer derartigen Begünstigung der Körperschaft, die nicht selbst den "Eingriff" vorgenommen hat, immer nur dann die Rede sein und ist eine solche vom Senat auch immer nur dann bejaht worden, wenn der Eingriff der dritten Körperschaft unmittelbar zugute gekommen ist, und zwar zumindest in der Weise, daß dieser Körperschaft durch den Eingriff die Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe ermöglicht worden ist. So behandelt die Entscheidung in BGHZ 11, 248 ff den Fall, daß durch eine rechtswidrige Einweisungsverfügung des Landrats Wohnungssuchende - unzulässigerweise - in die Räume einer Fremden-Pension eingewiesen worden waren, die unterzubringen - auch - Aufgabe der Gemeinde war. Durch die - wenn auch rechtswidrige - Einweisungsverfügung des Landrats wurde mithin eine der Gemeinde obliegende Aufgabe tatsächlich erfüllt, so daß sie auch insoweit begünstigt wurde. Unter den hier interessierenden Gesichtspunkten ähnlich lag der Fall, der der Entscheidung in BGHZ 13, 395 ff zugrunde liegt. In diesem Falle hatte ein Gemeindebürgermeister mit Rücksicht auf eine Zuweisung von mehreren hundert Flüchtlingen - unzulässigerweise - einen gesamten Pensionsbetrieb erfaßt. In diesem Falle ist - neben der Gemeinde - auch das damals beklagte Land als begünstigt angesehen worden mit der Begründung, daß die Unterbringung der im Lande aufzunehmenden Flüchtlinge zumindest so lange eine Aufgabe auch des Landes gewesen sei, als es gegolten habe, ihnen eine erste Unterkunft zu verschaffen. In beiden Fällen wurde mithin - wenn auch auf eine rechtswidrige Weise - durch den Eingriff (einmal des Landrats, zum anderen des Gemeindebürgermeisters) tatsächlich eine Aufgabe einer dritten Körperschaft (einmal der Gemeinde, einmal des Landes) erfüllt, eine Aufgabe, der sich dann, wenn sie nicht auf diese rechtswidrige Weise bereits tatsächlich erfüllt worden wäre, die dritte Körperschaft auf andere Weise noch zu entledigen gehabt hätte. Von einer derartigen Fallgestaltung aber kann hier auch nicht in einer nur in etwa vergleichbaren Weise gesprochen werden. Hier hat zwar der Regierungspräsident über einen Antrag entschieden, über den die Beklagte als Ortspolizeibehörde, falls sie darum angegangen worden wäre, zu entscheiden gehabt hätte. Die - unrichtige - Entscheidung des Regierungspräsidenten ist der Gemeinde aber nicht in der Weise zugute gekommen, daß ihr, wie in den anderen Fällen, eine "Last" abgenommen wäre, die sie andernfalls mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte. Auch von den Aufgaben im Rahmen des Naturschutzes abgesehen, wollte der Regierungspräsident mit seiner Entscheidung eine Aufgabe des Landes zur polizeilichen Gefahrenabwehr erfüllen. Wenn diese Aufgabe auch nur vermeintlich dem Lande oblag, so genügt das doch, um in dieser - vermeintlichen - Förderung einer staatlichen Aufgabe eine Begünstigung des Landes zu sehen. Eine Aufgabe der beklagten Gemeinde wurde durch die - unrichtige - Entscheidung des Regierungspräsidenten nicht "erfüllt". Wenn, wie gesagt, die Beklagte als Ortspolizeibehörde auch über den Antrag auf Genehmigung der Sprengung, wenn er bei ihr angebracht worden wäre, zu befinden gehabt hätte, so wurde doch diese Aufgabe durch die unrichtige Entscheidung des Regierungspräsidenten, die nicht zu einer Entlastung der Beklagten beitrug und ihr in keiner Weise einen in diesem Zusammenhang beachtlichen Vorteil brachte, nicht erfüllt. Wenn das Berufungsgericht die Begünstigung der beklagten Gemeinde darin schon will, daß "die Untersagung der Sprengung im Interesse ihrer Bürger und des privaten wie gemeindlichen Eigentums erfolgt" und "darüber hinaus eine .... Beunruhigung der Bevölkerung beseitigt worden" sei, so berücksichtigt das Berufungsgericht hierbei nicht ausreichend, daß ein entschädigungspflichtiger Eingriff und eine "Begünstigung" überhaupt nur in Betracht kommt, wenn die sachlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Sprengung objektiv gar nicht vorlagen, ein schutzwürdiges Interesse der Bürger der Beklagten und ihres Eigentums durch die Untersagung der. Sprenggenehmigung mithin überhaupt nicht wahrgenommen wurde. Die Tatsache, daß der - rechtswidrige - Eingriff des Regierungspräsidenten den Schutz der Bevölkerung der Beklagten bezweckte, reicht für sich allein nicht aus, um eine Begünstigung der Beklagten zu bejahen. Auch die Tatsache, daß die Versagung der Genehmigung den Anregungen und Intentionen der Beklagten entsprach, kann nicht die Annahme einer objektiven Begünstigung der Gemeinde rechtfertigen.

