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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1961, Az.: III ZR 80/60

Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG); Einbeziehung eines bei Inkrafttreten des AKG bereits rechtskräftig zugesprochenen oder festgestellten Anspruchs in die Regelung des Gesetzes; Verwandtschaft zwischen Grundurteil und Feststellungsurteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1961
Aktenzeichen
III ZR 80/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 03.07.1959

Fundstellen

  • BGHZ 35, 223 - 227
  • DB 1961, 945 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 757 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1629-1630 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Erfüllungsverpflichtung ist im Sinne des § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG auch dann rechtskräftig festgestellt worden, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Anspruch gegen einen Rechtsträger rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Das gilt jedoch nur für den Teil des Anspruchs, der Gegenstand des Grundurteils war.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Juli 1959, soweit die Klage abgewiesen worden ist, geändert. Insoweit wird der Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Im übrigen werden die Revision und die Anschlußrevision des beklagten Landes zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben vorweg zu tragen:

  1. a)

    das beklagte Land:

    die gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges im Verfahren über den Grund des Anspruchs, die Hälfte der Kosten beider Rechtsmittelzüge im Betragsverfahren, ein Drittel der Gerichtskosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges,

  2. b)

    die Klägerin:

    ein Drittel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges.

Die restlichen Gerichtsgebühren bleiben außer Ansatz. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen.

Tatbestand

1

Der Vater der Klägerin war Eigentümer eines Hausgrundstücks in R., das bei einem Bombenangriff im April 1945 zerstört wurde. Im Mai 1945 beauftragte er einen Bauunternehmer mit den ersten Aufräumungsarbeiten.

2

Im Juni 1945 ordnete die britische Militärregierung für die damalige Provinz Schleswig-Holstein an, daß die weniger zerstörten Häuser mit den aus vollständig zerstörten Häusern gewonnenen Baustoffen bewohnbar gemacht werden sollten. Der Oberpräsident gab diese Anordnung durch Rundschreiben und Erlasse an die ihm unterstellten Behörden weiter. Auf Antrag des Stadtbauamts in Rendsburg erklärte der Landrat - Abt. Kriegsschäden - in Rendsburg mit Verfügung vom 18. Juli 1945 das Trümmergrundstück zum Totalschaden. Die Verfügung besagt weiter:

"Unbeschadet ihres Gesamtschadensanspruches übernehme ich deshalb die gesamten noch verwertbaren Baumaterialien zur anderweitigen ordnungsmäßigen Verwendung. Alle auf der Schadensstelle noch vorhandenen und bei den Aufräumungsarbeiten anfallenden Bausteine, Bauhölzer usw. gelten somit als von mir beschlagnahmt. Jede eigenmächtige Entnahme solcher Materialien gilt als Diebstahl und wird als solcher verfolgt."

3

Das Restgebäude wurde später - und zwar wenigstens zum größten Teil nach dem 31. Juli 1945 - von der Stadt Rendsburg, die der Landrat hierzu ermächtigt hatte, abgetragen. Die gewonnenen Baustoffe wurden zum Aufbau anderer weniger zerstörter Häuser verwandt.

4

Die Klägerin fordert als Erbin ihres verstorbenen Vaters Entschädigung. Sie hat zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie und ihre Miterbin, die Witwe Käthe St., geb. S., als Gesamtgläubigerinnen 12.000,- DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1. April 1953 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das erste Urteil des Berufungsgerichts vom 20. April 1956 aus Enteignung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Revision des beklagten Landes ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. September 1957 - III ZR 138/56 - zurückgewiesen worden, wobei in den Entscheidungsgründen ausgeführt worden ist, daß die aus der Inanspruchnahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen, Vergütung und Entschädigung nach § 26 Abs. 1 und Abs. 3 RLG, der Staat zu tragen habe.

5

Inzwischen ist unstreitig geworden, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin in die Ersatzansprüche ist, die ihrem verstorbenen Vater aus dem Abbruch seines Hauses in Rendsburg entstanden sind. Im Verfahren über die Höhe des Anspruchs hat die Klägerin vorgetragen, von dem Gebäude seien die Kellerräume unbeschädigt und das Erdgeschoß nur wenig beschädigt, jedenfalls wiederaufbaufähig gewesen. Das Erdgeschoß hätte mit Hilfe der Baustoffe aus den zerstörten Teilen des Hauses wieder bewohnbar gemacht werden. Die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür hätten ihr zur Verfügung gestanden. Erdgeschoß und Keller hätten sodann mit einem jährlichen Reinertrag von 1.240,50 RM bzw. DM vermietet werden können. Aus Bau- und Ertragswert ergebe sich ein Verkehrswert von 46.700,- RM bzw. DM.

