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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1958, Az.: III ZR 232/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1958
Aktenzeichen
III ZR 232/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 14.11.1957
LG Darmstadt - 19.10.1956

Fundstellen

  • BGHZ 29, 95 - 100
  • DÖV 1960, 317-318 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 258 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 192-193 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt,

Prozessgegner

die am ... 1940 geborene Gerlinde B., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Witwe Else B., geb. B., N., S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Das Hessische Impfschadengesetz regelt die Aufopferungsansprüche bei Impfschäden für Hessen auch für die Vergangenheit abschließend.

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung ist auch auf den Aufopferungsanspruch anwendbar.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt(Main)-Zivilsenat in Darmstadt vom 14. November 1957 wird zurückgewiesen, jedoch wird die Formel des angefochtenen Urteils zu I dahin gefaßt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 1956 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - dahin abgeändert:

  1. 1.

    Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Rente wird nach Maßgabe des Hessischen Impfschadengesetzes vom 6. Oktober 1958 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, nach Maßgabe des Hessischen Impfschadengesetzes vom 6. Oktober 1958 die Klägerin für die Schäden zu entschädigen, die ihn durch die Impfungen im Jahre 1942 entstanden sind und noch entstehen werden, insbesondere für ihre Erkrankung an einer Encephalitis.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde im Sommer 1942 im Alter von zwei Jahren im Gebiet des jetzigen Landes Hessen durch das staatliche Gesundheitsamt zunächst gegen Pocken und bald anschließend zweimal gegen Diphterie geimpft. Kurz nach der letzten Impfung erkrankte sie an einer Gehirnentzündung (Encephalitis). Als deren Folge leidet sie noch jetzt an Sprach- und Bewegungsstörungen sowie schweren geistigen Ausfallerscheinungen.

2

Die Klägerin hat vorgetragen. Die Krankheit sei sofort am Tage nach der letzten Impfung aufgetreten und eine Folge der gesetzlich angeordneten Pockenschutzimpfung, wobei die Diphterieimpfungen vielleicht mitgewirkt hätten. Das Land müsse ihr daher eine Aufopferungsentschädigung leisten. Selbst wenn die Schäden mir auf die Diphterieschutzimpfungen zurückzuführen seien, bestehe dieser Anspruch, weil Staat und Parteidienststellen diese Impfungen in einer Weise gefordert hätten, daß ihre Eltern bei Vornahme der Impfungen unter einem starken Gewissenszwang gehandelt hätten. Außerdem habe der Impfarzt seine Amtspflichten verletzt, weil er die Diphterieimpfungen mit Rücksicht auf die kurz vorher durchgeführte Pockenschutzimpfung hätte unterlassen müssen.

3

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, das Land zur Zahlung einer angemessenen Rente ab 1. April 1955 nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß das Land verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus den Impfungen entstandenen Schaden angemessen zu erstatten.

4

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Gesundheitsämter seien damals Reichsbehörden gewesen; ihre Aufgaben seien auf die Kreise des Landes Hessen übergegangen. Das jetzige Land Hessen hafte nicht für Amtspflichtverletzungen von Reichsbehörden oder für Schäden durch Impfungen, die die Reichsbehörden damals vorgenommen hätten. Die Ärzte hätten bei den Impfungen weder Amtspflichten verletzt noch schuldhaft gehandelt; derartige Ansprüche seien auch verjährt. Die Erkrankung der Klägerin sei im übrigen nicht auf die Impfungen zurückzuführen. Für Schäden infolge der Diphterieimpfungen bestehe schon deshalb keine Haftung, weil die Eltern diese Impfungen freiwillig hätten vornehmen lassen. Die Eltern hätten such die Pockenschutzimpfung zu spät durchgeführt und die Ärzte darüber nicht unterrichtet. Endlich habe in Hessen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts bestanden, daß der Staat für unverschuldete Impfschäden keine Entschädigung zu leisten habe.

