Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1957, Az.: III ZR 247/55
Zeitpunkt der Bemessung der Entschädigung für eine aufgrund vorzeitiger "Besitzeinweisung" noch nicht tatsächlich eingetretene Änderung der Besitzverhältnisse und Nutzungsverhältnisse an dem einer Beschränkung unterworfenen Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 247/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 01.07.1957
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- § 12 Pr EnteignG vom 11.6.1874
- § 6 Pr Ges über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.7.1922
Fundstellen
- DB 1957, 479-480 (Volltext)
- DÖV 1957, 674 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Hat bei einer Beschränkung des Grundeigentums die vorzeitige "Besitzeinweisung" noch nicht zu einer tatsächlichen Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse an dem der Beschränkung unterworfenen Grundstück geführt, dann ist für die Bemessung der Entschädigung nicht der Zeitpunkt der Besitzeinweisung, sondern derjenige Zeitpunkt maßgebend, an dem der Unternehmer von der jener Beschränkung entsprechenden Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ist dies erst nach der Festsetzung der Entschädigung geschehen, dann bleibt der Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung entscheidend.
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1957
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Juli 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Erlaß des preußischen Staatsministeriums vom 24. November 1939 wurde dem beklagten Wasserwerk seinem Antrag entsprechend auf Grund des preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 das Recht verliehen, das zum Bau einer Wasserleitung von E.-F. nach Ge.-Rot. benötigte Grundeigentum im Wege der Enteignung mit einer Beschränkung zu belasten. Gleichzeitig wurde auf Grund des § 1 des preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS S 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des Enteignungsrechts anzuwenden seien. Auf Grund eines von dem beklagten Werk unter dem 5. August 1941 gestellten Antrages erfolgte die endgültige Planfeststellung mit Beschränkungsformel und Besitzeinweisung (§ 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1922) durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 25. August 1942.
Die Beschränkung betrifft einen Teil der Grundstücke der Kläger, und zwar sind betroffen Flächen von rund 30 ar der Kläger zu 1), rund 26 ar der Klägerin zu 2), rund 30 ar des Klägers zu 3) und rund 14 ar der Klägerin zu 4). Diese Grundstücke gehören seit Jahrhunderten zu Bauernhöfen und werden noch jetzt landwirtschaftlich genutzt.
Die Verlegung der Wasserleitung erfolgte jedoch vorerst noch nicht und die Festsetzung der Entschädigung, die das beklagte Werk bereits im September 1943 beantragt hatte, erfolgte erst durch den am 26. und 27. April 1951 zugestellten Beschluß des Regierungspräsidenten vom 9. März 1951. Auf Grund dieses Beschlusses bezahlte das beklagte Werk an die Kläger zu 1) 1.106,17 DM, an die Klägerin zu 2) 185,96 DM, an den Kläger zu 3) 207,36 DM und an die Klägerin zu 4) 66 DM.
Mit ihrer jetzigen Klage - Klageschrift am 25. Oktober 1951 eingereicht und am 13. November 1951 zugestellt - verlangen die Kläger höhere Entschädigungsbeträge, und zwar haben sie vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Wasserwerk zu verurteilen, an
| 1. | die Kläger zu 1) | 5.826 | DM |
|---|---|---|---|
| 2. | die Klägerin zu 2) | 4.530 | DM |
| 3. | den Kläger zu 3) | 5.415 | DM |
| 4. | die Klägerin zu 4) | 2.598 | DM |
nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung machen die Kläger insbesondere geltend, der Regierungspräsident sei bei der Festsetzung der Entschädigung zu Unrecht davon ausgegangen, daß die belasteten Grundstücke der Kläger nur landwirtschaftlichen Nutzungswert häuten; der Verkaufswert der Grundstücke liege weit über dem landwirtschaftlichen Nutzungswert.
Demgegenüber hat das beklagte Wasserwerk, das um Abweisung der Klage gebeten hat, vorgetragen, daß die betroffenen Grundstücke in dem für die Entschädigungsfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkt der Besitzeinweisung (25. August 1942) nur landwirtschaftlich genutztes Gelände, nicht aber Bau- oder Industriegelände gewesen seien.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Wasserwerk bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Des Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Bei der Bemessung der Entschädigung sei davon auszugehen, daß den Klägern nur der ihnen tatsächlich entstandene Schaden abgegolten werden könne, und zwar sei für die Ermittlung dieses Schadens der 25. August 1942 als Tag der Besitzeinweisung maßgebend. Es komme deshalb darauf an, welche Wertminderung die Grundstücke der Kläger durch die zu Gunsten des beklagten Wasserwerkes erfolgte Beschränkung unter den Verhältnissen, wie sie am 25. August 1942 vorlagen, erfahren hätten. An diesem Tage seien die Grundstücke nur landwirtschaftlich genutzt worden. Zwar brauche sich die Wertminderung nicht auf die am 25. August 1942 ausgeübte Nutzung der Grundstücke zu beschränken, müsse vielmehr unter Berücksichtigung aller zu dieser Zeit vorhanden gewesenen Nutzungsmöglichkeiten ermittelt werden. Hierzu sei aber erforderlich, daß die Verwirklichung etwaiger weiterer Nutzungsmöglichkeiten am 25. August 1942 in greifbarer Nähe gestanden habe. Insoweit hätten die Kläger jedoch nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß ihre Grundstücke damals in absehbarer Zeit mit ziemlicher Sicherheit anders als landwirtschaftlich genutzt werden würden. Zwar stehe fest, daß die Firma Kru. in den Jahren 1941 bis 1943 zeitweilig beabsichtigt habe, auf dem Gelände der Kläger zu 1) bis 3) ein Lastwagenwerk zu errichten. Aber nur zu diesem ganz besonderen Vorhaben sei man damals angesichts der besonderen Verhältnisse bereit gewesen, dieses für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehene Gelände freizugeben. Damit seien die in Betracht kommenden Grundstücke aber noch nicht Industrieland geworden. Zudem habe die Firma Kru. auch später ihre Pläne geändert. Tatsächlich seien die Grundstücke der Kläger zu 1) bis 3) nach dem vorliegenden Wirtschaftsplan noch heute nicht zur Aufschließung zum Zwecke der Bebauung vorgesehen und die betroffenen Grundstücke der Klägerin zu 4) seien auch jetzt noch als Grünflächen ausgewiesen. Wenn Baustufen- und Wirtschaftspläne auch abänderbar seien, so könne doch eine Bewertung, die sich nach dem Stichtag vom 25. August 1942 richten solle, nicht eine Entwicklung mit einbeziehen, die 13 Jahre später in den Plänen der zuständigen Behörden noch nicht vorgesehen, geschweige denn in irgend einer Form verwirklicht worden sei.
II.
Die Revision stellt einmal die Frage zur Nachprüfung, ob nicht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der Tag der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses (26./27. April 1951) und nicht der der Besitzeinweisung (25. August 1942) für die Bemessung der Entschädigung maßgebend sein müsse. Zum anderen greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die betroffenen Grundstücke zur Zeit der Besitzeinweisung als ausschließlich landwirtschaftlich benutztes Gelände anzusehen gewesen seien, mit verschiedenen Verfahrensrügen an.
III.
Die Frage nach dem für die Bemessung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt kann nur beantwortet werden im Blick auf den Zweck der Enteignungsentschädigung. Diese soll den Betroffenen in die Lage versetzen, für das entzogene Grundstück und noch unter denselben Preisverhältnissen ein gleichartiges zu erwerben oder sich einen anderen gleichwertigen Vermögensgegenstand zu beschaffen (Eger Pr EnteignG 3. Aufl Bd. 1 S 216/217; auch BGHZ 14,106 [108]: "Denn der Enteignete soll, wenn das Gesetz nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben hat, für die Hegel in den Stand versetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen."). Dementsprechend wird in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend sein müssen, der annehmbar der Auszahlung der Entschädigung am nächsten liegt (BGH a.a.O. S 110). Da die Auszahlung im allgemeinen alsbald nach der Festsetzung der Entschädigung erfolgt, kann daher auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß im Regelfall der Zeitpunkt der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses maßgebend sei, gefolgt werden. (RGZ 69,347; 102, 193 [194]; 131, 125 [128]; 155, 61 [63]; vgl. auch Eger a.a.O.). Dieser Zeitpunkt verschiebt sich auch dann nicht, wenn die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Beschreitung des Rechtsweges gemäß § 30 Pr EnteignG angefochten wird. Denn diese Anfechtung soll "zur Prüfung führen, ob die Festsetzung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nach den zudieser Zeit gegebenen Verhältnissen dem Gesetz entspricht, nicht aber die Möglichkeit schaffen, eine nachträgliche Veränderung dieser Verhältnisse zu berücksichtigen" (BGH NJW 1956, 178 [180 unter 4.]).
Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz hat das Reichsgericht (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen) und ihm folgend der V. Zivilsenat des BGH (BGHZ 12, 357 [374]; NJW 1956, 178 [180]) für den Fall gemacht, daß bereits vor der Festsetzung einer Entschädigung eine Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung erfolgt war. Dem kann mit der dafür in RGZ 69, 348 (Besitzüberlassung gemäß § 16 Pr EnteignG) und in RGZ 102, 195 (Besitzeinweisung) gegebenen Begründung für die Regelfälle beigepflichtet werden, in denen die Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung zu einem Übergang des unmittelbaren Besitzes und der wirtschaftlichen Nutzung auf den Unternehmer geführt hat. Wenn es sich aber, wie hier, lediglich um Beschränkungen des Grundeigentums handelt und die Besitzeinweisung garnicht bedeutet, daß der Betroffene den Besitz und damit die Nutzungsmöglichkeit verliert, er vielmehr zunächst Besitz und Nutzungsmöglichkeit uneingeschränkt behält, dann kann schon aus diesem Grunde nicht einfach das übernommen werden, was für die Besitzeinweisung bei Vollenteignung gilt. In diesen Fällen kann nicht der Zeitpunkt der "Besitzeinweisung", die eine tatsächliche Veränderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse überhaupt nicht zur Folge gehabt hat, für maßgebend erachtet werden, vielmehr muß auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem der Unternehmer von der jenen Beschränkungen des Grundeigentums entsprechenden Befugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Erst von diesem Zeitpunkt an braucht auch in derartigen Fällen der Entschädigungsbetrag verzinst zu werden, da die Bestimmung des§ 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1922, wonach die Entschädigung vom Tage der vorläufigen Besitzeinweisung an zu verzinsen ist, lediglich im Blick auf den Regelfall getroffen ist, daß durch die Besitzeinweisung Besitz und Nutzungsmöglichkeiten auchtatsächlich alsbald auf den Unternehmer übergehen.- Für den Fall, daß das Tatsächliche Gebrauchmachen von der Befugnis seitens des Unternehmers erst nach dem Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung erfolgt, hat es für die Entschädigungsfestsetzung bei der Regel zu bleiben, daß auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung abzustellen ist, da dieser Zeitpunkt für die Wertbestimmung spätestens in Betracht kommen soll (BGHZ 12, 357 [375]).
Auf den vom Berufungsgericht als maßgebend erachteten Zeitpunkt der Besitzeinweisung kommt es danach für die Bemessung der Entschädigung nicht entscheidend an. Dabei ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht auch zu Unrecht von einer Besitzeinweisung bei allen vier Klageparteien ausgegangen ist. Im Beschluß vom 25. August 1942 ist nämlich die Besitzeinweisung nur hinsichtlich der Grundstücke der Kläger zu 1) und der Klägerin zu 4) erfolgt An den Grundstücken der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) sollte der Besitz auf Grund Vereinbarungüberlassen werden (Bl 97 zu 8 und 9 und Bl 137 der Enteignungsakten).
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Das klageabweisende Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, und ebensowenig kann bereits jetzt eine anderweite abschließende Entscheidung getroffen werden, da es insoweit noch an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer ist erkrankt und dadurch verhindert, seine Unterterschrift beizufügen. Dr. Weber
Dr. Hußla