Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1959, Az.: III ZR 186/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 186/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 11.07.1957
Rechtsgrundlagen
- HessAufbauG v. 25. Oktober 1948
- § 12 GVBl 139
- § 41 GVBl 139
- Art. 14 Eb GG
- § 287 Abs. 1 ZPO
- Art. 14 I b GG
Fundstellen
- BGHZ 29, 217 - 223
- DÖV 1960, 276 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1959, 367-368
- MDR 1959, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt F., vertreten durch den Magistrat,
Prozessgegner
die Witwe Louise H. in H., H.,
Amtlicher Leitsatz
Auch für das Hessische Aufbaugesetz gilt der Grundsatz, daß im Falle einer unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung bei fortschreitenden Preissteigerungen als Stichtag der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist (Bestätigung von BGHZ 26, 373).
Die Bestimmung ist auch auf Enteignungsentschädigungen anwendbar.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Juli 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit einem am 28. November 1951 (nicht 1952) zugestellten Beschluß vom 19. November 1951 enteignete die Beklagte gemäß dem Hessischen Aufbaugesetz vom 25. Oktober 1946 das der Klägerin gehörende 86 qm große Trümmergrundstück K. in F. zur Anlegung eines Parkplatzes und setzte einen Entschädigungsbetrag von 8.600 DM = 100 DM je qm fest. Nach erfolglosem Einspruch beansprucht die Klägerin vor den ordentlichen Gerichten eine höhere Entschädigung. Das Landgericht hat der Klägerin unter Abweisung ihres Mehrbegehrens weitere 4.300 DM = weitere 50 DM je qm nebst Zinsen zugebilligt. Auf die von der Klägerin eingelegte und später eingeschränkte Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin nicht weitere 4.300 DM, sondern weitere 8.600 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die von der Beklagten mit dem Ziel der Klagabweisung im vollen Umfang eingebrachte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Entschädigung unter Heranziehung von Vergleichspreisen und an Hand einer Ertragswertberechnung ermittelt; es hat sodann ausweislich der Schlußsätze seines Urteils der Klägerin einen Quadratmeterpreis vpn 200 DM zugesprochen, weil jede der beiden Methoden zu diesem Preis führe.
Bei der Anwendung der erstgenannten Methode bezeichnet das Berufungsgericht als unmittelbar zum Vergleich geeignet lediglich die Grundstücke K. Nr. ... und 2. Es nimmt für das erstere Grundstück einen Wert von 250 DM je qm, für das andere Grundstück einen solchen von 180 DM je qm an und hält danach die von der Klägerin begehrten 200 DM je qm für durchaus angemessen. Hierbei ist jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, übersehen, daß das Grundstück K. nicht verkauft, sondern enteignet worden ist und die Höhe der Entschädigung für dieses Grundstück noch den Gegenstand eines Rechtsstreits bildet. Den Preis für das Grundstück K. Nr. ... hat das Berufungsgericht augenscheinlich dem Gutachten des Sachverständigen W. vom 9. April 1957 S. 11/12 entnommen, wonach das Grundstück im September 1954 um den angegebenen Preis veräußert worden ist. Abgesehen davon, ob die Heranziehung des Vergleichspreises eines einzigen Grundstücks - wenn nämlich nur das Anwesen K. übrig bliebe - für die Wertermittlung eines anderen Grundstücks ausreichen kann, gibt das Berufungsgericht keine eigene Begründung dafür, daß man von dem rund eindreiviertel Jahr nach Aufhebung des Preisstops für das Grundstück K. erzielten Preis von 250 DM je am auf einen Stoppreis des der Klägerin enteigneten Grundstücks von 200 DM je qm schließen kann, und läßt zum mindesten die Möglichkeit offen, daß es, wenn auch andere von ihm zur Stütze seiner Entscheidung verwendete Umstände und Erwägungen nicht durchgreifen, zu einem niedrigeren Preis gekommen wäre.
Hinzu kommt: Bei seiner Wertermittlung nach einer Berechnung des Ertragswertes geht das Berufungsgericht ausschließlich auf das Gutachten W. ein, und verweist darauf, daß der Sachverständige bei seiner Berechnung zu einem Quadratmeterpreis von etwas über 200 DM gelangt sei. Der Revision, die diese Berechnung als die Berechnung des im Jahre 1951 tragbaren Bodenanteils, nicht aber als die des allein maßgeblichen Stopppreises beanstandet, ist allerdings die Bemerkung des Sachverständigen entgegenzuhalten, wonach er bei dem fiktiven Neubau im Jahre 1951 die damals preisrechtlich zulässigen Baukosten und als Mieterträge die preisrechtlich zulässigen Mieten seiner Bewertung zugrunde gelegt habe. Aber in anderen Beziehungen muß der Revision recht gegeben werden.
Die Beklagte hatte in ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 1954 S. 1 und 2 den von dem Sachverständigen bei den Baukosten angesetzten Einheitspreis von 20 DM je cbm als zu niedrig und unter dem von dem Architekten B. in seinem Gutachten angenommenen Satz liegend, auch einen Kapitalisierungsfaktor von 6 % als zu niedrig gegriffen beanstandet. Sie hatte darüber hinaus die von dem Sachverständigen W. in seine Berechnung entsprechend dem Gutachten B. eingesetzten Baukosten von 39.000 RM als ebenfalls zu niedrig bemängelt und hierzu unter Antritt von Sachverständigenbeweis behauptet, der Sachverständige habe mit einem cbm-Einheitssatz von 22,75 RM für 1936 operiert; da damals aber der Bauindex 135 % betragen habe, würde dies einem cbm-Satz für 1914 (100 %) von rund 17 RM gleichkommen. Zu einem derartigen Durchschnittssatz habe ein Haus dieser Art keinesfalls gebaut werden können. Zu diesem Vertrag sagt das Berufungsurteil lediglich, soweit die Beklagte entgegen dem Gutachten W. die Auffassung vertrete, 39.000 RM Baukosten hätten nicht ausgereicht, könne diese allgemein gehaltene Bemerkung nicht als eine geeignete Grundlage für weitere Beweiserhebungen angesehen werden. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um ein durchaus konkretisiertes Parteivorbringen, dessen unrichtige Beurteilung auf einem Versehen des Berufungsgerichts beruhen mag.
Insoweit sich das Berufungsgericht mit dem erwähnten Vortrag der Beklagten nicht weiter befaßt, liegt ein Verstoß gegen § 287 ZPO vor, Dasselbe gilt auch für die dem Berufungsgericht bei der Anwendung der Vergleichswertmethode unterlaufenen Versehen. Die Revision bezeichnet zwar diese Verfahrensvorschrift nicht als verletzt. Sie läßt aber hinreichend erkennen, welchen Rechtssatz sie für verletzt erachtet, und ihre Rüge wird in ihrer Zulässigkeit nicht dadurch berührt, daß sie die genannte Bestimmung nicht benennt. Die Vorschrift des § 287 ZPO hat freilich dem Berufungsgericht eine weitgehende tatrichterliche Freiheit eingeräumt. Doch auch bei der Anwendung des § 287 ZPO darf und muß das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, hier die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung, daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich fehlsamen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht oder ob bei ihr wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Ein solcher Tatbestand liegt aber nach dem Gesagten vor.
An der vom Senat bisher bejahten Anwendbarkeit der Vorschrift des § 287 ZPO, und zwar auch des Abs. 1, nicht nur des Abs. 2, auf Enteignungsentschädigungen ist im übrigen entgegen den neuerdings von Maury in DVBl 1958, 816 ff vorgebrachten Bedenken festzuhalten.
Das Reichsgericht hat allerdings der Anwendbarkeit ablehnend gegenübergestanden (vgl. etwa RGZ 71, 203, 204; 67, 202). Eine Entschädigungsfeststellung im gewöhnlichen Enteignungsverfahren habe die Festsetzung eines erst künftig entstehenden Schadens zum Gegenstand; unter Schaden sei hier nicht ein Schaden im Sinne des § 287 ZPO, sondern die Entschädigung zu begreifen, die dem Enteigneten unter Berücksichtigung der in den Enteignungsgesetzen gegebenen Vorschriften als Ersatz für das entzogene Grundeigentum und die Vertminderung seines Grundstücks zustehe. Dagegen hat das Reichsgericht die Bestimmung des § 287 ZPO auf Aufopferungsansprüche nach § 75 Einl Pr ALR angewendet (LZ 1917 Sp 122 Nr. 12). Diese Ansprüche gingen andere als Ansprüche auf Enteignungsentschädigung darauf hinaus, zu ermitteln, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe.
Indessen wird, wie im einzelnen unter II dargelegt werden wird, die Pflicht zur Leistung der Enteignungsentschädigung von dem Gedanken beherrscht, dem Enteigneten für das ihm auferlegte Sonderopfer, das bei Grundstücksenteignungen in der dem Betroffenen durch die Entziehung oder Belastung seines Grundeigentums zugefügten Vermögenseinbuße besteht, einen wirklichen Wertausgleichs zuteil werden zu lassen. Die Enteignungsentschädigung gleicht ihrem Zweck nach dem Schadenersatzanspruch, der in der Regel ebenfalls einen Vermögensnachteil ausgleichen soll. Die Vermögenseinbuße stellt den Schaden dar, der den Enteigneten trifft und der sich nach dem Wert des Grundstücks, gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Intensität der Belastung bemißt. Bestimmungen der Enteignungsgesetze, die die Entschädigung regeln, regeln damit zugleich den zu ersetzenden Schaden, und der Streit der Parteien um die Höhe der Enteignungsentschädigung ist ein Streit darüber, wie hoch sich der - zu ersetzende - Schaden belaufe. Der Wortlaut des § 287 Abs. 1 ZPO, der ohne Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsgrundlage des Klaganspruchs allein darauf abhebt, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, läßt die Einbeziehung der Entschädigungsansprüche zu. Die innere Verwandtheit dieser Ansprüche mit den unstreitig unter § 287 ZPO fallenden Schadensersatzansprüchen läßt im Zusammenhalt mit dem auf beide Anspruchsarten gleichermaßen zutreffenden Zweck der Vorschrift ihre Einbeziehung geboten erscheinen. Die Vorschrift erweitert bei Schadensprozessen den Umfang der freien richterlichen Würdigung über die Schranken des § 286 ZPO, weil hier ein strenger Beweis erfahrungsgemäß kaum zu führen ist und Streitigkeiten dieser Art nur ungebührlich verlängern und verwickeln würde. Mit Rücksicht auf diese Umstände und Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber es für angezeigt gehalten, die Entscheidung der Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, in die freie Überzeugung des Richters zu stellen. Die Schwierigkeiten können ebensogut wie bei Schadensersatzansprüchen auch bei Ansprüchen auf Enteignungsentschädigung auftreten. Die dem Senat zur Entscheidung vor gelegenen gleichartigen Fälle haben zur Genüge ausgewiesen, wie schwer es zumeist ist, den Wert von Grundstücken in Einmütigkeit der zu ihrer Schätzung berufenen Stellen genau festzustellen und mit Sicherheit zu beweisen. Es mag Fälle geben, in denen ein Grundstückswert exakt ermittelt werden kann. Das kann auch bei einem Schadensersatzanspruch zutreffen, ohne daß damit die Anwendbarkeit des § 287 Abs. 1 ZPO auf die Ansprüche entfiele. Dieselben Schwierigkeiten hinsichtlich eines strengen Nachweises können zudem, was bei der Anwendbarkeit des § 287 Abs. 1 ZPO auf Enteignungsentschädigungen zusätzlich in Betracht zu ziehen ist, bei der Festsetzung von Entschädigungen auftreten, die andere Einbußen als eine Grundstücksenteignung ausgleichen sollen.
Bereits das Reichsgericht hat, wie betont, die Bestimmung des § 287 Abs. 1 ZPO auf Aufopferungsansprüche aus § 75 Einl. Pr ALR angewendet. Der erkennende Senat ist dem in der Entscheidung vom 15. Dezember 1958 in ZR 232/57 (zur Veröffentlichung vorgesehen) mit näherer Begründung beigetreten. Aufopferungsansprüche und Ansprüche auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen sind aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem Müssen nach gleichartig und unterscheiden sich nur darin, daß erstere dem Betroffenen eine Entschädigung für einen Eingriff in nichtvermögenswerte Rechte, letztere eine solche für einen Eingriff in vermögenswerte Rechte gewähren.
Nach dem allen ist die Anwendung des § 287 ZPO in vollem Umfang auf Ansprüche auf Enteignungsentschädigung geboten.
Da im Rahmen des § 287 ZPO dem Berufungsgericht bei der Anwendung jeder der beiden Methoden der Wertermittlung Irrtümer unterlaufen sind und es sich seitens des Revisionsgerichts nicht beurteilen läßt, zu welchem Ergebnis das Berufungsgericht ohne die Irrtümer gelangt wäre, muß die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Zu den weiteren Rügen der Revision braucht bei dieser Verfahrenslage mit der nachfolgenden Ausnahme nicht mehr Stellung genommen zu werden. Die Beklagte kann vor den Berufungsgericht bei gegebener Veranlassung alle die Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände geltend machen und unter Beweis stellen, hinsichtlich deren sie in ihren noch nicht behandelten Rügen Beanstandungen gegenüber dem Berufungsurteil erhebt. Nur auf die Rüge ist noch einzugehen, mit der sich die Revision gegen die Heranziehung des Maklers Wagenbach als Sachverständigen wendet. Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Das von der Beklagten gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsgesuch ist vom Berufungsgericht mit einem unanfechtbaren Beschluß zurückgewiesen worden. In Betracht kommen kann nur, daß das Berufungsgericht bei der Heranziehung des Sachverständigen das ihm im Rahmen des § 404 ZPO zustehende Ermessen mißbraucht hat. Nach dieser Richtung ist die Revision angesichts des vorangegangenen erfolglosen Ablehnungsverfahrens in ihren Rügen beschränkt (vgl. Urt. v. 6. November 1953 III ZR 147/57) und hat hier eine durchschlagende Rüge nicht erhoben. Wie der Senat bereits in anderen Frankfurter Enteignungsfälle betreffenden Urteilen zum Ausdruck gebracht hat, kann derjenige, der in geschäftlichen Beziehungen zu Grundstückskäufern oder -verkäufern steht und vom Gericht in einer großen Zahl von Enteignungsfällen zu Rate gezogen wird, die von einem Sachverständigen mt verlangende Sachkenntnis und Unparteilichkeit besitzen. Der Umstand, daß das Erst- und das Berufungsgericht dem Sachverständigen zu folgen pflegen und im allgemeinen weitere Sachverständige nicht anhören - hier hat übrigens das Berufungsgericht noch den Sachverständigen B. gehört -, begründet für sich allein nicht die Annahme eines mißbräuchlichen Vorgehens.
II.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht darauf zu achten haben: Sollte sich ergeben, daß eine unter Beachtung des Preisstops zu ermittelnde Enteignungsentschädigung zwar nicht 200 DM, aber doch nicht unwesentlich mehr als 100 DM je qm beträgt, so greift der vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 23. September 1957 (BGHZ 25, 225 ff) und vom 24. Februar 1958 (BGHZ 26, 373 ff) entwickelte Grundsatz ein. Er ist dahin gefaßt worden, daß bei einer nicht unwesentlich unrichtigen Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise, und zwar hier bezogen auf die Preise, wie sie sich aus den in den vergangenen Jahren aufgetretenen fortschreitenden Preissteigerungen ergeben haben, als Stichtag der Bewertung der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist. Dieser Satz führt also, wie u.a. bereits in BGHZ 26, 376 betont worden ist, dazu, daß bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen die Entschädigung letztlich ohne Rücksicht auf die frühere Preisbindung festgesetzt werden kann. Die Veränderung der Preisverhältnisse kann sich freilich in einem Falle, in dem der Enteignete, worüber hier eine Feststellung fehlt, die Zahlung der unrichtig festgesetzten Entschädigung angenommen hat, lediglich auf den Restbetrag auswirken, der der Klägerin am Tag der unrichtigen Entschädigungsfestsetzung zugestanden hat (BGHZ 26, 377). Der oben wiedergegebene Grundsatz ist zwar nunmehr von Maury in DVBl 1958, 816 ff bekämpft worden; an ihm ist aber festzuhalten.
Hierbei ist zunächst wiederholt herauszustellen: Der Umstand allein, daß ein Betroffener die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung der für eine Grundstücksenteignung zu gewährenden Entschädigung als zu niedrig bemessen durch Klage anficht, führt noch nicht zu einer Verschiebung des für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunktes (so bereits BGHZ 25, 230; 26, 374; Urt. v. 15. April 1957 III ZR 247/55 S. 6 = WM 1957, 692). Notwendig und entscheidend ist, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, so daß der Betroffene den in aller Regel langwierigen Klageweg beschreiten muß und die ihm zustehende Entschädigung erst in einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang erlangen kann. Nur für diesen Fall soll, muß aber auch dann, wenn zwischen der Festsetzung der Entschädigung und dem Richterspruch die Preise fortschreitend gestiegen sind, der für die Wertbemessung maßgebende Stichtag auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor Gericht verlegt werden, wobei selbstverständlich der Bewertung nach wie vor der Zustand des Grundstücks als solcher, dessen Qualität, die Beschaffenheit eines auf den Grundstück errichteten Gebäudes so zugrundezulegen sind, wie sie am Tage der Enteignung vorhanden gewesen sind.
Diese Verschiebung des Stichtages ist nichts anderes als eine Folgerung aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dahin geht:
Aufgabe der Enteignungsentschädigung ist es, daß dem Enteigneten auferlegte Sonderopfer und die in diesem liegende Vermögenseinbuße auszugleichen (BGHZ 6, 270, 295; 11, 156, 164; 13, 395, 398). Die Entschädigung soll dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich verschaffen (BGHZ 7, 96, 103; 11, 156, 165). Der Betroffene soll für die Hegel in den Stand gesetzt werden, mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte, ein gleichwertiges Objekt zu erlangen (BGHZ 11, 156; 14, 106, 107; 26, 373, 374). Die von Maury genannte Entscheidung in NJW 1952, 871, 872 = BGHZ 6, 91 ist durch die Rechtsprechung desselben Senats überholt (vgl. BGHZ 12, 357). Die Enteignungsentschädigung ist mit Rücksicht hierauf ihrem Zweck nach dem Schadensersatzanspruch verwandt, dessen Aufgabe regelmäßig der Ausgleich eines Vermögensnachteils ist. Es muß daher den von einer Enteignung Betroffenen, wie die umstellungsrechtliche Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in BGHZ 11, 156 ff, besonders S. 165 ausgeführt hat, der Geldbetrag zugesprochen werden, der unter den jetzigen Verhältnissen eine angemessene Entschädigung ermöglicht. Zwar umfaßt die Enteignungsentschädigung nicht wie der Schadensersatzanspruch in jedem Falle alle entstandenen und noch entstehenden Vermögenseinbußen. Soweit sie aber einen Vermögensnachteil, hier den Wert des enteigneten Grundstücks erfaßt, steht der dafür im nahmen des Angemessenen zu gewährende Ausgleich grundsätzlich dem Schadensersatzanspruch gleich.
Der nach dieser Rechtsprechung mit der Enteignungsentschädigung angestrebte Zweck, dem Betroffenen einen wirklich angemessenen Wertausgleich zu verschaffen, würde nicht erreicht, wenn in Fällen, in denen die Entschädigung - nicht unerheblich - zu niedrig von der Verwaltung festgesetzt worden ist, die Preise aber nach der Festsetzung laufend gestiegen sind, das von dem Betroffenen angegangene Gericht ihm nur eine Entschädigung unter Berücksichtigung der früheren, zwischenzeitlich überholten Preisverhältnisse zusprechen könnte.
Aus dem Zweckgedanken der Entschädigung heraus ist auch schon früher für die Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich derjenige Zeitpunkt für maßgeblich erklärt worden, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt. Das Reichsgericht hat hierbei - von dem Zeitpunkt der Besitzeinweisung abgesehen - den Tag genommen, an dem der Beschluß über die erfolgte Festsetzung der Entschädigung zugestellt worden ist. Es bedeutet keinen Bruch, sondern eine Fortbildung der früheren Rechtsprechung, wenn unter den aufgezeigten Voraussetzungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter zum maßgeblichen Stichtag erklärt wird. Dies wird gerade dem Grundsatz gerecht, daß ein der Auszahlung möglichst nahe liegender Zeitpunkt maßgeblich sein soll, und gewährleistet allein die Erreichung des mit der Enteignungsentschädigung verfolgten Zieles; dem Enteigneten im Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft in die Hand zu geben, als er eingebüßt hat.
Die Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes sprechen nicht gegen, sondern - richtig verstanden - für die Auffassung des Senats. Es ist nur § 41 Abs. 1 des Gesetzes, wonach in allen Fällen, in denen auf Grund dieses Gesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, diese in angemessener Höhe zu gewähren ist, als der bestimmende Obersatz anzuerkennen, ein Satz, der auch in anderen Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck gelangt (vgl. § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1), und eine Regelung, wie sie etwa in § 41 Abs. 2 des Gesetzes enthalten ist, als eine nur für den Normalfall gedachte, nicht ausnahmslos Geltung beanspruchende Regelung (s. BGHZ. 26, 374) zu begreifen.
An der von ihm vorgenommenen Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist der Senat entgegen der Auffassung von Maury durch frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht gehindert gewesen. Der Große Senat für Zivilsachen hat in BGHZ 11, 167 für den Fall einer einschneidenden Veränderung der Währungsmaßstäbe nach der Enteignung ausgeführt: Selbst wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, z.B. der Zustand der Sache oder der Verkehrswert des enteigneten Grundstücks, weiter nach einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt beurteilt werden müßten, so stünde das nicht im Gegensatz dazu, daß diejenigen Währungsmaßstäbe anzuwenden seien, die bei Feststellung der Entschädigung zur Verfügung stehen, und daß insoweit auch Veränderungen der Verhältnisse bis zum Abschluß der Tatsacheninstanz berücksichtigt werden müßten. Die Frage, nach welchem Zeitpunkt die maßgeblichen tatsächlichen Umstände zu beurteilen sind, ist also an dieser Stelle nicht entschieden, sondern offen gelassen, und, wie die dem wiedergegebenen Satz vorhergehenden Ausführungen des Großen Senats zeigen, ein Zurückgehen auf den früheren Zeitpunkt als bedenklich angesehen worden. Die von Maury zitierte Rechtsprechung des V. Zivilsenats steht schon deswegen nicht entgegen, weil nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für das Enteignungsrecht an die Stelle dieses Senats der erkennende Senat getreten ist und damit eine Vorlagepflicht nach § 136 GVG entfällt, unter diesen Umständen hat der Senat zu einer Vorlage nach § 137 GVG einen Anlaß nicht gesehen.
Schließlich kann Maury auch insoweit nicht gefolgt weiden, als er allgemeine Preiserhöhungen auf dem Grundstücksmarkt nur anerkennen will, soweit sich eine allgemeine Änderung der Währungskaufkraft auch auf die Grundstückswerte auswirke. Vielmehr sind auch andersartige Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen; denn anderenfalls wäre der mit der Enteignungsentschädigung angestrebte Wertausgleich nicht gewährleistet.