Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 58.90
Antrag eines Berufssoldaten und Offiziers des militärfachlichen Dienstes im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) nach dessen Abkommandierung zur Dienstleistung in der technischen Einsatzsteuerung; Auskunftsantrag auf Versetzung auf einen neuen Dienstposten nach einmaliger Ablehnung eines gleichrangigen Dienstpostens aus persönlichen Gründen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der WBO; Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung eines Vorgesetzten bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Panitzki,
Oberleutnant Flasch als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1992 wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze enden. Zum Oberleutnant wurde er am 1. April 1976 ernannt.
Der Antragsteller, dem die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (ATN) "FmEloOffz" und "RadarEloOffz Allg" zuerkannt sind, besetzt seit dem 1. April 1988 einen mit A 10/A 9 bewerteten Dienstposten "FmEloOffz" bei der Stabs- und Versorgungskompanie I./Fernmelderegiment (FmRgt) ... in K.... Die STAN dieser Einheit wird im Zuge der Neuorganisation/Umgliederung der FmRgt ... und ... am 30. September 1992 außer Kraft gesetzt. Seit dem 1. Februar 1989 ist er zum Stab FmRgt ..., dessen STAN am 30. September 1990 außer Kraft tritt, zur Dienstleistung in der technischen Einsatzsteuerung (TES) kommandiert.
Bereits im Februar 1987 wurde dem Antragsteller erstmals eröffnet, daß nach der Umgliederung des FmRgt ... für ihn keine Einplanungsmöglichkeit bestehe, er aber auf Grund seines Beurteilungsbildes zum Kreis derer gehöre, die in A 11 eingewiesen werden sollen. Hierzu äußerte sich der Antragsteller, daß er aus familiären Gründen nicht aus K... oder einem Umkreis von ca. 50 km versetzt werden möchte; eine Versetzung über diesen Umkreis hinaus lehne er ab "und verzichte bewußt auf eine Förderung".
Im März 1987 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch und um schriftliche Bestätigung, daß er - "auch wenn keine Einplanungsmöglichkeit in eine Besoldungsstufe A 11 im Raum K... besteht" - bis zu seiner Entlassung im Raum K... ... eingesetzt werde. In dem Vermerk über das am 19. Mai 1987 geführte Personalgespräch ist u.a. ausgeführt:
"3.
Stellungnahme P IV 4 zu den Wünschen:- Zum Erreichen des Laufbahnziels (Hptm A 11) ist die Versetzung auf einen A 11-Dienstposten erforderlich. In dem von OLt H. gewünschten Raum K... besteht weder bei FmRgt ... noch in einer anderen Dienststelle Einplanungsmöglichkeit für OLt H.
- Es ist daher geplant, OLt H. zum 01.10.88 zur GSVBw 57 auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen. Weitere Einplanungsmöglichkeiten (A 11) werden - auch zu einem anderen Zeitpunkt - für OLt H. nicht mehr gesehen.
- P IV 4 ist bereit, zu prüfen, ob der o.a. Dienstposten mit einem anderen Offizier besetzt werden kann. In diesem Falle würde OLt H. das Laufbahnziel aus heutiger Sicht nicht mehr erreichen.
- Da zu erwarten ist, daß der derzeitige Dienstposten des OLt H. vor seiner Zurruhesetzung (31.03.92) wegfallen wird, muß OLt H. mit einer möglichen Veränderung vor Dienstzeitende noch rechnen, dann allerdings auf einen A 9/10-Dienstposten.
4.
Ergebnis/Möglichkeiten:OLt H. ist mit o.a. Lösung einverstanden."
Im Januar 1988 wurde dem Antragsteller die Absicht eröffnet, ihn zum 1. Oktober 1988 auf den Dienstposten des Leiters der Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr ... in E... zu versetzen. Der Antragsteller erklärte erneut, einer Versetzung aus dem Großraum K... nicht zustimmen zu können und bat, ihn auf seinem Dienstposten "b.a.w." zu belassen, falls im gewünschten Raum keine Förderungsmöglichkeit gegeben sei. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 1988 mit, daß er auf dessen Wunsch von der Versetzungsplanung Abstand nehme und er wies den Antragsteller "vorsorglich darauf hin, daß aus heutiger Sicht bis zu Ihrem Ausscheiden keine Förderungsmöglichkeit in dem von Ihnen bevorzugten Raum mehr besteht und Sie dadurch das Laufbahnziel 'Hauptmann' nicht mehr erreichen werden".
