Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 59/90
Ungleichbehandlung durch die personalführende Dienststelle; Vorwurf der mangelnden Fürsorge; Verletzung der Dienstaufsicht durch die zuständige Behörde; Vorwurf ein ordnungswidrigen Verfahrensverschleppung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 59/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 27. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD); seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1992 wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze enden. Zum Oberleutnant wurde er am 1. April 1976 ernannt.
Der Antragsteller, dem die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (ATN) "FmEloOffz" und "RadarEloOffz Allg" zuerkannt sind, besetzt seit dem 1. April 1988 einen mit A 10/A 09 bewerteten Dienstposten "FmEloOffz" bei der Stabs- und Versorungskompanie I./Fernmelderegiment (FmRgt) ... in K.... Seit dem 1. Februar 1989 ist er zum Stab FmRgt ... zur Dienstleistung in der technischen Einsatzsteuerung kommandiert.
Im Februar 1987 wurde dem Antragsteller erstmals eröffnet, daß nach der Umgliederung des FmRgt ... für ihn keine Einplanungsmöglichkeit bestehe, er aber auf Grund seines Beurteilungsbildes zum Kreis derer gehöre, die in A 11 eingewiesen werden sollen. Hierzu äußerte sich der Antragsteller, daß er aus familiären Gründen nicht aus Karlsruhe oder einem Umkreis von ca. 50 km versetzt werden möchte; eine Versetzung über diesen Umkreis hinaus lehne er ab "und verzichte bewußt auf eine Förderung".
Im März 1987 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch und um schriftliche Bestätigung, daß er "- auch wenn keine Einplanungsmöglichkeit in eine Besoldungsstufe A 11 im Raum K... besteht -" bis zu seiner Entlassung im Raum Karlsruhe eingesetzt werde. In dem Vermerk über das am 19. Mai 1987 geführte Personalgespräch ist u.a. ausgeführt:
3.
Stellungnahme P IV 4 zu den Wünschen:
- Zum Erreichen des Laufbahnziels (Hptm A 11) ist die Versetzung auf einen A 11-Dienstposten erforderlich. In dem von OLt H. gewünschten Raum K... besteht weder bei FmRgt ... noch in einer anderen Dienststelle Einplanungsmöglichkeit für OLt H.
- Es ist daher geplant, OLt H. zum 01.10.88 zur GSVBw 57 auf einen A 11-Dienstposten zu versetzen. Weitere Einplanungsmöglichkeiten (A 11) werden - auch zu einem anderen Zeitpunkt - für OLt H. nicht mehr gesehen.
- P IV 4 ist bereit, zu prüfen, ob der o.a. Dienstposten mit einem anderen Offizier besetzt werden kann. In diesem Falle würde OLt H. das Laufbahnziel aus heutiger Sicht nicht mehr erreichen.
- Da zu erwarten ist, daß der derzeitige Dienstposten des OLt H. vor seiner Zurruhesetzung (31.03. 92) wegfallen wird, muß OLt H. mit einer möglichen Veränderung vor Dienstzeitende noch rechnen, dann allerdings auf einen A 9/10-Dienstposten.
4.
Ergebnis/Möglichkeiten:
OLt H. ist mit o.a. Lösung einverstanden."
Im Januar 1988 wurde dem Antragsteller die Absicht eröffnet, ihn zum 1. Oktober 1988 auf den Dienstposten des Leiters der Grundnetzschalt- und Vermittlungsstelle der Bundeswehr ... in E... zu versetzen. Der Antragsteller erklärte erneut, einer Versetzung aus dem Großraum K... nicht zustimmen zu können und bat, ihn auf seinem Dienstposten "b.a.w." zu belassen, falls im gewünschten Raum keine Förderungsmöglichkeit gegeben sei. Der Bundesminister der Verteidigung (BVMg) - P IV 4 - teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 17. Februar 1988 mit, daß er auf dessen Wunsch von der Versetzungsplanung Abstand nehme und er wies den Antragsteller "vorsorglich darauf hin, daß aus heutiger Sicht bis zu Ihrem Ausscheiden keine Förderungsmöglichkeit in dem von Ihnen bevorzugten Raum mehr besteht und Sie dadurch das Laufbahnziel 'Hauptmann' nicht mehr erreichen werden".
Mit Schreiben vom 15. Januar 1990 bat der Antragsteller um ein Personalgespräch "bez. Förderungsmöglichkeit", da sich seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Möglichkeiten mit Beginn des Jahres 1990 verändert hätten. Das Personalgespräch fand am 1. März 1990 statt; in dem hierüber gefertigten schriftlichen Vermerk ist ausgeführt:
2.
Anlaß des Personalgesprächs: Antrag des Offiziers ... OLt H...
- Bittet um Auskunft darüber, ob er nicht noch auf einen A 11-Dienstposten versetzt und befördert werden kann, da er aufgrund der neuen UKV-Regelung jetzt versetzbar ist.
- Bemängelt, daß er bisher nur einmal für eine A 11-Verwendung vorgesehen wurde. Diese mußte er aus persönlichen Gründen ablehnen.
3.
Stellungnahme P IV 4 zu den Wünschen:
- Wie ihm bereits über seine Dienststelle mitgeteilt und eröffnet wurde, besteht für OLt H... keine Möglichkeit mehr, auf einen A 11-Dienstposten versetzt und befördert zu werden. Da OLt H... am 31.03.1992 ausscheidet, ist die letzte Möglichkeit einer Versetzung auf A 11 und einer Beförderung zum Hauptmann gemäß ZDv 20/7, Ziffer 111, am 01.04.1990. Zu diesem Zeitpunkt besteht jetzt keine Einplanungsmöglichkeit mehr.
Wegen seiner bisherigen Aussagen (Schreiben vom 26.03.1987, Aktenvermerkte I./FmRgt ... vom 11.02. 1987 und 26.01.1988) mit denen OLt H... darum bat, nur im näheren Umkreis von K... verwendet zu werden und sich dabei auch der folgen einer Nichtbeförderung bewußt war (u.a. auch deutlicher Hinweis im Personalgespräch/Schriftverkehr), hat P IV 4 OLt H... für förderliche Verwendungen außerhalb K... nicht mehr mitbetrachtet. Im Bereich K... hatte P IV 4 (5) im fraglichen Zeitraum keine A 11-Dienstposten zu besetzen.
Die Entscheidung des OLt H... Anfang 1990, aufgrund der geänderten UKV-Situation für förderliche Verwendungen nunmehr auch außerhalb vom Raum K... ... mobil zu sein, konnte bei P IV 4 keine Berücksichtigung mehr finden, da der Frühjahrsstellenwechsel 04/90 lange vorher verbindlich geplant wurde und festlag. Einzelheiten wurden erläutert.
- Da OLt H... vor der für ihn vorgesehenen förderlichen Verwendung 10/88 nicht zum Kreis der Anwärter für einen A 11-Dienstposten betrachtet wurde und er Verwendungen danach auf den Raum K... beschränkte, gab es nur einen Dienstposten, für den er in Frage kam.
4.
Ergebnis/Möglichkeiten:
OLt H... wird bis zu seinem Ausscheiden im Dienstgrad Oberleutnant verbleiben.
Bei Wegfall seines derzeitigen Dienstpostens aus organisatorischen Gründen bleibt P IV 4 bemüht, ihn im bisherigen Verband zu belassen."
Der Antragsteller hat von dem Vermerk am 15. März 1990 Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte der Antragsteller
seine Einweisung auf den zum 1. April 1990 freiwerdenden, nach der STAN mit A 11 bewerteten Dienstposten - Teileinheit/Zeile 250 001 bei der 2./FmRgt ... (Forward-Scatter-Zugführer).
Darüber hinaus bat er um Prüfung, ob ein seinen ATN entsprechender Dienstposten im Bereich der Luftwaffe vakant sei und mit ihm zum 1. April 1990 besetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 26. März 1990, beim BMVg eingegangen am 27. März 1990, beschwerte sich der Antragsteller "gegen meine personalführende Dienststelle wegen Ungleichbehandlung - mangelnder Fürsorge - Verletzung der Dienstaufsicht - Verschleppungstaktik".
Mit einem weiteren Schreiben vom 3. April 1990 beantragte der Antragsteller,
"im Wege der einstweiligen Anordnung meine Versetzung auf den Dienstposten bei der 2./FmRgt ... TE 250 ZE 001, oder hilfsweise auf einen anderen A 11 Dienstposten, zum nächstmöglichen Termin (rückwirkend zum 010490) zu veranlassen".
Der BMVg hat die Beschwerde vom 26. März 1990 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 10. April 1990 dem Senat vorgelegt (Verfahren 1 WB 58/90). Mit demselben Schreiben hat er auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Senat zugeleitet.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Er sei der einzige OffzMilFD seines Jahrgangs, der - entgegen der allgemeinen Laufbahnperspektive - nicht zum Hauptmann A 11 befördert werden solle. Ihm sei nur einmal ein entsprechender Dienstposten angeboten worden, seine anerkannten familiären Gründe seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, daß er auf Grund der geänderten gesetzlichen Möglichkeiten und veränderter persönlicher Situation seit Anfang 1990 über den Großraum Karlsruhe hinaus versetzungswillig sei. Er begehre den Dienstposten bei der 2./FmRgt ..., von dessen Freiwerden er erst durch einen Zufall erfahren habe und für den er geeignet sei, auch dann, wenn er nicht sofort befördert werden könne, da die erforderliche Stehzeit für die Ruhegehaltsfähigkeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens beginne. Nach einem Gespräch mit dem Wehrbeauftragten am 21. März 1990 müsse er davon ausgehen, daß eine ihn befriedigende Lösung vor dem 1. April 1990 nicht mehr erreicht werden könne und somit eine ruhegehaltsfähige Einweisung in eine A 11-STAN-Stelle unmöglich werde.
Der BMVg beantragt,
den Eilantrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Eilantrag sei unbegründet, da der Antragsteller in der Hauptsache nicht durchdringen werde. Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei auch insoweit nicht unzumutbar, als der Antragsteller im Falle eines Obsiegens keinen Nachteil erleide.
Die begehrte Versetzung sei mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen.
Bei dem begehrten Dienstposten bei der 2./FmRgt ... handele es sich um einen Fernmelde-Truppenoffizier-Dienstposten, der nach dem Ausscheiden des bisherigen Dienstposteninhabers zum 31. März 1990 wegfallen sollte. Diese Entscheidung sei revidiert worden, um für einen bestimmten Zeitraum eine Stelle, die während der Obergangsphase für die Steuerung und Überwachung der Umrüstung des FmRgt ... zwingend erforderlich sei, zu behalten. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, zu diesem Zweck einen A 11-Dienstposten im Stab FmRgt ... (Teileinheit/ Zeile 090/001) zu nutzen; hiervon habe jedoch Abstand genommen werden müssen, nachdem er, der BMVg, am 15. Dezember 1989 entschieden habe, die STAN des Stabes FmRgt ... und damit auch die genannte Stelle bereits zum 30. September 1990 außer Kraft zu setzen. Für die konkrete Aufgabenstellung sei ein Offizier mit abgeschlossenem Elektrotechnik-Studium, einer Ausbildung zum Fernmeldeoffizier und Fernmeldeelektronikoffizier sowie Kenntnissen des neuen Fernmeldesystems (AutoFü) benötigt worden. Der ausgewählte Soldat - ein Truppenoffizier - verfüge über diese Voraussetzungen. Der Antragsteller dagegen komme nach seinem Ausbildungsstand und bisherigem Werdegang für die Tätigkeit nicht in Betracht. Zum 1. April 1990 seien nur zwei Dienstposten nachzubesetzen gewesen, für die der Antragsteller nach seinen ATN in Betracht gekommen wäre. Den für diese Dienstposten bei der Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader 31 "B" und bei der Technischen Schule der Luftwaffe ... ausgewählten Soldaten sei jedoch bereits Ende 1989 ihre Versetzung verbindlich eröffnet worden. Die entsprechenden förmlichen Versetzungsverfügungen datierten vom 20. Dezember 1989. Der Antragsteller habe zu dieser Zeit seine Versetzungswilligkeit noch nicht erklärt gehabt. Es könne daher dahinstehen, ob der Antragsteller nicht auch aus Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten im Vergleich zu den ausgewählten Offizieren hätte zurückstehen müssen.
Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch, unabhängig von Eignungs- und Leistungskriterien spätestens zwei Jahre vor der Zurruhesetzung auf einen A 11-Dienstposten versetzt zu werden. Die von ihm, dem BMVg, festgelegte allgemeine Laufbahnperspektive sei ein Planungsziel, das nach Möglichkeit für jeden Angehörigen dieser Laufbahn realisiert werden solle. Ein Anspruch auf entsprechende Förderung bestehe jedoch nicht; dies gelte insbesondere dann, wenn der betroffene Soldat - wie hier - hierauf für den Fall verzichtet habe, daß seine Förderung nicht innerhalb einer bestimmten Region erfolgen könne. Er (der BMVg) sei daher, solange der Antragsteller an dieser Einschränkung festgehalten habe, nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller in förderliche Verwendungsentscheidungen außerhalb des gewünschten Raumes einzubeziehen. Diese Verpflichtung habe erst wieder bestanden, nachdem der Antragsteller im Januar 1990 seine Mobilitätseinschränkungen wegen der günstigeren finanziellen Rahmenbedingungen aufgegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien aber keine Versetzungsmöglichkeiten mehr gegeben gewesen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten 1 WB 58/90 und 1 WB 59/90 Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 277/90 - und 301/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Es geht dem Antragsteller hier nicht um eine Maßnahme, die seinen Status berührt, d.h. um eine Einweisung in eine höhere Planstelle (A 11) und seine Beförderung, sondern - zunächst - lediglich um seine Versetzung auf einen nach der STAN mit A 11 bewerteten Dienstposten. Für derartige Verwendungsentscheidungen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (ständige Rechtsprechung des Senats: (vgl. BVerwGE 46, 220, 222 [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72]; 76, 243 f. [BVerwG 11.12.1984 - 1 D 113/83]).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller erstrebt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine - wenn auch zeitlich eingeschränkte - Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Erreicht der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits - wenn auch nur zeitweilig - das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 5. Juli 1989 - 1 WB 65/89 - und vom 20. September 1989 - 1 WB 93/89).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag keinen Erfolg, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache - bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ableiten; vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BVerwG Beschluß vom 20. September 1989 aa).
Hierbei ist zunächst zu beachten, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm in diesem Verfahren mit dem Hauptantrag angestrebten, nach der STAN der 2./FmRgt ... zugeordneten Dienstposten zu versetzen, nur bestehen könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis ausgeübt werden konnte, also dann, wenn der Ermessensspielraum des militärischen Vorgesetzten im Einzelfall durch Selbstbindung derart eingeschränkt ist, daß jede andere Entscheidung als die Verwendung des Soldaten auf dem von ihm begehrten Dienstposten sich als ermessensfehlerhaft und damit zugleich als Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten erweisen würde. Das ist hier nicht der Fall.
Der BMVg ist in den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 1/88 = DokBer. (B) 1989, 215).
Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung ist sonach, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Nach dem vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Vortrag des BMVg handelt es sich bei dem begehrten Dienstposten um einen solchen, der nach der STAN für die Besetzung mit einem Fernmeldeoffizier des Truppendienstes als Forward-Scatter-Zugführer vorgesehen ist und auch im Hinblick auf die Neuorganisation/Umgliederung des FmRgt ... für bestimmte Aufgaben der Steuerung und Überwachung der Umrüstung mit einem Offizier des Truppendienstes mit abgeschlossenem Elektrotechnikstudium zu besetzen ist. Der Dienstposten steht somit nicht für die Besetzung mit einem OffzMilFD zur Verfügung.