6

In Abänderung ihres früheren Antrags hat daher die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr 46.700,- RM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. April 1953 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten. Es ist der Meinung, die Ansprüche der Klägerin seien nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen. Weiter hat es bestritten, daß das Restgebäude noch einen Wert gehabt und das Erdgeschoß noch gestanden habe. Überdies wäre ein Aufbau frühestens im Jahre 1949 möglich gewesen, weil vorher eine Bauerlaubnis nicht hätte erteilt werden können. Bis dahin aber wäre das Restgebäude durch die Witterung völlig entwertet worden.

8

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 23.400,- DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin und der weitergehenden Berufung - das beklagte Land zur Zahlung von 12.000,- DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 8. März 1954 verurteilt.

9

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat sich der Revision angeschlossen mit dem Antrage, die Klage vollen Umfanges abzuweisen. Jede Partei bittet ferner, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.

10

Die Klägerin hat das Rubrum dahin berichtigt, daß das beklagte Land nicht durch den Landesminister des Innern, sondern durch den Landesminister für Arbeit, Soziales und Vertriebene vertreten werde. Das beklagte Land hat der Berichtigung nach Erörterung nicht mehr widersprochen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der durch das Grundurteil rechtskräftig festgestellte Teilanspruch von 12.000,- DM werde durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz nicht berührt. Zwar führe § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG - anders als § 14 AKG - Grundurteile nicht ausdrücklich an. Die Fassung des § 2 Nr. 4 AKG schließe jedoch eine Anwendung auf Grundurteile nicht aus; sachlich sei ein Grundurteil nichts wesentlich anderes als ein Feststellungsurteil. Der bei Erlaß des Grundurteils rechtshängige Anspruch sei daher nicht erloschen. Er sei auch in Höhe von 12.000,- DM begründet. Keller- und Erdgeschoß des Hauses seien - dies stellt das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme fest - nicht zerstört gewesen und hätten mit verhältnismäßig geringen Mitteln alsbald behelfsmäßig hergerichtet und bewohnbar gemacht werden können. Selbst wenn dies 16.000,- RM gekostet haben sollte, wäre die Klägerin dazu in der Lage gewesen, da sie unstreitig 30.000,- RM gehabt habe. Der Aufwand hätte zwar das nach den anfänglich sehr strengen und einschränkenden besatzungsrechtlichen Anordnungen zulässige Ausmaß überstiegen. Mit Genehmigung der zuständigen Stellen, die auch die Klägerin hätte erlangen können, wäre es aber doch möglich gewesen, das Restgebäude wetterfest zu machen, behelfsmäßig herzurichten und später auf dem guten Fundament ein neues Gebäude aufzubauen. Der abgerissene Gebäuderest habe einen Wert von mindestens 12.000,- RM gehabt. Der Bauwert sei von den Sachverständigen zwischen 12.000,- RM und 20.000,- RM angegeben worden, der Ertragswert des Erd- und Kellergeschosses habe noch rd. 26.000,- RM betragen; das Mittel von Bau- und Ertragswert liege jedenfalls erheblich über 12.000,- RM. Abzüge wegen etwaiger Witterungsschäden seien nicht gerechtfertigt, weil der Wiederaufbau alsbald hätte erfolgen können. Die Klägerin könne daher 12.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem Eintritt des Verzuges beanspruchen.

12

Der weitergehende Anspruch sei jedoch erloschen, weil die Inanspruchnahme durch den Landrat vor dem 31. Juli 1945 ausgesprochen worden sei. Daß die Baustoffe erst später getrennt und entfernt worden seien, sei unerheblich, weil es sich insoweit nur um die Ausführung einer vor dem 31. Juli 1945 getroffenen Maßnahme gehandelt habe. Der Anspruch sei nach den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes insoweit nicht zu erfüllen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AKG treffe nicht zu, weil ein förmliches Enteignungsverfahren hinsichtlich des Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechtes nicht stattgefunden habe. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 AKG greife nicht ein, weil die Maßnahme des Kriegsschädenamtes nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Vermögens gestanden habe. Da der weitergehende Anspruch auch nach anderen Bestimmungen nicht zu erfüllen sei, sei er erloschen.