Mit Schreiben vom 15. Januar 1990 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch "bez. Förderungsmöglichkeit", da sich seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Möglichkeiten mit Beginn des Jahres 1990 verändert hätten. Das Personalgespräch fand am 1. März 1990 statt; in dem hierüber gefertigten schriftlichen Vermerk ist ausgeführt:
"2.
Anlaß des Personalgesprächs: Antrag des Offiziers Wünsche des OLt H...- Bittet um Auskunft darüber, ob er nicht noch auf einen A 11-Dienstposten versetzt und befördert werden kann, da er aufgrund der neuen UKV-Regelung jetzt versetzbar ist.
- Bemängelt, daß er bisher nur einmal für eine A 11-Verwendung vorgesehen wurde. Diese mußte er aus persönlichen Gründen ablehnen.
3.
Stellungnahme P IV 4 zu den Wünschen:- Wie ihm bereits über seine Dienststelle mitgeteilt und eröffnet wurde, besteht für OLt H... ... keine Möglichkeit mehr, auf einen A 11-Dienstposten versetzt und befördert zu werden. Da OLt H... am 31.03.1992 ausscheidet, ist die letzte Möglichkeit einer Versetzung auf A 11 und einer Beförderung zum Hauptmann gemäß ZDv 20/7, Ziffer 111, am 01.04.1990. Zu diesem Zeitpunkt besteht jetzt keine Einplanungsmöglichkeit mehr.
Wegen seiner bisherigen Aussagen (Schreiben vom 26.03.1987, Aktenvermerkte I./FmRgt ... vom 11.02.1987 und 26.01.1988) mit denen OLt H... darum bat, nur im näheren Umkreis von K... verwendet zu werden und sich dabei auch der Folgen einer Nichtbeförderung bewußt war (u.a. auch deutlicher Hinweis im Personalgespräch/Schriftverkehr), hat P IV 4 OLt H... für förderliche Verwendungen außerhalb K... nicht mehr mitbetrachtet. Im Bereich K... hatte P IV 4 (5) im fraglichen Zeitraum keine A 11-Dienstposten zu besetzen.
Die Entscheidung des OLt H... Anfang 1990, aufgrund der geänderten UKV-Situation für förderliche Verwendungen nunmehr auch außerhalb vom Raum K... mobil zu sein, konnte bei P IV 4 keine Berücksichtigung mehr finden, da der Frühjahrsstellenwechsel 04/90 lange vorher verbindlich geplant wurde und festlag. Einzelheiten wurden erläutert.
- Da OLt H... vor der für ihn vorgesehenen förderlichen Verwendung 10/88 nicht zum Kreis der Anwärter für einen A 11-Dienstposten betrachtet wurde und er Verwendungen danach auf den Raum K... beschränkte, gab es nur einen Dienstposten, für den er in Frage kam.
4.
Ergebnis/Möglichkeiten:OLt H... wird bis zu seinem Ausscheiden im Dienstgrad Oberleutnant verbleiben.
Bei Wegfall seines derzeitigen Dienstpostens aus organisatorischen Gründen bleibt P IV 4 bemüht, ihn im bisherigen Verband zu belassen."
Der Antragsteller hat von dem Vermerk am 15. März 1990 Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte der Antragsteller seine Einweisung auf den zum 1. April 1990 freiwerdenden, nach der STAN mit A 11 bewerteten Dienstposten "Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 250/001" bei der 2./FmRgt ... ("FmOffz"; Forward-Scatter-Zugführer). Darüber hinaus bat er um Prüfung, ob ein seinen ATN entsprechender Dienstposten im Bereich der Luftwaffe vakant sei und mit ihm zum 1. April 1990 besetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 26. März 1990, beim BMVg eingegangen am 27. März 1990, beschwerte sich der Antragsteller "gegen meine personalführende Dienststelle wegen Ungleichbehandlung - mangelnder Fürsorge - Verletzung der Dienstaufsicht - Verschleppungstaktik".
Mit einem weiteren Schreiben vom 3. April 1990 beantragte der Antragsteller, den BMVg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn auf den begehrten Dienstposten bei der 2./FmRgt ... oder hilfsweise auf einen anderen A 11-Dienstposten rückwirkend zum 1. April 1990 zu versetzen.
Der Senat hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 27. April 1990 - 1 WB 59/90 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde des Antragstellers vom 26. März 1990 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 10. April 1990 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor, er sei der einzige OffzMilFD seines Jahrgangs, der - entgegen der allgemeinen Laufbahnperspektive - nicht zum Hauptmann A 11 befördert werden solle. Ihm sei nur einmal ein entsprechender Dienstposten angeboten worden, seine anerkannten familiären Gründe seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß er auf Grund der geänderten gesetzlichen Möglichkeiten und veränderter persönlicher Situation seit Anfang 1990 über den Großraum K... hinaus versetzungswillig sei. Er beantrage nochmals die Versetzung auf den nach der STAN mit A 11 bewerteten Dienstposten "TE/ ZE 250/001" bei der 2./FmRgt ..., der bisher mit einem OffzMilFD besetzt gewesen sei und für den er, wenn auch mit geringer Einschränkung, geeignet sei. Bei der Vergabe dieses Dienstpostens an einen wesentlich jüngeren Kameraden seien die für ihn sprechenden Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen der Selbstbindung des BMVg in dessen Versetzungserlaß vom 3. März 1988 lägen für seine Versetzung auf den begehrten Dienstposten vor. Die schwerwiegenden persönlichen Gründe seien mit den schwierigen familiären Verhältnissen - Pflege der beinamputierten, über 80jährigen Schwiegermutter - und der letztmöglichen Einweisung in eine A 11-Stelle zum 1. April 1990 gegeben. Vorrangige dienstliche Belange, ihn nicht auf diesen Dienstposten zu versetzen, seien nicht gegeben. Der für die Umgliederung auf die neue Struktur des FmRgt ... verantwortliche Offizier sei gemäß des Organisations- und Verfahrensbefehls (OuV-Befehl) des FmRgt ... vom 6. Dezember 1988 der S 3 T-Offizier des Stabes FmRgt ... (alt). Dieser habe die Aufgaben des Leiters "Technische Leitung" (TL) solange wahrgenommen, bis der nach der neuen STAN vorgesehene Leiter TL, ein Major, seine Aufgaben am 1. Juli 1990 aufgenommen habe. Es sei unüblich, daß eine qualifiziert besetzte Stelle zusätzlich parallel mit einer weiteren Stelle abgedeckt werde. Als Bindeglied sei der gemäß OuV-Befehl eingerichtete Posten eines Leiters TES eingefügt worden, dessen Aufgaben er gemäß OuV-Befehl wahrnehme. Der Verwendung des vorhandenen A 11-Dienstpostens für die Stelle stehe nichts im Wege. Soweit er von dieser Funktion ab 30. Juni 1990 durch seinen Regimentskommandeur abgelöst werden solle, "da im FmRgt ... ab 01.07.1990 drei Offiziere mit fast gleichen Aufgaben tätig" seien, habe er dagegen Beschwerde eingelegt. Die qualifizierte Stellenbeschreibung durch den BMVg sei rein personenbezogen und widerspreche dem organisatorischen Ist-Stand des FmRgt ... und einer fürsorglichen Planstellenbewirtschaftung. Die Anforderungen an den Dienstposten seien nur deshalb so hochgeschraubt worden, um seine Versetzung dorthin zu verhindern. Seine fachliche Qualifikation sei auf Grund seiner in seinen Vorverwendungen gewonnenen Erfahrungen gegeben. Selbst wenn aber die ihm nach dem OuV-Befehl zugeschriebene Qualifikation als Leiter TES vom BMVg in Frage gestellt werde, weil sie nicht der des Mitbewerbers entspreche, hätte ihm wegen seiner kurzen Restdienstzeit der Vorrang gegeben werden müssen. Es sei nicht unzumutbar, daß ein junger Offizier für einen vor der Pensionierung stehenden Kameraden für einen relativ kurzen Zeitraum zurückstehe. Zusammenfassend gehe es ihm nicht um Fakten und seinen persönlichen Verzicht auf Förderung vor 1990, sondern darum, daß im Bereich FmRgt ... für ihn aus fürsorglichen Gründen eine Stelle hätte bereitgestellt werden können.
Er bitte daher,
ihm "diese Stelle bei der 2./FmRgt ... zuzusprechen oder einen entsprechenden Schadensersatz zu verfügen".
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor, die begehrte Versetzung sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen.
