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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: V ZR 132/51

Zahlung von Staatsbeihilfen an an andere Länder übergegangene Kirchengemeinden; Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen ; Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges aus dem Gesichtspunkt der Traditionsrechtsprechung ; Vermögenswerte Leistungen zu kirchlichen Zwecken; Einschränkung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur noch durch ein Gesetz im formellen Sinne ; Weitergeltung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten besonderer Art ; Zahlungsverpflichtung einer Rente auf Grund Bewilligung des dänischen Königs ; Spezielle Zuwendung im Einblick auf die seelsorgerische Betreuung der Reformierten in Schleswig-Holstein; Unterschied in der Behandlung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechte und Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen; Ausdrückliche oder stillschweigende Übernahme einer Rentenverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1953
Aktenzeichen
V ZR 132/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 05.07.1951

Fundstellen

  • BGHZ 9, 339 - 357
  • DVBl 1953, 511-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1953, 607-608 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1141-1144 (Volltext mit amtl. LS) "Schuldnachfolge bei Staatensukzession"

Prozessführer

1. Evangelischreformierte Gemeinde zu H.-A., H.-A., P.,
vertreten durch ihren Kirchenrat, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Pastor T.

2. Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Landesregierung in K.

Prozessgegner

Hansestadt H.,
vertreten durch den Senat, Senatskanzlei, Kirchenabteilung, H., Rathaus

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.
    1. a)

      Die Zuweisung (kraft "Überlieferung" oder "Gewohnheitsrechts") besonderer öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf vermögensrechtliche Leistungen an die ordentliche Gerichtsbarkeit gilt trotz der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und trotz Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weiter.

    2. b)

      Kirchlichen Körperschaften steht wie bisher wegen vermögensrechtlicher Ansprüche öffentlich-rechtlicher Art, die auf besonderer Bewilligung beruhen, der ordentliche Rechtsweg offen.

  2. 2.

    Beim Übergang von Teilen eines Staates auf einen anderen kommt es für die Nachfolge in eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit vermögensrechtlicher Art auf die "Bezüglichkeit" ("Verwurzelung") des Anspruchs an.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1953
unter Mitwirkung
curiades Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. Juli 1951 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Jedoch fallen die in diesem Rechtszug erwachsenen Kosten der Nebenintervention dem Nebenintervenienten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der französischreformierten Gemeinde in A. Diese erhielt auf Grund einer Anordnung des dänischen Königs, des damaligen Landesherrn der Herzogtümer Schleswig und Holstein, vom 4. Mai 1820 eine jährliche Rente im Betrage von 320 Talern, die heute einer Summe von 720 DM entspricht. Der Gewährung der Rente liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1816 starb der Pfarrer der reformierten Gemeinde in G. Da diese Gemeinde im laufe des 18. Jahrhunderts stark zurückgegangen war, konnte sie die Ausgaben, die mit der Berufung eines neuen Pfarrers verbunden waren, nicht mehr tragen. Sie ließ daher ihren damaligen Obervorsteher, den Kanzler Freiherrn von B., bei dem dänischen König beantragen, die Gemeinde aufzuheben; gleichzeitig schlug sie vor, das restliche Vermögen zu verkaufen und den nach Bezahlung der Schulden verbleibenden Betrag einer anderen ähnlichen Anstalt zuzuwenden sowie die Seelsorge in den Herzogtümern dem deutschreformierten Prediger in A. gegen eine noch zu bestimmende Remuneration zu übertragen. Der dänische König genehmigte an 25. Juli 1817 diesen Antrag, soweit er sich auf den Verkauf der Immobilien durch den G. Magistrat und die Begleichung der Schulden aus der eingegangenen Kaufsumme bezog; der Antrag auf Aufhebung der Gemeinde wurde jedoch handschriftlich durchstrichen. Am 4. Hai 1820 verfügte der dänische König die Übertragung des restlichen Vermögens der G. Gemeinde auf die königliche Kasse, indem er zugleich die genannte Rente gewährte. Im der Urkunde heißt es u.a.:

"Es ist Unser allerhöchster Wille, daß die sämtlichen Aktiva der bisherigen reformierten Gemeinde in G. an Unsere Kasse übertragen und dagegen aus der gedachten Kasse eine jährliche Summe von 320 rbcthl. an die französisch-reformierte Gemeinde in A. unter der Bedingung ausgezahlt werde, daß selbige einmal in jedem Jahre einen ihrer deutsch redenden Prediger an diejenigen Orte in den Herzogtümern hinreisen lasse, wo sich Reformierte aufhalten, um dort die Sacra zu administrieren,"

2

Die in der königlichen Anordnung genannte Summe bzw. der ihr entsprechende Betrag von 720 M wurde, nachdem Schleswig-Holstein im Jahre 1866 preußisch geworden war, bis zum Jahre 1929 von dem Land Preußen durch die Regierungshauptkasse Schleswig an die Klägerin gezahlt. Mit Rücksicht auf die Gehaltskürzungsverordnungen (Brüningsche Notverordnungen) zog das Land Preußen für das Jahr 1931 64,80 RM ab und zahlte 655,20 RM; ab 1932 wurden 158,40 RM abgezogen, so daß nur noch ein Betrag von 561,60 RM verblieb. Ein Protest der Klägerin gegen diese Kürzungen blieb erfolglos.

3

Nachdem durch das Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen (nachstehend "Groß-Hamburg-Gesetz" oder GHG) vom 26. Januar 1937 (RGBl I/91) der Stadtkreis A. auf das Land Hamburg übergegangen war, bestimmte der Reichs und Preußische Minister für die kirchlichen Angelegenheiten mit Schreiben vom 19. März 1937, daß an Kirchengemeinden, die an andere Länder übergegangen seien, für die Zeit nachdem 31. März 1937 keine Staatsbeihilfen mehr gezahlt werden dürften, Dieses Schreiben wurde entsprechend dem in ihm enthaltenen Verteiler den Regierungspräsidenten in Schleswig, Lüneburg, Stade, Aurich, Stettin und Potsdam und den Oberpräsidenten in Kiel, Stettin, Hannover und Berlin übersandt. An 6. Juli 1937 richtete der Präsident der Kultur- und Schulbehörde der beklagten Hansestadt H. an den Landeskirchenrat der evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz H. in A. ein Schreiben, in dem die Beklagte ihre Bereitwilligkeit, den preußischen Staatszuschuß für die reformierte Gemeinde A. im Betrag von 561,60 RM für das Rechnungsjahr 1937 vorläufig zu übernehmen, vorbehaltlich der in § 12 GHG vorgesehenen finanziellen Auseinandersetzung mitteilte. Die Beklagte hat den Betrag für 1937 auch gezahlt. In den späteren Jahren stellte sie die Zahlung ein. Für die Jahre 1946, 1947 und 1948 zahlte die Beklagte erneut, und zwar in derselben Höhe wie im Jahre 1937. Der Betrag für 1948 wurde in Reichsmark geleistet. Die Beklagte verweigerte nach der Währungsreform weitere Zahlungen mit der Begründung, daß nicht sie, sondern das Land Schleswig-Holstein als Rechtsnachfolger des Landes Preußen zur Zahlung verpflichtet sei.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Rente nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf die Beklagte übergegangen sei. Es handle sich bei der Rente um eine Last, die mit der A. reformierten Gemeinde ebenso verbunden sei wie der Vorteil, der sich aus dem Steueraufkommen der Gemeindemitglieder ergebe. Die Beklagte müsse daher auch diese Rente tragen. Die Rente stelle sich als Privilegierung der Gemeinde dar. Demgegenüber könne auch nicht geltend gemacht werden, daß die Rente als Gegenleistung für die Einziehung des Vermögens angesehen werden müsse. Denn das Vermögen der G. Kirchengemeinde sei hierfür viel zu gering gewesen. Die Gehaltskürzungsverordnungen könnten auf die Rentenzahlung keine Anwendung finden. Die Beklagte hätte auch für 1948 den vollen Betrag in Deutscher Mark zahlen müssen, die Zahlung in Reichsmark habe sie nur in Höhe von 1/10 ihrer Verbindlichkeit befreit.

5

Die Klägerin verlangt die Zahlung der Rente für die Zeit nach der Währungsreform. Sie hat demgemäß beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr 1 383,84 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1950 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jährlich einen Betrag von 720 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, daß das Land Schleswig-Holstein zur Zahlung der Rente verpflichtet sei. Die Rentenverpflichtung sei nicht nach dem Groß-Hamburg-Gesetz auf sie übergegangen, denn die Rente sei nicht in A., sondern in Schleswig-Holstein belegen. Das ergebe sich bereits daraus daß der damalige Landesherr von Schleswig-Holstein die Vermögenseinziehung, auf der die Rente beruhe, verfügt hat. Im übrigen folge das auch aus der mit der Rente verbundene Bestimmung, nach der einmal im Jahr ein Reisepfarrer nach Schleswig-Holstein zu entsenden sei. Die Hohe der Rente entspreche auch den Mehraufwendungen, die durch die Entsendung eines Pfarrers verursacht würden. Die Rente sei überdies in dem mit der Regierungshauptkasse Schleswig geführten Schriftwechsel stets als Aversum, Remuneration oder Salarierung bezeichnet worden. Das Vermögen der Glückstädte Gemeinde sei im Zeitpunkt der Einziehung auch noch so groß gewesen, daß der Rentenbetrag etwa einer zwei- bis dreiprozentigen Verzinsung des Kapitals entsprochen habe. Das Schreiben der Kultur- und Schulbehörde vom 6. Juli 1950 habe die Rechtslage nicht berührt.

7

Die Klägerin hat dem Land Schleswig-Holstein den Straße verkündet. Der Streitverkündete ist der Klägerin beigetreten und hat sich ihren Anträgen angeschlossen.

8

Das Landgericht hat den Anspruch für das Jahr 1948 als unbegründet abgewiesen, da er durch die in Reichsmark zu Anfang dieses Jahres erfolgte Zahlung in dem durch die Brüningsche Notverordnungen gekürzten Umfange getilgt sei, daher keiner Umstellung unterliege. Im übrigen aber hat es dem Klagantrag mit Ausnahme eines Teils der geforderten Zinsen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, für das Jahr 1949 den Betrag von 720 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen, sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jährlich den Betrag von 720 DM zu zahlen (Teilurteil vom 2. Juni 1950, Schlußurteil vom 15. September 1950 und Ergänzungsurteil vom 20. Oktober 1950).

9

Im Berufungsverfahren, in dem nur der der Klägerin zuerkannte Teil des Klaganspruchs streitbefangen war, hat die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange erreicht.

10

Mit ihren Revisionen erstreben die Klägerin und der Nebenintervenient die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

11

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revisionen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Revision rügt die Verletzung allgemeiner Rechtsnormen des öffentlichen Rechts über die Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche. Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen sowie die Verletzung des § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 13. März 1937 (RGBl I, 303) und der sonstigen Vorschriften des materiellen Rechts sowie der Vorschrift des § 286 ZPO.

13

II.

Zunächst sind die Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der von Amts wegen auch in diesem Rechtszuge zu prüfenden Parteifähigkeitder Klägerin frei von Rechtsirrtum. Die Revisionsbeklagte hat hierzu keinerlei entgegenstehende Gesichtspunkte vorgebracht. Auch der Senat bejaht die Parteifähigkeit der Klägerin.

14

III.

Wegen der Zulässigkeit des von der Klägerin selbst beschrittenen Rechtsweges für den Klaganspruch schließt sich die Revision unter Berufung auf die ständige sogenannte "Traditionsrechtsprechung" des Reichsgerichts den Feststellungen des Berufungsgerichts an, Dieses führt dazu aus:

15

Die Zulässigkeit des Rechtsweges könne nicht in Zweifel gezogen werden. Der mit der Klage geltend gemacht Rentenanspruch sei zwar nicht ein solcher bürgerlichen Rechts im Sinne des § 13 GVG; denn die Gewährung der Rente beruhe auf der Anordnung vom 4. Mai 1820, die der dänisch König in seiner Eigenschaft als Landesherr erlassen habe. Die Rente gründe sich mithin auf einen Roheitsakt, dessen Rechtswirkungen allein nach öffentlichem Recht bestimmt und daher nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrags behandelt werden müßten. Denn selbst wenn eine solche in Abhängigkeit zwischen der Einziehung der Vermögenswerte und der Rente bejaht werden sollte, würde hierdurch an dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses nichts geändert werden. Das ergebe sich zweifelsfrei aus Art. 138 WeimVerf, der Bestandteil des Grundgesetzes geworden ist (Art. 140 GrundG). Denn mit den dort erwähnten "auf Vertrag beruhenden" Leistungen des Staates an Religionsgesellschaften würde die öffentlich-rechtlichen Leistungen, nicht hingegen die fiskalischen erfaßt (Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung vom 11.8.1919 3. Aufl Art. 138, Anm. 3).

16

Beruhe hiernach die Rentenzahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Akt und könnten daher die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Ansprüche nicht als solche des bürgerlichen Rechts angesehen werden, so sei die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gleichwohl aus dem Gesichtspunkt der Traditionsrechtsprechung zu bejahen. Denn das Reichsgericht habe in ständiger Rechtsprechung, die bis auf die Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals zurückgehe, den ordentlichen Rechtsweg für Vermögenswerte Leistungen zu kirchlichen Zwecken für zulässig erachtet, soweit keine besonderen Bestimmungen entgegenstünden (vgl. RGZ 111, 214; 165, 245). Da gegenteilige Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht Platz griffen, sei die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen.

17

Zu der auch hier von Amts wegen vorzunehmen Prüfung weist die Revisionsbeklagte darauf hin, daß weder das Reichskonkordat mit der katholischen Kirche noch der preußische Staatsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen vom Jahre 1931 die Vereinbarung der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsähen, sondern zum Ausdruck gebracht hätten, daß sich über Meinungsverschiedenheiten die Vertragschließenden, also Staat und Kirchen, freundschaftlich auseinandersetzen würden. Sie meint auch, daß Klagen der Kirchen gegen den Landesherrn bzw. gegen ein Land oder das Reich bisher nicht ausgetragen worden seien. Derartige Klagen seien aber mit solchen gegen Gemeinde- oder Kirchenpatrone nicht ohne weiteres zu vergleichen.

18

Indessen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der hier zu behandelnden Frage keinen Anlaß zu Bedenken.

19

Zwar legt das Berufungsgericht dem von der Klägerin verfolgten Anspruch mit Recht einen öffentlich-rechtlichen Charakter bei und stützt sich hierbei auf Art. 138 WeimVerf. Eine andere rechtliche Einordnung der vom dänischen König unter dem 4. Mai 1820 zugunsten der Klägerin verordneten Zahlungszusage kann nach dem gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht kommen. Insbesondere wäre die Auffassung abzulehnen, daß die Übernahme dieser Verpflichtung durch den dänischen Staat im Jahre 1820 auf irgendein Rechtsgeschäft bürgerlich-rechtlicher Art, etwa einen Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände der damaligen reformierten Gemeinde in G., zurückzuführen wäre. Gegen eine solche Annahme spräche schon die zeitlich völlig unbeschränkte Zusage der damit als einer "ewigen Rente" begründeten Zahlungsverpflichtung. Auch würde die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht befugt gewesen sein, über das Vermögen der reformierten Gemeinde in Glückstadt zu verfügen. Es braucht deshalb nicht noch darauf hingewiesen zu werden, daß die weitere Sachbehandlung durch den preußischen Staat vom Jahre 1866 ab deutlich zu erkennen gibt, daß diese Verpflichtung nicht als eine im Privatrecht wurzelnde, sondern als eine öffentlich-rechtliche angesehen worden ist. Abzulehnen wäre andererseits aber auch die Auffassung, daß das der Klägerin im Jahre 1820 zugesprochene Recht etwa als eine Enteignungsentschädigung anzusehen wäre. Denn das Vermögen der reformierten Gemeinde in G. hat der Klägerin niemals gehört und ihr gegenüber konnte auch niemals eine Enteignung vorgenommen werden. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob der für den Entschädigungsanspruch in Art. 14 Abs. 3 GrundG (vorher Art. 153 WeimVerf) verbürgte Zugang zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für einen Enteignungstatbestand gelten könnte, der im Jahre 1820 durch den dänischen König in einem später vom preußischen Staate erworbenen Gebietsteil geschaffen wäre ganz abgesehen davon, daß im Streitfall - jedenfalls im gegenwärtigen Rechtszuge - die Höhe der Entschädigung unstreitig feststehen würde.