Bei der Frage, ob ein bestimmter Dienstposten für die Besetzung mit einem Offizier des Truppendienstes oder einem OffzMilFD vorbehalten ist, handelt es sich um eine Zweckmäßigkeitsfrage, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründet oder ausschließt - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden muß. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen (BVerwGE 53, 95, 97 f.) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Die Wehrdienstgerichte können lediglich prüfen, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, der - mit einem kw-Vermerk versehene - Dienstposten bei der 2./FmRgt ... sei nur deswegen - wieder - mit einem Offizier des Truppendienstes mit Studium zu besetzen gewesen, um seine Versetzung dorthin auszuschließen. Auf die subjektive Einschätzung des Antragstellers, für den Dienstposten die erforderliche fachliche Qualifikation zu besitzen, kommt es nicht an.
Auch das hilfsweise geltend gemachte Begehren, den BMVg zu verpflichten den Antragsteller "auf einen anderen A 11-Dienstposten zum nächstmöglichen Termin (rückwirkend zum 010490)" zu versetzen, hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Der Antragsteller hat seit Anfang 1987 wiederholt dem BMVg gegenüber erklärt, lediglich im Großraum K... versetzungswillig zu sein und gegebenenfalls auf eine förderliche Verwendung zu verzichten. Der BMVg hat den Antragsteller dementsprechend schriftlich darauf hingewiesen, daß er bei einem Verbleiben im gewünschten Raum davon ausgehen müsse, das Laufbahnziel "Hauptmann" nicht mehr zu erreichen; der Antragsteller hat dem nicht widersprochen. Es ist bei dieser Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der BMVg den Antragsteller bei förderlichen Verwendungsentscheidungen außerhalb des Großraums K... zunächst nicht mitbetrachtet hat.
Wenn der Antragsteller dann später bereit war - um das Laufbahnziel "Hauptmann" doch noch zu erreichen -, zum 1. April 1990 auf einen A 11-Dienstposten auch außerhalb des bis dahin gewünschten Raumes versetzt zu werden, hatte er die Pflicht, den BMVg hiervon so rechtzeitig zu unterrichten, daß dieser ihn in die Planung für die Verwendungsentscheidungen zum Versetzungstermin April 1990 noch hätte einbeziehen können. Hierzu war sein Schreiben vom 15. Januar 1990 jedoch verspätet. Versetzungsentscheidungen sind den betroffenen Soldaten auch aus Fürsorgegründen so frühzeitig wie möglich und bei einem Wechsel des Standortbereichs spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle - hier: 2. Januar 1990 - bekanntzugeben (vgl. Nrn. 20, 21 der o.a. Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten). Daß der BMVg daher, wie er - vom Antragsteller unwidersprochen - vorgetragen hat, seine Auswahlentscheidung für die zwei zum 1. April 1990 zu besetzenden A 11-Dienstposten, für die der Antragsteller in Betracht gekommen wäre, Ende 1989 getroffen und die entsprechenden Versetzungen unter dem 20. Dezember 1989 förmlich verfügt hatte, ohne den Antragsteller bei diesen Entscheidungen mitberücksichtigt zu haben, muß der Antragsteller demnach auf Grund seines eigenen Vorverhaltens gegen sich gelten lassen.
Aus dem Erlaß des BMVg - P II 1 - 16-32-01/23 - vom 11. Januar 1988 "Durchführungsbestimmungen für die Förderauswahl der Berufsoffiziere" kann der Antragsteller keine Rechte für sich herleiten. Zunächst begründet die allgemeine Laufbahnperspektive "Hauptmann" für OffzMilFD als Planungsziel keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende förderliche Verwendung. Darüber hinaus hat der BMVg lediglich aus vom Antragsteller vorgetragenen Einwendungen und Wünschen von einer beabsichtigten Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1988 auf einen A 11-Dienstposten in Erbach abgesehen.
Nach alledem ist der Antrag zurückweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.