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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1973, Az.: BVerwG VIII C 49.72

Abschluss des Musterungsverfahrens als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage; Ergehen des Einberufungsbescheides in Ausführung des Musterungsbescheids; Heilung eines rechtswidrigen Einberufungsbescheides

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 49.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 19.10.1971 - AZ: VRS VIII/48/71

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 26 - 30
  • BWV 1973, 211
  • DokBer A 1973, 357
  • DÖV 1974, 177 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 880 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1206-1207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1974, 192

Amtlicher Leitsatz

Ein Einberufungsbescheid, der unter Verletzung der Sollvorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 3 Musterungsverordnung die Vierwochenfrist unterschreitet, ist in aller Regel rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben.

Eine Heilung des Mangels ist dann nicht möglich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1971 wird insoweit aufgehoben, als es die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer vom 15. März 1971 betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurückstellung des Klägers infolge seiner Ausbildung und um seine Einberufung zum Wehrdienst.

2

Der im Jahre 1951 geborene Kläger hat die mittlere Reife erworben und anschließend eine Schlosserlehre mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1970 studiert er an der Staatlichen Ingenieurschule in A. in der Fachrichtung Kunststofftechnik. Die Ingenieurschule wurde zum 1. Oktober 1971 in eine Fachhochschule umgewandelt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1970 wurde der Kläger als tauglich gemustert und antragsgemäß bis zum 31. Juli 1973 vom Wehrdienst zurückgestellt. Gegen diesen Bescheid legte der Leiter des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein. Die Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung gab durch Bescheid vom 15. März 1971 dem Widerspruch statt und hob die Zurückstellung des Klägers auf. Umstritten war, ob der Kläger zurückgestellt werden könne, weil durch, die Umwandlung der Ingenieurschule in eine Fachhochschule veränderte Studienverhältnisse eintreten. Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 8. März 1971 berief das Kreiswehrersatzamt den Kläger zum 1. April 1971 zum vollen Grundwehrdienst ein. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger auch dagegen Klage erhoben.

4

Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren miteinander verbunden. Der Kläger hat beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 15. März 1971 sowie den Einberufungsbescheid vom 8. März 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 23. März 1971 aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Klagen stattgegeben. Es ist von den Verhältnissen am 1. April 1971 ausgegangen und hat ausgeführt, dem Kläger stehe in diesem Zeitpunkt ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Das von ihm eingeschlagene Studium verlängere sich insgesamt um ein Jahr, wenn er anordnungsgemäß Wehrdienst leiste. Er müsse nach der Wehrdienstleistung im Oktober 1973 mit dem ersten Semester an der Fachhochschule beginnen und müsse dort sieben Semester studieren. Dadurch werde er in ein anderes Studium hineingezwungen, das er nicht habe einschlagen wollen. Diese Härte werde durch den Wert des neuen Abschlusses nicht aufgewogen. Auf zusätzliche Nachteile, die dem Kläger dadurch erwachsen, daß er ergänzende Lehrveranstaltungen besuchen müsse, hat das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich abgestellt. Es hat jedoch noch ausgeführt: Wenn der Kläger sich nicht stark genug fühle, seine Wissenslücken in studienbegleitenden Ergänzungskursen aufzufüllen, habe er die Möglichkeit, einen dafür vorgesehenen zweisemestrigen Vorbereitungskurs ohne abschließende Eignungsprüfung zu besuchen. Dadurch würde sich seine Ausbildung jedoch um ein weiteres Jahr verzögern. Es sei in diesem Falle nicht klar, ob er dann auch vom zweiten Praxissemester befreit werden könnte. Bei einer solchen Befreiung bestände außerdem die Gefahr, daß der Kläger während der Zeit, in welcher sich seine Studienkollegen im Praxissemester befänden, möglicherweise sein Studium nicht kontinuierlich fortsetzen könnte.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

7

Sie rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend meint er, er müsse die Voraussetzungen zum Weiterstudium an der Fachhochschule durch Besuch eines Vorbereitungskurses schaffen, der ihm einen Zeitverlust von zwei Semestern eintrage, oder durch außerordentliche Bemühungen im Selbststudium. Dadurch komme er in Gefahr, in seiner Ausbildung zu scheitern. Schließlich fügt er hinzu, er sei durch die Nichteinhaltung der Frist für den Erlaß des Einberufungsbescheids beschwert. Zum 1. Juli 1971 wäre er nicht einberufen worden, weil man ihn sonst aus dem laufenden Semester hätte herausreißen müssen. Die nächste Einberufung im Oktober 1971 hätte jedoch einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrochen.

10

II.

Die Revision ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Musterungskammer von 15. März 1971 stattgegeben hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzureisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat nach, den unangegriffenen und daher für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Anfechtungsklage gegen diesen Widerspruchsbescheid (§§ 115, 79 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu unrecht stattgegeben. Es hätte sie abweisen müssen. Denn sie ist unbegründet. Umstritten ist allein die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst wegen besonderer Härte. Die Frage der Tauglichkeit ist nicht im Streit. Die Musterungskammer hat zu Recht in ihrem Widerspruchsbescheid die im Musterungsbescheid verfügte Zurückstellung des Klägers bis 31. Juli 1973 aufgehoben. Dem Kläger stand ein Zurückstellungsgrund nicht zur Seite.

12

Maßgebend für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens (BVerwGE 34, 155;  37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70][152]) durch Erlaß des Widerspruchsbescheids. Dabei sind von diesem Zeitpunkt aus jedoch die Verhältnisse am nächstmöglichen Einberufungszeitpunkt ins Auge zu fassen, also hier die Verhältnisse zum 1. April 1971, auf den der Kläger einberufen wurde. Anzuwenden ist daher das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773).

13

Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 14. Februar 1972 - BVerwG VIII C 15.72 -, dem ein ähnlicher Fall zugrunde lag, über den dasselbe Verwaltungsgericht entschieden hat, ausgeführt:

"Gemessen an diesem Maßstab ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG nicht in Betracht kommt. Der laufende Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger am 1. April 1971 befand, war nicht weitgehend gefördert. Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sein Studium an der Staatlichen Ingenieurschule in Konstanz am 1. Oktober 1970 begonnen. Dieses Studium dauerte damals sechs Semester. Weitgehend gefördert wäre es nur dann, wenn der Kläger zeitlich ein Drittel der vorgesehenen Ausbildung zurückgelegt hätte (BVerwGE 31, 310 [BVerwG 25.02.1969 - I B 26/68] [322]; 34, 155 [156]; 34, 278 [279]; 37, 151). Am 1. April 1971 hatte er jedoch erst das erste Semester vollendet.

Dem Kläger steht jedoch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht zur Seite. Im Einberufungsverfahren hat er darauf hingewiesen, sein Vater werde in zwei Jahren pensioniert; dann sei ihm die finanzielle Unterstützung seines Studiums nicht mehr möglich. Darauf ist der Kläger im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht mehr zurückgekommen. Die Widerspruchsstelle hat darin mit Recht keinen Härtegrund gesehen (vgl. Urteile vom 15. November 1971 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -). Das hat der erkennende Senat im Urteil vom selben Tage - BVerwG VIII C 99.70 - erneut bestätigt.

Ein Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Ausbildungserschwernissen. Infolge der wehrdienstbedingten Unterbrechung seines Studiums kann der Kläger sein Ingenieurschulstudium nach Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen am 1. Oktober 1971 nicht mehr als Ingenieurschul-Studiengang weiterführen und auch nicht nach sechs Semestern abschließen. Seine Zulassung zum Studium bleibt zwar erhalten. Er muß Jedoch sein Studium als Fachhochschul-Studiengang im ersten Semester beginnen und kann es erst nach sieben Semestern abschließen. Deshalb verliert er sein erstes Ingenieurschulsemester und muß ein Semester länger, nämlich sieben statt sechs Semester, studieren.

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß aus der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen und den damit verbundenen erhöhten Leistungsanforderungen an die Studenten kein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG herzuleiten ist, wenn, wie hier, die Zulassung zum Studium erhalten bleibt und wenn durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen Studenten ohne Fachhochschulreife, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden und ihnen damit eine Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium an der Fachhochschule in sinnvoller Weise durchzuführen (Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280]; - BVerwG VIII C 72.70 - [Buchholz a.a.O.]; - BVerwG VIII C 146.69 und BVerwG VIII C 171.69 -). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß derartige studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule in Konstanz angeboten werden. Es hat das Angebot dieser Kurse damit festgestellt. Mangels anderweitiger Feststellungen und weil keine Umstände ersichtlich sind, die daran Zweifel erwecken könnten, muß der erkennende Senat davon ausgehen, daß diese studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen geeignet sind, bei den Studenten in der Lage des Klägers das Fehlen der Fachhochschulreife auszugleichen.

Ferner hat der erkennende Senat entschieden, daß die Verlängerung der Ausbildung um zwei Semester, die dadurch eintritt, daß Studenten unter Verlust eines an der Ingenieurschule zurückgelegten Semesters ihr Studium an der Fachhochschule neu beginnen müssen und erst nach sieben statt früher nach sechs Semestern abschließen können, gleichfalls keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG begründet (Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 und BVerwG VIII C 31.71 -). Daran hält der erkennende Senat auch nach Würdigung der Einwendungen des Klägers fest. Deshalb ist nichts zugunsten des Klägers daraus herzuleiten, daß das Verwaltungsgericht angenommen hat, er könne wegen seiner mäßigen Studienleistungen sein Studium an der Fachhochschule nicht im zweiten Semester fortsetzen.

Zwar trifft es zu, daß der Kläger durch die anordnungsgemäß am 1. April 1971 beginnende Leistung des Wehrdienstes die Möglichkeit verlor, seine Ausbildung im auslaufend geführten Ingenieurschulstudiengang zu beenden. Er verlor, wie er darlegt, das in § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg - FHG - vom 21. Dezember 1971 (GBl. 1972 S. 7) vorgesehene Recht, trotz Umwandlung der Ingenieurschule in eine Fachhochschule das Studium nach seiner Wahl nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen. Dieses Wahlrecht ist aus der Sicht des Studenten wichtig. Es mag sogar aus der Sache heraus veranlaßt und für Studenten, die ihr Studium an der Ingenieurschule bereits weitgehend gefördert hatten und es ohne Unterbrechung an der Fachhochschule fortsetzten, geboten sein. Sein Verlust begründet aber in Fällen wie dem des Klägers keine besondere Härte. Denn bei der am Maßstab der besonderen Härte getroffenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Belange des Klägers und der Bundeswehr ist die Lage des Klägers nicht nur im Lichte der ihm eingeräumten Ausbildungschancen zu würdigen, wie es der Kläger im Ergebnis will. Vielmehr kommt es auch auf Bedeutung und Wert dieser Chancen, gemessen an den allgemeinen Ausbildungszielen, an. Deshalb hat Bedeutung, daß der Kläger erst ein Semester an der Ingenieurschule zurückgelegt hatte und übrigens auch nur zurücklegen konnte, weil das Sommersemester 1971 wegen Streiks nicht anerkannt wurde. Denn in diesem Stadium der Ausbildung ist ein Wechsel zumutbar, insbesondere wenn durch ergänzende Lehrveranstaltungen Umstellungsschwierigkeiten ausgeglichen werden. Ferner hat darum entgegen der Ansicht des Klägers auch noch Bedeutung, daß die Ausbildung der mehr praxisorientierten Ingenieure an den Ingenieurschulen als unzulänglich und reformbedürftig erkannt und ihre Fortsetzung deshalb als unerwünscht und nur noch übergangsweise erträglich angesehen wurde. Endlich haben Bedeutung auch die Vorteile, die mit der gewandelten Ausbildung verbunden sind, und die Nachteile, die sie andererseits dem Wehrpflichtigen bringen kann. Alle diese Umstände sind bei der Beurteilung der Lage des Klägers zu berücksichtigen. Darum ist die Ansicht des Klägers abzulehnen, seine Lage sei nur mit der eines Wehrpflichtigen zu vergleichen, der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FHG das Wahlrecht hatte und zugunsten der Ausbildung im Ingenieurschul-Studiengang ausgeübt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob im Vergleich zu anderen Wehrpflichtigen sein Fall atypisch ist. Das ist zu verneinen.

In den genannten Urteilen vom 15. November 1972 hat der erkennende Senat auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts abgelehnt, der wehrdienstbedingte Verlust der Möglichkeit, das Studium an der Fachhochschule im Ingenieurschul-Studiengang zu Ende zu führen, verletze das Grundrecht in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn die Neuordnung der Ausbildung der mehr praxisorientierten Ingenieure ist verfassungsgemäß. Darum ist es auch verfassungsgemäß, den Kläger in seinem am 1. April 1971 gegebenen, erst ein Semester an der Ingenieurschule umfassenden Ausbildungsstand der neugeordneten Ausbildung zu unterwerfen. Denn es wird durch studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen dafür gesorgt, daß Studenten, wie der Kläger, an das Niveau der Studenten mit Fachhochschulreife herangeführt werden.

Das Verwaltungsgericht hat von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht geprüft, ob sich aus den Beschwernissen, die der Besuch von studienbegleitenden ergänzenden Lehrveranstaltungen mit sich bringt, im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine besondere Härte für den Kläger herleiten läßt. Das ist jedoch zu verneinen. Beschwernisse, die sich aus dem Besuch dieser Lehrveranstaltungen in Form von Mehrarbeit ergeben, muß der Kläger tragen. Sie begründen keine besondere Härte. Das Verwaltungsgericht hat es auch noch für möglich gehalten, daß der Kläger den Lehrstoff, der komprimiert in Ergänzungskursen und in dem umfangreicheren und schwereren Normalprogramm des ersten Semesters an der Fachhochschule angeboten wird, nicht aufnehmen und verarbeiten könne. Es befürchtet dadurch eine weitere Verzögerung des Studiums um ein Jahr, weil der Kläger dann einen Vorbereitungskurs besuchen müßte. Darauf kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Denn alle Grande, auf die der Kläger und das Verwaltungsgericht ihre Befürchtungen stützen, beruhen auf dem Leistungsstand des Klägers. Der erkennende Senat hat jedoch entschieden, daß sich daraus grundsätzlich keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ergeben kann.

In seinen bereits genannten Urteilen von 16. Dezember 1971 hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß den Wehrpflichtigen, die nach der Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen an den Fachhochschulen studieren, ohne die Fachhochschulreife zu haben, die Möglichkeit geboten wird, die generell geeignet ist, das Studium in sinnvoller Weise durchzuführen. Diese Möglichkeit wird ihnen durch die studienbegleitenden Ergänzungskurse gewährt. Er hat weiter ausgeführt, daß die Beurteilung der Frage des Härtegrundes nicht vom individuellen Leistungs- und Begabungsstand des Wehrpflichtigen abhängig ist, sondern daß sie an eine generalisierende Betrachtung anzuknüpfen hat. Das ist im Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 161.71 - weiter dahin verdeutlicht worden, daß in der Befähigung des Wehrpflichtigen liegende Gründe grundsätzlich nicht geeignet sind, als Härtegesichtspunkt berücksichtigt zu werden. Von diesen Grundsätzen ist hier keine Ausnahme zu machen. Sie könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zusätzliche, außerhalb des Ausbildungsablaufs liegende Härtegründe in Betracht kämen. Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen, ob der Kläger sein Studium nach Leistung des Wehrdienstes an der Fachhochschule erfolgreich fortführen könnte. Es hat es als möglich angesehen, daß der Kläger den Anforderungen nicht gewachsen sein könnte. Diesen Härtegrund kann der erkennende Senat nicht berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat damit die Prognose aufgestellt, der Kläger werde den Anforderungen der Fachhochschule nicht genügen. Prognosen dieser Art können als Härtegründe nur berücksichtigt werden, wenn der Eintritt des Härtegrundes nicht nur möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich ist (Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46 = BWV 1970, 212 = NZWehrr. 1970, 194]; Urteil von 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 102.69 -). Der Eintritt des in Anspruch genommenen Härtegrundes ist jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern nur möglich."