20

Trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters des eingeklagten Anspruchs hat das Berufungsgericht dessen Verfolgung im ordentlichen Rechtswege mit Recht zugelassen. Es verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich an Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals anschloß, insbesondere auf die in RGZ 111, 211 und 165, 242 abgedruckten Erkenntnisse. Ausgangspunkt der Auffassung dieser als "Traditionsrechtsprechung" bezeichneten Auffassung ist die Erwägung, daß die Einordnung nach der Vorschrift des § 13 GVG nicht nach der heutigen Beurteilungsweise von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu erfolgen habe. Maßgebend sei vielmehr die historische Entwicklung. Das Gerichtsverfassungsgesetz enthalte selbst keine Bestimmung des Begriffs der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Es sehe den Begriff als einen, ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs, nach geschriebenem oder ungeschriebenem Rechte feststehenden an. Was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes bestehenden Rechtsauffassung als bürgerliche Rechtsstreitigkeit gegolten habe und deshalb durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden gewesen sei, solle auch fernerhin als bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor die ordentlichen Gerichte gehören. Der Begriff decke deshalb nicht nur Streitigkeiten aus einem Privatrechtsverhältnis, schließe vielmehr auch solche Ansprüche, welche nach heutiger Auffassung auf öffentlichem Rechte beruhten, nicht schlechthin aus (so RGZ 111, 211 [213-215]). Die angeführte Entscheidung gibt alsdann eine Reihe von Beispielen für die Unterstellung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten unter die ordentliche Gerichtsbarkeit, so für Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Patronatsrechts unter Hinweis auf § 577 Abschnitt II 11 ALR (vgl. RGZ 63, 21 und 111, 161) und für Ansprüche aus einem sogenannten Zustimmungsvertrage nach § 6 des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 (vgl. RGZ 92, 310; 93, 78; 106, 177). Die behandelte Entscheidung führt weiter aus, daß für rechtliche, wenn auch, wenigstens nach heutiger Anschauung, im öffentlichen Rechte begründete Ansprüche auf Vermögenswerte Leistung zu kirchlichen Zwecken in bestimmter und ständiger Rechtsprechung, wie des vormaligen preußischen Obertribunals, so auch des Reichsgerichts, der ordentliche Rechtsweg zugelassen sei, soweit nicht besondere landesgesetzliche Vorschriften entgegenstanden (vgl. auch RGZ 1, 140; 5, 300; 6, 233; 7, 136). Das Reichsgericht hat trotz der entgegenstehenden Auffassung des preußischen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (vgl. JW 1924, 73, 2081 Nr. 4, 2083 Bd PrPfarrarchiv Bd 13, 45; 76, 175) an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. RGZ 125, 186; 153, 333; 165, 242 und insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsstreitigkeiten kraft "Überlieferung" in RGZ 166, 218; vgl. auch DR 1940, 2114 Nr. 16 und 1942, 903 Nr. 14). Dabei sind auch entgegen der Auffassung der Beklagten Klagen der Kirchen gegen ein Land ausgetragen worden, wozu nur auf die in RGZ 96, 31 und 111, 211 veröffentlichten Entscheidungen verweisen ist. Der Hinweis der Beklagten, daß weder im Reichskonkordat mit der katholischen Kirche vom 20. Juli 1933 (RGBl II, 679) noch im Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (GS S 10) Bestimmungen über die Regelung des Rechtsweges enthalten seien, kann die Bedeutung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht abschwächen. Aus dem Schweigen des Konkordates und des Staatsvertrages über die hier bahendelten Frage kann kein Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges her geleitet werden, wie ja auch nach ihrem Inkrafttreten das Reichsgericht an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. u.a. DR 1940, 2114 Nr. 16; 1942, 903 Nr. 14). Die es den genannten Vertragswerken ausgesprochene Erwartung (vgl. Art. 33 II Reichskonkordat, Art. 12 Preuß. Staatsvertrag), daß sich die Vertragsschließenden über Meinungsverschiedenheiten freundschaftlich auseinandersetzen werden, bezieht sich auf solche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus diesen Verträgen selbst ergeben würden. Sie kann der Geltung des in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes der "zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten kraft Überlieferung" in sonstiger Hinsicht nicht entgegenstehen. Dagegen ist die Auffassung der Beklagten nicht zutreffend, daß der erwähnte Preußische Staatsvertrag nicht auch für die Klägerin gelte. Denn diese ist im Jahre 1923 in den Verband der Evangelisch-Reformierten Landeskirche der (damaligen) Provinz Hannover aufgenommen worden (vgl. Bekanntmachung des Konsistoriums der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover vom 24. Juli 1923 - Nr. 4414 r, Kirchliches GVOBl f.d. ev.-ref. Kirche d. Prov. Hannover, Bd 7 S 336).

21

Der Bundesgerichtshof hat - wenn auch nicht für das Gebiet kirchlicher Ansprüche - diese Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsätzlich fortgeführt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1952 (BGHZ 6, 296[BGH 13.06.1952 - V ZR 62/51]), das gerade einen Rechtsstreit einer Kirchengemeinde mit einer Landgemeinde über die Vermögensauseinandersetzung zufolge des preußischen Gesetzes über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 7. September 1938 (GS S 93) entscheidet. Denn in diesem Falle hatte der Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrags in den Formen des bürgerlichen Rechts zur Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges geführt. Dagegen haben der III. und IV. Zivilsenat in mehreren Entscheidungen Gelegenheit gehabt, zu der oben behandelten Rechtsprechung des Reichsgerichts Stellung zu nehmen (vgl. BGHZ 1, 369 und 3, 162 sowie das nicht veröffentlichte Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 71/50). Wenn diese Erkenntnisse auch keine kirchenrechtlichen Ansprüche, sondern solche aus öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnissen betreffen, haben sie doch grundsätzliche Bedeutung auch für die hier in Frage stehende Zuweisung kirchenrechtlicher Streitigkeiten an die ordentliche Gerichtsbarkeit. In eingehender Untersuchung haben die genannten Urteile die Weitergeltung des vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatzes, der einer auf Gewohnheitsrecht gegründeten Rechtszustand wiedergebe, für den ihnen unterbreiteten Sachverhalt bejaht (BGHZ 1, 3 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50] schlägt anstelle der Bezeichnung bürgerliche Rechtsstreitigkeit "kraft Überlieferung" die "kraft gewohnheitsrechtliche Zuweisung" vor, die ergänzend neben diejenigen "kraft gesetzlicher Zuweisung" träte). Ein Rückblick auf die oben dargelegte Rechtsprechung des Reichsgerichts zu kirchenrechtlichen Ansprüchen zeigt, daß diese Annahme eines bestehenden Gewohnheitsrechts auch für dieses Gebiet zutrifft. Den eben erwännten Entscheidungen des III. und IV. Zivilsenats kommt aber auch insofern besondere Bedeutung zu, als sie bereits zu den von beachtlicher Seite erhobenen Angriffen gegen der Fortgeltung des reichsgerichtlichen Grundsatzes Stellung nehmen.

22

Ansatzpunkt für diese Angriffe ist die reichsgerichtliche Rechtsprechung selbst. Diese hat ständig betont, daß ein im Wege der Auslegung des § 13 GVG herausgearbeiteter Grundsatz einer abweichenden neueren gesetzlichen Regelung des positiven Rechts weichen müsse. Einen Anwendungsfall dieser Einschränkung bildet die in RGZ 110, 160 abgedruckte Entscheidung. Das Reichsgericht hat auch dagegen Stellung genommen, als wolle es etwa mit seinem Grundsatz den Rechtszustand des Jahres 1877 ohne Rücksicht auf die weitere Entwicklung der Gesetzgebung unabänderlich festhalten (vgl. RGZ 166, 218, insbesondere 227, 228). Weiterhin hat das Reichsgericht vereinzelt zu erkennen gegeben, daß das Fehlen eines anderen geordneten Rechtsschutzverfahrens mit für die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges spräche (vgl. z.B. RGZ 92, 314 und 111, 211, insbesondere 213 und 215). Indessen hat es diesen Gesichtspunkt nur als Anzeichen, nicht als tragenden Grund gewertet, so daß das Fehlen eines verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Rechtsschutzes allein kein Argument für die Zulässigkeit des Rechtsweges sei (vgl. BGHZ 1, 378[BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] mit Hinweis auf RGZ 159, 147 und 166, 234; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl Vorbem II B 3 vor § 1).

23

Die neuere Gesetzgebung gibt nun in der Tat Veranlassung nachzuprüfen, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts noch weiter Geltung beanspruchen darf. In dem für die gegenwärtige Entscheidung in Betracht kommenden Gebiet der Britischen Besatzungszone ist durch die Verordnung Nr. 165 der Britischen Militärregierung, in den Ländern der Amerikanischen Besatzungszone durch die Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Bayern: Gesetz Nr. 39 vom 25. September 1946, GVBl 281 idF des Gesetzes vom 30. September 1949, GVBl 258; Bremen: Gesetz vom 5. August 1947, GBl 171 und vom 11. Oktober 1948, GVBl 201; Hessen: Gesetz vom 31. Oktober 1946, GVBl 194 idF vom 30. Juni 1949, GVBl 137; Württemberg-Baden, Gesetz Nr. 110 vom 16. Oktober 1946, RegBl 221) eine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Gerichten geschaffen worden. Für die Länder der Französischen Besatzungszone gilt Entsprechendes (vgl. Baden, Landesverordnung über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30. März 1947 idF vom 5. September 1952, GVBl 1952 S 14; bayr. Kreis Lindau: Rechtsanordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1948, Amtsbl Nr. 47/48, vom 9. März 1952, Amtsbl Sondernummer und vom 24. November 1952, Amtsbl Nr. 50; Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 14. April 1950, GVBl 103; Württenberg-Hohenzollern: Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946, ABl 224 in Verb mit Gesetz vom 17. Oktober 1950, Reg Bl 301).

24

Die BrMilRegVO Nr. 165 enthält in ihrem § 22 die Generalklausel, die für alle Streitigkeiten des öffentlichen Rechts den Verwaltungsrechtsweg eröffnet; hinsichtlich der übrigen angeführten Gesetze gilt Entsprechendes (vgl. z.B. § 22 der Gesetze der Länder der Amerikanischen Besatzungszone). Einzelne Länder hatten diese Generalklausel schon seit langem in ihre Verwaltungsgerichtsgesetzgebung aufgenommen (vgl. z.B. Württemberg durch Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876, RegBl S 485). Durch die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 22 BrMilRegVO Nr. 165 wird dieser Rechtsweg nur in Angelegenheiten, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder besonderen Gerichten zugewiesen sind, ausgeschlossen. Mit dieser Regelung soll nach der von verschiedenen Seiten vorgetragenen Ansicht jedes Bedürfnis für die vom Reichsgericht ständig durchgeführte Rechtsprechung beseitigt sein, indem nunmehr für jeden öffentlich-rechtlichen Anspruch ein ausreichender Rechtsschutz gewährleistet sei. Auf der andern Seite sollen aber alle diese Gesetze die vom Reichsgericht selbst als entscheidend vorgesehene positive Rechtsvorschrift enthalten, die die Zuweisung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerlehte "kraft Überlieferung" (bzw. "kraft Gewohnheitsrechts") aufhebe. Als Vertreter dieser Ansicht seien genannt: Ule, 10. Beiheft zur DRZ 1949, 11; Bachof, SJZ 383 und Busens Zeitschrift 64, 381; 65, 15; Boehmer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung (1950) I, 241 ff, ins besondere 254, 289, 291, 292; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl S 41; Baumbach-Lauterbach 20. Aufl § 13 GVG Anm. 1 B; Wolff, ArchÖffR 76, 214 Note und JZ 1951, 636; Friesenhahn, DV 1949, 482; Klinger, Die Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone, 1950, S 68 ff; von Werder-Labs-Ortmann, Verfahren vor den Verwaltungsgerichten S 57; Naumann, JZ 1951, 204. Diesen überwiegend von Verwaltungs juristen vorgebrachten Angriffen gegen die bisherige Rechtsprechung zu der hier behandelten Frage sind andere Stimmen der Rechtslehre und der Rechtsprechung, darunter auch gerade der Verwaltungsgerichtsbarkeit, entgegengetreten (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl, Vorbem II B 3 vor § 1; Baur, DRZ 1949, 396; Bettermann, MDR 1949, 398; Boetticher, DVBl 1950, 338[OLG Celle 18.01.1950 - 3 U 105/49]; Schack, MDR 1949; 314 ff; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 2. Aufl, 1951, I S 94 gegen 1. Aufl 1950, I S 83, 90, 91; NJW 1952, 659; LvG Hamburg, MDR 1949, 312; OLG Celle, DVBl 1950, 337[OLG Celle 18.01.1950 - 3 U 105/49]; OVG Hamburg, MDR 1951, 697 [OVG Hamburg 04.08.1951 - Bf I 89/51];. mittelbar auch BVG Berlin-Zehlendorf, DÖV 1950, 249 durch Bezugnahme auf RGZ 105, 35 [37]). Für die Gegensätzlichkeit der Ansichten sind Bachof (aaO), der kurzerhand mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 22 BrMilReg-VO Nr. 165 den Streit als nur noch von historischem Interesse bezeichnet, und andererseits Forsthoff (aaO) als besonders kennzeichnend gegenüberzustellen, der eine positive Formulierung der Abänderung des Reichsgewohnheitsrechts (mit Schack, MDR 1949, 314 ff [LVG Hamburg 23.11.1948 - VG 304/48]) vermißt und in den Formulierungen der oben erwähnten Verwaltungsgerichtsgesstze keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Eingriffs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte erblickt.

25

Mit den meisten der vorstehend angeführten Gegenmeinungen haben sich nun die erwähnten Entscheidungen des III. und IV. Zivilsenats in eingehenden Ausführungen auseinandergesetzt. Das weitere, zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Februar 1953 -III ZR 208/51- (BGHZ 9,83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]) ist hier nur deshalb zu erwähnen, weil es grundsätzlich der Ansicht entgegentritt, daß die neuere Verwaltungsgerichtsgesetzgebung mit ihrer Generalklausel in die bisherige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten eingreife, und weil es besonders auf die Tatsache hinweist, daß dem Verwaltungsprozeß in seiner bisherigen Ausgestaltung seiner ganzen Struktur nach eine auf Zahlung von Geld gerichtete Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage in aller Regel fremd sei. Im übrigen erklärt diese Entscheidung den ordentlichen Rechtsweg deshalb für zulässig, weil sie einen gemäß ständiger Rechtsprechung als bürgerlich-rechtlichen Anspruch anzusehenden Aufopferungsanspruch aus §§ 74, 75 EinlADR bzw. entsprechenden gewohnheitsrechtlich begründeten Anspruch zu beurteilen hatte (vgl. RGZ 137, 183 [189] und BGHZ 4, 68 [73]). Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, die in den oben erwähnten Entscheidungen BGHZ 1, 369;  3, 162[BGH 27.09.1951 - I ZR 47/51]und IV ZR 71/50 ausgesprochen ist. Entscheidend ist dabei der Gesichtpunkt, daß der Gesetzgeber eine so tiefgreifende Änderung wie die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Reichs gerichts nicht ohne ausdrückliche, jeden Zweifel ausschliessende Regelung verordnet und diese nicht ohne nähere Übergangsvorschriften gelassen haben würde, Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsnorm will man in der Vorschrift des § 22 BrMilRegVO Nr. 165 erblicken, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten ausschließt, die, durch "Gesetz" den ordentlichen Gerichten oder einem andern bestehenden Gericht zugewiesen sind. Es kann nicht anerkannt werden, daß unter dieser Ausdrucksweise nur das geschriebene Recht zu verstehen sei. Gesetz im Sinne des bürgerlichen Rechts und der Zivilprozeßordnung ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB, § 12 EGZPO). Diese Begriffsbestimmung gilt auch im Gebiet des öffentlichen Rechts, wobei auch auf die Weimarer Verfassung zu verweisen ist, die zwischen einem "Reichsgesetz" (d.h. geschriebenem Recht) und dem "Gesetz" schlechthin (d.h. der Summe aller Rechtsnormen) in vielen Bestimmungen unterscheidet, wenn auch diese. Ausdrucksweise nicht einheitlich durchgeführt ist (vgl. z.B. einerseits Art. 14, 41, 45, 48, 49, 106, 108 und andererseits Art. 102, 109, 138; vgl. hierzu auch RGZ 113, [352]). Der deutsche Text der hier in Betracht kommenden Schrift von § 22 BrMilRegVO Nr. 165 spricht daher durchaus dagegen, daß mit ihr der gesetzgeberische Wille eindeutig zum Ausdruck gebracht werden sei, die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nur noch durch ein Gesetz im formellen Sinne eingeschränkt. Wenn auch diese Verordnung von der Britischen Militärregierung erlassen ist, kann gleichwohl nicht angenommen werden, daß in ihr der Begriff "Gesetz" in engerem Sinne, d.h. nur in dem des geschriebenen Rechts, verwendet ist, zumal gemäß ihrem § 121 der deutsche Wortlaut maßgebend ist. Aus dem englischen Text ergibt sich durch die Verwendung des Ausdrucks "by law" ohne Artikel mindestens nichts gegen die hier vertretene Auffassung. Der Vorbehalt des § 22 Abs. 3 BrMilRegVO Nr. 165 gilt demgemäß auch für eine zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehende gewohnheitsrechtliche Norm (vgl. BGHZ 1, 377[BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50]). Hinzu kommt die Erwägung, daß dem Gesetzgeber der Britischen Besatzungszone, der durch die Schaffung des Obersten Gerichtshofes seinen Willen, für eine einheitliche Rechtsprechung in seinem Geltungsbereich zu sorgen, kundgetan hatte, nicht unterstellt werden kann, durch Begrenzung des Umfangs der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei dem Fehlen eines obersten Verwaltungsgerichtes der Zone die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf den von einer solchen Änderung der Zuständigkeit betroffenen Gebieten wieder zu gefährden. Auch das Grundgesetz bekundet in der Bestimmung seines Art. 19 Abs. 4 durchaus den Willen, den Geltungsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht einzuschränken, sondern mittels der im Satz 2 a.a.O. gegebenen allgemeinen Vorschrift eher zu erweitern. Aus dem Umstand aber, daß inzwischen das Bundesverwaltungsgericht gemäß Gesetz vom 23. September 1952 (BGBl I, 625) errichtet worden ist, kann nicht rückschauend auf den Willen des Gesetzgebers vom Jahre 1948 geschlossen werden. Im übrigen trifft dieses Gesetz für die Bestimmung des Rechtsweges von Streitigkeiten der vorliegenden Art keine ausdrückliche Regelung (vgl. §§ 9 ff). Daß sich aus § 9 Abs. 1 Buchst. c für die beteiligten Länder, den Nebenintervenienten und die Beklagte, die Möglichkeit ergeben könnte, das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszuge anzurufen, kann der Rechtsverfolgung der Klägerin selbst wegen des Klaganspruches nicht entgegenstehen. Auch die Bundesgesetzgebung hat bei den umfassenden gesetzgeberischen Arbeiter anläßlich des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl I, 40) keine Veranlassung genommen, die Grenzen zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu abzustecken. Im Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung (Bundestagsdrucksache Nr. 4278 der 1. Wahlperiode 1949 bzw. Bundesratsdrucksache Nr. 7/53) geht die Bundesregierung auch von der bisherigen Weitergeltung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten besonderer Art kraft Überlieferung aus, § 38 des Entwurfs will den Verwaltungsrechtsweg künftig dann einschränken, soweit nicht durch ausdrückliche Zuweisung die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Die Begründung zu dieser Vorschrift führt a.a.O. S 33 im 6. Abs. dazu aus, mit dieser Fassung werde ausgeschlossen, daß künftighin die Zivilgerichte ihre Zuständigkeit lediglich aus dem traditionellen Besitzstand der ordentlichen Gerichte herleiteten (sog. Zivilprozeßsachen kraft Überlieferung). Es heißt das weiter: "Nachdem nunmehr die Verwaltungsgerichtsbarkeit sie zu echter Gerichtsbarkeit entwickelt hat und gleichwertig neben die Zivilgerichtsbarkeit getreten ist, ist die innene Berechtigung für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte kraft Überlieferung entfallen." Der Entwurf der Verwaltungsgerichtsordnung nimmt als nicht etwa an, daß diese Zuständigkeit der ordentlicher Gerichte kraft Überlieferung (kraft Gewohnheitsrechts) bereits zufolge der oben angeführten Zonen- und Ländergesetzgebung weggefallen sei. Im Zusammenhang damit ist auf die beabsichtigte Änderung des bisherigen Klagensystems der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinzuweisen indem § 40 des Entwurfs die besondere "Leistungsklage" einführt und sein 17. Abschnitt (§§ 164 ff) Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung unter Anwendung des Achten Buches der Zivilprozeßordnung aufnimmt. Dabei bezweckt die ausdrückliche Erwähnung der Leistungsklage in § 40 nach der Begründung (S 34 aaO), klarzustellen, daß auch der Verwaltungsgerichtsprozeß geeignet sei, Vermögensansprüche durchzusetzen, so daß keine rechtsstaatlichen Bedenken bestünden, Zivilprozeßsachen kraft Zuweisung den Verwaltungsgerichten zu übertragen. Auch hierin kommt die Auffassung deutlich zum Ausdruck, daß die bisher von der Rechtsprechung entwickelte Zuweisung bestimmter Rechtsstreitigkeiten kraft Überlieferung (kraft Gewohnheitsrechts) an die ordentliche Gerichtsbarkeit erst durch die den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlußfassung vorgelegte Verwaltungsgerichtsordnung geändert werden soll und nicht etwa durch die bisherige Gesetzgebung schon geändert worden ist.

26

Der ordentliche Rechtsweg ist somit für den erhobenen Anspruch zulässig.

27

IV.

Frei von Rechtsirrtum ist ferner die Zulassung einer Feststellungsklage im vorliegenden Falle durch das Berufungsgericht. Mit Recht bejaht es die Voraussetzung des § 256 ZPO, obwohl die Klägerin in der Lage gewesen wäre, auf Leistung zu klagen (§ 258 ZPO). Denn zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine Feststellungsklage gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts zum gleichen Ziele führt wie eine Leistungsklage, indem beide Urteile von einer solchen Prozeßpartei in gleicher Weise beachtet werden würden.

28

V.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung überhaupt auf das Groß-Hamburg-Gesetz gestützt und von einer "Bezüglichkeit" der streitigen Schuld, mit irgendeinem Teil des früheren Gesamtgebiets von Schleswig-Holstein ausgegangen sei. Das Berufungsgericht führt hierzu aus:

29

Die Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Person des Rechtsnachfolgers der unstreitig vom Land Preuß übernommenen Zahlungsverpflichtung der Rente auf Grund Bewilligung des dänischen Königs vom 4. Mai 1820 könne alles aus dem Groß-Hamburg-Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen beantwortet werden. Das Gesetz selbst gebe allerdings eine unmittelbare Regelung nur hinsichtlich landeseigener Grundstücke mit Zubehör und verweise im übrigen auf die Regelung der Reichsminister des Innern und der Finanzen (§ 12 Abs. 1 u 2 GHG). Hinsichtlich der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 19. März 1937 (RGBl I, 303) sei es zweifelhaft, ob sie nur eine interne Bedeutung für die kassenmäßige Überleitung der Einnahmen und Ausgang enthalte oder ob ihr materielle Wirkung zuzusprechen sei. In letzterem Falle sei der Klaganspruch um deswillen unbegründet, weil es sich bei der Rentenverpflichtung nicht um eine staatliche Ausgabe in dem die Landeszugehörigkeit wechselnden Gebiet (Altena) handle. Nur solche Verpflichtungen könnten von dem Übergang auf das aufnehmende Land erfaßt werden, die in dem übernommenen Gebiet belegen seien. Bei der Entscheidung dieser Frage könne nicht darauf abgestellt werden, daß die Klägerin als Gläubigerin der Rentenforderung ihren Sitz in A. habe. Nicht die formelle, rein kassenmäßige Behandlung eines Anspruchs, insbesondere nicht die Auszahlung an den Gläubiger, könne entscheidend sein, vielmehr könne die Frage nur auf Grund materiellrechtlicher Erwägungen, d.h. nach dem Inhalt der Verpflichtung selbst, beantwortet werden (vgl. RGZ 68, 216, 372; 135, 317). Dabei könne der -zwar enge- Zusammenhang der Rentenverpflichtung mit der Einziehung des Vermögens der Glückstädter Kirchengemeinde gemäß Anordnung des dänischen Königs vom 4. Mai 1820 keinen Aufschluß über ihre Lokalisierung geben, da dieses Vermögen nach dem Vortrag der Klägerin so gering gewesen sein solle, daß die Reutenzahlung nicht als Gegenleistung hierfür aufgefaßt werden könne. Es handle sich in vorliegenden Fall aber auch nicht um eine allgemeine Zuwendung an die Klägerin zur Förderung ihrer seelsorgerischen Aufgaben schlechthin, sondern um eine spezielle Zuwendung im Einblick auf die seelsorgerische Betreuung der Reformierten in Schleswig-Holstein. Wenn es sich dabei nur um eine einfache Auflage gehandelt habe, könne auch ein Akt des öffentlichen Rechts ebenso wie im Zivilrecht durch eine solche so bestimmt werden, daß eine Veränderung oder der Fortfall der Auflage das gesamte Rechtsverhältnis entscheidend beeinflußten. Der Wegfall seelsorgerischer Betreuung der Angehörigen des reformierten Bekenntnisses in den Herzogtümern mit den Tode des letzten Glückstädter Pfarrers im Jahre 1816 habe die Gefahr ergeben, daß die Reformierten, deren Ansiedlung im schleswig-holsteinischen Gebiet von den Vorgängern Christians VI. durch zahlreiche Privilegien begünstigt worden sei, nunmehr wieder auswanderten. Das hätte neben dem volkswirtschaftlichen Verlust auch politische Rückwirkungen bedeutet, die der dänische König um so eher hätte vermeiden müssen, als er auf Grund der Privilegien ein Patronat über die Reformierten in seinem Lande ausgeübt habe. Die der Klägerin erteilte Auflage fände daher ihre Erklärung in entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Erwägungen, so daß der Auflage insoweit maßgebliche Bedeutung für die Rentenverpflichtung selbst beigemessen werden müsse. Da die Klägerin demgegenüber nichts Entscheidendes für die Annahme vorgebracht habe, daß die Rente als allgemeine Zuwendung an die Altona der Gemeinde angesehen werden müsse, könne die Rentenverpflichtung nicht als eine nach § 3 der 3. DVO z GHG in Altona lokalisierte Verbindlichkeit anerkannt werden. Vielmehr handle es sich hierbei um eine Zuwendung, die ihrer Zweckbestimmung nach in dem Lande Schleswig-Holstein lokalisiert sei.

30

Diesen Gedankengang bekämpft die Revision, indem sie zunächst darin eine unzulässige Übertragung von nur für privatrechtliche Verbindlichkeiten geltenden Rechtsgrundsätzen auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse erblich. Für letztere sei von der Rechtsprechung stets ein Übergang ipso jure und ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen den neuen Rechtsträger angenommen worden (RGZ 135, 313 [317]; 68 213 [218]; 68, 370 [373]). Bei diesem tauche das Problem der "Staatensukzession" und seiner rechtlichen Bedeutung regelmäßig gar nicht auf. Die von dem König von Dänemark als Landesherrn von Schleswig-Holstein der Klägerin geschuldete Erbte sei demgemäß nach der Abtretung Schleswig-Holsteins an Preußen als öffentlich-rechtliche Verpflichtung ohne weiteres auf Preußen und nach der Abtretung der Stadt Altona an den hamburgischen Staat auf diesen übergegangen. Der entsprechende Anspruch richte sich stets und ohne weiteres gegen den Landesherrn und den Staat, dem die Klägerin angehöre. Die Bestimmungen des Groß-Hamburg-Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen hätten also für das hier in Betracht kommende Rechtsverhältnis außer Betracht zu bleiben. Für die Entscheidung sei es demzufolge völlig belanglos, ob hier eine "bezügliche" Schuld im Sinne der Lehre von der Staatensukzession vorliege oder nicht (vgl. RGZ 141, 294). Die Verbindlichkeit wäre als öffentlich-rechtliche Last auch dann auf die Beklagte übergegangen, wenn die Zuwendung der Rente an die Klägerin durch den dänischen König etwa deshalb erfolgt wäre, weil ihm von einem in Dänemark ansäßigen Reichsdänen ein die Rente ausgleicht des Kapital zur Verfügung gestellt wäre, ja selbst dann, nenn er der Klägerin bei der Zuwendung der Rente die Verpflichtung zu Leistungen auferlegt hätte, die sie an irgendeinem dritten Ort, etwa in Missionsgebieten, zu erfüllen hätte. Im ersteren Falle sei es dem Rechtsnachfolger des ursprünglichen Landesherrn überlassen geblieben, sich mit diesem wegen des Vermögens auseinanderzusetzen, das der Gewährung der Rente zugrunde gelegen habe. Im zweiten Falle sei es Sache des Rechtsnachfolgers, im Wege der Gesetzgebung einzugreifen, soweit er dazu in der Lage sei, oder ans unzureichender Erfüllung der Auflage Folgerungen herzuleiten, in keinem Falle könne er sich der auf ihn übergegangen Last ohne hoheitliche Maßnahmen seinerseits in zulässigem Umfange entziehen. Die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin sei somit in dem Zustand übergegangen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Gebietsveränderung befunden habe, d.h. mit den Garantien der Art. 137, 138, 173 WeimVerf und der Gewährleistung des Art. 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (GS S 107). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 6. Juli 1937 stelle ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 6. Juli 1937 und das Schreiben des Reichs- und Preußischen Ministers für Kirchenangelegenheiten vom 19. März 1937 nur die Bestätigung einer ohnehin gegebenen Rechtslage dar.