Bei dem begehrten Dienstposten bei der 2./FmRgt ... handele es sich um einen Fernmelde-Truppenoffizier-Dienstposten, der nach dem Ausscheiden des bisherigen Dienstposteninhabers zum 31. März 1990 wegfallen sollte. Diese Entscheidung sei revidiert worden, um für einen bestimmten Zeitraum eine Stelle, die während der Obergangsphase für die Steuerung und Überwachung der Umrüstung des FmRgt ... zwingend erforderlich sei, zu behalten. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, zu diesem Zweck einen A 11-Dienstposten im Stab FmRgt ... (TE/ZE 090/001) zu nutzen; hiervon habe jedoch Abstand genommen werden müssen, nachdem er, der BMVg, am 15. Dezember 1989 entschieden habe, die STAN des Stabes FmRgt ... und damit auch die genannte Stelle bereits zum 30. September 1990 außer Kraft zu setzen. Für die konkrete Aufgabenstellung sei ein Offizier mit abgeschlossenem Elektrotechnik-Studium, einer Ausbildung zum Fernmeldeoffizier und Fernmeldeelektronikoffizier sowie Kenntnissen des neuen Fernmeldesystems "AutoFü" benötigt worden. Der ausgewählte Offizier des Truppendienstes, Oberleutnant R..., verfüge über diese Voraussetzungen. Dieser Offizier sei ab dem 1. Juli 1990 verantwortlich für die Steuerung und Überwachung der Umrüstung des FmRgt 12. Faktisch übernehme er die Aufgaben des am 30. Juni 1990 ausgeschiedenen Hauptmanns W..., der in der "alten" STAN den Dienstposten "TE/ZE 090/001" besetzt habe. Diese Aufgabenfortführung durch Oberleutnant R... bleibe erforderlich, da der für den Dienstposten "TL/FmSystStOffz" ausgewählte Stabsoffizier mindestens bis zum 30. Juni 1991 wegen noch erforderlicher Ausbildung und Einweisung überwiegend nicht zur Verfügung stehe.
Der Antragsteller komme für die Oberleutnant R... übertragenen Aufgaben nicht in Frage. Nachdem sein letzter Dienstposten zum 31. März 1988 aus organisatorischen Gründen entfallen war, sei der Antragsteller, der unter keinen Umständen aus K... wegversetzt werden wollte, aus Fürsorgegründen auf einen Dienstposten verändert worden, der noch bis zum 30. September 1992 bestehen werde. Zunächst sei er als Leiter der Arbeitssteuerung altes Fernmeldegerät eingesetzt worden. Als diese Aufgaben nicht mehr von seiner Einheit wahrgenommen worden seien, sei er Anfang 1989 - wieder um ihm die (eigentlich erforderliche) Versetzung zu ersparen - im Bereich TES weiterverwendet worden, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Kenntnisse über das neue Fernmeldesystem fehlten. Um ihm zumindest Teilkenntnisse zu vermitteln, sei er für Managementkurse vorgesehen gewesen, an denen der Antragsteller aber aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen habe. Es hätten ihm deshalb von Anfang an nur übergeordnete Koordinierungsaufgaben übertragen werden können, die keine Systemkenntnisse erforderten. Die Umrüstung der ortsfesten Anlagen werde auch erst 1992, die der mobilen Trupps sogar erst 1995 abgeschlossen sein.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Senats 1 WB 59/90, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 277/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller verfolgt die im Schreiben vom 20. April 1990 formulierten Anträge auf "Einweisung in einen A 11 Dienstposten zum 01.04.90 ... und Beförderung zum Hauptmann vor meinem Ausscheiden" - für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben wäre - nicht weiter. Auch den im Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz (1 WB 59/90) gestellten Hilfsantrag, auf einen beliebigen anderen A 11-Dienstposten versetzt zu werden, hat er nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Schriftsätze vom 10. Mai und 12. Juli 1990). Er begehrt vielmehr bei sachdienlicher Auslegung seines Gesamtvorbringens lediglich die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, auf den in der STAN der 2./FmRgt ... mit A 11 bewerteten Dienstposten "TE/ZE 250/001" zu versetzen oder - hilfsweise - einen "entsprechenden Schadensersatz zu verfügen".
1.
Der Hauptantrag ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten zum 1. April 1990 mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist (BVerwGE 76, 336).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten zu veranlassen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 43, 220, 223 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 151/70]; 53, 245) [BVerwG 12.01.1977 - I WB 168/75]. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung des Versetzungsbegehrens auf einen bestimmten Dienstposten den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; BVerwGE 76, 243, 246) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82].
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf dem der STAN der 2./FmRgt ... zugeordneten A 11-Dienstposten "TE/ZE 250/001" zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen fehlerfrei nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 f.).
Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]), wobei dem Antragsteller die Dauer des Verfahrens nicht entgegengehalten werden kann.
Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (BVerwGE 73, 51; BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 1/88 = DokBer B 1989, 215).
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist sonach auf jeden Fall, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Daran fehlt es hier. Nach dem Vortrag des BMVg handelt es sich bei dem begehrten Dienstposten um einen solchen, der - ursprünglich nach der STAN der 2./FmRgt ... für die Besetzung mit einem Fernmeldeoffizier des Truppendienstes als Zugführer vorgesehen - nach dem Ausscheiden des bisherigen Dienstposteninhabers zum 1. April 1990 wegfallen sollte, jedoch während der Übergangsphase der Neuorganisation/Umrüstung des FmRgt ... für die Steuerung und Überwachung der Umrüstung benötigt werde und mit einem Offizier des Truppendienstes mit abgeschlossenem Elektronikstudium, einer Ausbildung zum Fernmeldeelektronikoffizier sowie Kenntnissen des neuen Fernmeldesystems "AutoFü" zu besetzen sei. Die an den Dienstposteninhaber gestellten Aufgaben entsprächen denen des in der STAN des Stabes FmRgt ... vorgesehenen Dienstpostens "TE/ZE 090/001" (FmSystOffz), der auch für eine entsprechende Nachbesetzung vorgesehen gewesen sei, jedoch mit Außerkrafttreten der STAN ab 30. September 1990 entfalle. Der Antragsteller komme somit für die Verwendung auf dem begehrten Dienstposten im Hinblick auf die Anforderungen nicht in Betracht.
Bei der Frage, ob ein Dienstposten mit einem Offizier des Truppendienstes mit bestimmter Ausbildung und bestimmten Kenntnissen oder mit einem OffzMilFD zu besetzen ist, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet oder ausschließt - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstoßen, als vorgegeben hingenommen werden muß. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97 f.) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Die Wehrdienstgerichte können lediglich prüfen, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Anforderungen an den Dienstposten seien nur deshalb so hoch geschraubt worden, um seine Versetzung dorthin zu verhindern, handelt es sich um eine bloße, durch nichts belegte Behauptung. Der Antragsteller beruft sich zwar darauf, der begehrte Dienstposten sei auch bisher mit OffzMilFD besetzt worden, hierbei übersieht er jedoch, daß der Dienstposten nach der STAN für den Forward-Scatter-Zugführer vorgesehen und insoweit mit dem Vermerk "kw 010490" versehen war. Wenn der BMVg diese Stelle nunmehr als Ersatz für einen anderen, mit anderen Aufgaben verbundenen wegfallenden Dienstposten in Anspruch nehmen will, kann der Antragsteller aus der früheren Besetzung mit einem OffzMilFD keine Rechte herleiten, zumal er selbst nicht behauptet, die Aufgaben für den begehrten Dienstposten hätten sich nicht geändert. Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, die für die konkrete Aufgabenstellung auf dem begehrten Dienstposten erforderliche fachliche Qualifikation zu besitzen und sie mit seiner Tätigkeit in der "TES" nachgewiesen zu haben. Auf seine subjektive Einschätzung kommt es nicht an. Abgesehen davon, daß er selbst von einer "wenn auch ... geringer Einschränkung" seiner Qualifikation ausgeht, ist er dem Vortrag des BMVg nicht substantiiert entgegengetreten, die notwendigen Kenntnisse des neuen Fernmeldesystems "AutoFü" nicht zu besitzen und daher lediglich übergeordnete Koordinierungsaufgaben wahrgenommen zu haben, die keine Systemkenntnisse erforderten.
Der BMVg war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller allein im Hinblick auf dessen Restdienstzeit von zwei Jahren zum 1. April 1990 auf den begehrten A 11-Dienstposten zu versetzen. Zunächst begründet die allgemeine Laufbahnperspektive "Hauptmann" für OffzMilFD als Planungsziel keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende förderliche Verwendung. Darüber hinaus hat der BMVg den Antragsteller wiederholt seit 1987 darauf hingewiesen, bei einem gewünschten Verbleiben im Raum K... das Laufbahnziel nicht mehr erreichen zu können. Dies hat der Antragsteller bewußt in Kauf genommen. Der BMVg hat schließlich auch lediglich aus vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen und Wünschen von einer beabsichtigten förderlichen Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1988 auf einen A 11-Dienstposten in Erbach abgesehen. Der Hinweis des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 9. August 1989 -1 WB 9/88 - und vom 30. August 1989 - 1 WB 115/87 - gibt für sein Begehren nichts her.
2.
Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat sein Begehren auf Schadensersatz erstmals in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 1990 innerhalb des gerichtlichen Antragsverfahrens geltend gemacht. Es war nicht Gegenstand der "Beschwerde" vom 26. März 1990. Damit stellt sich der Hilfsantrag jedenfalls als unzulässige Antragserweiterung dar (BVerwGE 53, 321). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Frage, ob eine zulässige Antragsänderung vorliegt, vor der Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen ist (BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; BVerwG Beschluß vom 15. Juli 1987 - 1 WB 13/87), stellt sich hier die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten nicht, so daß eine - mögliche - Verweisung nicht in Betracht kommt.
3.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Panitzki
Flasch