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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1954, Az.: III ZR 9/53

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Geltendmachung von Ansprüchen aus Aufopferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 9/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 30.10.1952
LG Braunschweig - 30.05.1951

Fundstellen

  • BGHZ 13, 371 - 373
  • DB 1954, 718 (Kurzinformation)
  • DVBl 1955, 268 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1955, 529 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1361-1362 (Volltext mit amtl. LS) "Entschädigungspflicht"

Prozessführer

Stadt H.,
vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Prozessgegner

Fremdenheimbesitzer Heinrich M. in Bad H., D. strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Zuteilung von Wohnraum an Flüchtlinge, die einer Gemeinde beim Eintreffen von Flüchtlingstransporten zugewiesen werden, ist Aufgabe der Gemeinde. Begünstigt durch eine Massnahme, die der Erfüllung dieser Aufgabe dient und sich als enteignungsgleicher Eingriff darstellt, ist daher die Gemeinde.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des zweiten Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Das Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Mai 1951 wird in der Sachentscheidung dahin klargestellt:

Die Klage ist nur aus § 26 RLG und aus dem Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kosten der Revision trägt die beklagte Stadt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des Fremdenheimes "Haus M." in Bad H.. Anfang Juni 1946 wurde dieses Heim durch das Wohnungsamt der beklagten Stadt mit Flüchtlingen belegt. Der Kläger hat es daher zeitweilig überhaupt nicht, später nur zu einem Teil gewerblich nutzen können. Er verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens.

2

Der Kläger besitzt die Konzession zur Aufnahme und Bewirtung von Gästen in 23 Fremdenzimmern mit 45 Betten, einem Speise- und einem Gesellschaftszimmer. Die Konzession erstreckt sich neben der Abgabe von Verpflegung auch auf den Verkauf von Tabekwaren und von alkoholfreien und alkoholischen Getränken an die Gäste. Das Haus ist ehemals bereits zur Benutzung als Fremdenheim erbaut und bis zum letzten Krieg stets auch im Rahmen dieser Konzession benutzt worden. Während des Krieges war es auf Grund des Reichsleistungsgesetzes gegen eine monatliche Vergütung von zunächst 4.000 RM, später 3.236,40 RM, als Reservelazarett und anschliessend durch die Besatzungsmacht für die Unterbringung von Ausländern (Polen) gegen eine Vergütung von 1.200 RM in Anspruch genommen. Als im Frühjahr 1946 die Räumung des Hauses durch die Polen bevorstand, vereinbarte der Kläger mit dem prakt. Arzt Dr. V. aus Bad H. am 30. April 1946, dass er sein Haus Dr. V. zur Einrichtung einer Klinik und zur Ausübung einer ambulanten Praxis zur Verfügung stellt; in dem Vertrag verpflichtete er sich auch, die Verpflegung der Patienten und des Klinikpersonals zu übernehmen. Die Beklagte hat mit Datum vom 26. April 1946 folgende Bescheinigung ausgestellt:

"Herrn Dr. med. V., wohnhaft Bad H., N. strasse ist das Haus M., D. strasse, zur Errichtung einer Klinik für innere Krankheiten durch die Stadtverwaltung Bad H. zugewiesen worden. Die Räume können in den nächsten Tagen mit medizinischen Einrichtungsgegenständen und Patienten belegt werden."

3

In den ersten Tagen des Juni 1946, wenige Tage bevor die nach Räumung des Hauses durch die Polen begonnenen Instandsetzungsarbeiten beendet waren, wies das Wohnungsamt der Beklagten in die freistehenden Räume Flüchtlinge ein. Die Einweisungen erfolgten derart, dass ihnen Zettel mitgegeben wurden, die u.a. den Stempelaufdruck des städtischen Wohnungsamtes, die Unterschrift des Sachbearbeiters und die Anzahl der jeweils zu belegenden Zimmer enthielten. Im Rahmen dieser Flüchtlingseinweisung wurden von den 23 konzessionierten Fremdenzimmern insgesamt 16 belegt, dazu Wirtschafts- und Kellerräume, u.a. auch die Betriebsküche. Zwei Zimmer behielt der Kläger für sich und seine Ehefrau, zwei Zimmer hatte er bereits vorher an seine aus S. geflüchtete verwitwete Tochter mit Kindern abgegeben und drei weitere Zimmer sonstigen fremden Personen. Der Speise- und Gesellschaftsraum wurde vom Kläger zur Unterstellung der infolge der Flüchtlingsbelegung nicht benutzten Möbel des Fremdenheims und des sonstigen Betriebsinventars verwandt.

4

Abgesehen von dem Freiwerden eines kleinen Mansardenzimmers zum 1. Januar 1947 hat dieser Zustand bis zum Sommer 1948 unverändert fortbestanden. Ab Juli 1948 sind dann - in allerdings grösseren zeitlichen Abständen - einzelne der ursprünglich belegten Fremdenzimmer freigegeben worden. Am 30. Juni 1950 - dem Zeitpunkt, bis zu welchem mit der Klage Ersatzansprüche geltend gemacht werden - waren von den zunächst belegten 16 Fremdenzimmern unter Einrechnung des erwähnten Mansardenraumes insgesamt sechs Zimmer und die Betriebsküche mit einigem Nebengelass zur Benutzung im Rahmen des konzessionierten Gewerbes verfügbar.

5

Der Kläger erblickt in den Massnahmen des Wohnungsamtes eine Amtspflichtverletzung. Er ist der Auffassung, die Räume seines Fremdenheimes hätten mit Rücksicht auf die ihm erteilte Konzession überhaupt nicht, keinesfalls jedoch in einem derartigen seine Existenz vernichtenden tatsächlichen und zeitlichen Umfang belegt werden dürfen, zumal die Beklagte mit ihrer Bescheinigung vom 26. April 1946 selbst zuvor ihr Einverständnis zur Verwendung des Hauses im Rahmen des mit Dr. V. abgeschlossenen Vertrages gegeben habe. Allerwenigstens aber habe die Beklagte die Pflicht gehabt, das Haus schnellstens wieder freizugeben, wenn sich eine kurzfristige Belegung nicht hätte vermeiden lassen. Der im Juni 1946 eingetroffene Flüchtlingstransport sei der erste gewesen, es sei deshalb eine gerechte Verteilung der Flüchtlinge auf viele Quartiere, insbesondere auch unter Heranziehung von Bürgerquartieren, durchaus möglich gewesen. Statt dessen habe das Wohnungsamt aber völlig wahllos nur sein Fremdenheim und das "Haus N." herausgegriffen, während Bürgerquartiere, andere Fremdenheime und insbesondere Hotels nicht belegt worden wären. Auch in der Folgezeit habe das Wohnungsamt anderweit freiwerdende Hotels von der Belegung mit Flüchtlingen oder sonstigen Dauermietern ausgenommen, so dass die Belegungsstärke seines eigenen Hauses stets in einem auffälligen Missverhältnis zu anderen Betrieben des Beherbergungsgewerbes gestanden habe. Die Beamten der Beklagten hätten sich aber auch sonst unkorrekt verhalten, indem sie ihm zunächst erklärt hätten, es handele sich um eine vorübergehende Massnahme von etwa 14 Tagen, und ihn dann bei seinen späteren Vorstellungen immer wieder nur mit leeren Versprechungen vertröstet hätten, das Haus werde frei. Selbst auf den Nachweis anderweiten freien Wohnraumes und auf das Anerbieten von 500 DM zur Erstellung anderen Wohnraumes sei das Wohnungsamt nicht eingegangen.

6

Der Kläger hat seinen Schaden mit mindestens 26.668,25 DM angegeben. Hiervon klagt er einen Teilbetrag von 6.500 DM ein, den er zunächst auf die Zeit vom 1. Juni 1946 bis 30. Juni 1950, im Berufungsrechtszug jedoch auf die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 30. Juni 1950 bezogen hat. Die Ansprüche werden nach seinen Erklärungen im Berufungsrechtszug in erster Linie für die einzelnen Zeitabschnitte jeweils zu einem entsprechenden Bruchteil der Gesamtforderung, hilfsweise als Gesarntforderung für die einzelnen Teilabschnitte, geltend gemacht.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Sie bestreitet das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und hat behauptet: Nach kurzfristiger Anmeldung sei ihr im Juni 1946 ein Flüchtlingstransport von etwa 500 Flüchtlingen zugeteilt worden. Alle verfügbaren Bürgerquartiere und sonstigen Fremdenheime seien schon belegt gewesen. Es sei ihr infolgedessen nichts anderes übrig geblieben, als das im Augenblick freie Haus des Klägers in Anspruch zu nehmen. Sie habe dabei nur auf Anweisung der Kreisverwaltung und der Militärregierung gehandelt, die angeordnet hätten, dass zur Unterbringung der Flüchtlinge jeder verfügbare Raum zu erfassen sei. Die beklagte Stadt habe Lastwagen mit Flüchtlingen, die ihr der Landkreis W. zugeschickt habe, zurückgeschickt; der Landkreis jedoch habe die Wagen wieder nach H. zurückbeordert und hinzugefügt, die Flüchtlinge seien unter allen Umständen unterzubringen. Wenn einzelne Hotels im Juni 1946 oder in der Folgezeit nicht oder nicht voll mit Flüchtlingen belegt worden seien, so habe dazu jeweils eine besondere Veranlassung vorgelegen. Die Beklagte hat Verjährung geltend gemacht und sich darauf berufen, der Kläger habe es im übrigen auch schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB geltend zu machen.

9

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach zugesprochen. Mit der Revision begehrt die beklagte Stadt unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klageabweisung, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

10

I.

Der Kläger hat seine Klage auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Amtspflichtverletzung) sowie auf Aufopferung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen von Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung. Es führt dann aus, die beklagte Stadt habe die Pensionsräume wirksam auf Grund der Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfasst. Sie habe durch die Massnahmen in die privaten Rechte des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Weise und in einem unverhältnismässig weit grösseren Umfange eingegriffen als in die Rechte verschiedener anderer Beherbergungsbetriebe. Wenn mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse auch keine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten festzustellen sei, so habe der Kläger doch dem allgemeinen Wohl und dem Interesse der Allgemeinheit und mindestens, soweit es sich um die Beseitigung der Obdachlosigkeit handele, auch zu Gunsten der Beklagten ganz besondere Opfer gebracht, für die er von der Allgemeinheit entschädigt werden müsse (Urteil S 35). Für diese Entschädigung nach § 26 RLG hafte die beklagte Stadt wie eine Bedarfsstelle, weil sie die Rechte einer Bedarfsstelle ausgeübt habe. Dabei wird es für unerheblich erklärt, "in welchem Umfange und von welcher Stelle die beklagte Stadt ihrerseits zu entschädigen sei" (Urteil S 35). Sonstige Ansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung werden dagegen verneint, weil die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung dem Grunde nach aus dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt seien dessen Regelung über die Höhe der Vergütung und Entschädigung gehe als die "speziellere und ausdrückliche Regelung" allen anderen Regelungen voraus (Urteil S 35/36).

11

Die Vorschrift des § 26 Abs. 4 RLG, wonach die Vergütung oder Entschädigung von dem Dritten zu gewähren ist, für den die Leistung in Anspruch genommen worden ist, hier also von den eingewiesenen Flüchtlingen, und wonach die Bedarfsstelle (hier die beklagte Stadt) nur unter bestimmten Voraussetzungen haftet, wird aus zwei Gründen der Passivlegitimation der beklagten Stadt nicht als entgegenstehend angesehen: Einmal wird darauf hingewiesen (S 38 des Urteils), dass einzelne der eingewiesenen Flüchtlinge mit erheblichen Mietrückständen ausgezogen und auch bisher ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen seien. Damit soll erkennbar ausgesprochen werden, dass insoweit die besonderen Voraussetzungen erfüllt seien, bei deren Vorliegen auch bei Beorderung zu Gunsten eines privaten Dritten die Inanspruchnahme der Bedarfsstelle zulässig ist. Das Berufungsgericht vertritt aber weiter die Auffassung, gegenüber den begünstigten Dritten (eingewiesenen Flüchtlingen) könnten auf Grund der Anordnung PR 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken vom 8. Oktober 1948, erlassen vom Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (VfW MBl 1948 II 173) (abgedruckt auch in Zipfel, Preisrecht unter Nr. 1108) höhere als die dort genannten Richtlinien-Mieten nicht verlangt werden. Jedoch werde durch diese Anordnung PR 115/48 nicht das öffentlich-rechtliche Verhältnis geregelt, das sich im Falle von Einweisungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zwischen dem Leistungspflichtigen und der Bedarfsstelle ergibt und in anderen gesetzlichen Bestimmungen näher festgelegt worden ist; die Anordnung PR 115/48 enthalte vielmehr lediglich Massnahmen der Preisbildung und der Preisüberwachung (Urteil S 37). Es handele sich insoweit um einen Streit nur zwischen dem Kläger als dem Leistungspflichtigen und der beklagten Stadt als der Bedarfsstelle darüber, ob der Kläger mit Zahlung der von der Preisbehörde festgesetzten "Mieten" auch im Sinn der gesetzlichen Regelung des Reichsleistungsgesetzes angemessen entschädigt worden sei. Damit will das Berufungsgericht die Passivlegitimation der beklagten Stadt erkennbar bejahen, weil es sich insoweit überhaupt nicht um eine Ersatzhaftung der Bedarfsstelle im Sinn des § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG, sondern um eine Ersthaftung der Bedarfsstelle handelt.

12

Das Berufungsgericht hat deshalb die Klage dem Grunde nach gegenüber der beklagten Stadt für gerechtfertigt erklärt.

13

II.

Schon die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils ist unklar. Landgericht und Oberlandesgericht haben in den Gründen ihrer Urteile Ansprüche aus unerlaubter Handlung abgesprochen. Im Hinblick auf die Versagung dieser Ansprüche konnte allerdings die Klage - auch nicht zu einem Teil - ziffernmässig abgewiesen werden, weil der hier eingeklagte Teilbetrag nach Ansicht der Vorinstanzen aus den von ihnen bejahten Rechtsgründen in voller Höhe gerechtfertigt sein kann. Jedoch wäre es zweckmässig gewesen, der Entscheidungsformel: "Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt" eine Fassung zu geben, die zum Ausdruck bringt, auf welcher Rechtsgrundlage die Klage für gerechtfertigt angesehen wird.

14

Ergibt sich, wenn auch nicht aus der Entscheidungsformel, so doch aus den Gründen der angefochtenen Urteile, dass die Klage nicht aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB) für gerechtfertigt gehalten wird, so lässt die Begründung des Berufungsgerichts nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Klage für gerechtfertigt erklärt wird. Zwar heisst es: "Sonstige Ansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung scheiden aus, weil die Ansprüche aus Entschädigung dem Grunde nach aus dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sind." Andererseits wird aber darauf abgestellt, "es sei durch die Massnahmen der Beklagten in die Privatrechte des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Weise und in einem unverhältnismässig weit grösseren Umfange eingegriffen worden als in die Rechte verschiedener anderer Beherbergungsbetriebe" und "dadurch habe der Kläger, wenn auch mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse keine Amtspflichtverletzung der Sachbearbeiter der beklagten Stadt festgestellt werden könne, dem allgemeinen Wohle und im Interesse der Allgemeinheit zu Gunsten der beklagten Stadt ganz besondere Opfer gebracht". Damit ist auf die typischen Merkmale für Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs (vgl. BGHZ 6, 270 [282, 290]) abgestellt. Bei dieser Unklarheit in der Begründung kann, obgleich der Kläger gegen das Berufungsurteil Revision nicht eingelegt hat und daher höhere als im Berufungsurteil zugesprochene Ansprüche dem Grunde nach nicht zugesprochen werden können, das nur von der beklagten Stadt angefochtene Urteil nicht nur im Rahmen der Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz, sondern auch im Rahmen der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nachgeprüft werden, selbst wenn letztere dem Betrage nach höher als die Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz sein sollten. Mit der sich im Rahmen dieser Ansprüche ergebenden Begrenzung zur Höhe ist die angefochtene Entscheidung aus allen in Betracht kommenden Klagegründen, insbesondere auch aus dem in erster Linie geltend gemachten Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB), zu prüfen.

15

III.

Das Berufungsgericht geht davon aus, die Erfassung des Beherbergungsbetriebes des Klägers sei nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes erfolgt, und leitet die Begründung der Klage deshalb auch aus § 26 RLG her.

16

1.)

Die Revision bittet um Nachprüfung, ob dem Kläger überhaupt Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz zustehen. Die Ausführungen der Revision gehen teils dahin, die als Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz gewollten Eingriffe seien nicht ordnungsmässig (z.B. Mangel der Schriftform) erfolgt und begründeten deshalb keine Ansprüche aus dem Reichsleistungsgesetz. Diese Ausführungen gehen in ihren rechtlichen Folgerungen fehl, weil die beklagte Stadt sich insoweit wie eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz verhalten hat und deshalb ohne Rücksicht auf die Rechtmässigkeit und sogar ohne Rücksicht auf die Rechtswirksamkeit ihrer Massnahmen sich mindestens so behandeln lassen muss wie eine Bedarfsstelle, die rechtswirksam nach dem Reichsleistungsgesetz beordert hat.

17

Der Senat hat bereits im Urteil vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 - ausgesprochen, dass ein Hoheitsträger, der über eine Sache so verfügt, wie wenn sie von ihm ordnungsmässig nach den Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen worden wäre, auch dann, wenn die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nichtig gewesen sein sollte, mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten hat, wie sie im Falle einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre. Einer weiteren Prüfung der in dieser Richtung erhobenen Revisionsrügen bedarf es daher in diesem Zusammenhang nicht. Es genügt insoweit vielmehr allein zu prüfen, ob die beklagte Stadt tatsächlich nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen ist oder vorgehen wollte.

18

Für die ursprüngliche Einweisung von Flüchtlingen werden von der Revision Einwendungen gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht erhoben.

19

Für die später bei Freiwerden einzelner der ursprünglich beorderten Räume erfolgten Einweisungen anderer Mieter nimmt die Revision aber an, dass sie nicht als Einweisungen nach dem Reichsleistungsgesetz gewollt gewesen seien. Sie führt hierzu aus, Beorderungen gemäss Reichsleistungsgesetz lägen nach der Verwaltungsorganisation der Gemeinden nicht dem Wohnungsamt, sondern dem Hauptamt ob; Anordnungen des Wohnungsamtes hätten die Vermutung für sich, dass sie nichts weiter als Erfassungen auf Grund des Wohnungsgesetzes darstellten. Entscheidend ist jedoch nach dem soeben Ausgeführten nicht die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Abteilung der Stadtverwaltung für Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz, sondern der bei der Erfassung erkennbar geäusserte Wille, ob nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen werden sollte oder nicht. Nun hat aber der Kläger bereits auf S 3 der Klageschrift vorgetragen: "Falls in der Folgezeit gelegentlich Eingewiesene auszogen, erfolgte sofortige Neubelegung". Die beklagte Stadt hatte in ihrem Schriftsatz vom 11. September 1950 auf S 9 ohne jede zeitliche Einschränkung vorgetragen, die Einweisungen seien mit "Quartierscheinen" erfolgt. Auch der frühere Bürgermeister Nordmann der beklagten Stadt hat bei seiner Vernehmung vom 26. Januar 1951 bekundet, dass die Zuweisung der Flüchtlinge mittels Quartierscheins und nicht durch besondere Einweisungsverfügung erfolgt sei. Die beklagte Stadt hat dem in der Folgezeit niemals widersprochen; sie hat auch keinen anderen Sachverhalt für die späteren Zuweisungen behauptet. Quartierscheine sind aber typisch für Beorderungen nach dem Reichsleistungsgesetz, dagegen nicht für Erfassungen und Zuweisungen nach dem Wohnungsgesetz. Die Annahme des Berufungsgerichts, die beklagte Stadt habe bei allen Einweisungen, also auch den späteren Ersatzeinweisungen, nach dem Reichsleistungsgesetz vorgehen wollen, ist daher frei von Rechtsirrtum.

20

Die Voraussetzung für eine Haftung aus § 26 RLG, dass der eingreifende Hoheitsträger, hier die beklagte Stadt, wie eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz vorgehen wollte, ist also gegeben.

21

2.)

Der Kläger hat bisher nur die Voraussetzungen für Ansprüche auf Vergütung nach § 26 Abs. 1 RLG vorgetragen. Er stellt bereits in der Klageschrift die Beträge gegenüber, die er für die beorderten Pensionsräume von Pensionsgästen nach seiner Ansicht ohne die Beorderung erhalten haben würde, und die Vergütungen, die ihm von den eingewiesenen Flüchtlingen gezahlt worden sind. Er macht dem nach nur die Vergütung für reine Raumnutzung geltend. Er erwähnt zwar noch, dass ihm darüber hinaus weitere Ansprüche wegen baulicher Änderungen, stärkerer Abnutzung, Verwanzung, Störung des Pensionsbetriebes durch die eingewiesenen Flüchtlinge, Mindereinnahmen wegen des Fortfalls der Verpflegung der Pensionsgäste und durch den Fortfall des Verkaufs von Getränken an die Gäste, zustünden. Diese Ansprüche hat er aber ausdrücklich späterer Geltendmachung vorbehalten, "da die Klagesumme (von 6.500 DM) schon durch den Ausfall in der Vermietung von Betten (26.668,25 DM) um ein Mehrfaches überschritten wird". Einer Prüfung, ob auch die Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen nach § 26 Abs. 3 RLG vorliegen, bedarf es daher zur Zeit nicht.

22

3.)

Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung, ob Ansprüche aus § 26 RLG trotz der zu Gunsten von Dritten (der Flüchtlinge) erfolgten Beorderung unmittelbar gegen die beklagte Stadt als Bedarfsstelle geltend gemacht werden können, ausgeführt, dass die Vergütungsansprüche des Reichsleistungsgesetzes gegenüber der Bedarfsstelle durch die Anordnungen der PR 115/48 über die Vergütung für die Benutzung von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken vom 8. Oktober 1948, erlassen vom Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (VfW MBl 1948 II 173) nicht eingeschränkt seien; diese Anordnung betreffe nur die von den Flüchtlingen zu zahlende Benutzungsvergütung. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die PR 115/48 auch die von der Bedarfsstelle zu zahlende Vergütung nach § 26 Abs. 1 RLG begrenze.

23

Diese Rüge ist im Grundverfahren unerheblich. Es genügt darauf hinzuweisen, dass insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts im Grundurteil keine Rechtskraftwirkung für das Höheverfahren haben, wie der Senat das bereits hinsichtlich der Ausführungen über die Höhe der Umstellung im Verhältnis 1:1 oder 10:1 ausgesprochen hat (BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52] [362]). Ein Grundurteil kann daher ohne Prüfung, ob PR 115/48 die Ansprüche aus § 26 Abs. 1 RLG einschränkt, jedenfalls dann ergehen, wenn selbst bei Anwendung der Begrenzungen der PR 115/48 immer noch die naheliegende Möglichkeit besteht, dass Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz trotz der bereits erfolgten Zahlungen bestehen bleiben; die Klärung des Umfanges dieses Anspruchs kann daher dem Höheverfahren überlassen bleiben. Die Revision trägt nun aber selbst vor, dass nach dem Inhalt der vom Kläger überreichten Schnellheftermappen sich erhebliche Mietschulden der Flüchtlinge ergäben. Die Höhe der Rückstände ist also nicht unstreitig vorgetragen, sondern muss erst in umständlicher Berechnung und Vergleichung aus den Schnellheftermappen entnommen werden. Hinzu kommt, dass ebenfalls nach dem Vortrag der beklagten Stadt die Höhe dieser Ansprüche aus den verschiedensten Gründen (Verteilung auf die Zeitabschnitte, für die hier Vergütung verlangt wird, und die vorhergehenden Zeitabschnitte; Umstellung der Rückerstattungsforderungen; spätere Minderung durch weitere Zahlungen) noch weiterer Aufklärung bedarf. Diese Sachlage stand daher dem Erlass eines Grundurteils durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Jedenfalls kann das Revisionsgericht nicht feststellen, dass über einen zahlenmässig anzugebenden Betrag hinaus - die beklagte Stadt meint nicht über 2.368,84 DM - Ansprüche aus § 26 Abs. 1 RLG nicht gegeben seien. Die Klage konnte daher nicht schon jetzt im Hinblick auf etwaige in PR 115/48 ausgesprochene Begrenzungen der Vergütungen nach § 26 Abs. 1 RLG zum Teil abgewiesen werden.

24

4.)

Die Revision verneint die Passivlegitimation der beklagten Stadt im Hinblick auf § 26 Abs. 4 RLG, wonach die Bedarfsstelle nur dann ersatzweise bei Nichtzahlung des Drittbegünstigten hafte, wenn eine Festsetzung der Vergütung nach § 27 RLG erfolgt sei. Zu Unrecht beruft die Revision sich insoweit auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 5, 297 [BGH 27.03.1952 - III ZR 191/50]. Zwar bedarf es grundsätzlich einer Feststellung der Vergütung zur Begründung der Ersatzhaftung aus § 26 Abs. 4 RLG. Hier hat aber unstreitig eine Festsetzung oder Vergütung - allerdings durch die Baubehörde - stattgefunden; schon diese Vergütungssätze, die nach den Begrenzungen der PR 115/48 bemessen worden sind und die der Kläger als zu niedrig ansieht, sind unstreitig in gewissem Umfang von den Flüchtlingen nicht gezahlt worden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Flüchtlinge höhere Vergütungen, die nach der Ansicht des Klägers ohne die Beschränkung der Begrenzungen der PR 115/48 in einem Verfahren nach § 27 RLG von der zuständigen Behörde festgesetzt würden, ebenfalls nicht bezahlt haben würden. Die Ersatzhaftung der Bedarfsstelle tritt, wie der Senat in BGHZ 5, 297 [BGH 27.03.1952 - III ZR 191/50] [299] ausgeführt hat, nicht erst dann ein, wenn der Leistungspflichtige bei dem Drittbegünstigten wegen der Vergütungsansprüche fruchtlos vollstreckt hat. Es soll vielmehr nur eine gewisse Vorklärung der Höhe der Ansprüche erfolgen. Jedoch ist nicht vorgesehen, dass diese Festsetzung endgültig sein müsste; sie würde jetzt nach Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die Vergütungsfestsetzung erst nach rechtskräftiger Entscheidung des über die Vergütung geführten Zivilprozesses endgültig werden; es muss daher überhaupt jede Vergütungsfestsetzung von der zuständigen Verwaltungsbehörde und die alsdann nicht innerhalb zwei Wochen erfolgte Zahlung des Drittschuldners die Geltendmachung der Ersatzhaftung der Bedarfsstelle zur Folge haben. Hier ist die Vorklärung zwar nicht durch die nach § 27 RLG zuständige Verwaltungsbehörde, sondern durch die Preisbehörde erfolgt; die Drittbegünstigten hatten auch, wie oben ausgeführt, bei Festsetzung durch die zuständigen Behörden nicht bezahlt; die Beklagte aber hat durch ihr Verhalten im Prozess klar und eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie auch dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde die Vergütung festgesetzt hätte, sich damit nicht einverstanden erklärt, sondern die jetzt zulässige Festsetzung der Vergütung durch die ordentlichen Gerichte verlangt haben würde. Bei dieser besonderen Sachlage wäre es eine unzulässige Förmlichkeit und ein Verstoss gegen den Sinn und Zweck des § 26 Abs. 4 RLG und des § 27 RLG, wenn die Ersatzhaftung der Bedarfsstelle mit der Revision deshalb abgelehnt würde, weil wegen der Festsetzung durch die nach § 27 RLG zuständige Behörde nicht erfolgt ist.

25

Die Vorschrift des § 26 Abs. 4 RLG steht daher der Passivlegitimation der beklagten Stadt nicht entgegen.

26

Ansprüche aus § 26 (Abs. 1) RLG sind daher dem Grunde nach gerechtfertigt.

27

IV.

Das Berufungsgericht lehnt, weil die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung dem Grunde nach aus dem Reichsleistungsgesetz gerechtfertigt sind, das Vorliegen sonstiger Ansprüche wegen Enteignung oder Aufopferung ab. Dem kann nicht gefolgt werden.

28

1.)

Es handelt sich hier um die Frage, wieweit neben den Ansprüchen aus Reichsleistungsgesetz noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff bestehen können. Soweit ein rechtmässiger Eingriff nach Reichsleistungsgesetz erfolgt ist, gehen die Regelungen des Reichsleistungsgesetzes über die Höhe der Enteignungsvergütung vor; das ergibt sich bereits aus dem Rechtssatz, dass die speziellere gesetzliche Regelung der allgemeinen gesetzlichen Regelung vorgeht. Etwas anderes gilt aber da, wo es sich um einen zwar auf das Reichsleistungsgesetz gestützten, aber rechtswidrigen - sei es wirksamen, sei es nichtigen - Eingriff handelt. Bei ihnen ist zwar, wie oben zu III 1 ausgeführt wurde, mindestens "in gleicher Weise Entschädigung zu leisten, wie sie im Falle einer rechtmässigen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu leisten wäre". Dieser Grundsatz steht etwa weitergehenden Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff aber nicht entgegen. Grundlage für die Bejahung einer Entschädigungspflicht aus enteignungsgleichem Eingriff ist die in Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG anerkannte Eigentumsgarantie, d.h. der Grundsatz, dass Eigentum grundsätzlich unverletzlich ist, und dass nur in den im Gesetz zugelassenen Fällen eine Eigentumsentziehung erfolgen darf, wobei der Art. 14 GrundG schlechthin, Art. 153 WeimVerf grundsätzlich die Zahlung einer Entschädigung vorsieht. Daraus ergibt sich erst recht bei unrechtmässigen Eingriffen die Verpflichtung zur Entschädigung. Da hinsichtlich der unrechtmässigen Enteignung eine gesetzliche Begrenzung der Entschädigung (oder gar deren gänzliche Beseitigung wie in dem nach Art. 153 WeimVerf insoweit zulässigen Reichsgesetz) nicht vorliegt - die Regelung des hier in Betracht zu ziehenden Reichsleistungsgesetzes betrifft gerade nur rechtmässige Eingriffe - ist die Entschädigung nicht nach der für die entsprechende rechtmässige Enteignung getroffenen Regelung (hier also nach dem Reichsleistungsgesetz), sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG zu bemessen. Die Ausführungen des Grossen Senats in BGHZ 6, 270 [292], wo darauf abgestellt wird, dass deshalb, weil der Akt - allerdings unrechtmässig - auf das Reichsleistungsgesetz gestützt sei, die Zubilligung einer Entschädigung bejaht wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn aus den folgenden Ausführungen (a.a.O. 292/295) ergibt sich, dass die Höhe der Entschädigung nicht aus dem Sondergesetz, sondern aus den (vielleicht unterschiedlichen) Entschädigungsregelungen der Art. 153 WeimVerf und Art. 14 GrundG auch vom Grossen Senat abgeleitet wird. Deshalb bestehen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, auch wenn der rechtswidrige Eingriff auf das Reichsleistungsgesetz gestützt war, neben dem Enteignungsanspruch aus Reichsleistungsgesetz. Da die Rechtsgrundlage der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff von dem Reichsleistungsgesetz verschieden ist, kann der enteignungsgleiche Eingriff höhere Enteignungsansprüche als ein Eingriff nach dem Reichsleistungsgesetz auslösen.

29

Die Klage ist daher, soweit der Eingriff rechtswidrig war, auch aus dem Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dann dem Grunde nach gerechtfertigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob derartige Ansprüche weitergehen als die Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz.

30

2.)

Bestehen aber Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff unabhängig davon, ob sie weitergehen als Ansprüche aus Reichsleistungsgesetz, so sind alle Prüfungen zur Höhe dieser Ansprüche dem Höheverfahren vorbehalten. Auch hinsichtlich der Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff bedarf es daher im vorliegenden Grundverfahren nicht der Entscheidung, ob diese Ansprüche durch die PR 115/48 ihrer Höhe nach begrenzt sind oder nicht, weil diese Anordnung nicht den Grund, sondern nur die Höhe von Ansprüchen regelt.

31

3.)

Das Bestehen von Ansprüchen aus dem Rechtsgedanken der Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff hängt also allein davon ab, ob die Eingriffe in den Pensionsbetrieb des Klägers nach dem Reichsleistungsgesetz rechtmässig waren oder nicht.

32

Nach § 5 Abs. 1 RLG ist die Beorderung von Räumen nur insoweit zulässig, "als der Unterkunftgeber in der Benutzung der für seine Wohn-, Wirtschafts-, Berufs- und Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlicher Räume und Plätze nicht gehindert wird". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf S 35 seines Urteils ist durch die Massnahmen der beklagten Stadt in die privaten Rechte des Klägers in einer seine Existenz gefährdenden Weise und in einem unverhältnismässig weit grösserem Umfang eingegriffen worden als in die Rechte verschiedener anderer Beherbergungsbetriebe der beklagten Stadt. Fach diesen Feststellungen verletzt der Umfang der Beorderung die in § 5 RLG gezogenen Grenzen.

33

Die Voraussetzungen, unter denen nach Ziff. 7 des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 30. Juni 1944 betr. Inanspruchnahme von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes auf Grund der §§ 5 und 6 RLG (MBliV 623) ausnahmsweise derartige Betriebe für bestimmte Zwecke voll erfasst werden können, liegen hier unstreitig nicht vor. Die durch § 5 Abs. 1 RLG gezogenen Grenzen einer Beorderung von Unterkunft sind daher überschritten. Die Beorderung des ganzen Betriebes des Klägers war daher rechtswidrig, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch der Prüfung bedürfte, ob die Beorderung etwa auch aus anderen Gründen rechtswidrig war. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind daher gegeben.

34

4.)

Diese Ansprüche richten sich auch gegen die beklagte Stadtgemeinde. Bereits in BGHZ 11, 248 hat der Senat ausgeführt, dass die Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen den unmittelbar Begünstigten trifft, und dass unmittelbar begünstigt regelmässig nur der Staat und die Gemeinden, aber nicht die zwischen ihnen stehenden öffentlich-rechtlichen Verbände (Provinzen, Regierungsbezirke, Kreise) sind. Der dort erörterte Ausnahmefall für Vermögensträger mit einem durch Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis scheidet hier aus, weil ein solcher Vermögensträger weder für das Wohnungs- noch für das Flüchtlingswesen besteht. Es ist daher hier die in BGHZ 11, 248 (vgl. S 24 des insoweit nicht abgedruckten Urteils) dahingestellt gebliebene Frage zu entscheiden, ob die beklagte Stadtgemeinde durch den Eingriff in den Beherbergungsbetrieb des Klägers unmittelbar begünstigt ist.

35

Diese Frage ist zu bejahen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die erste Unterbringung der eintreffenden Flüchtlinge eine Aufgabe der Ankunftsgemeinden ist oder ob diese Aufgabe nach ihrem Umfang und ihrem Sachgebiet bei dem Einströmen riesiger Flüchtlingsmassen in den Jahren 1945/46 nicht Aufgabe des Staates war. Selbst wenn es sich dabei um eine Staatsaufgabe gehandelt hat, so kam der Staat dieser Aufgabe dadurch nach, dass er die eintreffenden Flüchtlinge über den Regierungspräsidenten und den Kreis auf die Gemeinden je nach deren Belegungsfähigkeit verteilte. Es handelt sich hier nicht um die Notunterbringung von Flüchtlingen in Durchschleusungslagern, sondern um die Unterbringung der einer Gemeinde zugewiesenen Flüchtlinge. Da mit dieser Zuweisung die Flüchtlinge einer bestimmten Gemeinde zugewiesen waren, wurde es nunmehr jedenfalls auch eine Aufgabe der Gemeinde, diese ihr zugewiesenen Flüchtlinge wohnungsmässig unterzubringen. Die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohnungen ist, wie der Senat in BGHZ 7, 296 [BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] [299] und auf S 11 des Urteils vom 6. Juli 1953 - III ZR 357/52 - entschieden hat, aber eine Aufgabe der Gemeinde. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist der beklagten Stadtgemeinde durch den Eingriff in den Beherbergungsbetrieb ermöglicht worden. Ihr ist also dieser Eingriff zugute gekommen. Sie ist mithin durch diesen begünstigt und muss deshalb die Entschädigung an den Kläger zahlen.

36

Die beklagte Stadt haftet daher auch aus dem Rechtsgedanken des enteignungsgleichen Eingriffs. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob etwa auch der Staat daneben haftet, weil die Unterbringung der Flüchtlinge etwa als Aufgabe der grösseren Gemeinschaft anzusprechen ist. Auch die Frage, wer letzten Endes die Kosten für die Flüchtlingsunterbringung zu tragen hat, ändert nichts daran, dass die wohnungsmässige Versorgung der zu einer Gemeinde gehörenden Personen - und dazu zählen die Flüchtlinge von dem Augenblick ihrer Zuweisung an die Gemeinde - zunächst Aufgabe der Gemeinde bleibt. Zwar liegt es nahe, dass die wohnungsmässige Versorgung der in die Gemeinde Eingewiesenen über die Kraft der Gemeinde hinausgeht. Der Senat hat bereits in BGHZ 13, 81 (86) [BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53] ausgeführt, dass in solchen Fällen zwar die auf der örtlichen Ebene liegenden öffentlichen Aufgaben der höheren, überörtlichen Gemeinschaft - in erster Linie also dem Staat - zuwachsen. Jedoch geschieht dies in der Regel nur in der Art, dass diese öffentlichen Aufgaben auch solche der überörtlichen Gemeinschaft werden, mithin daneben Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft bleiben. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, warum hier von dieser Grundregel abzuweichen wäre. Auf jeden Fall bleibt daher die beklagte Stadt die Begünstigte.

37

V.

Der Umstand, dass der Kläger gegen die Verneinung von Ansprüchen aus Amtshaftung (§ 839 BGB) keine Rechtsmittel eingelegt hat, steht der Prüfung nicht entgegen, ob bis zur Höhe von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff die Klage nicht auch aus dem in erster Linie geltend gemachten Rechtsgrund der Amtshaftung (§ 839 BGB) gerechtfertigt ist.

38

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf diesen Klagegrund ausdrücklich zurückgegriffen. Er hat geltend gemacht, die beklagte Stadt sei für einen Eingriff nach dem Reichsleistungsgesetz nicht zuständig gewesen und hafte deshalb auch aus Amtspflichtverletzung. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass die beklagte Stadt selbst von der zuständigen Bedarfsstelle gemäss § 20 RLG wegen der für die Flüchtlinge benötigten Unterkünfte in Anspruch genommen worden ist. Daher konnte gemäss § 21 RLG auch die beklagte Stadt den Kläger in gleicher Weise wie eine Bedarfsstelle in Anspruch nehmen. Die beklagte Stadt war also für diesen Eingriff zuständig.

39

Dass die beklagte Stadt entgegen den Ausführungen der Revision nach dem Reichsleistungsgesetz vorgegangen ist, wurde bereits oben zu Ziff. III 1 ausgeführt.

40

Ferner lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Formwahrung entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Das Berufungsgericht stellt fest, dass den eingewiesenen Flüchtlingen zwar nur einfache Zettel mitgegeben worden sind. Diese enthielten jedoch neben der Bezeichnung der anfordernden Stelle mit deren Stempelaufdruck und der Unterschrift des Sachbearbeiters durch die weitere Angabe der Personen- und Zimmerzahl hinreichend deutlich Art und Umfang der angeforderten Leistung, Selbst wenn einzelne weitere Angaben, wie z.B. der Farne des Flüchtlings oder des Klägers als des in Anspruch Genommenen, bisweilen auf diesen Zetteln gefehlt haben sollten, so waren diese Angaben doch durch mündliche Übermittlung seitens der Flüchtlinge dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt geworden. Das Berufungsgericht stellt weiter fest, dass die beklagte Stadt sich durch den plötzlich einsetzenden und anhaltenden Flüchtlingsstrom gerade damals vor besonders schwierige Aufgaben gestellt sah, insbesondere seien die damals eintreffenden Flüchtlinge teils nur kurzfristig angemeldet worden, so dass oft gar keine Zeit mehr verblieben sei, noch vorhandenen Wohnraum planmässig nach Unterbringungsmöglichkeiten "durchzukämmen"; um überhaupt die gestellten Aufgaben meistern zu können, habe die beklagte Stadt kurzfristig Entschlüsse fassen und Massnahmen ergreifen müssen, die keinen Aufschub zugelassen hätten. Damit hat das Berufungsgericht in völliger Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere S 16 ff des in BGHZ 5, 217 insoweit nicht veröffentlichten Urteils des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51) die Voraussetzungen festgestellt, unter denen von einer schriftlichen Einweisung abgesehen werden konnte und eine mündliche Beorderung nach § 23 Abs. 2 RLG ausreichte. Wenn das Berufungsgericht weiter ausführt, es habe nach Fortfall der Dringlichkeit einer Nachholung der Form nicht bedurft, so lassen auch diese Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; auch sie entsprechen der vom Senat stets festgehaltenen Rechtsansicht (vgl. z.B. S 18/19 des bereits angeführten Urteils).

41

Dagegen ist der Eingriff wegen Beorderung des gesamten Betriebes des Klägers und der darin liegenden Gefährdung der Existenz des Klägers rechtswidrig (vgl. oben Ziff. IV, 3). Da auch im übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichts sich durchweg in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (besonders mit dem in BGHZ 5, 217 nur teilweise abgedruckten Urteil vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51), von der abzuweichen ein Anlass nicht vor liegt, halten, kann eine Amtspflichtverletzung nur wegen der Erfassung des ganzen Betriebes des Klägers in Frage kommen.

42

Insoweit hat aber das Berufungsgericht - erkennbar wenn auch nicht ausgesprochen - das Verschulden der Beamten der beklagten Stadt verneint. Bedenken gegen diese Beurteilung sind im Revisionsrechtszug nicht geltend gemacht worden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt in der Tat einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. Denn in der damaligen Notlage bei Zuweisung der Flüchtlinge hatten die Angestellten der beklagten Stadt keine ausreichende Gelegenheit zu prüfen, ob der ganze Betrieb des Klägers rechtlichen Anspruch genommen werden konnte. Eine solche Inanspruchnahme des ganzen Betriebs musste ihnen schon deshalb zunächst als zulässig erscheinen, weil die ganze Pension bereits während des Krieges für Lazarettzwecke beordert war und nach Kriegsende auch wieder in vollem Umfang von der Besatzungsmacht zur Unterbringung von Polen in Anspruch genommen war.

43

Ansprüche aus § 839 BGB scheiden daher mangels Verschuldens aus.

44

Die Revision der beklagten Stadt hatte nach alledem keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil war mit Rücksicht auf die Verneinung von Amtshaftungsansprüchen klarzustellen.

45

Die Kosten der Revision trägt die beklagte Stadt gemäss § 97 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Kreft
Dr. Beyer