31

Weiterhin vertritt die Revision die Auffassung, daß im Sinne der Anweisung des Preußischen Ministers des Innern vom 24. Januar 1929 (MinBlInVerw 95) und der ihr folgenden Entscheidung RGZ 135, 317 auch eine Verwurzelung der hier in Rede stehenden Pflicht mit dem an die Beklagte abgegebenen Gebiet der Stadt Altona vorläge. Die Beziehungen zwischen dem Staat und einer seiner Gewalt unterworfenen Kirchengemeinde, die in dem abzutretenden Gebiet ihren Sitz habe, schafften jene vorstehend erwähnte Verwurzelung. Ein vielleicht denkbarer Ausnahmefall, wie z.B. der Verbleib einer Küster-Lehrer-Pfründe im preußisch gebliebenen Gebiet, die einer in A. gelegenen Kirchengemeinde zustehe, liege nicht vor. Bei der der Klägerin bei Begründung der Rentenpflicht gemachten Auflage sei es gleichgültig, wo sie erfüllt werden sollte, und von ihr würde niemand sagen wollen, daß die Auflage, wenn sie z.B. auf Erfüllung von Missionsaufgaben in Indien gegangen wäre, die Belegenheit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Staates gegenüber der Klägerin nach Indien verlegt hätte. Von entscheidender Bedeutung sei überdies, daß seit Begründung der Rente die Trennung von Staat und Kirche herbeigeführt worden sei und daß die Sorge für Glaubensbedürfnisse von Angehörigen der reformierten Kirche außerhalb von Hamburg-Altona keine staatliche Angelegenheit mehr, sondern allein Sache der Kirche sei. Wenn die Klägerin heute noch die Auslage erfülle, könne keine Rede davon sein, daß sie staatlichen Aufgaben diene, an deren Erfüllung das Land Schleswig-Holstein interessiert sein müßte. Schon dieser Gesichts muß verbiete es, eine Belegenheit der Verpflichtung in Schleswig-Holstein anzunehmen.

32

Ferner rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der vorliegenden Unterlagen § 286 ZPO verletzt habe. Die Einziehung der G. Gemeinde sei für den dänischen König nur der Anlaß der Zuwendung aus die Klägerin gewesen. Dieses sei aus der sich immer mehr durchsetzenden Tendenz heraus zu erklären, eingezogenes Kirchengut im Laufe der Zeit immer mehr im Sinne seiner ursprünglichen Zweckbestimmung zu verwenden. Es habe sich im Streitfalle auch um eine Zuwendung von nicht geringer wirtschaftlicher Bedeutung für die damalige Gemeinde gehandelt (vgl. Schreiben vom 4. März 1817), wie andererseits das Berufungsgericht auch die Bedeutung der damals in Betracht kommenden Angehörigen des reformierten Glaubensbekenntnisses in Schleswig-Holstein überschätze, wie der Bericht des Kanzlers von B. vom 22. Februar 1817 ergebe.

33

Diesen Revisionsangriffen ist in Ergebnis und im wesentlichen auch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Erfolg zu versagen.

34

Allerdings leidet das angefochtene Urteil an einem gewissen Widerspruch seiner Begründung. Während es zunächst den Standpunkt vertritt, daß die hier zu entscheidende Frage allein nach den Groß-Hamburg-Gesetz und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen beantwortet werden könne, gelangt es alsdann unabhängig von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen 3. Durchführungsverordnung zu dem Ergebnis, daß dem Klaganspruch der Erfolg zu versagen sei. Da es somit den § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 13. März 1937 (RGBl I, 303) gar nicht zur Grundlage der Entscheidung macht und die Revision in dieser Vorschrift nur die Bestätigung einer ohnehin gegebenen Rechtslage erblickt, geht ihr Angriff ins leere, mit dem sie die Verletzung dieser Bestimmung rügt. Bei dieser Rüge könnte überdies in Frage stehen, ob die genannten Vorschriften überhaupt der Nachprüfung gemäß § 549 ZPO unterliegen. Indessen ergibt sich die Revisibilität des Groß-Hamburg-Gesetzes schon aus der Tatsache, daß sein Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

35

Dabei kann jedoch dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz deswegen im Streitfalle keine Anwendung finden kann, weil etwa sein hier in Betracht kommender § 12 im wesentlichen nur privatrechtliche Rechne und Verbindlichkeiten betreffen und, wie die Revision anführt, keine öffentlich-rechtlichen Beziehungen erfassen könnte. Es ist dabei an die Gesetzesbestimmung über die Wirkung der von den Reichsministern des Innern und der Finanzen zu regelnden Auseinandersetzung zu erinnern, die eher auf Rechtsveränderungen auf dem Gebiete des Privatrechts hinweist, eine Fassung, die in der 4. Verordnung über den Neuaufbau des Reiches vom 28. September 1939 (RGBl I, 2041), betreffend Eingliederung der Stadt Bremerhaven in das Land Preußen wörtlich wiederkehrt (vgl. auch Ipsen, Die Durchführung des. Groß-Hamburg-Gesetzes, Hanseatische Rechts- und Gerichtszeitschrift 1938, 191 [198], v. Rozycki-Speckter, Die Neugestaltung Hamburgs, 1938, Hamburg S 67 ff). Die vorstehende Frage braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil Groß-Hamburg-Gesetz unmittelbar keine Regelung über den Rechtsnachfolger der streitigen Verbindlichkeit zu entnehmen ist und eine solche auch nicht von den Reichsministern des Innern und der Finanzen getroffen worden ist.

36

Die Verweisung des Berufungsgerichts auf die in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 abgedruckten Entscheidungen läßt nun deutlich erkennen, daß es die streitige Frage nach den Grundsätzen über die Behandlung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen und Eingemeindungen behandelt hat. Der Revision ist dabei einzuräumen, daß ein aktiver oder passiver Rechtsübergang in diesen Fällen sich von Rechts wegen von selbst vollzieht im Gegensatz zu der Auseinandersetzung, die eine privatrechtliche Vermögensaufteilung umfaßt, wie die oben angeführten Entscheidungen eindeutig aussprechen. Wenn in RGZ 141, 290 [294] sich der Satz findet, daß der Übergang der Schuld keinesfalls von Rechts wegen erfolge, so darf nicht übersehen werden, daß sich diese Entscheidung mit einer von einem Landkreis aufgenommenen Darlehnsschuld, also einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit, befaßt. Sie steht deshalb mit dem in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 vertretenen Grundsatz nicht in Widerspruch. Bei dem von Rechts wegen von selbst folgenden Übergang öffentlich-rechtlicher Vermögensrechte kommt einer Auseinandersetzung über diese Beziehungen lediglich die Bedeutung einer Feststellung der bereits kraft Gesetzes eingetretenen Rechtsfolgen der Neugliederung der Gebietskörperschaften zu zugleich mit der Aufgabe, erforderlichenfalls die Interessen der Beteiligten in billiger Weise auszugleichen (vgl. Dritte Anweisung vom 24. Januar 1929 zur Ausführung des preußischen Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927, GS S 211 -MinBlInVerw Sp 95- im Anschluß an RGZ 68, 370). Das Berufungsgericht hat sich aber auch durchaus an diese Grundsätze gehalten, so daß der Revision nicht zuzugeben ist, daß es diese insoweit verkannt habe.

37

Insbesondere ist der Revision nicht zu folgen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung als tragenden Gesichtspunkt nicht die Frage hätte zugrunde legen dürfen, ob eine Verpflichtung in Beziehung zu dem an eine andere Gebietskörperschaft abgetretenen Teil des ursprünglich verpflichteten Hoheitsträgers besteht. Denn in diesem Punkte bezieht sich die Revision zu Unrecht auf die in RGZ 68, 213; 68, 370; 135, 313 abgedruckten Entscheidungen des Reichsgerichts. Soweit diese für die hier behandelte Frage in Betracht kommen, stellen sie zunächst den Unterschied in der Behandlung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechte und Verbindlichkeiten bei Gebietsveränderungen klar heraus. Während in diesem Falle sich der Übergang der privatrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach bürgerlichem Recht vollzieht (vgl. z.B. auch RGZ 141, 290; 155, 370), trifft dies für öffentlich-rechtliche Beziehungen nicht zu. Deren Rechtsnachfolge ist weder nach internationalem Privatrecht noch etwa nach § 419 BGB zu beurteilen. Vielmehr tritt bei diesen ein Übergang auf den neuen Berechtigten oder Verpflichteten von selbst kraft staatsrechtlichen Grundsatzes ein, der auch bei Gebietsveränderungen kommunaler Körperschaften Geltung hat. Keine der von der Revision angeführten Entscheidungen (siehe oben) enthält aber den Grundsatz, daß bei dem Übergang von Teilgebieten eines abgebenden Staates oder einer Gebietskörperschaft der "Bezüglichkeit" eines Rechtsverhältnisses keinerlei Bedeutung zukommen könne. Im Gegenteil sprechen sich RGZ 68, 370 [373] und 135, 313 [317] ausdrücklich dahin aus, daß bei der Abgabe von Teilen eines Gebietes dem Umstand, in welchem Gebietsteil ein Rechtsverhältnis seine Wurzel und seinen Sitz hat, durchaus Bedeutung zukommt, ob diesen Rechtsverhältnis beim abgebenden Gebiet verbleibt oder aus den Erwerber übergeht. Diese Beziehung des einzelnen Rechtes kann nicht lediglich örtlich nach dem Wohnsitz oder Sitz des den bisherigen Hoheitsträger gegenüber Berechtigten oder Verpflichteten bestimmt werden. Eine solche Abgrenzung der Rechtsnachfolge würde ergeben, daß von dem ein Gebietsteil abgebenden Hoheitsträger einem Angehörigen dieses Gebietsteils gewährte öffentlich-rechtliche Leistung laufender Art auf den Gebietserwerber überzugehen hatte. Diese rein äußerliche Bestimmung würde in vielen Fällen der Sachlage, d.h. dem inneren Gehalt des betreffenden Rechtsverhältnisses nicht gerecht. Die "Bezüglichkeit" des einzelnen Rechtsverhältnisses kann deshalb im Interesse eine sachgerechten Aufteilung unter die an der Gebietsveränderung beteiligten Hoheitsträger nur aus dem Gesamtinhalt der im Einzelfall zwischen Berechtigten und Verpflichteten bestehenden Rechtsbeziehungen ermittelt werden. Dabei wird festzustellen sein, aus welchem bestimmtem Gebiet das betreffende Recht herrührt und in wessen Interesse es begründet ist. Diese Untersuchung wird auch nicht an der Frage vorübergehen dürfen, aus welchem Grunde und mit welchem Ziele der bisherige Hoheitsträger des abgegebenen Gebiets einem in diesem ansässigen Berechtigten eine laufende Zuwendung gemacht hat, wenn wie im Streitfalle deren passive Rechtsnachfolge zu ermitteln ist. Die Lösung dieser Frage führt zur Feststellung, wo das betreffende Rechtsverhältnis seine Wurzel hat. Hierbei braucht dieses nicht dort zu "wurzeln", wo der Berechtigte seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Vielmehr kann aus seinem Entstehungsgrund entnommen werden, daß seine Wurzel gerade in dem Gebietsteil des abgebenden Hoheitsträgers liegt, der nicht mit dem Berechtigten auf den Gebietserwerber übergegangen ist. Die in den oben angeführten Entscheidungen enthaltene Rechtsprechung hat ihren Niederschlag auch in der bereits erwähnten Dritten Anweisung zur Ausführung des preußischen Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (GS S 211; vgl. auch v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, VII S 756) gefunden. Wenn auch weder dieses Gesetz noch diese Anweisung Geltung für die dem jetzigen Streitfall zugrunde liegende Gebietsveränderung zwischen den Ländern Preußen und Hamburg haben können, zeigt diese Verlautbarung doch eindeutig, daß der von der Revision geltend gemachte Grundsatz nicht Bestandteil des Rechtes zwischenstaatlicher und innerstaatlicher Gebietsveränderungen ist. Die Tatsache, daß die Länder Preußen und Hamburg nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934 (BGBl I, 75) ihre staatliche Selbständigkeit verloren hatten und bloße Gebietskörperschaften des Reichs geworden waren, steht der Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes, daß die "Bezüglichkeit" eines Rechtsverhältnisses bei Gebietsveränderungen zu beachten ist, nicht entgegen; denn wie die erwähnten Entscheidungen erkennen lassen, gilt dieser Grundsatz auch bei Gebietsveränderungen kommunaler Körperschaften. Gegen seine Anwendung bei solchen Veränderungen zwischen Gebietskörperschaften auf früherer länderebene bestehen daher keine Bedenken. Mit Recht hat das Berufungsgericht somit der Frage, in welchem Gebietsteil der ehemaligen preußischen Provinz Schleswig-Holstein der eingeklagte Anspruch seine Wurzel hatte, entscheidende Bedeutung beigemessen.

38

Daß bei Beantwortung der vorstehenden Frage dem Schreiben des Reichs- und Preußischen Ministers für die kirchlichen Angelegenheiten vom 19. März 1937 keine konstitutive Bedeutung zukommen kann, verkennt auch die Revision nicht, die in ihm nur eine Bestätigung ihrer verstehenden, jedoch nicht zutreffenden Rechtsansicht erblickt. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hierzu festgestellt, daß dem genannten Minister schon nach §§ 12, 14 GHG die Zuständigkeit getan haben würde, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob etwa diese Gesetzesbestimmungen und die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 3. DVO z GHG vom 19. März 1937 (RGBl I, 303) eine Grundlage dafür bilden konnten, auch hinsichtlich des Übergangs öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse in Abweichung von der kraft Gesetzes eintretenden Regelung einen billigen Ausgleich der Interessen der beteiligten Gemeinwesen vorzunehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit RGZ 135, 313 [317]).

39

Auf die Vorschriften der Art. 137, 138, 173 WeimVerf kann sich die Revision ebensowenig mit Erfolg stützen wie auf Art. 6 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 (GS S 107). Die bezeichneten Bestimmungen haben ja zur Voraussetzung, daß ein von innen erfaßter Rechtsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt besteht, was vorstehend verneint worden ist.

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Wenn nun das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die dem Klaganspruch entsprechende öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit im jetzigen Lande Schleswig-Holstein, mithin in dem nicht auf die Beklagte übergegangenen Gebietsteil der ehemaligen preußischen Provinz Schleswig-Holstein wurzele, so können die Angriffe der Revision gleichfalls nicht durchdringen. Soweit das angegriffene Urteil hierbei auf tatsächlichen Feststellungen beruht, binden diese an sich das Revisionsgericht und lassen sie keinen Verstoß gegen die Grundsätze des § 286 ZPO erkennen. Soweit aber die rechtliche Beurteilung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts in Betracht kommt, sind seine Ausführungen frei von Rechtsirrtum. Die vom dänischen König am 4. Mai 1820 vollzogene Urkunde läßt eindeutig den Zusammenhang der Zuwendung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Verpflichtung der seelsorgerischen Betreuung der außerhalb des Gebiets von Altona wohnenden Angehörigen des reformierten Bekenntnisses erkennen. Die Bedeutung dieser Verpflichtung kann nicht damit abgeschwächt werden, daß nach dem Bericht des Kanzlers von Brockdorff vom 22. Februar 1817 die reformierte Gemeinde in Glückstadt "zu wenig zahlreich, vermögend und gebildet sei, daß auch kein einziger in Glückstadt zur Rechnungsführung hätte erwählt werden können". Wie einerseits die Zuwendung zeitlich unbeschränkt erfolgte, traf dies andererseits auch auf die für die bedachte Gemeinde gestellte Bedingung zu. Sie wurde ferner verpflichtet, in jedem Jahr einen ihrer deutsch redenden Prediger an diejenigen Orte in den Herzogtümern (also nicht etwa nur nach Glückstadt) hinreisen zu lassen, wo sich Reformierte aufhielten, um dort die "Sacra zu administrieren". Diese Verpflichtung beschränkt sich zwar auf eine einmalige seelsorgerische Tätigkeit im Jahr, war aber örtlich völlig unbegrenzt und von den in Zukunft etwa erfolgenden Ortsveränderungen reformierter Glaubensgenossen abhängig. Gewiß hatte die Zusage des dänischen Königs eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Predigers der damaligen französisch-reformierten Gemeinde in A. zur Folge. Indessen war dies nicht der tragende Gesichtspunkt der königlichen Bewilligung, sondern nur ihre Nebenwirkung. Der Prediger der französisch-reformierten Gemeinde in A. war damals, wie deren Angebot vom 4. März 1817 erkennen läßt, nicht voll ausgelastet. Deshalb erbot sich die Gemeinde, ihn zu anderweiter seelsorgerischer Tätigkeit zur Verfugung zu stellen, womit sich zugleich eine Verbreiterung seiner wirtschaftlichen Lage ergab, Anknüpfungspunkt aber für dieses Angebot war, wie seine Eingangsworte deutlich, zeigen, ... die Regelung des Ersatzes für den weggefallenen Pfarrer in G. In keiner Weise läßt alsdann die königliche Bewilligung erkennen, daß etwa eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinde in Altona ihre tragende Zweckbestimmung gewesen sein könnte Vielmehr geht sie durchaus nur von der Einziehung des G. Gemeindevermögens und der Regelung der weiteren seelsorgerischen Betreuung der in den Herzogtümern außerhalb A. lebenden reformierten Glaubensgenossen. Auch die Ansicht der Revision, daß die Verwurzelung des ein klagten Rechts allein auf das Stadtgebiet Altona, dem Sitte der begünstigten Gemeinde, abgestellt werden könne, weil sich sonst z.B. bei Annahme einer Auflage oder Bedingung, die auf überseeische Missionsarbeit, z.B. in Indien, gerichtet wäre, praktisch unmögliche Folgen hinsichtlich der ertlichen Beziehungen ergeben würden, kann dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis nicht entgegenstehen. Zunächst liegt ein solcher Sonderfall hier nicht vor. Die Begrenzung der "Bezüglichkeit" des streitigen Rechts beschränkt sich auf das Gebiet der ehemaligen Herzogtümer Schleswig und Holstein. Im übrigen wäre auch in dem von der Revision angeführten Beispiel eine gebietsmäßige Einordnung des betreffenden Rechts durchaus möglich. Daß diese nicht nach einem überseeischen Territorium bestimmt werden kann, das nicht Hoheitsgebiet des verpflichteten Staates ist, liegt auf der Hand. Die Verwurzelung eines solchen Rechts könne aber durchaus als nach dem Sitz der Stelle innerhalb des zeichneten Hoheitsgebietes gegeben angesehen werden, in deren Interesse die entsprechende Auflage oder Bedingung gesetzt worden ist, wobei z.B. an eine Missionsgesellschaft des entsprechenden Bekenntnisses zu denken wäre. Die Feststellung der Bezüglichkeit des streitigen Rechts ist anderseits auch nicht an ein Merkmal dinglich-rechtlicher Angebunden, wie die Revision unter Hinweis auf das Beispiel einer durch eine Gebietsveränderung betroffenen Küster-Lehrer-Pfründe anzunehmen scheint. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch nicht entgegenzuhalten, es hätte bei seiner Beweiswürdigung den Umstand nicht berücksichtigt, daß infolge der nach 1918 eingetretenen Trennung von Kirche und Staat die Betreuung der Angehörigen der reformierten Kirche außerhalb H.-A. keine staatliche Angelegenheit mehr sei. Die einmal begründete Verwurzelung des streitigen Rechts im Gebiet Schleswig-Holsteins außerhalb A. konnte durch die staatsrechtliche Änderung der Stellung der Kirche nicht nachträglich verändert werden. Wie die Zahlungsanweisungen der Regierung in Schleswig aus den Jahren 1930, 1932 und 1933 erkennen lassen, ist auch nach der Trennung von Kirche und Staat an der besonders charakteristischen Kennzeichnung der jährlichen Zahlung als "Aversum für den Reiseprediger" festgehalten worden.

41

Die Würdigung, die das Berufungsgericht dem gesamten zu der hier behandelten Frage vorliegenden Prozeßstoff hat angedeihen lassen, läßt keinen Verstoß gegen die Grundsätze des § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze erkennen.

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VI.

Ebensowenig vermag die Revision damit durchzudringen, daß die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung der streitigen Rente entweder ausdrücklich oder doch stillschweigend übernommen hätte.

43

Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daß die Beklagte die Rentenverpflichtung freiwillig übernommen habe. Eine solche Übernahme könne nicht in dem Schreiben der Kultur- und Schulbehörde der Beklagten vom 6. Juli 1937 erblickt werden. Denn dieses Schreiben enthalte nur eine Erklärung über die vorläufige Übernahme; auch werde diese Übernahme nur vorbehaltlich der finanziellen Auseinandersetzung nach § 12 GHG erklärt. Da eine solche finanzielle Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, könne die Klägerin aus dem Schreiben vom 6. Juli 1937 nichts für die Begründung ihres Rechtsstandpunktes herleitet. - Die Klägerin könne sich weiter nicht darauf berufen, daß die Beklagte die Rente nach der Kapitulation drei Jahre lang gezahlt habe; denn ein stillschweigender Vertrag, durch den sich die Beklagte auch zur weiteren Zahlung an die Klägerin verpflichtet hatte, könne schon um deswillen nicht angenommen werden, weil der Wille der Beklagten, eine Erklärung von bestimmter rechtlicher Tragweite abzugeben, nicht eindeutig in Erscheinung getreten sei. Ein solcher Wille sei aber Voraussetzung für die Annahme einer rechtsverbindlichen Verpflichtungserklärung (Staudinger § 116 Vorbem 7). - Die Klägerin könne auch nicht geltend machen, daß die Beklagte durch schlüssige Handlungen ihren Willen bekundet habe, die Rente der Klägerin in Zukunft zu zahlen. Die Beklagte habe die Rente nach der Kapitulation nur dreimal gezahlt, und zwar in einer Zeit, die politisch und wirtschaftlich so ungeklärt gewesen sei, daß aus dieser Tatsache Rückschlüsse auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten nicht hätten hergeleitet werden können.

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Dagegen bringt die Revision vor: Dem Berufungsgericht könne in der Beurteilung des Schreibens der Beklagten vom 6. Juli 1937 nicht gefolgt werden. Der in diesem Schreiben enthaltene Vorbehalt betreffe ersichtlich nur die Auseinandersetzung mit dem Lande Preußen und lasse erkennen, daß die Beklagte nicht darauf verzichten wollte, die Übernahmen dieser Verpflichtung bei der Auseinandersetzung mit Preuß geltend zu machen. Zu einer nur "vorläufigen" Übernahme der Klägerin gegenüber sei keinerlei Anlaß gegeben. Die Beklagte habe die Zahlung an die Klägerin während des letzten Klagens auch nur aus politischen Gründen eingestellt. - Keinesfalls könne aber der Auffassung des Berufungsgerichts gefaßt werden, daß die drei Jahre lang nach der Kapitulation erfolgten vorbehaltlosen Zahlungen rechtlich bedeutungslos seien. Ebensowenig wie im kaufmännischen Geschäftsverkehr jemand, der drei Jahre hindurch eine Verbindlichkeit erfüllt habe, nachträglich Unkenntnis vorschützen könne, könne das die Beklagte tun, von der jeder annehmen müßte, daß sie solche Zahlungen nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage geleistet habe.

45

Mit dem ersten Angriff engt die Revision die Bedeutung der angeführten Erklärung der Kultur- und Schulbehörde der Beklagten zu Unrecht ein. Es geht nicht an, den Ausdruck "vorläufig" lediglich auf die mit dem Lande Preußen vorzunehmende Auseinandersetzung zu beziehen. Vielmehr ist die "vorläufige" Übernahme der Zahlungsverpflichtung, und zwar nur für das Rechnungsjahr 1937, seitens der Beklagten gerade gegenüber der Klägerin zu Händen des evangelisch-reformierten Landeskirchenrats in A. erklärt und betraf dieser Vorbehalt nicht nur eine etwaige Geltendmachung gegenüber dem Lande Preußen. Der Hinweis auf die notwendige Auseinandersetzung nach § 12 GHG, von der nach dem zu V Ausgeführten nicht feststeht, ob sie überhaupt für die öffentlich-rechtliche Last in Betracht kommen konnte, war nur die Begründung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung der Beklagten. Diese selbst wurde gegenüber der Klägerin in vollem Umfange nur als "vorläufig" abgegeben und hinderte schon aus diesem Grunde einen selbständigen Übergang der Verpflichtung auf die Beklagte. Die Wirkung dieses Vorbehalts würde auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, wenn die Beklagte ihre Zahlung im letzten Kriege aus politischen Gründen eingestellt haben würde.

46

Den wiederholten Zahlungen der Rente nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 während dreier Jahre durch die Beklagte hat das Berufungsgericht zutreffend keine rechtsbegründende Wirkung beigelegt; denn mit Recht hat es bei diesen Zahlungen vermißt, daß ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille seitens der Beklagten deutlich in Erscheinung getreten wäre. Es ist dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, wenn es die Verlautbarung eines solchen Willen nicht in der wiederholten Zahlung als schlüssige Handlung erblickt. Grundsätze des kaufmännischen Geschäftsverkehr lassen sich nicht ohne weiteres auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen, wobei im vorliegenden Falle noch zweifelhaft wäre, ob auch ein Kaufmann sich zufolge einer dreijährigen Zahlung so behandeln lassen müsse, daß er damit die Verpflichtung zur Leistung eines "ewigen" Rechte übernommen hätte. Der zeitlich unbeschränkte Umfang der Verpflichtung muß zu der Intensität der anzunehmenden schossigen Handlungen in Beziehung gesetzt werden. Schon dieses Verhältnis steht der von der Revision erstrebten Annahme entgegen. Im übrigen ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in den ersten Jahren nach dem allgemeinen Zusammenbruch im Jahre 1945 gegebene ungeklärte Lage durch aus beachtlich, die zu größter Vorsicht bei der Auslegung von anzunehmenden schlüssigen Handlungen in dem hier behandelten Sinne zwingt.

47

VII.

Die Hilfserwägung der Revision unter Bezugnahme auf eine möglicherweise privatrechtliche Beurteilung des Klageanspruchs kann ebenfalls nicht zum Erfolg führen. Nach der vorstehend Ausgeführten ist eine solche Beurteilung nicht gerechtfertigt. Hiervon abgesehen würde aber auch ein Rechtvorgang, der einen Übergang einer privatrechtlichen Verpflichtung vom Lande Preußen auf die Beklagte zum Inhalt haben könnte, nicht zu erkennen sein. Die Ausführungen der Revision über die Unzulässigkeit einer Kondizierung des Anerkenntnisses der Beklagten vom 6. Juli 1937 können ebenfalls nicht durchschlagen, weil nach den vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen einen solches Anerkenntnis überhaupt nicht vorliegt.

48

VIII.

Da somit nach alledem das Berufungsgericht unabhängig von der Frage, ob die Rechtsgrundlage der der Klägerin im Jahre 1820 gegebenen Zahlungszusage heute noch besteht, den gegen die Beklagte verfolgten Klaganspruch mit Recht als unbegründet erachtet hat, sind die Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten zurückzuweisen.

49

Die Kosten beider erfolglosen Rechtsmittel fallen der Klägerin gemäß § 97 ZPO zur Last, während den Nebenintervenienten die Kosten der Nebenintervention nach § 101 ZPO treffen, die in diesem Rechtszuge erwachsen sind.

Dr. Tasche
Schuster
Dr. Oechßler
Dr. Piepenbrock
Dr. Großmann