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Für die hier interessierende Entscheidung war - mag auch die beklagte Gemeinde im Sinne dieser Entscheidung Stellung genommen und sie gewünscht haben - allein der Regierungspräsident verantwortlich und durch seine - unterstelltermaßen sachlich unrichtige - Entscheidung konnte die Beklagte nur dann in einer ihre Entschädigungspflicht auslösenden Weise begünstigt worden sein, wenn sie, wie oben dargelegt, dadurch objektiv einer Aufgabe, der sie sonst auf andere Weise hätte Herr werden müssen, ledig geworden wäre. Auf den Zweck der - nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einer staatlichen Stelle - getroffenen Maßnahme kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, wenn diese Maßnahme nicht zu einem besonderen Vorteil der Gemeinde geführt hat (vgl. dazu die Ausführungen in BGHZ 26, 10, 15) [BGH 28.10.1957 - III ZR 74/56]. Zur Verdeutlichung seien folgende Fallgestaltungen ins Auge gefaßt: 1. Der Regierungspräsident hat seine Entscheidung getroffen entgegen der Stellungnahme der Beklagten, die sich für die Genehmigung ausgesprochen hatte, 2. der Regierungspräsident hat entschieden, ohne daß die Gemeinde etwas von den Vorgängen wußte, 3. die Äußerung der Gemeinde ging dahin, daß sie sich selbst mangels hinreichender Sachkenntnis in Sprengungsfragen zu einer sachlichen Stellungnahme nicht in der Lage sehe und die Entscheidung dem Regierungspräsidenten anheimstelle, 4. die Gemeinde setzte sich, wie hier tatsächlich, für eine Ablehnung der Sprengerlaubnis ein Unzweifelhaft ist in den Fällen 1 und 2, aber auch im Falle 3, die beklagte Gemeinde nicht entschädigungspflichtig, da allein der Zweck der Maßnahme des Regierungspräsidenten (Schutz der Bürger der Beklagten), nicht ausreicht, um die Begünstigung für den Fall zu bejahen, daß der Schutz der Bürger diese Maßnahme überhaupt nicht erfordert. In vorliegendem Fall, dem Fall 4, kann es aber nicht anders sein. Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks liegt der Fall nicht anders als die anderen und auch nicht anders hinsichtlich der Frage, welche Vorteile die beklagte Gemeinde objektiv von der Maßnahme des Regierungspräsidenten gehabt hat. Lediglich die Tatsache, daß die Entscheidung des Regierungspräsidenten den eigenen Wünschen der Beklagten entsprach, kann, nicht ausschlaggebend sein, da die Verantwortung für die Entscheidung allein den Regierungspräsidenten trifft.

17

Nach alledem ist die beklagte Gemeinde mangels "Begünstigung" dem Kläger gegenüber nicht für die Folgen der Untersagung der Sprengung entschädigungspflichtig. Ein anderer Rechtsgrund für den vom Kläger erhobenen Anspruch als der der Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff kommt jedoch nicht in Betracht, so daß die Klage unbegründet ist. Auf die Revision der beklagten Gemeinde ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

18

Die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla