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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1957, Az.: III ZR 138/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1957
Aktenzeichen
III ZR 138/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - 20.04.1956

Prozessführer

des Landes Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister des Innern,

Prozessgegner

Margerethe S. in R., H.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. April 1956 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat zusammen mit ihrer Schwester, der Witwe Käthe St., ihren Vater beerbt. Dessen Haus in R., B.str. ..., wurde am 23. April 1945 durch Bomben beschädigt. Am 28. Juni 1945 beantragte der Bürgermeister der Stadt R. beim Landrat, das Hausgrundstück B.str. ... zum Totalschaden zu erklären und die dort noch vorhandenen Trümmer und Baumaterialien durch das Kriegsschädenamt zu übernehmen; gleichseitig machte er hiervon dem Erblasser der Klägerin mit dem Bemerken Mitteilung, daß er das Verfügungsrecht über die vorhandenen oder noch zu gewinnenden Baumaterialien verliere und daß diese zugunsten von instandsetzungsfähigen beschädigten Häusern, denen diese Materialien fehlten, verwendet würden. Durch Verfügung vom 18. Juli 1945 übernahm der Landrat "die gesamten noch verwertbaren Baumateriallen". In der Folgezeit wurde das Resthaus von der Stadt R., die der Landrat hierzu ermächtigte, vollständig abgetragen.

2

Die Klägerin behauptet, das Kellergeschoß des Hauses sei noch völlig in Ordnung, das darüber liegende Erdgeschoß nur leicht beschädigt gewesen. Es wäre ohne die Abtragung möglich gewesen, zunächst ein bewohnbares Notbauwerk zu schaffen und dann die Reste bei dem endgültigen Wiederaufbau zu verwenden. Durch den Abbruch habe sie nicht nur Mietausfälle erlitten, sondern auch das Restmauerwerk verloren, das mindestens einen Wert von 12.000 Mark gehabt habe. Deshalb verlangt die Klägerin Entschädigung und hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie und die Witwe Käthe St. geb. S. als Gesamtgläubigerinnen 12.000 DM nebst 5 v.H. Zinsen seit dem 1. April 1953 zu zahlen.

3

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es behauptet, daß die noch vorhanden gewesenen Trümmer praktisch wertlos gewesen seien. Der Erblasser der Klägerin habe deshalb auch ausdrücklich zugestimmt, daß die Ruine durch die Stadt abgetragen und sein Kriegsschaden an dem Gebäude als Totalschaden behandelt werde. Die Stadt R. habe das gewonnene Material zur Wiederherstellung anderer total beschädigter Gebäude der Stadt verwendet. Das beklagte Land habe außerdem im Sommer 1945 noch nicht bestanden. Die Klägerin sei auf den Lastenausgleich angewiesen, dessen Vorteile sie auch bereits für sich in Anspruch genommen habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach aus Enteignung für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Daß der vom Berufungsgericht als gegeben angesehene Anspruch auf Entschädigung wegen einer Enteignung unter §§ 13 Abs. 3, 1 LAG falle und deshalb im Wege der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht werden könne, ist der Revision nicht zuzugestehen.

6

Das Berufungsgericht ist zur Verneinung der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 LAG aus der Erwägung heraus gekommen, daß es sich bei der Inanspruchnahme der Baumaterialien aus dem bombengeschädigten Hause des Erblassers der Klägerin "um die Durchführung besatzungsrechtlicher Anordnungen zu einer Zeit, als Kriegshandlungen und kriegerische Ereignisse, insbesondere bestimmte kriegerische Finzelereignisse ... sich im Raum R. ... nicht mehr zutrugen", gehandelt habe. Diese Auffassung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.

7

Die genannte Vorschrift verlangt, daß es sich bei der Schädigung um die Wegnahme von Sachen "auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind", handelt; es ist also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der behördlichen Maßnahme und einem bestimmten kriegerischen Freignis erforderlich. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht festgestellt, daß nicht die Bombardierung vom 23. April 1945 den Eingriff veranlaßt hat, sondern daß erst der Entschluß der Besatzungsmacht zur Einleitung eines allgemeinen Wiederaufbaues nach Beendigung der Kriegshandlungen die Tätigkeit ausgelöst hat, die dann zu der hier in Frage stehenden Schädigung geführt hat. Bei dieser tatsächlichen Gestaltung der Dinge fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Eingriff und einem bestimmten kriegerischen Einzelereignis.

8

II.

1.

Die Inanspruchnahme erfolgte auf Grund des Reichsleistungsgesetzes. Die Anordnung der Militärregierung vom 15. Juni 1945, die den Landrat zu seiner Tätigkeit veranlaßt hat, schuf keine neue gesetzliche Grundlage für Inanspruchnahmen, sondern verlangte nur ein Vorgehen auf Grund der bestehenden deutschen Gesetze. Rechtsgrundlage für eine Inanspruchnahme von Baumaterial war auch bei der "Bergung" solchen Materials aus kriegsbeschädigten Gebäuden allein das Reichsleistungsgesetz (vgl. BGHZ 10, 361).

9

2.

Die dem Leistungspflichtigen zustehende Vergütung und Entschädigung hat nach § 26 Abs. 1 und 3 RLG die Bedarfsstelle zu gewähren. Auf die Frage des "Begünstigten" kommt es, wenn die Inanspruchnahme nicht "für einen Dritten" ausgesprochen worden ist (§ 26 Abs. 4 RLG), nicht weiter an; begünstigt war ohne weiteres die Bedarfsstelle, die über das in Anspruch genommene Material nach ihrem Ermessen weiter verfügen konnte, wie das auch im vorliegenden Falle der Landrat getan hat.

10

Der Landrat hat als staatliche Behörde gehandelt; denn das "Kriegsschädenamt", das als Teil der Behörde des Landrats tätig geworden ist, war eine staatliche Stelle. Die aus der Inanspruchnahme entstehenden finanziellen Verpflichtungen muß also der Staat tragen. Daß das beklagte Land im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht bestanden hat, ist unerheblich. Es gab in dem Zeitpunkt noch keinen anderen handlungsfähigen Staat. Der Landrat konnte nur für den Staat, der bei der notwendig gewordenen Neuordnung der politischen Verhältnisse entstehen würde, handeln. Dieser Staat ist das beklagte Land.

11

3.

Daß der Erblasser der Klägerin auf die gemäß § 26 RLG erworbenen Anspräche verzichtet hätte, verneint das Berufungsgericht nicht nur aus einem materiellrechtlichen Grunde, sondern auch deshalb, weil ein Vertrag dieses Inhalts nicht bewiesen sei. Hiergegen erhebt die Revision keine Rüge. Deshalb kann das beklagte Land auch mit der Einwendung, daß ein Verzicht zustandegekommen sei, keinen Erfolg haben.

12

4.

Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Betrag von 12.000,- DM wird allein wegen des Material- und Bauwertes des in Anspruch genommenen Gebäuderestes gefordert. Zu der Frage, ob die Klägerin auch einen Mietausfall, den sie bei der Darlegung ihres Gesamtschadens miterwähnt, ersetzt verlangen könnte, braucht deshalb nicht Stellung genommen zu werden.

13

Andere Gründe, die dem eingeklagten Anspruch schon dem Grunde nach entgegenstehen könnten, werden nicht geltend gemacht.

14

Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla