Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1958, Az.: III ZR 115/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 115/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 03.04.1957
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Staatsrecht
- § 823 K BGB
Fundstellen
- DRiZ 1959, 56-57
- DÖV 1959, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 283 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 336 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des berufslosen Joseph G. in O., W.str. ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern in Mainz,
Amtlicher Leitsatz
Entschädigungsansprüche für Impfschäden aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der damaligen Pfalz vorgenommenen Pockenschutzimpfung richten sich gegen das Land Rheinland-Pfalz (nicht gegen das Land Bayern).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. April 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1932 geborene Kläger wurde am 23. Mai 1933 durch den Amtsarzt in G. gegen Pocken geimpft. Seit dem achten Tage nach der Impfung trat bei ihm eine fieberhafte Erkrankung mit Lähmungserscheinungen an beiden Beinen, den Bauchmuskeln und der Rückenmuskulatur auf. Aus diesem Grunde wurde er nach anfänglicher Behandlung durch den Hausarzt unter Zuziehung eines Facharztes für Kinderkrankheiten am 23. Juli 1933 in die Universitätsklinik in H. eingeliefert, wo er bis zum 16. September 1934 verblieb. Die dort gestellte Hauptdiagnose lautete auf spinale Kinderlähmung. In ihrem weiteren Verlauf führte die Krankheit des Klägers zu einer auch jetzt noch dauernden völligen Lähmung beider Beine sowie dei Bauch- und Rückenmuskulatur.
Der Kläger behauptet, daß die genannten Krankheitserscheinungen eine Folge der Impfung seien, und ist der Auffassung, daß ihn das beklagte Land dafür angemessen zu entschädigen habe. Er hat dementsprechend Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
- 1.
an ihn 2.000 DM zu zahlen,
- 2.
an ihn eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestellte, im Durchschnittseinkommen eines ausgelernten Zahntechnikers liegende monatliche Rente im voraus zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm allen sich künftig noch aus der Impfung vom 23. Mai 1933 ergebenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens den "Anspruch des Klägers auf Zahlung einer laufenden Rente ab Rechtshängigkeit und den Anspruch auf Zahlung von 2.000 DM als Rentennachzahlung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt".
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des beklagten Landes nach Einholung eines weiteren Gutachtens den Kläger "mit der Klage auf Zahlung von 2.000 DM und auf Zahlung einer Rente angewiesen".
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
In den Vorinstanzen ist die Frage der Sachverpflichtung (Passivlegitimation) des beklagten Landes für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht ausdrücklich erörtert worden, Land- und Oberlandesgericht sind vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Passivlegitimation des beklagten Landes gegeben sei. In der Revisionsinstanz hat das beklagte Land jedoch die Auffassung vertreten, angesichts dessen, daß die Impfung im Jahre 1933 von einem Beamten des damaligen Landes Bayern durchgeführt worden sei, sei ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz, das nicht Rechtsnachfolger des Landes Bayern sei, nicht begründet. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Ein Aufopferungs-Entschädigungsanspruch für Schäden aus einer auf Grund des Impfunggesetzes vom 8. April 1874 vorgenommenen Pockenschutzimpfung richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge (BGHZ 9, 83, 93[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]; LM Einl Pr ALR § 75 Nr. 23 u.a.). Dementsprechend ist ein Entschädigungsanspruch aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der damaligen Pfalz von einem bayerischen Amtsarzt vorgenommenen Impfung zunächst gegen den damaligen Freistaat Bayern zur Entstehung gelangt. Auch nachdem das Gesetz über den Neuaufbau des Deutschen Reiches vom 30. Januar 1934 den früheren deutschen Ländern die verfassungsrechtliche Staatsqualität genommen hatte, blieben Verbindlichkeiten der hier in Rede stehenden Art Sache der Länder und gingen nicht etwa auf das Reich über. Wenn die Länder auch keine "echten" Staaten mehr waren, so waren sie doch "höchstpotenzierte Selbstverwaltungskörperschaften", die weiterhin mit eigenen Behörden ("staatliche" Gesundheitsämter) die öffentliche Gesundheitspflege und -fürsorge durchführten und Träger der aus der Erledigung dieser Aufgaben sich ergebenden Verpflichtungen blieben. Dementsprechend hat der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1957 - III ZR 202/56 - (NJW 1957, 1595, 1596 [BGH 06.05.1957 - III ZR 202/56]) [BGH 06.05.1957 - III ZR 202/56] entschieden, daß Entschädigungsansprüche aus einer im Jahre 1940 in München erfolgten Pockenschutzimpfung gegen Bayern und nicht etwa gegen das Reich erwachsen sind. Die aus einer im Jahre 1933 im Gebiet der Pfalz vorgenommenen Impfung hergeleiteten Entschädigungsansprüche sind mithin nicht nur gegen Bayern entstanden, sondern auch gegen Bayern während der Geltungsdauer des Gesetzes über den Neuaufbau des Deutschen Reiches bestehen geblieben. Sie sind aber mit der Loslösung der Pfalz von Bayern und ihrem Aufgehen in das neu gebildete Land Rheinland-Pfalz auf dieses Land übergegangen.
Zwar ergibt sich dieser Übergang der Verbindlichkeit nicht schon allein aus den vom Senat in BGHZ 8, 169 aufgestellten und in ständiger Rechtsprechung weiter entwickelten Grundsätzen der Haftung aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Diese Grundsätze greifen unmittelbar nur dann Platz, wenn der alte Funktionsträger untergegangen ist, zumindest handlungsunfähig geworden ist. Der heutige Freistaat Bayern aber ist mit dem früheren Freistaat Bayern und der seit 1934 seiner staatlichen Qualifikation entkleideten "Selbstverwaltungskörperschaft" Bayern identisch. Der ursprüngliche Träger der hier in Rede stehenden öffentlichen Funktion ist mithin bestehen geblieben. Ebenso kann aus den Grundsätzen, die für die Frage der Haftung für alte Schulden im Falle einer Staatensukzession entwickelt worden sind, nicht ohne weiteres die Lösung gefunden werden (vgl. dazu BGHZ 8, 169, 175 f) [BGH 01.12.1952 - III ZR 114/52]. Jedoch führen die Grundgedanken, die den Grundsätzen für die Haftung aus Funktionsnachfolge, bei Staatensukzessionen und bei einem im Zuge von Änderungen der Behördenorganisation eingetretenen Wechsel der Rechtsträgerschaft (vgl. Urteil des Senats in BGHZ 27, 29 - III ZR 115/56 -) ebenso wie den im Bereich des Privatrechts gesetzlich normierten Haftungsregelungen im Falle der Kontinuität von Rechtsverhältnissen bei Wechsel des Rechtsträgers zugrunde liegen, auch hier zu dem Ergebnis, daß die jetzt in Rede stehenden Verbindlichkeiten auf das beklagte Land übergegangen sind. Nach den genannten Grundsätzen ist von der Interessenlage auszugehen, wie sie sich im Falle einer Kontinuität der Rechtsverhältnisse bei einem Wechsel der Rechtsträgerschaft für die Beteiligten darstellt, und auf dieser Grundlage nach einem gerechten Interessenausgleich zu suchen. Ein derartiger gerechter Interessenausgleich kann aber nur darin gefunden werden, daß bei einer vollständigen Abtrennung eines nicht unerheblichen Gebietsteils von einem Lande und Aufnahme desselben in ein neu gebildetes Staatswesen die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Gebietsabtrennung dem zwar rechtlich bestehen gebliebenen, jedoch gebietsmäßig wesentlich verkürzten Land nicht ohne weiteres in vollem Umfang zugewiesen werden. Dabei braucht hier der Frage, ob im Verhältnis von Bayern zu Rheinland-Pfalz das Land Bayern allein für die früheren allgemeinen und nicht gebietsbezogenen Verbindlichkeiten haftet oder ob insoweit eine anteilmäßige Haftung des Landes Rheinland-Pfalz angenommen werden müßte, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn bei dem hier zur Erörterung stehenden Entschädigungsanspruch, der sich aus einer von einer Behörde in der Pfalz vorgenommenen Amtshandlung herleitet, handelt es sich nicht um eine derartige "allgemeine" Verbindlichkeit. Vielmehr sind die aus einer behördlichen Tätigkeit der hier in Rede stehenden Art (Pockenschutzimpfung durch Amtsarzt) herrührenden Verbindlichkeiten derart orts- und sachgebunden und in dem betreffenden Gebiet "verwurzelt", daß sie im Falle staatsrechtlicher Gebietsveränderungen mangels besonderer darüber getroffener Regelungen allein dem Staatswesen zugerechnet werden müssen, das in diesem Gebiet die Aufgaben, deren Erfüllung die behördliche Tätigkeit diente, ebenso wie die mit diesen Aufgaben betrauten Behörden und das dazu gehörende Fiskalvermögen übernommen hat (vgl. dazu auch die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 9, 339, 354 ff) [BGH 08.05.1953 - V ZR 132/51]. Die Passivlegitimation des beklagten Landes ist danach gegeben.
II.
Des Berufungsgericht hat seine auf Abweisung der Klage lautende Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet: Nach dem insoweit in seiner Richtigkeit von den Parteien nicht mehr bezweifelten Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß die Erkrankung des Klägers als solche nicht durch die Impfung hervorgerufen sei, sondern auf einer Infektion beruhe, die mit der Impfung lediglich in zeitlichem, aber nicht in ursächlichem Zusammenhang stehe, und daß es sich bei dieser Infektion um eine solche mit dem Poliomyelitis-Virus (spinale Kinderlähmung) gehandelt habe. Hingegen könne der Auffassung des Landgerichts, es sei weiterhin erwiesen, daß die durch die Impfung im Körper des Klägers ausgelöste Reaktion für die Heftigkeit der Poliomyelitis-Erkrankung und die Schwere der Lähmungen verantwortlich zu machen sei, nicht zugestimmt werden.
III.
Die Rügen der Revision gehen in erster Linie dahin, daß das Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit zwischen der Impfung und den schweren Krankheitsfolgen des Klägers nicht; wie es tatsächlich geschehen sei, nach § 286 ZPO, sondern richtigerweise nach § 287 ZPO hätte beurteilen müssen. Diese Rüge ist begründet.
Nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Kläger von einer Poliomyelitis-Infektion betroffen worden ist und diese Infektion in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht. Offen ist jedoch die Frage, auf welche Ursache die hier interessierenden körperlichen Schäden des Klägers zurückzuführen sind. Die Schwere seiner Erkrankung (möglicherweise bereits die klinische Manifestation derselben) und die darauf beruhenden schwerwiegenden Lähmungserscheinungen können eine Folge allein der Poliomyelitis-Infektion sein, können aber auch in ihrer schädlichen Auswirkung auf der Impfung beruhen; es können schließlich auch beide Ereignisse - Infektion und Impfung - in ihrem Zusammenwirken die Schäden in ihrem jetzt bestehenden Ausmaß herbeigeführt haben. Daß der Kläger von beiden Ereignissen, die als Schadensursache in Betracht kommen, betroffen worden ist, steht außer Streit. Insofern unterscheidet sich dieser Fall deshalb von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des erkennenden Senats sowie des VI. Zivilsenats in BGHZ 11, 227 und LM § 823 (J) BGB Nr. 3 zugrundeliegen und bei denen es gerade fraglich war, von welchen der als Schadensursachen in Betracht kommenden Ereignissen die Geschädigten tatsächlich betroffen waren. Im vorliegenden Fall steht mithin nicht die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, in Frage; hier ist lediglich fraglich, ob der Schaden des Klägers - ganz oder teilweise - auf die Impfung als konkreten Haftungsgrund oder auf die Poliomyelitis-Infektion, für deren Folgen das beklagte Land nicht haftet, zurückzuführen ist.
Über diese Frage hat das Gericht nicht nach § 286 ZPO, sondern nach § 287 ZPO zu befinden (BGHZ 4, 192, 196[BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51]; 7, 287, 295 [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des VI. Zivilsenats vom 10. Juni 1958 - VI 120/57 - u.a.).
Tatsächlich aber hat das Berufungsgericht die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und dem geltend gemachten Schaden nach § 286 ZPO beurteilt. Zwar hat das Berufungsgericht diese Gesetzesbestimmung nicht ausdrücklich angeführt. Seine Ausführungen lassen aber keinen Zweifel daran, daß das Berufungsgericht die hier maßgebliche Frage auf dem Boden des § 286 ZPO entschieden hat. Das ergibt sich eindeutig schon daraus, daß in dem Berufungsurteil davon gesprochen wird, es sei "ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Gesundheitsschaden des Klägers doch nicht in so hohem Grade wahrscheinlich, daß diese Wahrscheinlichkeit nach der Lebenserfahrung praktisch einer Gewißheit gleichgesetzt werden könnte; nur aber, wenn das der Fall wäre, könnte der Beweis ... als erbracht angesehen werden". Ferner ist die Rede davon, der Kläger könne sich nicht auf die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins berufen. Besonders aber sind in diesem Zusammenhang auch die Schlußbemerkungen im Berufungsurteil von Bedeutung, es sei den Kläger nicht gelungen, "für die Tatsachen, auf die er seinen Entschädigungsanspruch stützt. Beweis zu erbringen". Diese Ausführungen lassen in ihrem Gesamtzusammenhang keine Zweifel daran zu, daß das Berufungsgericht die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen der Impfung des Klägers und seinem schweren Körperschaden nicht nach Maßgabe des § 287 ZPO, in dessen Rahmen die Frage der Beweislast ohne Belang ist und auch die Grundsätze über den sog. Anscheinsbeweis keine Anwendung finden, entschieden hat.
§ 287 ZPO gibt dem Tatrichter im Verhältnis zu § 286 ZPO eine freiere Stellung und dehnt das tatrichterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO erheblich aus (BGHZ 3, 162, 175[BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; LM § 287 ZPO Nr. 3 u.a.). Es ist naheliegend, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß der unrichtige Ausgangspunkt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das sich seiner freieren Stellung bei seiner im Rahmen des § 287 ZPO zu treffenden Entscheidung nicht gewußt gewesen ist, beeinflußt hat.
Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Da auch bei dem bisher festgestellten Sachverhalt ein sonstiger die Abweisung der Klage rechtfertigender Grund nicht ersichtlich ist, kann das Berufungsurteil auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen war, zurückverwiesen werden.
Mit Rücksicht auf die dahingehenden Ausführungen der Revision sei noch bemerkt, daß eine "Quotelung" des Schadens dann, aber auch nur dann in Betracht kommt, wenn die den Schaden des Klägers ausmachenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrem vollen Ausmaß nicht allein auf die Poliomyelitis-Infektion und auch nicht allein auf die Impfung, sondern sowohl auf das eine als auch - in mehr oder minder großem Umfang - auf das andere Ereignis zurückgeführt werden müssen. Eine Quotelung kommt sonach nicht in Betracht, wenn davon ausgegangen werden muß, daß die Infektion nur wegen des Hinzutretens der Impfung Gesundheitsbeeinträchtigungen im Gefolge gehabt hat.