13

II.

Beide Rechtsmittel halten den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - die Anwendung des § 2 Nr. 4 AKG - für irrig. Die Revision der Klägerin meint, die Maßnahme des Landrats sei erst nach dem 1. August 1945 mit dem Abbruch des Restgebäudes wirksam geworden; denn erst durch den Abbruch seien die beweglichen Sachen (Baustoffe) entstanden, die der Landrat zur Verfügung in Anspruch genommen habe. Die Anschlußrevision des beklagten Landes hält zwar die Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 AKG grundsätzlich für gegeben, sie ist jedoch der Meinung, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Teilbetrages von 12.000,- DM rechtsirrig eine rechtskräftig entschiedene Sache (§ 2 Nr. 4 Satz 2) angenommen.

14

Beide Angriffe gehen fehl.

15

1.

Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus einer Maßnahme des Landrats her, die am 18. Juli 1945 - also vor dem Stichtag des § 2 Nr. 4 AKG - getroffen wurde. Schon diese Verfügung, durch die der Landrat alle anfallenden, noch verwertbaren Baustoffe "übernahm" und dem Vater der Klägerin - unter Strafdrohung - jede Entnahme verbot, auch die bereits begonnenen Aufräumungsarbeiten untersagte, bedeutete den entschädigungsfähigen Eingriff in die Rechte des Eigentümers. Für § 2 Nr. 4 AKG genügt es, daß die Maßnahme als solche vor dem Stichtag getroffen wurde, auch wenn ein Schaden daraus erst später durch den Zutritt weiterer Umstände - hier den Abriß des Restgebäudes nach dem 1. August 1945 - entstanden sein sollte, sofern nur der Schaden in ursächlichem, adäquatem Zusammenhang mit der ursprünglichen Maßnahme steht (BGH WM 1960, 512; LM zu Allg. KriegsfolgenG § 2 Nr. 2), was hier nicht zu bezweifeln ist; denn das Restgebäude wurde abgerissen, weil der Landrat die in ihm enthaltenen, noch verwertbaren Baustoffe für den Aufbau anderer Gebäude erfaßt hatte. Die Ansicht der Klägerin, die Verfügung des Landrats habe ihre Wirkung erst mit der Trennung der Baustoffe vom Grundstück ausüben können, ist irrig. Grundlage für die Verwertung von Material aus beschädigten Gebäuden zum Wiederaufbau anderer Gebäude war nicht - wie die Revision der Klägerin meint - § 15 RLG, sondern § 11 RLG, der ganz allgemein die Möglichkeit eröffnete, auch in unbewegliches Vermögen einzugreifen (BGH Urteil vom 24. März 1955 - III ZR 158/53 -). Dies gilt auch für die Verwertung von Baustoffen, die noch mit dem beschädigten Gebäude fest verbunden waren und von diesem zum Zwecke der Wiederverwendung gelöst werden mußten (BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] = LM zu RLG § 11 Nr. 1).

16

Die vor dem 1. August 1945 getroffene Maßnahme des Landrats, aus der die Klägerin ihren Anspruch gegen das beklagte Land herleitet, wurde zur Durchführung einer Anordnung der Besatzungsmacht getroffen - das ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt -, sie diente zugleich zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender Verwaltungsaufgaben. Denn die Beseitigung oder Milderung der Katastrophenlage, die vielerorts durch den Luftkrieg eingetreten war, lag außerhalb der normalen Verwaltungsaufgaben der Gemeinden oder der Länder und fiel als eine besondere, nur durch die Mittel eines zentralen Ausgleichs zu lösende Aufgabe dem - damals allerdings schon funktionsunfähig gewordenen - Reich oder der sich neu bildenden Zentralgewalt zu (LM zu § 23 Nr. 4; BGH WM 1958, 1423).

17

2.

Der Anspruch der Klägerin gehört daher zu den in § 2 Nr. 4 AKG behandelten Ansprüchen, auf die die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit wegen dieser Ansprüche ein Rechtsträger durch rechtskräftiges Urteil (oder Schiedsspruch) zur Erfüllung verurteilt oder eine Erfüllungsverpflichtung eines Rechtsträgers rechtskräftig festgestellt worden ist (§ 2 Nr. 4 Satz 2 AKG). Diese im Interesse der Rechtssicherheit ergangene Bestimmung, die aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Wirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich anerkennt, besagt, daß ein Anspruch, der beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig zugesprochen oder festgestellt worden war, nicht in die Regelung des Gesetzes einbezogen, d.h. ohne Rücksicht auf dessen Bestimmungen urteilsgemäß zu erfüllen ist (Pagenkopf, AKG zu § 2 Anm. 4 c; Ernst-Jung-Kellmereit, AKG zu § 2 Anm. 17; Féaux de la Croix, AKG zu § 2 Anm. 4). Entgegen der Anschlußrevision des beklagten Landes ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß dies schon dann gerechtfertigt ist, wenn ein rechtskräftiges Grundurteil vorliegt.

18

Trotz der verschiedenen prozessualen Grundlage und Bedeutung des Grundurteils (§ 304 ZPO) und des Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) läßt sich eine gewisse Verwandtschaft beider Urteilsformen nicht verkennen. So hat das Reichsgericht (RGZ 100, 118, 122) eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs als Feststellungsurteil gedeutet, wenn sie Prozeßziel war, d.h. der Kläger mehr als diese Feststellung des Grundes seines Anspruchs nicht begehrte (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 55 III 3 S. 235). Auch der erkennende Senat hat in BGHZ 7, 331 [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52] ein Grundurteil über einen Feststellungsantrag als Feststellungsurteil angesehen. Ein solcher Sonderfall ist hier allerdings nicht gegeben; vielmehr begehrte die Klägerin hier von vornherein auch und gerade eine Entscheidung über die Höhe ihres Anspruchs. Das in § 304 ZPO aus Gründen der Zweckmäßigkeit zugelassene Urteil über den Grund des Anspruchs ist - wie das Reichsgericht in RGZ 151, 5, 8 ff ausgeführt hat - seiner Natur nach ein besonders geartetes Zwischenurteil, das wegen der Bedeutung seines Inhalts der Anfechtung mit der Berufung unterliegt und, falls es unanfechtbar geworden oder im Rechtsmittelzuge bestätigt worden ist, das Gericht und die Rechtsmittelinstanzen im Betragsverfahren bindet (§§ 318, 512, 548). Die äußere Rechtskraft des Urteils über den Grund des Anspruchs schließt allerdings die Abweisung des gesamten Anspruchs im Betragsverfahren nicht aus, Insoweit ist es - von der Technik der Zivilprozeßordnung her gesehen - richtig, wenn das Reichsgericht (a.a.O. S. 8) weiter ausführt, daß durch ein Grundurteil über den Anspruch selbst, der sich eben aus Grund und Betrag zusammensetze, noch nicht entschieden werde; jedoch trifft diese Erwägung für die Besonderheiten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht zu. Denn für die Anwendung des § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG kommt es - wie durch die Fassung und einen Vergleich mit § 14 AKG bestätigt wird - nicht darauf an, daß der Anspruch schon der Höhe nach endgültig beschieden wäre (sonst könnte eine Feststellung der Erfüllungsverpflichtung nicht ausreichen). Ersichtlich verwendet die Bestimmung den Ausdruck "festgestellt" nicht im Sinne der zivilprozessualen Systematik, sie setzt nicht ein Feststellungsurteil im technischen Sinne voraus; entscheidend soll vielmehr sein, ob der Anspruch durch eine dem Kläger günstige, wenigstens der formellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidung soweit geprüft und für gerechtfertigt befunden, d.h. verfestigt ist, daß er ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des Ansehens der Gerichte nicht einfach gestrichen werden kann (vgl. zur Entstehungsgeschichte Ernst-Jung-Kellmereit AKG zu § 14 Anm. 1). Wenn ein solches Urteil vorliegt, soll es dabei sein Bewenden haben. Das trifft auch auf ein rechtskräftiges Grundurteil zu.

19

Im Schrifttum behandelt - soweit ersichtlich - nur Döll (AKG 1958 zu § 2 Anm. 5) die Frage ausdrücklich und im vorstehenden Sinne. Die übrigen Erläuterungswerke weisen - ohne ausdrückliche Behandlung der Frage des Grundurteils - auf die ergänzende Regelung in § 14 AKG, wo auch Grundurteile ausdrücklich genannt werden, hin (Pagenkopf zu § 2 Anm. 4 c; Féaux de la Croix zu § 2 Anm. 4; Ernst-Jung-Kellmereit zu § 2 Anm. 17). Diese Beziehung ist allerdings wesentlich auch für die Auslegung des § 2 Nr. 4 Satz 2 AKG. Wenn auch ein Unterschied zwischen beiden Bestimmungen insoweit besteht, als § 2 Nr. 4 Satz 2 die rechtskräftig behandelten Ansprüche nicht dem Gesetz unterwirft, während § 14 nur Ansprüche betrifft, die dem Gesetz unterfallen, aber erfüllt werden sollen, so wäre es doch sachlich nicht gerechtfertigt, ein rechtskräftiges Grundurteil in den beiden Fällen verschieden zu behandeln. Vielmehr kann aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber in der allgemeinen Vorschrift des § 14 schon das rechtskräftige Grundurteil dem Leistungs- und Feststellungsurteil gleichgestellt hat, geschlossen werden, daß ein Gleiches auch für den besonderen Fall des § 2 Nr. 4 gelten soll.

20

3.

Wird hiernach der Anspruch der Klägerin von den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht betroffen, soweit er rechtskräftig dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, so beschränkt sich andererseits - entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin - diese Wirkung auf den Teilbetrag von 12.000,- DM, über den das Grundurteil ergangen ist. Das ergibt sich notwendig aus der Fassung des Gesetzes ("soweit" rechtskräftig festgestellt worden ist) und aus der vom Berufungsgericht mit Recht angestellten Erwägung, daß sich die Wirkung eines Grundurteils stets auf den zur Zeit des Urteilserlasses rechtshängigen Teil des Anspruchs beschränkt; wird der Anspruch später erweitert, so muß sein Grund insoweit von neuem geprüft und festgestellt werden, wobei etwaige neue Einwendungen in vollem Umfange zu berücksichtigen sind (RGZ 109, 288, 290; 112, 95, 97; 124, 131, 134). Die Wirkung, daß der rechtskräftig beschiedene Anspruch von den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nicht betroffen wird, kann nur insoweit eintreten, als die bindende Wirkung des rechtskräftigen Richter Spruches reicht, denn sie beruht gerade im Interesse der Rechtssicherheit auf dessen Anerkennung. Darin liegt nicht - wie die Revision der Klägerin meint - eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), und zwar weder im Allgemeinen, noch in dem besonderen Falle der Klägerin. Die Klägerin beansprucht vielmehr eine Besserstellung für sich, indem sie entgegen prozessualen Grundsätzen und entgegen dem Gesetzestext die Wirkung der Rechtskraft des Grundurteils auch auf den nicht beschiedenen Teil ihres Anspruchs ausdehnen möchte.

21

Das ist auch nach der besonderen Lage des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings richtig, daß die Klägerin in Verkennung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ursprünglich das Armenrecht für eine Klage auf Zahlung von 89.000,- DM, später 74.500,- DM erbeten hatte. Das Oberlandesgericht bewilligte ihr das Armenrecht für einen Antrag über 12.000,- DM, weil eine höhere Forderung nach dem damaligen Erörterungsstande keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Demgemäß wurde die Klage erhoben und dieser Antrag im Grundverfahren beibehalten. Wenn die Revision der Klägerin meint, es dürfe einer armen Partei nicht zur Last gelegt werden, daß sie nicht - wie eine vermögende Partei - gleich über den vollen Anspruch klagen und ein rechtskräftiges Grundurteil erzielen konnte, so ist dem entgegenzuhalten, daß gerade eins vernünftige Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst hätte aufbringen müssen, angesichts der Zweifelhaftigkeit des Anspruchs sich damit begnügt haben würde, im Grundverfahren einen Teilbetrag zur Prüfung zu stellen, und erst nach Beweiserhebung im Betragsverfahren eine Erhöhung des Antrages erwogen haben würde.

22

Dem Berufungsgericht ist daher darin zuzustimmen, daß der Klageanspruch hinsichtlich des Teilbetrages von 12.000,- DM von dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht berührt wird, im übrigen aber dem Gesetz unterfällt.

23

III.

1.

Das Berufungsgericht ist in Würdigung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß das Restgebäude - sowohl nach seinem Bauwert, als auch nach seinem Ertragswert - mindestens 12.000,- DM wert gewesen sei. Es hat dabei einen Abzug für etwaige Witterungsschäden bis zum Wiederaufbau (vgl. hierzu BGHZ 14, 106, 111 [BGH 28.06.1954 - III ZR 49/53]; BGH Urteil vom 18. November 1957 - III ZR 82/56 -) nicht vorgenommen, weil eine behelfsmäßige Instandsetzung, d.h. eine Wetterfestmachung alsbald möglich gewesen sei.

24

Demgegenüber rügt die Anschlußrevision des beklagten Landes, das Berufungsgericht habe eine solche Feststellung nicht treffen dürfen, ohne den Kieler Stadtbaurat Prof. Dr. Jenson zu der Behauptung des Landes zu vernehmen, Reparaturen hätten nur bis zum Wert von 150,- RM ausgeführt werden dürfen, Ausnahmegenehmigungen seien nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt worden. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte über die Höhe des Wertverlustes der Klägerin und der hierfür geschuldeten Entschädigung gemäß § 287 ZPO zu befinden (BGHZ 29, 95, 99 [BGH 15.12.1958 - III ZR 232/57];  29, 217, 219) [BGH 22.01.1959 - III ZR 186/57]. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung; ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist, bleibt seinem Ermessen überlassen. Das Revisionsgericht kann auf eine entsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen sind (LM zu BGB § 282 Nr. 1). Das ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Anschlußrevision meint - allein auf die technische Ausführbarkeit der Wiederherstellung abgestellt. Vielmehr hat das Berufungsgericht gerade auch die Frage behandelt, ob die behelfsmäßige Wiederherstellung angesichts der anfänglich sehr einschränkenden besätzungsrechtlichen Anordnungen möglich gewesen wäre. Wenn das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, weil es Ausnahmegenehmigungen gegeben habe - was im übrigen das beklagte Land nie in Zweifel gezogen hat - und eine solche für die Wetterfestmachung hätte erwirkt werden können, so hat es sich damit nicht - wie die Anschlußrevision meint - eine Sachkunde angemaßt, die es nicht haben konnte; es hat vielmehr diese Überzeugung aus dem schriftlichen Gutachten und der persönlichen Anhörung des Sachverständigen Weidling gewonnen. Sein Standpunkt, daß es nicht auf theoretische Erörterungen zur Wiederaufbaufrage, sondern auf die gegebenen praktischen Möglichkeiten ankomme, über die ein erfahrener Architekt wohl Brauchbares zu sagen wußte, ist revisionsmäßig nicht zu beanstanden.

25

2.

Das Berufungsgericht hat einen Abzug wegen ersparter Steuern oder erhöhter Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz abgelehnt mit der Begründung, soweit sich die Steuer- oder Abgabenpflicht der Klägerin durch die zugesprochene Entschädigung ändere, werde sich dies bei den steuerlichen und sonstigen Erklärungen der Klägerin auswirken, ohne daß es im Rechtsstreit berücksichtigt werden könne und müsse.

26

Mit ihrer Rüge, allein durch die Berücksichtigung des Lastenausgleichs mindere sich ein etwaiger Schaden der Klägerin um die Hälfte, kann die Anschlußrevision nicht gehört werden. Das beklagte Land beruft sich damit auf den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung, der grundsätzlich allerdings auch gegenüber einem Entschädigungsanspruch zu beachten ist (BGHZ 6, 270;  20, 81) [BGH 16.02.1956 - II ZR 30/55]. Die Frage der Vorteilsausgleichung rechnet jedoch zu den Einwendungen, die den Anspruch selbst ganz oder teilweise zu zerstören geeignet sind, und gehört daher zur Entscheidung über den Grund des Anspruchs, die hier bereits rechtskräftig vorliegt. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die Vorteilsausgleichung dem Betragsverfahren überlassen bleiben kann, wenn von vornherein feststeht, daß die gezogenen Vorteile den Verlust nicht erreicht, also nicht aufgehoben, sondern nur gemindert haben können, wie es hier dem Vorbringen des beklagten Landes zu entsprochen scheint. Jedenfalls darf die Vorteilsausgleichung im Betragsverfahren nur behandelt werden, wenn dies im Grundurteil ausdrücklich vorbehalten wurde (RGZ 103, 406, 408; RGJW 1938, 3306 Nr. 19; vgl. Rosenberg, Lehrbuch § 55 III 3 c; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl. zu § 304 Anm. I 2 b; Wieczorek, ZPO zu § 304 Anm. B III a 4). Das ist weder in dem Grundurteil des Berufungsgerichts vom 20. April 1956 noch in dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats geschehen. Vielmehr enthält das letztgenannte Urteil am Schluß der Entscheidungsgründe den Satz: "Andere Gründe, die dem eingeklagten Anspruch schon dem Grunde nach entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht". Das beklagte Land ist daher mit seinem zum Grunde des Anspruchs gehörenden Vorbringen ausgeschlossen.

27

3.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen, soweit es zu Gunsten der Klägerin erkannt hat, einen im Revisionsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Anschlußrevision des beklagten Landes als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

28

IV.

Soweit der Klageanspruch den durch das Grundurteil rechtskräftig beschiedenen Teilbetrag von 12.000,- DM übersteigt, unterfällt er den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes. Davon gehen nunmehr auch beide Parteien aus; sie streiten jedoch über die Rechtsfolgen, die sich hieraus ergeben.

29

Das Berufungsgericht hat den weitergehenden Anspruch abgewiesen, weil er nicht zu erfüllen sei. Demgegenüber rügt die Revision der Klägerin in erster Linie eine Verletzung des § 106 AKG; sie verweist ferner darauf, daß das Prozeßverhalten der Parteien seit dem Inkrafttreten des Gesetzes als Anmeldung und Ablehnung des Anspruchs zu werten sei. Das beklagte Land ist dagegen der Ansicht, daß es - auch bei Berücksichtigung des Prozeßverhaltens der Parteien - an einer rechtzeitigen Anmeldung fehle, und beruft sich darauf, daß zuständige Anmeldestelle der Landesminister für Arbeit, Soziales und Vertriebene, jedoch nicht der Landesminister des Innern sei, gegen den die Klägerin den Rechtsstreit bis zur Berichtigung des Rubrums im zweiten Revisionsrechtszug geführt habe.

30

Dazu ist zu sagen: Auf Grund der nach dem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 27 AKG) fristgemäß - d.h. grundsätzlich innerhalb des Jahres 1958 (§ 28 AKG) - angemeldet worden sind (§ 26 AKG). Vor der Durchführung des Anmeldeverfahrens ist eine Klage unzulässig (§ 29 AKG). Das ist auch für die am 1. Januar 1958 bereits anhängigen Ansprüche, die unter das Gesetz fallen, zu beachten. Fehlt es an der Anmeldung, so muß ein solcher Rechtsstreit für erledigt erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Ansprüche zu erfüllen sind oder nicht (BGHZ 29, 13, 18) [BGH 04.12.1958 - III ZR 117/57]. Jedoch kann in solchen Fällen das Anmeldeverfahren nachgeholt werden in der Weise, daß die Anmeldung während des Rechtsstreits vorgenommen und der Ablehnungsbescheid spätestens bis zur Schlußverhandlung des Revisionsgerichts vorgelegt wird (BGH WM 1959, 1346). Auch ist die Fortsetzung des Rechtsstreits für zulässig gehalten worden, wenn das Prozeßverhalten der Parteien nach dem 1. Januar 1958 als Anmeldung und Ablehnung des Anspruchs im Sinne der §§ 26 ff AKG gedeutet werden kann (BGH WM 1960, 696;  1960, 868;  1960, 1393;  1961, 539).

31

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat das beklagte Land bereits in der ersten Verhandlung im Betragsverfahren am 25. Januar 1958 vortragen lassen, daß die Klageansprüche nach dem Gesetz erloschen seien. Demgegenüber hat die Klägerin zunächst ihren bisherigen Antrag (12.000,- DM) aufrechterhalten, sie hat dann am 8. März 1958 für die Erhöhung auf 46.700,- DM das Armenrecht erbeten und nach dessen Bewilligung in der Verhandlung am 3. Oktober 1958 den erhöhten Antrag gestellt; das beklagte Land hat seinen Abweisungsantrag wiederholt. In der Berufungsbegründung vom 5. Februar 1959 hat das beklagte Land die Rechtsfragen zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ausführlich behandelt und wesentlich hieraus seinen Abweisungsantrag begründet. Die Klägerin hat sich in der Berufungsbeantwortung ebenfalls ausführlich zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz geäußert mit dem Ergebnis, daß ihr Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AKG zu erfüllen sei. Im Revisionsrechtszug gehen nunmehr beide Parteien davon aus, daß das Allgemeine Kriegsfolgengesetz anzuwenden sei.

32

Das Prozeßverhalten der Klägerin ist im Sinne der angeführten Entscheidungen als Anmeldung des Anspruchs zu deuten. Der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin habe im Jahre 1958 ihren erhöhten Antrag nicht schriftsätzlich gestellt, sondern am 8. März 1958 sich nur mit der Bitte um Armenrechtsbewilligung an das Gericht gewandt, geht fehl. Abgesehen davon, daß der Schriftsatz vom 8. März 1958 dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes mitgeteilt worden ist, ist eine Form für die Anmeldung des § 26 AKG nicht vorgeschrieben; sie kann daher auch mündlich wirksam vorgenommen werden (Féaux de la Croix zu § 26 Anm. B 1; Ernst-Jung-Kellmereit zu § 26 Anm, 2 d), was spätestens in der Verhandlung am 3. Oktober 1958 geschah, indem die Klägerin den erhöhten Antrag gegen das beklagte Land stellte. Wenn - wie das beklagte Land weiter meint - die Anmeldung damals gegenüber einer unzuständigen Behörde ausgesprochen worden wäre, wäre dies ohne Einfluß auf die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Anmeldung; denn gemäß § 28 Abs. 2 AKG gilt die Frist auch als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle angemeldet wird.

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Jedoch fehlt es an einer Ablehnung des Anspruchs durch die zuständige Anmeldestelle (§§ 27, 29 AKG). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen der Klageabweisungsantrag des beklagten Rechtsträgers als Ablehnung des Anspruchs gedeutet worden ist, ist dabei stets vorausgesetzt worden, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldestelle (§ 27 AKG) war oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wurde. Das trifft für den vorliegenden Fall bis zur Berichtigung des Rubrums nicht zu. Denn die Parteien sind darüber einig, daß die zuständige Anmeldestelle gemäß § 27 Abs. 2 AKG der Landesminister für Arbeit, Soziales und Vertriebene in Kiel ist, gegen den der Rechtsstreit zunächst nicht geführt wurde. Der Mangel der richtigen Vertretung des beklagten Landes im Rechtsstreit konnte zwar durch die einverständliche Berichtigung des Rubrums behoben werden. Da jedoch das beklagte Land ausdrücklich hat erklären lassen, daß es seinen Prozeßantrag nicht als Ablehnung des Anspruchs im Sinne der §§ 27, 29 AKG gedeutet wissen wolle, verbietet sich eine solche Umdeutung. Es fehlt demnach an der Ablehnung des Anspruchs durch die zuständige Anmeldestelle und demgemäß an einer Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Hiernach hat sich der Rechtsstreit hinsichtlich des 12.000,- DM übersteigenden Anspruchs kraft Gesetzes erledigt; diese Rechtsfolge ist im Urteil auszusprechen, obwohl die Parteien ihre Sachanträge aufrechterhalten haben (BGHZ 29, 13).

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V.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit das Rechtsmittel des beklagten Landes zurückgewiesen worden ist und das beklagte Land damit hinsichtlich eines Betrages von 12.000,- DM, der im Grundverfahren allein Streitgegenstand war, unterlegen ist, aus den §§ 91, 97 ZPO. Hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreits greift die Kostenregelung des § 106 AKG ein. Die Unterschiede der Kostenanteile erklären sich daraus, daß der Streitwert im Betragsverfahren gewechselt hat (46.700,- DM im ersten Rechtszug, 23.400,- DM im Berufungs- und Revisionsrechtszug).

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens