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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1958, Az.: III ZR 159/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1958
Aktenzeichen
III ZR 159/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

der Stadtgemeinde N., vertreten durch den Oberbürgermeister,

Prozessgegner

den Kaufmann Friedrich F., P., G.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war Eigentümer des Hauses N., U.str. ..., das am 1. März 1945 durch einen Luftangriff und im April 1945 durch Artilleriebeschuß beschädigt worden ist. Nach Pfingsten 1945 wurde es eingerissen; die noch verwendbaren Baustoffe wurden zum Wiederaufbau oder zur Ausbesserung anderer beschädigter Häuser im Ortsbereich der Beklagten verwendet. Der Kläger war vom März 1945 bis Januar 1948, seine Familie vom 2. April bis 19. Mai 1945 von N. abwesend.

2

Der Kläger hat vorgetragen: Sein Haus sei durch den Luftangriff nur zu 20 % zerstört worden. Obwohl es noch auf bauwürdig gewesen sei, habe es der Architekt C., der damalige kommissarische Stadtbaumeister der Beklagten, zunächst zur Entnahme von Baumaterial - zum Teil gegen Erteilung von Berechtigungsscheinen - freigegeben und dann vollständig abbrechen lassen. Infolge dieser nach Meinung des Klägers unberechtigten Maßnahmen sei von dem Haus nur ein wertloser Trümmerhaufen übrig geblieben. Für den hierfür entstandenen Schaden sei die Beklagte verantwortlich.

3

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich von der Beklagten Ersatz der Aufwendungen verlangt, die für den Wiederaufbau seines Hauses nötig seien, abzüglich der Schadensbeträge, die durch die Kriegsbeschädigungen des Hauses selbst entstanden seien.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht:

5

Nicht sie, sondern die amerikanische Besatzungsmacht habe das Wohnhaus des Klägers zur Entnahme von Baumaterial freigegeben. Der Kläger habe neben den Ortsgruppenleitern E. und F. zu den führenden Nationalsozialisten vonN. gehört. Da E. und F. vor dem Einmarsch der Besatzungstruppen sechs kanadische Flieger erschossen hätten, habe der damalige amerikanische Stadtkommandant verlangt, daß die "Nazihäuser" E., F. und F. (Kläger) vom Boden verschwinden müßten; ein anderer Offizier der ameriaknischen Besatzungstruppe habe dem Architekten C., der von der Besatzungstruppe mit den Aufräumungs- und Instandsetzungsarbeiten beauftragt worden sei, befohlen, das zur Durchführung seiner Aufgabe erforderliche Material aus den Häusern der "Hauptnazis" zu entnehmen. Da auch die Bevölkerung eigenmächtig Baumaterial aus dem Haus des Klägers entnommen habe, sei es baufällig geworden, so daß C. es denn habe abbrechen lassen. Es sei richtig daß dieser in einzelnen Fällen an bestimmte Personen Bescheinigungen ausgegeben habe, die sie ermächtigt hätten, Material aus dem Hause des Klägers zu entnehmen. Dies sei nur geschehen, um die Ersatzansprüche des Klägers gegen die betreffenden Personen zu sichern und um ein wildes Plündern zu verhindern. Soweit sie - die Beklagte - selbst Geld für die Entnahme von Baumaterial aus dem Haus des Klägers angenommen habe, habe sie es an dessen Treuhänder ausgezahlt. Es sei unrichtig, daß das Haus des Klägers durch den Flieger schaden nur zu 20 % zerstört worden sei; der Kriegsschaden habe mindestens 60-80 % betragen.

6

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung und Einholung eines Bescheides der amerikanischen Besatzungsmacht zunächst durch Urteil vom 4. September 1951 die Klage abgewiesen, weil nach dem Bescheid des amerikanischen Landeskommissars für Württemberg-Baden ein Befehl der Besatzungsmacht für die Maßnahmen der Beklagten in Bezug auf das Hausgrundstück des Klägers vorgelegen habe.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der amerikanische Hohe Kommissar den Bescheid des Landeskommissars insoweit aufgehoben, als darin das Vorliegen eines militärischen Befehls bejaht worden ist. Er hat zugleich das deutsche Gericht ermächtigt, selbständig zu prüfen, ob ein militärischer Befehl zur Entnahme von Baumaterial aus dem Haus das Klägers vorgelegen habe. Das Oberlandesgericht hat daraufhin unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

