Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1952, Az.: V ZR 62/51
Öffentliche Benutzungsrechte an einem Grundstück; Rechtsweg bei Auseinandersetzungsvereinbarungen bei Trennung gemeinsamer öffentlicher Ämter ; Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 18 UmstG (Umstellungsgesetz) auf Schuldverhältnisse zwischen öffentlichen Körperschaften ; Gesellschaft oder gesellschaftsähnliches Verhältnis eines vereinigten Kirchen- und Schulamt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 62/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 09.04.1951
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- PreußG über die Trennung dauernd vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 7. September 1938 (GS 93)
- § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 6, 296 - 304
- DVBl 1953, 189 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1137-1139 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Landgemeinde G.,
vertreten durch den Gemeinderat
Prozessgegner
evangelisch-lutherische Kirchengemeinde G.,
vertreten durch das Kirchenprovisorenkollegium
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schliessen die Träger eines dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamts preussischen Rechts (die politische und die Kirchengemeinde) über die Auseinandersetzung des dem vereinigten Amte gewidmeten Vermögens einen Auseinandersetzungsvertrag in den Formen des Bürgerlichen Rechtes, so ist für Ansprüche aus diesem Vertrage der Rechtsweg zulässig.
- 2.
Schliessen die Träger eines dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamtes preussischen Rechts (die politische und die Kirchengemeinde) über die Auseinandersetzung des dem vereinigten Amte gewidmeten Vermögens einen Auseinandersetzungsvertrag in den Formen des Bürgerlichen Rechts, so sind Reichsmarkforderungen aus einen solchen Auseinandersetzungsvertrage nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1: 1 in Deutsche Mark umzustellen.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr.v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. April 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren bis 1938 gemeinsame Träger des dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamts in G. Zu dem für dieses Amt gemeinsam benutzten Vermögen gehörte neben Kapitalvermögen das sog. Küstergrundstück, auf welchem das 1860 mit Bütteln beider Parteien errichtete Schulgebäude steht. In dem Schulgebäude befinden sich zwei Schulzimmer, die Wohnung für den Inhaber des vereinigten Kirchen- und Schulamtes, der als erster Lehrer gleichzeitig die Stelle des Organisten bekleidete, und ein Wohnraum für den zweiten (unverheirateten) Lehrer. Bei Anlegung des Grundbuchs im Jahre 1885 wurde dieses Grundstück - die Parzellen Nr. 81, 82 und 83 - auf Grund übereinstimmender Erklärungen der Parteien als Alleineigentum der Klägerin ins Grundbuch eingetragen. Im Alleineigentum der Klägerin befand sich früher noch die angrenzende unbebaute Parzelle Nr. 84, die sog. Küstersietwende; dieses Grundstück übertrug die Klägerin im Jahre 1914 an die Beklagte, die dort ein neues Schulgebäude errichten wollte; die Ausführung dieses Planes unterblieb infolge des Ausbruches des Krieges. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich, es war jedoch in Aussicht genommen, den Wert des Grundstücks bei der Verteilung des Erlöses aus dem geplanten Verkauf des alten Schalgebäudes zu verrechnen.
Bereits das Preussische Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen von 28. Juni 1906 - VUG - (GS 335) hatte grundsätzlich eine Trennung der vereinigten Ämter vorgesehen und Bestimmungen für das anzuwendende Verfahren getroffen; falls eine Vereinbarung der Beteiligten nicht zustande kam, sollte der Oberpräsident entscheiden, gegen dessen Entscheidung die Anrufung des ordentlichen Rechtsweges zugelassen wurde (§ 30 VUG). Die Trennung der vereinigten Kirchen- und Schulämter war jedoch nicht zwingend angeordnet; sie unterblieb auch in dem vorliegenden Falle. Das Preussische Gesetz über die Trennung dauernd vereinigter Schul- and Kirchenämter vom 7. September 1938 (GS 1938 S 93) verfügte dagegen die Trennung solcher Ämter mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 an. Über das Vermögen der bisher vereinigten Ämter hatte zwischen den Beteiligten eine Auseinandersetzung stattzufinden, deren Richtlinien eine Durchführungsverordnung, die Verordnung aber die Auseinandersetzung des Vermögens bisher vereinigter Schul- und Kirchenämter vom 13. Oktober 1938 (GS 1938 S 103), festsetzte. Dabei wurde wiederum in erster Linie eine gütliche Vereinbarung der Beteiligten angestrebt; falls eine solche nicht zustande kam, sollte anstelle des Oberpräsidenten eine bei diesem eingerichtete Schiedsstelle endgültig und unter Ausschluss des Rechtsweges entscheiden (§ 3 des Gesetzes, §§ 12-15 DVO). Hervorzuheben ist § 3 der DVO, wonach alle Küsterschulgehöfte grundsätzlich gegen angemessene Entschädigung in das Alleineigentum der Gemeinde zu überführen waren.
Zur Durchführung der Vermögensauseinandersetzung wurde auf einer gemeinsamen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten und des Kirchenvorstandes der Klägerin am 12. Januar 1939 u.a. folgendes vereinbart:
"I. Grundstücke und Gebäude:
Das Küstergrundstück Ktbl 7 Parz 81, 82 und 83 geht mit den bestehenden Baulichkeiten in das alleinige Eigentun der pol. Gemeinde über. Als Wert wird der Betrag von 8.250 RM (achttausendzweihundertundfünfzig RM) vereinbart. Von dieser Summe zahlt die pol. Gemeinde an die Kirchengemeinde zwei Drittel gleich 5.500 RM (fünftausendfünfhundert RM). Diese Entschädigung von 5.500 RM wird mit 4 v.H. verzinst und mit 2 v.H. getilgt. Die Zinsraten sind vierteljährlich im voraus zu entrichten, die Tilgungsraten jährlich nachträglich. Es bleibt der Gemeinde überlassen, die Entschädigung jederzeit auszuzahlen."
Am 6. September 1940 erklärten die Vertreter der Parteien zu Protokoll des von dem Regierungspräsidenten in Stade durch Verfügung vom 12. Juli 1940 nach Art. 12 Abs. 2 PrAGBGB zum Urkundsbeamten bestellten Regierungsoberinspektor W. unter Übergabe des als Anlage zum Protokoll genommenen "Vermögensauseinandersetzungsvertrages" vom 12. Januar 1939, dass sie dieses Abkommen genehmigen. Nachdem dieser Vertrag vom Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde, von der Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Kirchenamt H. als kirchlicher Aufsichtsbehörde, und von dem Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden war, erklärten die Vertreter der Parteien am 19. November 1941 vor dem Grundbuchamt die Auflassung. Am 15. Dezember 1941 wurde die Beklagte im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Tilgungsraten und Zinsen wurden bis zur Währungsreform bezahlt. Nach der Währungsreform verlangte die Klägerin Umstellung dieser Zahlungen im Verhältnis 1: 1 in Deutsche Mark, nährend die Beklagte nur bereit war, auf der Grundlage einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark zu bezahlen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 632,65 DM rückständiger Tilgungsraten und Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 1. Juli 1950, weiter verlangt sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die künftig fällig werdenden Tilgungsraten und Zinsen unter Umstellung im Verhältnis 1: 1 in DM zu zahlen. Sie macht geltend, bei dem Vertrage vom 12. Januar 1939/6. September 1940 handle es sich um eine Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern oder doch ein gleich zu beurteilendes Verhältnis, so dass § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG zur Anwendung komme. Die Beklagte bestreitet den bezifferten Klagbetrag rechnungsmässig nicht, hat ihn aber nur in Höhe von 63,27 DM anerkannt; im übrigen hat sie um Klagabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, das vereinigte Kirchen- und Schulamt könne nicht als eine Gesellschaft oder ein gesellschaftsähnliches Verhältnis angesehen werden, so dass weder eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung der genannten Bestimmung des Umstellungsgesetzes in Betracht kommen könne.
Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des unstreitigen Betrages von 63,27 DM abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht (von einer hier nicht interessierenden Abweichung bezüglich des Zinsanspruchs abgesehen) der Klage statt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des ersten Richters. Die Klägerin hat beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Rechtsweges. Es erwägt, dass zwar beide Parteien Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien, dass auch das Stellenvermögen, um dessen Auseinandersetzung es sich gehandelt habe, öffentlichen Zwecken gewidmet gewesen sei, ist aber der Ansicht, dass die Auswirkungen des Auseinandersetzungsvertrages vom 6. September 1940 in den Bereich des bürgerlichen Rechtes fielen; die Ansprüche aus diesem Vertrage könnten nur im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden.
Dieser Auffassung haben die Parteien nicht widersprochen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist jedoch von Amts wegen zu prüfen. Dem Berufungsgericht ist aber jedenfalls hinsichtlich der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildenden Ansprüche beizutreten.
Allerdings war das Vermögen, das dem vereinigten Kirchen- und Schulamt zu dienen hatte, vor allem das Küstergrundstück, öffentlichen Zwecken gewidmet. Die Benutzungsrechte, die den Parteien für ihre Zwecke an diesem Grundstück zustanden, gehörten dem öffentlichen Rechte an. Der Gesetzgeber hätte daher die im Verfolg der Trennung der gemeinsamen Ämter notwendig werdenden Auseinandersetzungsvereinbarungen der Parteien dem öffentlichen Recht unterstellen können mit der Wirkung, dass für die daraus hervorgehenden Anspräche der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen gewesen wäre. Ein solcher Wille des Gesetzgebers kann jedoch nicht vermutet werden. Zwar ist die Möglichkeit, auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts Verträge öffentlich-rechtlichen Charakters zu schliessen, in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkennt (W. Jellinek, VerwR 3. Aufl S 253 und besonders nachdrücklich Forsthoff, VerwR I § 14 S 208 f; RGZ 110, 294; 148, 266). Aber die Widmung des Stellenvermögens für öffentliche Zwecke lässt das privatrechtliche Eigentum an den einzelnen Vermögensbestandteilen bestehen. Die Bedeutung der Trennung der vereinigten Ämter liegt gerade darin, die öffentlich-rechtliche Bindung dieses Eigentums für die sogenannten "Zugleichzwecke" zu beseitigen; wie weit das Eigentum nach der Trennung öffentlichen Zwecken weiterhin gewidmet wird, ist eine andere Frage, die erst nach Durchführung der Auseinandersetzung Bedeutung gewinnt. Da die Trennung die Widmung für gemeinsame öffentliche Zwecke beseitigen soll, kann aus dieser allein nicht geschlossen werden, dass die durch die Auseinandersetzung entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht angehören sollen. Das Gesetz vom 7. September 1938 lässt einen Willen des Gesetzgebers, Auseinandersetzungsvereinbarungen ausschliesslich dem öffentlichen Recht zu unterstellen, nicht erkennen. § 2 Abs. 1 der DVO vom 13. Oktober 1938 stellt im Gegenteil die privaten Rechte der Beteiligten an dem gemeinschaftlichen Vermögen in den Vordergrund: Bei der Feststellung der Rechtslage, die der Auseinandersetzung zugrunde zu legen ist, ist von den privatrechtlichen Verhältnissen auszugehen, nur hilfsweise, wenn der Eigentümer nicht ermittelt werden kann, ist auf die bisherige Verwendung zurückzugreifen. Biese gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 30 VUG; das Reichsgericht hat stets daran festgehalten, dass es für die Vermögensauseinandersetzung nicht auf die Zweckbestimmung, sondern auf die privatrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Vermögensstücke ankomme (RGZ 111, 53; 127, 251 [260]; 133, 69; 143, 307; JW 1926 S 1446 und S 2285; a.A. PrOVG 84, 214, vgl hierzu Lande in Brauchitsch-Drews-Lassar Preussische Verwaltungsgesetze Bd. VI, S 281 ff, zu § 30 VUG). Demzufolge hat das Reichsgericht den Rechtsweg für zulässig erachtet für einen Rechtsstreit zwischen der politischen und der kirchlichen Gemeinde auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an einem zum Stellenvermögen gehörenden Grundstück, selbst wenn eine Vorentscheidung des Oberpräsidenten nach § 30 UVG nicht vorangegangen war (JW 1926, 1466).
Für Ansprüche aus einem Auseinandersetzungsvertrag kann nichts anderes gelten. Es ist anerkannt, dass der Rechtsweg für Ansprüche aus Vereinbarungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zulässig ist, wenn die Absicht der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auf die Erzeugung bürgerlich-rechtlicher Verhältnisse gerichtet war und zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (RGZ 147, 280 [283 f]). Ebenso ist anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Verbände im Verkehr miteinander befugt sind, öffentlich-rechtliche Angelegenheiten durch Abschluss von Verträgen zu ordnen, die den Charakter privatrechtlicher Verträge haben (EG HRR 1934 Nr. 1154 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für einen solchen Willen der Parteien spricht im vorliegenden Fall schon die Tatsache, dass die Parteien übereinstimmend den ordentlichen Rechtsweg für zulässig halten; für eine privatrechtliche Auffassung spricht weiter, dass die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits u.a. geltend gemacht hat, die strittige Forderung der Klägerin sei nach bürgerlichem Recht in eine Darlehensforderung umgewandelt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Berufungsgericht somit zu Recht bejaht.
II.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts in sachlich-rechtlicher Einsicht sind zu billigen.
1.
Für die Anwendung des Umstellungsgesetzes kommt es nicht darauf an; ob der Auseinandersetzungsvertrag vom 12. Januar 1939/6. September 1940 selbst dem öffentlichen Recht angehört oder nicht. Dass das UmstG auf Reichsmark-Verbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen Anwendung findet, die ihren Ursprung im öffentlichen Rechte haben, folgt aus dem Zwecke dieses Gesetzes, die Umstellung der Währung auf allen Lebensgebieten durchzuführen; dafür spricht nicht nur die Erwähnung der dem öffentlichen Recht angehörigen Gerichtskosten und Strafen im § 13 Abs. 1 UmstG, sondern auch die Einbeziehung der dem öffentlichen Recht angehörigen Sozialversicherung sowohl hinsichtlich der Versicherungsleistungen wie hinsichtlich der Beitragspflichten (§ 23 UmstG); auch in der Rechtslehre ist dies durchweg anerkannt (Harmening-Duden Anm. 3 zu § 13 S 165; Binder-Wetter-Rheinbothe Bd. II 2, Anm. 26 zu § 13 UmstG sowie Schlussabschnitt I 2 S 328).
Es besteht auch kein Grund, auf dem öffentlichen Recht beruhende Schuldverhältnisse von der Anwendung einzelner Bestimmungen des UmstG grundsätzlich auszuschliessen und etwa nur § 16 UmstG auf sie anzuwenden, nicht dagegen die Ausnahmevorschriften des § 18 Abs. 1 UmstG. Das Umstellungsgesetz selbst führt in § 18 Abs. 1 Nr. 1 unter den im Verhältnis 1: 1 in Deutsche Mark umgestellten Verbindlichkeiten die überwiegend dem öffentlichen Recht angehörigen Renten und Pensionen auf. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch die Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 auf im öffentlichen Recht wurzelnde Reichsmarkforderungen anzuwenden, soweit dies im Rahmen dieser Bestimmung möglich ist.
2.
Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 18 UmstG auf Schuldverhältnisse zwischen öffentlichen Körperschaften wird auch nicht dadurch berührt, dass die Altgeldguthaben dieser Körperschaften nicht in DM umgestellt werden, sondern erlöschen (§ 1 Abs. 1 c i Verb mit § 2 Abs. 3, § 9 UmstG), Diese Ausnahmevorschrift beschränkt sich auf Altgeldguthaben im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 UmstG, d.h. Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet; sie bezieht sich nicht auf andere Reichsmarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten der im § 1, Abs. 1 c UmstG erwähnten öffentlichen Körperschaften, und davon kann - anders als im Verhältnis von Geldinstituten zueinander - keine Ausnahme gelten für Reichsmarkforderungen und Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen öffentlichen Körperschaften.
3.
Ob auf Auseinandersetzungen nach dem Trennungsgesetz von 7. September 1938 § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG anzuwenden ist oder nicht, ist, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Rechtslehre bisher nicht erörtert. Das Berufungsgericht hat es bejaht. Der Senat tritt dieser Ansieht bei.
Der Gesetzgeber hat in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG eine Reihe von Fällen zusammengestellt, bei denen er in Abweichung von der Regel des § 16 UmstG eine Umstellung 1: 1 für geboten erachtet. Welcher Gesichtspunkt für diese Zusammenstellung massgebend gewesen ist, ist im Gesetz nicht ausgesprochen. Bergmann (NJW 48 S 408) hat den Standpunkt vertreten, Anlass für die Ausnahmebestimmung sei das Interesse an der Versorgung des Gläubigers gewesen. Diese Ansicht ist durchweg nicht gebilligt worden, da sie für einen Teil der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG aufgeführten Fälle nicht zuzutreffen braucht. Boesebeck (NJW 48, 509) hat das gesetzgeberische Motiv der erwähnten Bestimmung darin sehen wollen, dass es sich um Wertansprüche handelt. Auch diese Auffassung trifft nicht zu, da die bevorzugte Umstellung nicht davon abhängig ist, wie der Wert des auseinandergesetzten Vermögens durch die Währungsreform verändert wird; um Geldwertschulden handelt es sich nur in dem von § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genauer nicht erfassten Falle, dass ein Teilhaber einen nicht bezifferten Anteil an dem auseinandergesetzten Vermögen erhalten hat (Duden DRZ 48, 336). Es besteht jetzt wohl Einigkeit darüber, dass der leitende Gesichtspunkt des Gesetzgebers war, bei einer Auseinandersetzung einer auf engen persönlichen Bindungen beruhenden Gemeinschaft die Teilhaber entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung möglichst gleich zu behandeln und zu vermeiden, dass der Teilhaber, dem die Sachwerte zugewiesen worden sind, gegenüber dem auf eine Reichsmarkforderung beschränkten anderen Teilhaber begünstigt werde. Gerade die engen persönlichen Beziehungen zwischen den Teilhabern haben dazu Anlass gegeben, dem im UmstG nur ausnahmsweise anerkannten Äquivalenzgedanken in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Rechnung zu tragen (Kohler NJW 1949, 731, Däubler DRZ 49, 3 und NJW 1952, 486; vgl BGHZ 2, 229 [233]). § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG schliesst sich damit an § 10 Abs. 1 Ziff 1 und 2 und § 63 Abs. 2 Ziff 1 und 2 des Aufwertungsgesetzes an, wo Anspräche aus "Gesellschaftsverträgen und anderen Beteiligungen" aufwertungsrechtlich bevorzugt worden waren.
Enge vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits nimmt das Berufungsgericht hinsichtlich des Küstergrundstücks an. Es erörtert zunächst, die verbundenen Ämter seien aus den - früher selbständige juristische Personen bildenden - kirchlichen Anstalten (Pfründen) dadurch entstanden, dass diese gewohnheitsrechtlich die eigene Rechtspersönlichkeit verloren hätten und an ihre Stelle die allmählich sich herausbildenden Kirchengemeinden einerseits, die Schulverbände andererseits getreten seien. Als Ergebnis dieser Entwicklung stellt das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall Folgendes fest: Beim Bau des Schulhauses im Jahre 1860 wurden die Kosten von beiden Parteien gemeinsam aufgebracht, und zwar beteiligte sich die Klägerin mit 1913 oder 2.021 Talern, die Beklagte mit 824 oder 871 Talern. Beide Parteien hatten auf Grund gewohnheitsrechtlicher Entwicklung mannigfaltige Rechte und Pflichten gegeneinander. Der erste Lehrer versah zugleich die Organistenstelle bei der Klägerin; er hatte zusammen mit einem 1920 angestellten zweiten Lehrer das Wohnrecht in dem - im Alleineigentum der Klägerin stehenden - Schulhaus. Die Beklagte hatte das Recht, die Schulräume zum Unterricht zu verwenden; die Klägerin benutzte die Schulzimmer zum Unterricht der Konfirmanden und Vorkonfirmanden, für Kirchengemeindeversammlungen und für Übungen des kirchlichen Posaunenchors. Die Beklagte zahlte einen Zuschuss für die Dienstwohnung des ersten Lehrers. Die Kosten der Reparaturen des Teiles des Schulhauses, der die Klassenzimmer enthielt, und die Kosten für die Neueinrichtung der Wohnung des zweiten Lehrers sollten auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses der Gemeindevertretung, des Kirchenvorstandes und des Schulvorstandes vom 1. März 1920 von der Beklagten getragen werden; dagegen sollte die Klägerin die Kosten für die Reparaturen in der Lehrer- und Organistenwohnung tragen, jedoch sollte die Gemeindekasse die Hälfte daran ersetzen. Dieser Zustand blieb bis zur Trennung der Ämter am 1. Oktober 1938 bestehen. Das Berufungsgericht erörtert sodann die Auseinandersetzungspläne von 1913/1914. Es entnimmt diesen Verhandlungen, dass damals beide Teile das Schulgrundstück als zwar formell der Klägerin gehörig, materiell aber als dem gemeinsamen Zweck der Unterhaltung des Küster- und Lehramtes und der Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes dienend angesehen hätten. Aus diesem Gesichtspunkt hätten die Parteien damals eine Teilung des aus dem Verkauf des alten Schulhauses erwarteten Erlöses von 6.000 M vorgesehen, wobei unter Anrechnung eines Betrages von 1.000 M für die der Beklagten überlassene Küstersietwende die Klägerin 4.000 M, die Beklagte 2.000 M habe erhalten sollen.
Diese Feststellungen sind von der Revision nicht angegriffen worden und daher zugrunde zu legen. Wwnn das Berufungsgericht in dem von ihm festgestellten Zustand eine enge vermögensrechtliche Beziehung der Parteien zueinander findet, die infolge ihrer gesellschaftsähnlichen Natur den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG ausdrücklich bezeichneten Rechtsverhältnissen gleich zu erachten sei, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG könnte das Bedenken vorgebracht werden, dass dort - enger als in den oben angeführten Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes - nur von Gesellschaftsverhältnissen die Rede ist, nicht auch von Beteiligungsverhältnissen. Ob aus dieser engeren Fassung eine Einschränkung in der Sache selbst entnommen werden kann, ist zweifelhaft (dagegen Weber NJW 1949, 295). Eine Gesellschaft im Sinne des BGB (§§ 705 ff) liegt nicht vor, nicht nur, weil es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt, auf welches das bürgerliche Recht nicht anwendbar ist, sondern auch, weil seine Entstehung nicht auf Vertrag beruht, wie das § 705 BGB voraussetzt. Der Zusammenschluss der Parteien in dem verbundenen Kirchen- und Schalamt beruht auf Gewohnheitsrecht; als durch die Rechtsordnung geschaffenes Rechtsverhältnis liesse er sich eher als Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB) kennzeichnen. Für die Anwendung des UmstG kann aber nicht der genaue Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde gelegt werden (Weber aaO), abgesehen davon, dass die Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Inhaltlich steht das zwischen den Parteien vor der Auseinandersetzung vorbanden gewesene Verhältnis der Gesellschaft näher als der Gemeinschaft. Beide Teile waren zusammengeschlossen für einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Ausstattung und Unterhaltung des verbundenen Kirchen- und Schulamtes; der Zusammenschluss beruht auf dem Gedanken der gemeinsamen gegenseitigen Unterstützung von Schule und Kirche in der religiösen und kulturellen Betreuung der Ortseingesessenen, die beiden Parteien waren verbunden, um die dadurch entstehenden persönlichen und sachlichen Aufwendungen gemeinsam zu tragen. Dass diese Gemeinsamkeit des Zwecks mit der allmählichen Trennung von Staat und Kirche an Bedeutung verlor, ändert nichts daran, dass sie die Grundlage für die Verbindung der Parteien war. Demzufolge war auch diese Verbindung nicht wie die Gemeinschaft des BGB als vorübergehende gedacht, sondern auf Dauer berechnet. Um einen rein geschäftlichen Zusammenschluss, wie ihn in anderem Zusammenhang (für das Verhältnis unter Ehegatten) der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone nicht für ausreichend gehalten hat (OGHZ 3, 375), handelt es sich nicht. Dass eine auf Dauer berechnete Verbindung zur Förderung gemeinsamer Zwecke vorliegt, rechtfertigt es, für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG die zwischen den Parteien bestellenden Beziehungen einem Gesellschaftsverhältnis des bürgerlichen Rechtes gleichzustellen und die genannte Bestimmung auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.
Dass es sich um eine Auseinandersetzung handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, über das Stellenvermögen müsse eine Auseinandersetzung stattfinden. Sowohl das Gesetz vom 7. September 1938 wie die zur Durchführung des Gesetzes erlassene Verordnung gebrauchen diesen Ausdruck ständig. Das Vorliegen einer Auseinandersetzung wird auch, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht dadurch ausgeschlossen, dass neben dem Küsterschulgrundstück nur Vermögensgegenstände von geringer Bedeutung vorhanden waren, deren privatrechtliches Eigentum ausser Streit war. Das Wesen der Auseinandersetzung sowohl nach § 30 VUG wie nach dem Gesetz vom 7. September 1938 ist die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckgebundenheit; eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des bürgerlichen Rechts wird nicht vorausgesetzt (RGZ 161, 236 [240 f].)
5.
Gegen eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG liesse sich noch einwenden, dass diese Bestimmung als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist. Allein die Natur einer Vorschrift als Sondervorschrift schliesst eine entsprechende Anwendung nicht grundsätzlich aus; sie zwingt nur zu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob die für die Sondervorschrift massgebenden Gesichtspunkte in dem zu entscheidenden Falle zutreffen (RGZ 102, 316 [320]). Insbesondere ist innerhalb des engen Grundgedankens, welcher die Ausnahmevorschrift zugrunde liegt, eine entsprechende Anwendung möglich, soweit der rechtspolitische Grund für die Sonderregelung auf ähnliche, von dem Wortlaut des Gesetzes nicht erfasste Fälle zutrifft, und das gilt gerade such für § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG (BayrObLG NJW 1951, 24 [BGH 21.11.1950 - I ZR 18/50]; 1952, 505). Die Ausnahmevorschriften des § 18 UmstG beruhen auf Billigkeitserwägungen; es wäre dem Sinne des Gesetzes zuwider, diesen Willen des Gesetzgebers zur Billigkeit in Härte zu verkehren, wenn es ihm nicht gelungen ist, den Kreis der Fälle erschöpfend zu umschreiben, welchen die Ausnahmeregel zugute kommen sollte (BayrObLG aaO).
6.
Die Beklagte hatte schliesslich geltend gemacht, die Forderung der Klägerin sei nachträglich in eine Darlehensforderung umgewandelt worden, damit habe sie den Charakter einer Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung verloren. Darlehensforderungen seien aber im Verhältnis 10: 1 umgestellt. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es ist davon ausgegangen, in der Kegel werde nur eine Schuldumwandlung gewollt sein, so dass der bisherige Auseinandersetzungsanspruch bestehen bleibe, wenn er auch nunmehr nach den Vorschriften des Darlehensrechts zu behandeln sei. Eine solche Umwandlung beseitige den Charakter als Auseinandersetzungsforderung nicht. Aber auch eine echte Schuldumschaffung (Novation) könne nicht zu dem Verlust des Vorzugsrechts des § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG führen, wenn der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang der umgewandelten Forderung mit der Auseinandersetzung bestehen bleibe und weiterhin ihr Wesen als Auseinandersetzungsforderung bestimme. Dieser Fall liege hier vor, da der Zusammenhang der Klageforderung mit der Auseinandersetzung ohne weiteres ersichtlich sei. Diesen Ausführungen, gegen die die Revision sich nicht gewendet hat, ist beizutreten; eine Loslösung der Darlehensforderung von dem Auseinandersetzungsantrage würde nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht feststellbar sein, das wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Forderung des Vorzugsrechts verlustig ginge. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 135 NJW 1952, 99; vgl Däubler NJW 1952, 486 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] und die dort erwähnten Entscheidungen des BGH).
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Dr.v. Normann
Dr. Heck
Schuster
Dr. Oechßler