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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1955, Az.: I ARZ 213/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1955
Aktenzeichen
I ARZ 213/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim

Fundstellen

  • BGHZ 17, 168 - 172
  • JZ 1955, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 948-949
  • ZZP 1955, 374-376

Prozessführer

des Bau-Ingenieurs Ewald D., E., Kreis Gi., vertreten durch: Rechtsanwalt ... in ...

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Frhr. G. in H. als Konkursverwalter des Baugeschäftes Ferdinand B. in Di.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn ein ordentliches Gericht, an das ein Rechtsstreit vom Arbeitsgericht verwiesen worden ist, entgegen der durch §48 AGG, §§11, 276 ZPO angeordneten Bindung an den Verweisungsbeschluss die Sache an das Arbeitsgericht zurückverweist, so ist das dem ordentlichen Gericht übergeordnete ordentliche Gericht gemäß §36 Ziff 6 ZPO zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes berufen.

  2. 2.

    Zu bestimmen ist die Zuständigkeit desjenigen Gerichts, an das der Rechtsstreit infolge des Verweisungsbeschlusses gelangt war, ohne Prüfung, ob das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit zu Recht verneint hatte (Bestätigung von BGH - I ARZ 395/52 - vom 24.2.53 LM Nr. 1 zu §36 Ziff 6).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiss und Dr. Nörr beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Oberlandesgericht Celle bestimmt.

Gründe:

1

Der Kläger erhob mit Klageschrift vom 22. April 1952 beim Arbeitsgericht in Hildesheim gegen den Beklagten als Verwalter im Konkurse des Bauunternehmers Ferdinand B. Klage auf Zahlung von 3.904 DM Bruttorestlohn und Urlaubsgeld. Zur Begründung trug er vor, daß er während näher angegebener Zeit im Baugeschäft des Ferdinand B. als Bauingenieur mit selbständiger Bearbeitung beschäftigt gewesen sei. Als Vergütung sei 50 % des Gewinnes vereinbart worden. Darauf habe er als Abschlag 376,- DM monatlich erhalten, der Rest sollte mit dem Gewinn verrechnet werden. Da die Vereinbarung nicht inne gehalten worden sei, verlange er nunmehr sein tarifliches Gehalt.

2

Auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit erklärte sich das Arbeitsgericht Hildesheim am 19. Mai 1952 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Hildesheim. Das Landgericht Hildesheim wies die Klage durch Urteil vom 1. Oktober 1953 aus sachlichen Gründen ab.

3

Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht in Celle das Urteil des Landgerichts Hildesheim mit Urteil vom 4. März 1954 auf und verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Arbeitsgericht in Hildesheim. Dieses sandte die ihm übersandten Akten an das Oberlandesgericht in Celle unter Hinweis auf seinen bindenden Verweisungsbeschluß vom 19. Mai 1952 zurück und verweigerte nach erneuter Zurücksendung durch das Oberlandesgericht in Celle am 19. Juli 1954 die Anberaumung eines Verhandlungstermins.

4

Nunmehr beantragte der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof unter Hinweis auf §36 Ziff 6 ZPO. Dem Antrage war stattzugeben. Zwar ist in §36 Ziff 6 ZPO die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gerichten in die Hand des übergeordneten Gerichts gelegt und es besteht kein Zweifel, daß der Gesetzgeber dabei in erster Linie das den beiden streitenden Gerichten gemeinsam übergeordnete Gericht im Auge hatte. Beim Zuständigkeitsstreit zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Arbeitsgericht fehlt es aber nach Lösung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aus dem Bereich des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten zur Zeit an einem solchen gemeinsamen übergeordneten Gericht. Die Folge wäre die Unlösbarkeit eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen ordentlichen Gerichten u. Arbeitsgerichten, wenn die Entscheidung nur von einem gemeinsam übergeordneten Gericht erfolgen könnte (Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. Anm. 10 zu §48 AGG).

5

Das kann aber nicht der Sinn des §36 Ziff 6 ZPO sein. Diese Bestimmung ist - ebenso wie die übrigen Fälle des §36 ZPO - dazu geschaffen, jedem Rechtsuchenden das für die Entscheidung seines Rechtsanliegens zuständige Gericht zuzuweisen und jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen. Es liegt auf der Hand, daß das Bedürfnis für eine entsprechende Regelung auch für das Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Gerichten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht. §48 Abs. 1 AGG bestimmt daher ausdrücklich für dieses Verhältnis die entsprechende Anwendung der §§11 und 276 ZPOüber die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidungen, durch die ein Gericht sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht verwiesen hat. Damit ist vom Gesetz klar zum Ausdruck gebracht, daß auch im Verhältnis zwischen ordentlichem Gericht und Arbeitsgericht Zuständigkeitsstreitigkeiten sich nicht ausweiten sollen, sondern durch die Entschließung des zunächst angerufenen Gerichts in einer das andere Gericht bindenden Weise endgültig beseitig werden können. Gilt aber dieser Grundsatz der Bindung durch die zuerst ausgesprochene Verweisung, so muß mindestens für den Fall, daß ein ordentliches Gericht diesen Grundsatz durch Rückverweisung der Sache verletzt, der Vorschrift des §36 Ziff 6 ZPO die Befugnis des dem ordentlichen Gericht übergeordneten Gerichts entnommen werden, den durch die Rückverweisung entstandenen Streit zu entscheiden und die richtige Zuständigkeit zu bestimmen. Jede andere Auslegung des §36 Ziff 6 ZPO würde praktisch in einem solchen. Falle auf eine Rechtsverweigerung hinauslaufen. Deshalb hat auch der II. Zivilsenat des Reichsgerichts in seinem Beschluß vom 31.3.1941 (HRR 1941, 606) in einem gleichliegenden Falle die Verweisung des Arbeitsgerichts an das ordentliche Gericht für bindend gehalten und das letztere als zuständig bestimmt. Die Rechtslage unterscheidet sich nur insofern von der jetzigen, als das damalige Reichsarbeitsgericht dem Reichsgericht eingegliedert war, jedoch bestand damals ebenso wie heute eine funktionsmäßige Trennung der beiden Rechtswege. Jetzt ist allerdings auf Grund des Art. 96 Abs. 1 GG das Bundesarbeitsgericht als selbständiges oberes Bundesgericht errichtet. Die dadurch entstandene gesetzliche Lücke für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §36 Ziff 6 ZPO muß daher durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden, um den übergeordneten Gesichtspunkt der Verhinderung einer Rechtsverweigerung zur Geltung zu bringen. Das kann nur dadurch geschehen, daß in einem Falle, wie dem vorliegenden, der Bundesgerichtshof die Entscheidung trifft.

6

Im Rahmen der Bestimmung gemäß §36 Ziff 6 ZPO sind nicht nur die materiellrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungsbestimmungen zu beachten. Zu bestimmen ist daher das zuständige Gericht, wie es durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluß feststeht. Diese Bindung tritt, wie der Senat mehrfach entschieden hat (LM-Nachschlagewerk Nr. 1 zu §36 Ziff 6 ZPO und Nr. 1 zu §276 ZPO) auch dann ein, wenn der erste verweisende Beschluß des Arbeitsgerichts sachlich unrichtig gewesen sein sollte, Der Beschluß ist, soweit darin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgesprochen ist, jeder Nachprüfung durch das Gericht, an das verwiesen worden ist, sei es nun das Gericht des ersten oder zweiten Rechtszuges, entzogen. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Rechtslage an sich nicht verkannt, es hat aber in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht, es sei an den Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts deshalb nicht gebunden, weil der Kläger vor dem Arbeitsgericht seinen Anspruch nicht auf das Angestelltenverhältnis, sondern darauf gestützt habe, daß er - als Mitinhaber oder Gesellschafter - 50 % vom Gewinn habe erhalten sollen. Insoweit sei die Verweisung zu Recht erfolgt. Es sei aber ohne weiteres anzunehmen, daß das Arbeitsgericht die Sache nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen habe verweisen wollen, also nicht hinsichtlich der jetzt allein noch geltendgemachten Ansprüche aus dem Angestelltenverhältnis. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Klageschrift vom 22. April 1952 (Bl. 4 GA) läßt eindeutig erkennen, daß der Kläger - anders als in einer früheren Klage vom 22. Oktober 1951 (Bl. 21 GA erwähnt) - von vornherein nur Ansprüche auf Tariflohn geltendmacht. Was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 19. Mai 1952 hat vortragen lassen, steht allerdings nicht fest. Es besteht aber nach dem Akteninhalt kein Anhalt dafür, daß er etwa wieder auf sein Beteiligungsverhältnis hat zurückgreifen wollen. Mögen hier nun beim Arbeitsgericht Mißverständnisse oder Irrtümer unterlaufen sein, jedenfalls hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit uneingeschränkt an das Landgericht verwiesen und daran waren die ordentlichen Gerichte gebunden. Demnach ist das Oberlandesgericht Celle zuständig. Die formelle Rechtskraft seiner Entscheidung steht dieser Bestimmung nicht entgegen. Sie muß gegenüber der Bestimmungsbefugnis des übergeordneten Gerichts gemäß §36 Ziff 6 ZPO zurücktreten. Auch die im Urteil des Oberlandesgerichts ausgesprochene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils ist hinfällig geworden. Sie hat nicht aus sachlichrechtlichen Gründen stattgefunden, sondern war nur die verfahrensrechtlich notwendige Konsequenz der Entschließung des Oberlandesgerichts, die Rückverweisung an das Arbeitsgericht auszusprechen, und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine Bestimmung des Landgerichts als zuständiges Gericht kommt nicht in Betracht, da das Landgericht seine prozeßordnungsmäßige Aufgabe erfüllt und sachlich entschieden hat.

7

Demgemäß war das Oberlandesgericht Celle als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Wilde Birnbach Nastelski Weiss Nörr