8

Der Kläger hat hierauf neu vorgetragen: Der Gemeinderat der Beklagten habe nach Beendigung der Feindseligkeiten eine Baukommission unter dem Vorsitz des Architekten C. eingesetzt. Diese habe den Abbruch des Hauses auf Grund eigenen Entschlusses und nicht auf Grund eines militärischen Befehls abgeordnet. Er - der Kläger - habe inzwischen sein Grundstück verkauft und verlange nunmehr Ersatz des ihm durch die Zerstörung seines Hauses entstandenen Schadens. Hätte die Beklagte sein Haus nicht zerstört, so hätte er etwa 15.000 RM zum Wiederaufbau aufwenden müssen. Da sich die Kosten für den Wiederaufbau jetzt auf 88.000 DM beliefen, betrage sein Schaden nunmehr mindestens 63.000 DM; hinzu komme der Nutzungswert des Hauses oder der Mietausfall. Er verlange von der Beklagten 61.000 DM in erster Linie als Schadensersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung, hilfsweise als Enteignungsentschädigung, insbesondere nach Aufopferungsgrundsätzen.

9

Der Kläger hat demgemäß zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

10

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht: Der Rechtsweg sei nicht zulässig, da es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichgesetzes handele. Für eine Amtspflichtverletzung fehle es sowohl an den objektiven als auch an den subjektiven Voraussetzungen. Im übrigen sei das Wohnhaus des Klägerseinsturzgefährdet gewesen, so daß den Abbruch auch aus baupolizeilichen Gründen geboten gewesen sei.

11

Das Landgericht hat nunmehr durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und in den Urteilsgründen ausgeführt, daß eine Entschädigungspflicht der Beklagten nur aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs begründet sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.)

Des Berufungsgericht geht von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus: Der Schaden des Klägers ist in der Zeitvor dem 1. August 1945 entstanden, und zwar durch Entnahmen von Baumaterial in der Zeit von Mai bis Juni 1945, die wenigstens zum Teil bereits vor dem Abbruch des Hauses von dem Architekten C. gestattet worden sind, während der Abbruch des Hauses selbst im Juni 1945 erfolgt ist. Die Entnahmen von Baumaterial und der Abbruch des Hauses selbst erfolgten, um Baustoffe für den Wiederaufbau anderer beschädigter Häuser im Ortsbereich der Beklagten zu gewinnen. Weiterhin ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Abbruch des Hauses des Klägers nicht von der Besatzungsmacht befohlen worden sondern von einer Baukommission, die der vorläufige Gemeinderat der Beklagten eingesetzt hatte, und der der Architekt C. vorstand, beschlossen worden ist. In der vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellten, dem Architekten C. gegenüber abgegebenen Erklärung eines Offiziers der Besatzungstruppe: "Brecht die Häuser der Nazis ab, dann habt Ihr Material; wenn Ihr das nicht tut, dann brechen wir Eure eigenen Häuser ab" sieht das Oberlandesgericht nicht einen Befehl der Besatzungsmacht, dasHaus des Klägers abzubrechen, sondern nur eine allgemeine Richtlinie der Besatzungsmacht. Diese sei dahin gegangen, daß die Baukommission bei ihrer Entscheidung, ob ein Haus abbruchwürdig sei oder nicht, die Parteizugehörigkeit des Hauseigentümers gebührend berücksichtigen sollte. Aus all dem schließt das Berufungsgericht, daß der Architekt C. und die Baukommission nicht lediglich "als verlängerter Arm der Militärregierung" gehandelt, sondern ihre Entscheidungen auf Grund eigener Entschließung und in eigener Verantwortung Betroffen haben. Auf Grund dieses Sachverhalts und weil nur die allgemeine Notlage (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) die Maßnahmen der Beklagten ausgelöst hätten, verneint des Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 LAG und bejaht eine Entschädigungspflicht der Beklagten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs.

13

Soweit der Klageanspruch auf Verletzung von Amtspflichten gestützt worden ist, hatte das Landgericht die Klage für nicht begründet erklärt, da den Beamten der Beklagten jedenfalls schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht nachzuweisen seien. Des hat das Oberlandesgericht gebilligt, ist aber hierauf nicht weiter eingegangen, da der Kläger insoweit das landgerichtliche Urteil mit einer Berufung nicht angefochten habe.

14

2.)