5

Des Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgsricht hat ein Feststellungsurteil dahin erlassen, daß der Klägerin ein Aufopferungsanspruch gegen das Land zustehe, vermöge dessen sie eine angemessene Entschädigung der vermögensrechtlichen Nachteile verlangen könne, die ihr infolge der drei Impfungen durch ihre Erkrankung an Eucephalitis sowie deren Auswirkungen entstanden sind und entstehen werden; daneben hat es in diesem Umfang den Anspruch auf Zahlung einer Beute dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die auf vollen Schadensersatz gerichtete weitergehende Klage ist abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt, aber in erster Linie bittet, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Die Bedenken der Revision wegen der Zulässigkeit der Berufung und der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist sind unbegründet.

7

1.)

Die Revision rügt zunächst, das angefochtene Urteil sei insoweit nicht mit Gründen versehen.

8

Das Oberlandesgericht hat allerdings im Urteil nur folgendes ausgeführt: Die Berufung sei verspätet eingegangen, aber trotzdem zulässig, weil das Gericht der Klägerin nach Beweisaufnahme durch besonderen Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt habe.

9

Nach § 551 Nr. 7 ZPO ist es ein unbedingter Revisionsgrund, wenn die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Dem steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn das Urteil zu einem selbständigen Rechtsbehelf oder Streitpunkt keine Gründe enthält. Hier brauchte das Berufungsurteil keine nähere Begründung und keine weiteren Ausführungen über die Wiedereinsetzung zu enthalten, weil die Wiedereinsetzung durch einen vorangegangenen selbständigen Beschluß gewährt wurde, an den das Berufungsgericht bei ErlaB des Urteils gebunden war (BGH NJW 1954, 880). Die Entscheidung durch einen selbständigen Beschluß wiederum war nach § 238 ZPO gestattet. Nun war allerdingsauch der Beschluß, der die Wiedereinsetzung gewährte, nicht mit einer Begründung versehen, doch ist eine schriftliche Begründung in der Zivilprozeßordnung für derartige Beschlüsse nicht vorgeschrieben (§ 329 ZPO). Die Begründung eines derartigen Beschlusses ist zwar regelmäßig für die Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erwünscht, und der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt auch dieser Beschluß über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 548 ZPO). Aber die fehlende Begründung eines solchen Beschlusses ist kein unbedingter Revisionsgrund.

10

Im vorliegenden Fall ist die fehlende Begründung des Beschlusses aus folgenden Erwägungen unschädlich. Das Revisionsgericht muß von Amts wegen die Zulässigkeit der Berufung und einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist prüfen. Denn die Ordnungsmäßigkeit der Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung, von der die Zulässigkeit des gesamten weiteren Verfahrens abhängt, auch des Revisionsverfahrens. Das Revisionsgericht muß daher unabhängig von der Auffassung des Berufungsrichters den Sachverhalt daraufhin würdigen, ob die Wiedereinsetzung der Klägerin zutreffend gewährt ist (BGHZ 9, 118[BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]). Das ist hier trotz der fehlenden Bekundung des Beschlusses möglich, weil die Parteien in ihren Schriftsätzen den in tatsächlicher Hinsicht nicht verwickelten Sachverhalt eingehend behandelt haben, und das Oberlandesgericht ihn durch eine gründliche Beweisaufnahme geklärt sowie das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sorgfältig protokolliert hat.

11

2.)

Gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bestehen hier auch sachlich keine Bedenken.

12

Die Berufungsfrist endete am Montag, den 24. Dezember 1956. Die Berufungsschrift der Klägerin trägt das Datum vom 22. Dezember 1956, aber den Eingangsstempel des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Darmstadt vom 27. Dezember 1956. Nach dem Eingangsstempel ist die Berufung verspätet eingegangen. Es liegt, wie noch ausgeführt werden wird, nahe, daß die Berufungsschrift rechtzeitig bei einem zur Empfangnahme zuständigen Beamten eingegangen ist; das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil dann, wenn die Berufung erst am 27. Dezember 1956, also verspätet, eingegangen ist, der Klägerin die Wiedereinsetzung gewährt werden mußte:

13

Die Klägerin hat nämlich durch die wiederholte Beweisaufnahme folgendes glaubhaft gemacht:

14

Der Anwalt der Klägerin, Dr. ... aus ..., wollte die Berufungsschrift bei dem im Landgerichtagebäude Darmstadt untergebrachten Zivilsenat Darmstadt einreichen. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dieses Zivilsenats war der Justizinspektor ..., dessen Dienstzimmer sich im zweiten Stockwerk befindet. Im Erdgeschoß des Landgerichtsgebäudes befand sich eine Auskunfsstelle, in der seit Jahren der zum Landgericht gehörige Justizangestellte ... den Dienst versah. Ihm übergaben sowohl die Bundespost alle Sendungen als auch die Rechtsanwälte den größten Teil ihrer Schriftstücke, und zwar auch die für das Oberlandesgericht bestimmten Eingaben. Der Angestellte ... er entnahm ferner morgens dem außen am Gebäude befindlichen Nachtbriefkasten die Eingänge; dieser Nachtbriefkasten war auch für die an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftstücke bestimmt. Der Angestellte ... hatte die für das Landgericht bestimmte Post mit Eingangsstempel zu versehen, nicht aber die Sendungen für das Oberlandesgericht. Er legte diese für das Oberlandesgericht bestimmten Sendungen in bestimmte Fächer in seinem Dienstzimmer; das Oberlandesgericht holte die Post von hier zweimal täglich ab, nämlich regelmäßig gegen 8 und 11 Uhr.

15

Rechtsanwalt Dr. ... hatte die Berufungsschrift am Samstag, dem 22. Dezember 1956, fertiggestellt, weil seine Angestellten am 24. Dezember dienstfrei hatten. Sein Lehrling ... übergab noch am Vormittag gegen 11 Uhr das Schriftstück dem Angestellten ... ohne Quittung. ... erinnert sich nicht mehr genau daran, doch hat der Lehrling ... diesen Hergang wiederholt und bestimmt an Eides Statt versichert. Die Darstellung ist durch verschiedene Umstände bestätigt. Der Angestellte ... verließ seinen Dienst am 22. Dezember gegen 12.30 Uhr; in diesem Augenblick lag kein Eingang mehr in den Fächern seines Dienstzimmers. Der 23. Dezember 1956 war ein Sonntag. Für den 24. Dezember 1956 hatte die Hessische Landesregierung allen Behörden mitgeteilt, daß die Bediensteten der staatlichen Behörden dienstfrei hätten.

16

Bei dieser Sachlage liegt es zunächst nahe, daß die Berufung rechtzeitig eingegangen ist, weil die Justizverwaltung ihr unklares Verhalten möglicherweise dahin gegen sich gelten lassen muß, daß der Angestellte ... zur wirksamen Entgegennahme von Sendungen für das Oberlandesgericht als befugt anzusehen war (vgl. BGHZ 2, 31) Das bedarf aber keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es zulässig ist, daß sich das beklagte Land auf die von ihm selbst schuldhaft geschaffene Unklarheit im Prozeß zu seinem eigenen Vorteil berufen darf. Denn selbst wenn die Berufung verspätet war, müßte eine Wiedereinsetzung schon deshalb gewähre werden, weil jedenfalls Rechtsanwalt Dr. ... damit durfte, daß ein am Vormittag des 22. Dezember beim Pförtner des Landgerichts abgegebenes Schriftstück bis zum Dienstschluß am 24. Dezember, dem letzten Tag der Berufungsfrist, in die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gelangte, die sich im gleichen Hause befand. Das gilt auch, obwohl der 22. Dezember ein Samstag und der 24. Heiligabend war, denn jedenfalls war der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag, so daß alle Fristen weiter liefen. Mit Rücksicht darauf durfte ein Rechtsanwalt davon ausgehen, die Gerichtsbehörden würden trotz der ihren Bediensteten für diesen Tag gewährten allgemeinen Dienstbefreiung immerhin so besetzt sein, daß der Eingang fristgebundener Schriftstücke beurkundet werden konnte (vgl. BGH LM Nr. 6 und 38 zu § 233 ZPO). Da die Justizverwaltung die Abgabe der für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftstücke in einem Zimmer des Landgerichts bewußt geduldet hat, mußte sie auch. Vorsorge treffen, daß mehrmals am Tage und stets bei Dienstschluß alle dort eingegangenen und festgehaltenen Schriftstücke an das Oberlandesgericht weiter geleitet wurden Kein Rechtsuchender, der ein fristgebundenes, als solches kenntliches und mit entsprechender Aufschrift versehenes Schriftstück offen bei dem Angestellten ... abgab, brauchte damit zu rechnen, daß das Oberlandesgericht sich um solche Schriftstücke, wenn sie nach 11.00 Uhr eingingen, am Eingangstage nicht mehr kümmerte. Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als der in der von der Revision erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1952 (141 Nr. 25 zu § 233 ZPO); dort hatte der Anwalt das Schriftstück in ein Fach der Wachtmeisterei des Landgerichts gelegt, ohne daß ein Beamter ihm das Schriftstück zur Weiterbeförderung an das Oberlandesgericht abgenommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat bei anderer Gelegenheit (BGHZ 9, 118[BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]) ausgeführt, daß es ausgereicht hätte, wenn der Rechtsanwalt die für den Darmstädter Senat bestimmte Berufungsschrift am 23. Dezember abends in ... in einen Postbriefkasten geworfen hätte. Im vorliegenden Falle hat der Anwalt mehr getan, nämlich schon am 22. Dezember den Brief im Gerichtsgebäude abgegeben, in dem sich die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts befand. Die Klägerin hat daher mindestens ohne ihr Verschulden die Berufungsfrist versäumt, so daß ihr die Wiedereinsetzung mit Recht gewährt ist.

17

Die Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 7. Mai 1957, der Anwalt habe damit rechnen müssen, irgendein unvorhergesehenes Vorkommnis könne den rechtzeitigen Eingang der Berufung bei dem Oberlandesgericht verzögern, zumal die Zeit zwischen. Eingang der Berufung bei der Postannahmestelle des Landgerichts und dem Ablauf der Berufungsfrist sehr knapp gewesen sei, sind deshalb unbegründet, weil er das Schriftstück nicht am letzten Tage der Frist eingereicht hatte, also die Zeit zwischen Eingang bei der Postannahmestelle des Landgerichte und dem Ablauf der Berufungsfrist gerade nicht sehr knapp bemessen war.

18

Unverständlich aber ist es, wenn das beklagte Land sich darauf beruft, der Anwalt habe auch berücksichtigen müssen. daß die Bediensteten der Gerichte vielfach schon mit ihren Gedanken bei dem Weihnachtsfest wären, sich nicht mehr genügend sammeln konnten und deshalb Fehler machten, und wenn das beklagte Land dem Anwalt aus der Nichtberücksichtigung ein Verschulden anlasten will. Gerade mit Rücksicht darauf, daß den Bediensteten für den 24. Dezember bereits ganztägig Dienstbefreiung gewährt worden war und diesem Tag noch ein dienstfreier Sonntag und ein dienstfreier Samstag-Nachmittag vorangingen, rechtfertigte viel eher die Erwartung, daß die Bediensteten bis zum Ende ihrer bereits zwei und einen halben Tag vor dem Heiligen Abend endenden dienstlichen Tätigkeit durch Gedanken an Vorbereitungen für das Weihnachtsfest bei den sorgfältigen Wahrnehmungen ihrer dienstlichen Obliegenheiten gerade nicht behindert werden würden.

19

II.

Der Rechtsstreit hat sich nicht durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I 1745) erledigt.

20

Dieses Gesetz betrifft grundsätzlich nur Ansprüche, die sich gegen das Deutsche Reich oder das Land Preußen richteten. Das liegt hier nicht vor. Der Aufopferungsanspruch richtet sich gegen den begünstigten Hoheitsträger. Das ist bei Impfschäden regelmäßig das Land als Träger der Gesundheitspflege, weil auch den Ländern die Durchführung der Impfgesetze obliegt. Die Gesundheitsämter, denen die Aufsicht über die Impfärzte und Impfungen übertragen war, waren seit dem Gesetz über die Voreinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I 531) staatliche Einrichtungen, also Behörden der Länder, denen die Kreise und das Reich nach diesem Gesetz Kostenzuschüsse zu leisten hatten. Die Hoheitsrechte der Länder waren zwar nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (RGBl I 75) auf das Reich übergegangen, und die Länder übten ihre Hoheitprechte nur noch im Auftrag sowie im Namen des Reiches aus. Damit waren die Länder aber als Rechtsträger und Inhaber hoheitlicher Gewalt nicht fortgefallen. Sie waren zwar keine Staaten mehr, aber auch nach der damaligen staatsrechtlichen Auffassung hochentwickelte Selbstverwaltungskörper, die weiterhin eine Fülle öffentlicher Aufgaben zu erledigen hatten. Insbesondere oblag ihnen noch im weiten Umfange die Gesundheitspflege, deren. Ausübung nicht zu den ihnen entzogenen staatsrechtlichen Hoheitsrechten gehörte. Die Haftung für Aufopferungsschäden traf also auch nach 1934 nicht immer das Reich, sondern konnte weiterhin die Länder treffen, insbesondere stets bei Impfschäden. Das ist die Auffassung des Senats, wie sie in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. BGH III ZR 202/56 vom 6. Mai 1957 = LM Nr. 24 zu PrALR Einl. § 75; III ZR 115/57 vom 20. November 1958).

21

III.

Die Bedenken der Revision wegen der Zulässigkeit des Rechtsweges sind unbegründet.

22

Der Aufopferungsanspruch entstammt zwar öffentlichem Recht, aber es handelt sich dabei nach jahrzehntelanger Rechtsprechung um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 13 GVG, für die stets der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben war und auch durch § 22 des Hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 30. Juni 1949 (GVBl 1949, 135) nicht beseitigt ist. Der Senat sieht keinen Anlaß, insoweit von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen (BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; vgl. auch Kleinhoff DRiZ 1958, 142). Diese Auffassung ist jetzt durch § 12 des Hessischen Impfschadengesetzes vom 6. Oktober 1958 (GVBl. 1958, 147) ausdrücklich bestätigt.

23

IV.

Dieses neue Hessische Impfschadengesetz vom 6. Oktober 1958, das am 9. Oktober 1958 in Kraft getreten ist, hat außerdem die Rechtsgrundlage des Klaganspruches verändert. Das Revisionsgericht muß dieses neue Gesetz anwenden, weil es sich ausdrücklich Geltung auch für früher begründete Rechtsverhältnisse beilegt (BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]), denn das Gesetz gilt nach § 11 auch für Impfschaden, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind, falls die Höhe der Entschädigung noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

24

Das Berufungsgericht hat der Klage auf Grund des allgemeinen Aufopferungsanspruchs stattgegeben, den die neuere Rechtsprechung auch für Personenschäden als Gewohnheitsrechtssatz mit dem Inhalt anerkannt hat, daß der Einzelne für ein ihm im öffentlichen Interesse auf erlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung erhalten muß (BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51];  17, 172 [BGH 02.05.1955 - I ARZ 213/54];  20, 61 [BGH 09.02.1956 - III ZR 255/54]; LM Nr. 27 zu Pr. ALR Einl. § 75). Das Hessische Impfschadengesetz hat nunmehr für das Land Hessen insoweit eine nähere Regelung getroffen. Dieser Fragenbereich gehört zur Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Denn, die Länder sind nach Art. 74 Nr. 1, 7 und 19 GG befugt, Aufopferungsansprüche auf dem Gebiete der Gesundheitspflege für Impfschaden durch Landesgesetz zu ordnen. Das Landesgesetz kann dabei die Ansprüche aus Impfschäden abschließend regeln, insbesondere Bestimmungen über Art und Höhe der Entschädigungen sowie über das Verfahren sogar unter Einführung von Ausschlußfristen treffen (BGH III ZR 234/52 vom 30. November 1953; III ER 78/57 vom 30. Juni 1958). Es darf auch Ansprüche aus Impfungen, die vor Erlaß des Gesetzes erfolgt sind, regeln, indem er näher umreißt und modifiziert, was als "angemessene" Entschädigung anzusehen ist. Denn das allgemeine Aufopferungsrecht gewährt nur eine "angemessene" Entschädigung; dabei ist dem Gesetzgeber in weitem Rahmen die Ausgestaltung der Entschädigung vorbehalten. Die vom Gesetzgeber für Vergangenheit und Zukunft getroffene Regelung geht der Ausgestaltung der Entschädigung vor, die die Rechtsprechung bei Fehlen besonderer gesetzlicher Regelung entwickelt hat, so lange die vom Gesetzgeber getroffene Regelung sich noch als eine "angemessene" Entschädigung erweist. Das Hessische Impfschadengesetz hat diese Schranke der Rückwirkung beachtet, weil sich die von ihm auch für frühere Impfschäden gewährte Entschädigung als angemessen erweist. Denn nach dem Hessischen Impfschadengesetz hat der Betroffene Anspruch auf Heilbehandlung, Rentenzahlung und Berufsförderung, wobei diese Leistungen dem Bundesversorgungsgesetz angepaßt (§ § 2 ff) und damit nach einer befriedigenden Regelung ausgerichtet sind. Der Gesetzgeber gewährt eine angemessene Entschädigung für Impfschaden, wenn er sie gerade so behandelt wie kriegsbedingte Personenschäden.

25

Das Hessische Impfschadengesetz gewährt zwar Leistungen nur auf Antrag, der bei dem Gesundheitsamt zu stellen und vom Regierungspräsidenten zu bescheiden ist (§ 6), doch steht auch das der Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Antrag muß grundsätzlich binnen einen Jahr nach der Impfung gestellt werden, doch gilt diese Ausschlußfrist hier nach § 7 des Gesetzes nicht, weil die Klägerin, an der fristgerechten Anmeldung durch Umstände verhindert war, die außerhalb ihres Willens lagen; denn diese Jurist war schon verstrichen, als das Gesetz in Kraft trat. Die Klägerin durfte dann ihren Anspruch nachträglich anmelden (§ 7 Abs. 2) Dem Antragserfordernis ist im vorliegenden Fall dadurch genügt, daß die zur Entscheidung über den Antrag berufene Stelle, nämlich der Regierungspräsident, auch im vorliegenden Rechtsstreit als Prozeßvertreter auftritt und trotz Hinweises auf das neue Gesetz den von der Klägerin aufrecht erhaltenen Rechtsanspruch weiterhin abgelehnt hat.

26

§ 1 des Hessischen Impfschadengesetzes sieht eine Haftung des Landes nur für diejenigen Personen vor, die "im Lande dessen" auf Grund gesetzlicher Vorschrift geimpft sind oder sich auf Grund einer öffentlichen Aufforderung der obersten Gesundheitsbehörde des Landes haben impfen, lassen. Nach Auffassung des Senats soll darin keine zeitliche Beschränkung derart liegen, daß nur Impfungen seit Bildung des jetzigen Landes Hessen erfaßt worden. Da § 11 die Anwendung des Gesetzes auch für Impfschaden vorschreibt, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, hätte der Gesetzgeber durch eine ausdrückliche Bestimmung klarstellen müssen, falls er durch die Fassung des § 1 eine zeitliche Begrenzung schaffen und Schilden nicht regeln wollte, die sich aus solchen Impfungen ergeben, die vor Bildung des Landes Hessen erfolgt waren. Hinzu kommt, daß das Gesetz nach der amtlichen Begründung zur Regierungsvorlage (Landtagsdrucksache I 1094/1958) an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anknüpft (BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]), aus der sich bereits ergab, daß die Rechtsprechung die neuen Länder für verpflichtet hielt, auch für Impfschaden aus der Zeit vor 1945 Entschädigung zu leisten. Auch die Beratungen des Landtages und der Ausschußbericht (Landtagsdrucksachen III 58/1958; II 407/1958; III 64/1958) enthalten keinerlei Hinweise, daß durch die Fassung des § 1 eine seitliche Beschränkung eingeführt werden sollte.

27

V.

Auch die sonstigen Voraussetzungen des Hessischen Impfschadengesetzes sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils erfüllt. Nach § 1 des Gesetzes hat das Land u.a. denjenigen zu entschädigen, der im Lande Hessen auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift geimpft wird und dadurch einen Schaden an seiner Gesundheit erleidet. Die Pockenschutzimpfung der Klägerin erfolgte unstreitig auf Grund gesetzlich vorgeschriebenen Impfzwanges. Zwischen dieser Impfung und dem späteren Gesundheitsschaden muß ferner ein ursächlicher (adäquater) Zusammenhang bestehen. Einen solchen Zusammenhang hat das Oberlandesgericht bejaht, da es die Beweisaufnahme dahin würdigt, daß die Pockenschutzimpfung für den Ausbruch der Krankheit mit ursächlich sei und daß dieser Zusammenhang auch adäquat sei, nämlich dem typischen Verlauf nicht widersprechend. Es bedarf dann keiner Entscheidung, welche Bedeutung insoweit die Diphterieimpfungen hatten und ob sie auf Grund einer öffentlichen Aufforderung der obersten Gesundheitsbehörde des Landes erfolgt sind.

28

Die insoweit gegen die Entscheidung erhobenen Bedenken der Revision sind unbegründet:

29

1)

Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung unter Anwendung des § 287 ZPO getroffen, wonach das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung entscheidet, ob einer Partei ein Schaden entstanden ist.

30

Die Revision meint, § 287 ZPO sei nur anwendbar, wenn ein Anspruch in Frage steht, der seinem Charakter nach ein Schadensersatzanspruch ist; dazu gehöre ein Aufopferungsanspruch nicht, weil er nur einen Anspruch auf billige Entschädigung gewähre.

31

Dieser Einwand ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt die Anwendung des § 287 ZPO auf Ersatzansprüche aus Enteignung und Aufopferung bejaht, obwohl es sich dabei nicht um echte Schadensersatzansprüche handelt. Denn § 287 ZPO behandelt nur die Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ohne auf den Rechtsgrund des Anspruches abzustellen, für den der Schaden von rechtlicher Bedeutung ist. Der Aufopferungsanspruch gewährt ebenso wie der Enteignungsanspruch einen billigen Geldausgleich für gewisse vermögensrechtliche Einbußen und Nachteile. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, schon nach dem Sprachgebrauch wie nach dem Sweek des § 287 ZPO diese Vorschrift auch auf derartige Ansprüche anzuwenden (vgl. BGZ 89, 190; BGH III ZB 212/55 vom 18. März 1957, insoweit in BGHZ 24, 45 nicht abgedruckt; BGH III ZB 32/57; III ZB 168/56 vom 1. Februar 1958; III AB 51/57 vom 19. Juni 1958. Die von der Revision für ihre Auffassung angegebene Entscheidung BGZ 107, 229 spricht nur davon, daß der Enteignungsanspruch kein Schadensersatzanspruch sei, behandelt aber nicht die Anwendbarkeit des § 287 ZPO auf solchen Anspruch).

32

2.)

Die Revision meint, § 287 ZPO sei schon deshalb nicht anwendbar gewesen, weil der Tatrichter die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob die erzwungene Pockenschutzimpfung oder die freiwillige Diphterieimpfung die Krankheit verursacht habe, die Feststellung des konkreten Haftungsgrundes dürfe nicht nach § 287 ZPO erfolgen.

33

Richtig ist, daß der Tatrichter den "konkreten Haftungsgrund" nach allgemeinen Beweisgrundsätzen festzustellen hat. Er muß also unabhängig von § 287 ZPO zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, deren rechtliche Bedeutung für den Schaden er bei der Erörterung des Ursachenzusammenhanges prüft, die er also bei § 287 ZPO für seine Entscheidung verwertet, ob zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Zu diesen haftungsbegründenden Tatsachen, die nach § 286 ZPO zunächst festzustellen waren, gehörten hier z.B. die Feststellungen darüber, ob und wann die Klägerin gegen Pocken geimpft war sowie wann und welche Krankbeitserscheinungen aufgetreten waren. Gegen diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht nicht verstoßen, denn es hat die Vornahme der Impfungen, die Impftage und die Krankheitserscheinungen nicht etwa nach § 287 ZPO festgestellt.

34

3.)

Das Berufungsurteil enthält nach Bejahung des Ursachenzusammenhanges und der Anwendung des § 287 ZPO folgende Bemerkung: Angesichts der Unsicherheiten in der medizinischwissenschaftlichen Erklärung würden diese Erwägungen auch daza führen - sollte die Anwendbarkeit des § 287 ZPO etwa verneint werden -, einen der Klägerin dann obliegenden Beweis des Ursachenzusammenhanges zwischen ihrer Erkrankung und der Pockenschutzimpfung als geführt anzusehen.

35

Die Revision hält diese Erwägung für rechtlich fehlerhaft. Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts um eine Hilfserwägung handelt, die wegen des Durchgreifens der Haupterwägung (Anwendbarkeit des § 287 ZPO) nicht entscheidungserheblich ist, die Entscheidung also nicht auf ihr beruht.

36

4.)

Endlich sind auch die Angriffe der Revision gegen das Ergebnis des Berufungsgerichte, also die Bejahung des Ursachenzusammenhanges nach § 287 ZPO unbegründet.

37

Bei Anwendung des § 287 ZPO, der die Entscheidung der freien Überzeugung des Tatrichters, also seinem pflichtgemäßen Ermessen überläßt, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Folgerungen des Tatrichters auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhen oder ob wesentliche Tatsachen außer Betracht gelassen oder unrichtige bzw, nicht festgestellte Tatsachen verwertet sind (vgl. BGH LM Nr. 4 zu § 287 ZPO). Die in dieser Richtung erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch.

38

Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die einzelnen Gutachten verschiedene Grade von Wahrscheinlichkeit unterscheiden. Gerade damit setzt sich das Berufungsgericht aber eingehend und unter richtiger Wiedergabe der Gutachten auseinander. Die Revision meint weiter, der Tatrichter hätte bei den bestehenden Zweifeln nochmals den Obergutachter hören müssen. Auch insoweit ist kein Rechtsfehler ersichtlich, denn auch die Frage, ob das Gericht sich das schriftliche Gutachten durch den Sachverständigen mündlich erläutern lassen wollte, unterlag zunächst seinem Ermessen. Es stand jeder Partei frei, die persönliche Vernehmung zu beantragen. - Dem Urteil ist endlich nicht zu entnehmen, wie die Revision glaubt, daß sich das Oberlandesgericht in Widerspruch mit Erfahrungssätzen gesetzt und die medizinischen Zusammenhänge nicht erkannt habe.

39

5.)

Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen.

40

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wobei klargestellt werden muß, daß sich jetzt die Ansprüche der Klägerin entsprechend ihren in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht abgegebenen Erklärungen nur nach dem neuen Hessischen Impfschadengesetz richten.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer