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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1956, Az.: III ZR 255/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1956
Aktenzeichen
III ZR 255/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim
OLG Karlsruhe - 17.03.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 57 - 61
  • DÖV 1956, 478 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 946 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Schiffsversicherungs-Vereins Ha. AG in Ha. a.N.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in S.-N, B.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die richtige Durchführung und Überwachung des Betriebes an einer Schleuse ist ein Teil der Verkehrssicherungspflicht. Diese richtet sich für den kanalisierten Flußlauf des Neckars nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen, so daß für Fehler in der Bedienung der Schleusen die für sie verkehrssicherungspflichtige Bundesrepublik nach §§ 831, 823, 31, 89 BGB zu haften hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1954 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 22. November 1951 vormittags wurde das Boot "Neckar VIII" mit dem Kahn "Hans-Thoma" im Anhang durch die Schleuse Hirschhorn zu Tal geschleust. Nachdem die beiden Schiffe in die Schleusenkammer eingefahren waren, wurde das Obertor geschlossen und mit der Entleerung begonnen. Die Schaltung führte der erste Schleusenbeamte Kr. durch. Als das Wasser den erforderlichen Tiefstand erreicht hatte, beauftragte Kr. den anwesenden Schleusengehilfen Au., das Untertor zu öffnen und den Schleppzug ausfahren zu lassen. Kr. entfernte sich darauf, um auszutreten. Au. schaltete versehentlich falsch und öffnete nicht das Untertor, sondern die Obertorschütze. Dadurch strömten rasch erhebliche Wassermengen in die Schleusenkammer, die den Kahn "Hans-Thoma" gewaltsam nach vorn schoben, so daß er beschädigt wurde. Die Klägerin hat den dem Schiffseigner entstandenen Kaskoschaden von 6.391,95 DM abzüglich 302,15 DM Eigenbehalt in Höhe von 6.089,80 DM ersetzt. Dieser hat der Klägerin alle ihm aus dem Unfall erwachsenen Ansprüche abgetreten.

2

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Bundesrepublik zur Zahlung von 6.391,95 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, der Schaden sei auf ein Verschulden des Schleusenpersonals zurückzuführen, für das die Beklagte aus schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht und aus Vertrag zu haften habe.

3

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß der Schleusenbetrieb zum hoheitsrechtlichen Wirkungsbereich gehöre, für den die Beklagte nur nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG einzustehen habe. Damit entfalle aber nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Schadensersatzpflicht der Beklagten, soweit der Schiffseigner von der Kaskoversicherung entschädigt worden ist. Im übrigen müßte selbst für den Fall einer Haftung nach § 823 BGB eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfallen, weil das Verschulden eines Organs nicht vorliegt und die Beklagte den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB erbracht habe.

4

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Anspruch in Höhe von 302,15 DM (Eigenbehalt) zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger dem Schleusenmeister Kr. und dem Schleusengehilfen Au. den Streit verkündet. Ersterer ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Schleusenbetrieb in Ausübung öffentlicher Gewalt geschehe und daß sich die Haftung der Beklagten für das schuldhafte Verhalten des Schleusengehilfen Au. ausschließlich nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG richte. Die Haftung der Beklagten für den durch die Kaskoversicherung gedeckten Schaden müsse daher nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen.

7

Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, daß die Bedienung der Schleuse zur Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gehöre, deren Haftung sich ohne die Möglichkeit der Verweisung auf einen anderweiten Ersatzanspruch aus §§ 831, 823, 31, 89 BGB ergebe. Außerdem hafte die Beklagte auch aus Vertrag; die Schleusung des Schiffes erfolge aus vertraglicher Verpflichtung, was sich aus der Erhebung von Gebühren und der Vereinbarung eines Gerichtsstandes hierfür ergebe.

8

2.

Die Revision ist begründet.

9

a)

Die Sicherungspflicht gegenüber den Benutzern einer Schleusenanlage umfaßt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur deren technisch richtige Einrichtung und Unterhaltung, sondern auch die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderliche personelle Besetzung und Bedienung der Anlage. Nur durch das Zusammenwirken dieser sachlichen und personellen Elemente kann die sichere Benutzung der Anlage gewährleistet werden. Deshalb lassen sich jene Elemente einer Sicherung des Verkehrs in ihrer rechtlichen Beurteilung auch nicht voneinander trennen. Die Bedienung der Schleusenanlage kann auch nicht als eine von der Verkehrssicherungspflicht verschiedene wasserpolizeiliche Regelung angesehen werden. Denn die Durchschleusung der Schiffe dient nicht der Regelung und Beaufsichtigung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer, sondern der sicheren Benutzung der Schleuse durch diese.

10

Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer öffentlichen Wasserstraße, zu der auch die Schleusenanlagen gehören, richtet sich, wie der Senat (BGHZ 9, 373) mit eingehender Begründung entschieden hat, in der Hegel nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Träger der Verkehrssicherungspflicht dieser im Rahmen der öffentlichen Verwaltung (hoheitsrechtlich) genügen will. Dazu bedürfte es aber eines ausdrücklichen Organisationsaktes, der der Allgemeinheit gegenüber kundgemacht ist (BGHZ a.a.O. S 387 f). Ein solcher ausdrücklicher Organisationsakt liegt für den kanalisierten Neckar nicht vor. Die Beklagte hat dies auch nicht behauptet.

11

Es ist somit davon auszugehen, daß die Beklagte für den sicheren Betrieb der Schleuse nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG, sondern nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu haften hat.

12

Dem steht auch die Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 105, 99) nicht entgegen. Das Reichsgericht hatte für einen ähnlich gelagerten Fall, der sich in einer Schleuse des Nordostsee-Kanals ereignet hatte, allerdings hoheitliche Handlung des Reiches bejaht. Das Reichsgericht ist zu dieser Annahme aber nicht deshalb gekommen, weil es die Bedienung der Schleusenanlage nicht der Verkehrssicherungspflicht des Reiches zugerechnet, sondern weil es auf Grund der für den Nordostsee-Kanal vorliegenden besonderen Verhältnisse dem gesamten Betrieb dieses Kanals einschließlich der Verkehrssicherung hoheitlichen Charakter zuerkannt hat. Deshalb läßt sich für diesen Rechtsstreit aus der Entscheidung des Reichsgerichts nichts für die Auffassung der Beklagten herleiten.

13

Das angefochtene Urteil laßt sich daher mit der von ihm gegebenen Begründung, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, nicht aufrecht erhalten.

14

b)

Die Haftung der Beklagten ist vielmehr nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.

15

aa)

Dabei ist eine Haftung aus Vertrag, wie sie der Kläger annehmen will, allerdings nicht anzunehmen. Die Benutzung einer dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Anlage schafft grundsätzlich noch keine vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten. Dafür, daß die Benutzung des kanalisierten Neckars und seiner Schleusen auf vertraglicher Grundlage erfolgen sollte, ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die Benutzung der Schleusen auf dem Neckar beruht auf den von der Beklagten erlassenen Bestimmungen, denen die Benutzer unterworfen sind, ohne die Möglichkeit zu haben, eine Änderung dieser Bestimmungen im Einzelfall für sich zu erwirken. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und den Benutzern liegt nicht vor.

16

Insbesondere kann auch aus dem Umstand, daß für die Benutzung der Schleusen Abgaben erhoben werden, nichts für das Vorliegen vertraglicher Beziehungen entnommen werden. Diese Abgaben sind nicht zwischen den Beteiligten vereinbart, sie werden vielmehr auf Grund der Tarifhoheit des Reiches (Bundes), wie sie bereits in dem Gesetz vom 24. Dezember 1911 (RGBl 1137) Art II §§ 2, 11, 12, 14 und Art IV bereits gesetzlich festgelegt worden ist, erhoben. Danach handelt es sich um öffentliche Abgaben, die nach den für staatliche Verwaltungsgebühren maßgebenden Bestimmungen beizutreiben sind (Art II § 14 Abs. 2 a.a.O.) und für deren Hinterziehung Strafen angedroht sind (Art IV a.a.O.). Daran kann auch entgegen der Auffassung der Revision der Umstand nichts ändern, daß nach den Ausführungsbestimmungen zum Tarif für die Schiffahrt Abgaben auf dem kanalisierten Neckar vom 29. Juni 1935 (Reichsverkehrsblatt A 151) für Streitigkeiten, die sich aus der Stundung dieser Abgaben ergeben, Stuttgart als Gerichtsstand bestimmt worden ist. Denn diese Bestimmung beruht auf Art VIII a.a.O., in dem ausgesprochen ist, daß das Verfahren der Abgabenerhebung durch die Ausführungsbestimmungen geregelt wird; dann kann aber eine auf Grund dieser Ausführungsbestimmungen vorgenommene Festlegung eines Gerichtsstandes nicht als eine privatrechtliche Vereinbarung angesehen werden. Die Abgaben decken auch nicht, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, die Unkosten der Anlagen und des Betriebes; es handelt sich also nicht um ein auf Gewinn gerichtetes oder sich selbst tragendes Unternehmen.

17

bb)

Dagegen kommt möglicherweise eine Haftung der Beklagten nach §§ 823, 831, 31, 89 BGB in Frage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch weder aus, eine solche Handlung auszuschließen noch sie jetzt schon zu bejahen.

18

Für das schuldhafte Versehen des Schleusengehilfen Augsburger hat die Beklagte grundsätzlich nach § 831 BGB zu haften. Die Beklagte muß, um von ihrer Haftung nach § 831 BGB freizukommen, nachweisen, daß sie bei der Auswahl und Überwachung des Schleusenpersonals alles Erforderliche getan hat, um eine sichere Bedienung der Schleuse zu gewährleisten. Daß das der Fall war, hat sie bisher nicht hinreichend dargetan, viel weniger nachgewiesen. Es genügt nicht, darzutun und zu beweisen, daß Au. bisher keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Es muß vielmehr auch dargetan und bewiesen werden, daß er die erforderlichen Vorkenntnisse und Ausbildung besessen hat, die Bedienung der Schleuse - erforderlichenfalls sogar allein - vorzunehmen, und daß er hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht nur belehrt, sondern auch regelmäßig überwacht worden ist.

19

Der Unfall ist möglicherweise auch auf schuldhafte Organisationsmängel seitens der Beklagten zurückzuführen. Auch hierzu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen. Es wird insbesondere noch zu prüfen und festzustellen sein, ob nicht schon ein Mangel darin zu sehen ist, daß die Schleuse nur mit zwei Mann besetzt war; denn aus einer solchen Besetzung ergibt sich zwangsläufig, daß - wie dies in § 9 Ziff 5 der Allgemeinen Dienstanweisung auch vorgesehen ist - die Schleuse bei einer nicht zu vermeidenden vorübergehenden Verhinderung eines Schleusenbeamten nur mit einem Mann besetzt ist. Es ist deshalb zu prüfen, ob durch entsprechende Belehrung der Schleusenbeamten dafür Sorge getragen worden ist, den daraus sich etwa ergebenden Gefahren zu begegnen, insbesondere wie sich der erste Schleusenbeamte im Falle einer Verhinderung im Hinblick auf seine nach § 9 Ziff 5 der Dienstanweisung bei ihm bleibenden Verantwortung zu verhalten hat, ob für diesen Fall Vorsorge getroffen ist, daß der Schleusenbetrieb in dieser Zeit ganz oder teilweise ruht und ob dem Vertreter hinreichende Belehrungen gegeben werden müssen und auch werden, um Mißgriffe zu vermeiden.

20

Schließlich wird auch noch zu prüfen sein, ob hinreichend Vorsorge dafür getroffen worden ist, daß für den Fall eines Fehlgriffes in der Bedienung der Schleuse sofort Maßregeln getroffen werden können, um die daraus entstehenden Folgen umgehend und noch rechtzeitig zu beseitigen.

21

Dabei wird es zu allen diesen Punkten nicht genügen, daß entsprechende geeignete Anweisungen ergangen sind, sondern es muß hinzukommen, daß ihre Einhaltung auch regelmäßig und sorgfältig überwacht worden ist.

22

3.

Da das Revisionsgericht diese Prüfung ohne die erforderlichen Feststellungen nicht vornehmen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Geiger BR Dr. Pagendarm ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Beyer