Nach Erlaß des Berufungsurteils ist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 - AKG - (BGBI I, 1747) ergangen, das in der Revisionsinstanz zu beachten ist (BGHZ 26, 239). Würde der Klageanspruch von der Regelung dieses Gesetzes erfaßt, so müßte auch im Falle seines Nichterlöschens zunächst das Verfahren nach § § 26-29 AKG durchgeführt werden, ehe ein Anspruch vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden kann (Urteil des Senats von 9. Juni 1958 - in ZR 24/57 - S. 11/12). Da der Klageanspruch aus Maßnahmen einer Gemeinde in der Zeit vor dem 1. August 1945 hergeleitet wird, kann er möglicherweise unter die Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG fallen. Auf der anderen Seite hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1958 - III ZB 11/57 - mit näherer Begründung ausgeführt, daß Ansprüche, die bereits durch das Lastenausgleichsgesetz (positiv oder negativ) geregelt worden sind, nicht der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.

15

Im vorliegenden Fall steht ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung im Streit, gleichgültig, ob aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs oder - was entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts näher liegt - entsprechend § 26 RLG (vgl. hierzu BGHZ 10, 361 [BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52]; LM Nr. 12 mit Anm., Nr. 23 zu § 26 RLG sowie Nr.2 zu § 2 LuftschutzG unter b), und dieser Entschädigungsanspruch würde durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt sein, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden ein Kriegsachschaden im Sinne des § 13 LAG ist. Demgegenüber würde der Klageanspruch, so weit als Klagegrundlage die Vorschrift des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV in Betracht kommt, durch das Lastenausgleichsgesetznicht berührt worden (BGHZ 8, 257 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51]).

16

3.)

Das Vorliegen der Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes hat das Berufungsgericht hier verneint. Es stellt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 JAG darauf ab, daß ein Befehl der Besatzungsmacht zur Entnahme von Baumaterial aus dem teilzerstörten Haus des Klägers sowie zum späteren Abbruch des Hauses selbst nicht vorgelegen habe; ferner bei der Prüfung nach § 13 Abs. 3 LAG darauf, daß die (den Kläger schädigenden) Maßnahmen der Beklagten im Mai/Juni 1945 "verhältnismäßig lange Zeit nach Einstellung der Feindseligkeiten" erfolgt seien, und daß diese Maßnahmen durch "die allgemeine Notlage, die auf der einen Seite in dem Mangel an Baustoffen und auf der anderen Seite in der allgemeinen Wohnungsnot bestand", ausgelöstworden seien. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken aus folgender, Erwägungen:

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. LM Nr. 1, 2, 5, 6, 9 und 11 zu § 13 LAG u.a.) ist ein Kriegssachschaden nach § 13 LAG dann anzunehmen, wenn der Schaden bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch einzelne Kriegshandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG oder auf Grund von behördlichen Maßnahmen entstanden ist, die mit konkreten kriegerischen Ereignissen Im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Für die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes genügt nicht der Zusammenhang des eingetretenen Schadens oder der die Schädigung auslösenden behördlichen Maßnahme mit dem Krieg und seinen Folgen im allgemeinen, wie z.B. der Zusammenhang mit einer kriegsbedingten allgemeinen Not- und Mangellage. Vielmehr sollen die Schäden und behördlichen Maßnahmen - gleichgültig, ob die Besatzungsmacht oder die deutsche Behörde insoweit als handelnde Person auftrat - von der Regelung des Lastenausgleichsgesstzes erfaßt werden, die sich aus Einzelereignissen des Krieges selbst und der ersten Besatzungszeit nach Beendigung der Kampfhandlungen bis zum 31. Juli 1945, also aus den "Zufälligkeiten" des Kriegsgeschehens, ergaben, weshalb das Lastenausgleichsgesetz die Haftung nicht bei den einzelnen Körperschaften belassen, sondern einen gleichmäßigen Ausgleich für alle durch solche kriegerischen Ereignisse Geschädigten schaffen will (vgl. Anm. zu LM Nr.9 zu § 13 LAG).

18

Daß Bombenangriffe und Artilleriebeschuß konkrete kriegerische Ereignisse sind und die Inanspruchnahme von Baumaterial durch eine deutsche Dienststelle zum Zwecke der Beseitigung der durch solche Kriegsereignisse eingetretenen Schäden von § 13 Abs. 3 LAG erfaßt werden können, hat der Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 8, 257, 260 [BGH 22.12.1952 - III ZR 241/51]; Urteile des Senats vom 21. Juni 1954 - III ZB 241/53 -S. 15 - insoweit in LM Nr. 7 zu § 13 LAG nicht abgedruckt - und vom 21. November 1955 - III ZB 105/54 - S. 7-8 sowie vorn 2. Februar 1956 -III ZB 246/54 - S. 5-6). Daß grundsätzlich auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem konkreten Kriegsereignis und dem behördlichen Eingriff vorliegen muß, hat der Senat zwar ebenfalls anerkannt (LM Nr. 11 zu 13 LAG), jedoch kann der zeitliche Zusammenhang allein wenigstens in der Regel weder positiv noch negativ für die Anwendung des Lastenausgleicbsgesetzes entscheidend sein (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 21. Juni 1954 S.16). Denn nach dem Willen des Gesetzes ist - ebenso wie dies inzwischen auch in anderen Gesetzen, wie z.B. im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, zum Ausdruck gekommen ist als das tatsächliche "Ende des Krieges" der Zeitpunkt des 21. Juli 1945 anzunehmen, so daß auch behördliche Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sind, noch als "im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen" stehend angesehen werden können. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die im Mai/Juni 1945 von der Beklagter getroffenen Maßnahmen seien "verhältnismäßig lange Zeit nach Beendigung der Feindseligkeiten" erfolgt, kann also die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes noch nicht verneint werden. Abgesehen hiervon kann aber such von einer "langen Zeit" zwischen der unstreitig erst am 13. April 1945 erfolgten Besetzung der beklagten Stadt durch die amerikanische Armee und den nach dem eigenen Vortrag des Klägers bereits ab 1. Mai 1945 erfolgten Entnahmen von Baumaterial nicht gesprochen werden. Es ist also bei der Prüfung der Frage, ob der Klageanspruch von der Regelung des Lastenausgleichsgesetzes erfaßt wird, in erster Linie darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Schäden des Klägers infolge einzelner Kriegsereignisse, d. h. "den Zufälligkeiten des Krieges" entstanden sind, und welchen "sachlichen Gehalt" die den Kläger schädigenden Maßnahmen der Beklagten in Wirklichkeit hatten (vgl. Anm. zu LM Nr. 9 zu § 13 LAG).

19

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten seien durch eine "allgemeine Notlage" (Mangel an Baustoffen und Wohnungsnot) ausgelöst worden, stellen keine erschöpfende Würdigung des hier gegebenen Sachverhalts dar. Denn nach dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Beweisaufnahme erfolgte außer dem Bombenangriff auf die beklagte Stadt am 1. März 1945 noch Anfang April 1945 ein Artilleriebeschuß den beklagten Stadt (vgl. auch Tatbestand des Berufungsurteils sowie Aussage der Zeugen Sch. und B.), wodurch Beschädigungen auch an anderen Häusern entstanden; die mindestens zum Teil mit dem aus dem Haus des Klägers entnommenen Baumaterial beseitigt oder gemindert worden sind (vgl. Aussagen der Zeugen P., B., S., Be., W. und B.). Es kommt hinzu, daß unstreitig kurz vor dem Einmarsch der Amerikaner sechs kanadische Flieger von zwei führenden Nationalsozialisten in der beklagten Stadt erschossen worden sind, so daß schon hieraus ein schärferes Vorgehen der Besatzungsmacht und auch der neuen deutschen Dienststelle gegen Mitglieder der ehemaligen NSDAP, zu denen der Kläger gehörte, und ihren Besitz im Bereich der beklagten Stadt erklärbar ist, vor allem aber die vom Berufungsgericht festgestellte, der städtischen Baukommission gegebene Richtlinie der Besatzungsmacht, bei der Entscheidung Über den Abbruch von zerstörten Häusern und die Inanspruchnahme von Baumaterial aus solchen Häusern auch die Parteizugehörigkeit der Hauseigentümer gebührend zu berücksichtigen. Nimmt man dies alles zusammen, dann können die Maßnahmen der Beklagten, also die von ihr vorgenommenen odei erlaubten Entnahmen von Baumaterial aus dem teilzerstörten Haus des Klägers und der schließliche Abbruch des Hauses selbst, nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nur durch einen allgemeinen Mangel an Baustoffen und durch die allgemeine Wohnungsnot im Bereich der Beklagten ausgelöst worden sein. Sofern und soweit die Maßnahmen der Beklagten der Behebung der dringendsten Not und der Schäden, die durch die vorangegangenen Kampfhandlungen (Fliegerangriffe, Artilleriebeschuß) verursacht waren, dienten und der durch die Erschießung der kanadischen Flieger im Bereich der beklagten Stadt kurz: vor dem Einmarsch der amerikanischen Armee geschaffenen besonderen Situation Rechnung trugen, könnte ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der Beklagten und einzelnen Kriegsereignissen, zu denen neben den Luftangriffen und dem Artilleriebeschuß auch die Erschießung der kanadischen Flieger und die von der Besatzungsmacht der städtischen Baukommission erteilte Weisung gerechnet werden müssen, bejaht werden.

20

Soweit nach dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien auch sog. "wilde Entnahmen" von Baumaterial erfolgt sind, könnten diese rechtlich als mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende "Plünderungen" in den vom Feind besetzten Gebieten im Sinne des § 13 Abs2 Ziff.2 LAG charakterisiert weiden und unter das Lastenausgleichsgesetz fallen; es sei denn, diese Entnahmen wären die adäquaten Folgen eines schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten.

21

4.)

Es bedarf hier aber aus folgenden Überlegungen keiner Entscheidung, ob und inwieweit der streitige Entschädigungsanspruch unter das Lastenausgleichsgesetz fällt:

22

Soweit nämlich die vom Kläger geltend gemachten Schäden als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 Abs. 2 oder Abs. 3 LAG anzusehen wären, hätte dies zwar zur Folge, daß dem Kläger entgegen den Ansichten der Vordergerichte Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte zu versagen sind und der Kläger hinsichtlich der Befriedigung seiner Ansprüche auf die Regelung des Lastenausgleichsgesetzes angewiesen ist. Trotzdem könnte eine Klagabweisung aus diesem Gründe, die nach dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 10. Juli 1958 III ZB 11/57 S. 11 eine Sachabweisung darstellt, nicht ausgesprochen werden, Denn soweit das Berufungsurteil wegen der unrichtigen Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes eine Gesetzesverletzung enthält, hätte das Revisionsgericht nach § 563 ZPO zu prüfen und zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil aus anderen Gründen richtig, d. h, also, ob der dem Grunde nach zugesprochene Anspruch auf angemessene Enteignungs-Entschädigung aus einem anderen Rechtsgrunde gerechtfertigt ist oder sein könnte, Als ein solcher anderer Rechtsgrund kann hier nur die Vorschrift des § 839 BGB i. V. m, Art. 131 WRV in Betracht kommen, der, wie oben bereits ausgeführt, als Anspruch aus unerlaubter Handlung nicht durch das Lastenausgleichsgesetz erfaßt sein würde. Diese Prüfung nach § 563 ZPO hat auch dann ZM erfolgen, wenn der Klageanspruch aus diesem Rechtsgrunde - wie hier - schon von den Vordergerichten als unbegründet bezeichnet worden ist und der Kläger sich hiergegen nicht mehr gewandt hat r. jedoch könnte für diesen Fell ein Anspruch nur bis zur Höhe einer angemessenen Enteignungsentschädigung, die das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, für begründet erklärt werden (so Urteil des Senats vom 28. Februar 1955 - III ZB 136/54 S. 15 - insoweit in BGHZ 16. 366, 375 unter IV nicht abgedruckt). An dieser notwendigen sachlichen Prüfung nach § 563 ZPO ist der erkennende Senat aber rechtlich gehindert; weil ein Anspruch aus Amtshaftung, der in gleicher Weise wie der geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus demselben einheitlichen Sachverhalt hergeleitet wird, in jedem Fall - wie auszuführen sein wird - von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (§ 2 Nr.4) erfaßt wird. Ebenso würde der Enteignungs-Entschädigungsanspruch, wenn er nicht unter das Lastenausgleichsgeeetz fallen würde nach den obigen Ausführungen (unter 2) unter die Anwendung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fallen können und - wie noch auszuführen sein wird - auch tatsächlich fallen. Unter diesen Umständen bedurfte es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob hinsichtlich der Enteighungsentschädigungsansprüche das Lastenausgleichsgesetz bereits vor dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz eine Regelung getroffen hat.

23

5.)

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche von § 2 Nr. 4 AKG erfaßt werden, ist ausführlich erörtert worden in dem bereits mehrfach erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 10. Juli 1958 III ZB 11/57 S. 8-10. In diesem Urteil ist mit näherer Begründung - übrigens in Über ein Stimmung mit den Kommen baren zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz - ausgeführt, daß nur solchevor den 1. August 1945 getroffenen Maßnahmen unter § 2 Nr. 4 AKG fallen, die: "zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes" von den Gemeinden getroffen worden sind und die "im Bahnen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben" erfolgt sind. In dem genannten Urteil ist sodann des näheren ausgeführt, was unter "Reichsaufgaben" im allgemeinen zu verstehen ist, und darauf hingewiesen worden, daß die Gemeinden mindestens in den Fällen, in denen sie in den letzten Wochen des Krieges (was ebenso gilt für die ersten Wochen nach Beendigung der Kampfhandlungen) nach schweren Kriegsbeschädigungen versucht haben, den daraus entstandenen Notständen zu begegnen, dem Gegenstand nach "Reichsaufgaben" wahrgenommen haben. Diese Auffassung wird such allein dem Sinn und Zweck des § 2 Nr. 4 AKG gerecht. Denn die erst später auf Veranlassung des Bundesrates aufgenommene Vorschrift des § 2 Nr. 4 AKG soll den Zuständen einer "turbulenten Zeit" Rechnung tragen, und bei der Auslegung des Begriffs "Reichsaufgaben" sollen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die in Zeiten Gültigkeit haben, in denen eine geordnete Verwaltung besteht und Kompetenzregelungen eingehalten werden können. Diese Gesetzesbestimmung soll vor allem ihre praktische Bedeutung haben für solche Ansprüche gegen die Gemeinden, die vor dem 1. August 1945 im Rahmen von Maßnahmen des Luftschutzes, der Flüchtlingsunterbringung und der Trümmerbeseitigung entstanden sind; während Ansprüche gegen die Gemeinden, die im Rahmen ihrer normalen eigenen Verwaltungsausgaben entstanden sind und daher nicht auf das Reich "bezogen" werden können, von dieser Regelung nicht erfaßt werden.

24

Von diesen Grundsätzen ausgehend sind die Voraussetzungen des § 2 Nr. 4 AKG hier erfüllt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die Maßnahmen der beklagten Gemeinde, die der Klageforderung zugrunde liegen, vor dem 1. August 1945 getroffen worden, und zwar zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes, mag dieser allgemein durch den Krieg oder - wie oben unter 3) als möglich bezeichnet - durch einzelne konkrete Kriegsereignisse ausgelöst worden sein. Es steht ferner fest, daß die Beklagte mit ihren Maßnahmen gegen den Kläger den durch die schweren Kriegsbeschädigungen in ihrem Ortsbereich entstandenen Notständen zu begegnen versucht hat Damit hat sie also auch Aufgaben wahrgenommen; die jedenfalls ihrem Gegenstand nach "Reichsaufgaben" waren.

25

Der Zuordnung der hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers unter § 2 Nr. 4 AKG, weil die Maßnahmen der Beklagten in Wahrnehmung von "Reichsaufgaben" vorgenommen worden sind, steht die Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, soweit Gemeinden in in solchen Fällen für Enteignungsentschädigungsansprüche als "Begünstigte" angesehen oder Aufgaben, wie sie hier von der Beklagten erfüllt worden sind als solche dei Gemeinde selbst bezeichnet worden sind. Denn jene Urteile befaßten sich nur mit der Frage, ob die Gemeinden die Entschädigungspflicht - gegebenenfalls neben dem Staat - trifft, weil sie im Sinne des Enteignungs- oder Aufopferungsrechts auch die "begünstigte" Stelle sind. Darum handelt es sich bei der Frage, ob solche Maßnahmen in Erfüllung von "Reichsaufgaben" im Sinne des § 2 Nr. 4 AKG getroffen worden sind, aber nicht. Im anderen Fall wäre die Bestimmung des § 2 Nr. 4 AKG für Ansprüche auf Enteignungsentschädigung praktisch bedeutungslos; denn eine Haftung der Gemeinden, die § 2 Nr. 4 AKG voraussetzt und regeln will,kann sich ja nur daraus ergeben, daß man diese als die nach Enteignungsgrundsätzen "Begünstigte" ansieht.

26

6.)

Nach alledem bleibt, daß - unabhängig davon, ob ein Amtshaftungsanspruch überhaupt gegeben ist - das Allgemeine Kriegsfolgengesetz auf den zur rechtlichen Beurteilung gestellten Sachverhalt mindestens wegen den noch rechtshängigen Streites über das Vorliegen solcher Amtshaftungsansprüche zur Anwendung komm. Das hat zur Folge, daß der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat und eine Kostenentscheidung nach § 106 AKG zu treffen ist, auch wenn - wie hier - vom Kläger der Sachantrag aufrechterhalten ist (BGHZ 26, 239; bestätigend: Urteil des Senats vom 4. Dezember 1958 III ZR 117/57, das ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmt ist).

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Weber Dr. Beyer