14

Diese Erwägungen treffen auch auf den Fall des Klägers zu. Damit erledigen sich die von ihm geltend gemachten Härtegründe. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei Erlaß des Industriesemesters könne der Kläger sein Studium nicht fortsetzen, beziehen sich auf den Erlaß des zweiten Industriesemesters. Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, daß dem Kläger nur ein Industriesemester erlassen wird. Eine Ausbildungsverzögerung durch Überschneidung der Entlassung aus dem Wehrdienst mit dem Semesterbeginn ist nicht festgestellt, weil der Kläger vom 30. September 1972 vom Wehrdienst entlassen worden wäre, wenn er ihn anordnungsgemäß angetreten hätte.

15

Dem Kläger steht daher kein Zurückstellungsgrund zur Seite.

16

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid richtet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Ergebnis mit Recht der Klage stattgegeben.

17

Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den Einberufungsbescheid ist begründet. Zwar ergeben die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG. Das angefochtene Urteil ist jedoch insoweit aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

18

Das Verwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid deshalb als rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers angesehen und aufgehoben, weil im Zeitpunkt der Gestellung des Klägers, dem 1. April 1971, dem Kläger ein Zurückstellungsgrund zur Seite gestanden habe. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Vielmehr greift insoweit die gleiche Beurteilung Platz, die für die Entscheidung über die Anfechtung des Widerspruchsbescheids der Musterungskammer maßgebend ist. Denn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe und die maßgebende Rechtslage sind gleich. Die zugrunde zu legende Tatsachenlage ist im Ergebnis ebenfalls gleich, weil im Musterungsverfahren die bei Abschluß dieses Verfahrens gegebene Sachlage im Hinblick auf die Verhältnisse am 1. April 1971 entscheidungserheblich ist, im Einberufungsverfahren die Verhältnisse am 1. April 1971 maßgeblich sind und hier keine Unterschiede bestehen.

19

Daher tragen die Gründe des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung über die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid nicht. Dieses Urteil ist jedoch aus folgenden Gründen richtig:

20

Der Einberufungsbescheid ist wegen Verletzung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrens rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgebend dafür ist aus der Sache heraus das im Zeitpunkt des Erlasses des Einberufungsbescheids geltende Recht. Daher ist auch insoweit das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 28. September 1969 in Verbindung mit der Musterungsverordnung - MustV - in der Fassung vom 9. Februar 1963 (BGBl. I S. 113) maßgebend.

21

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WPflG ergeht der Einberufungsbescheid in Ausführung des Musterungsbescheids. Er setzt daher einen vollziehbaren Musterungsbescheid voraus (§ 13 Abs. 1 MustV). Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, als der Einberufungsbescheid erging, oder ob ihr Fehlen durch nachträglichen Eintritt geheilt werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - [Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 4 = DÖV 1969, 755]), kann hier unbeantwortet bleiben; denn der Einberufungsbescheid verletzt § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV.

22

Diese Vorschrift ist rechtsgültig. Sie wird durch § 22 Nr. 1 WPflG gedeckt. Der erkennende Senat hat sie immer als rechtsgültig behandelt (Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG VIII C 85.69 - [Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 3 = BWV 1971, 21 = DÖV 1971, 677]).

23

Nach dieser Vorschrift soll der Einberufungsbescheid vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts ist im vorliegenden Fall datiert vom 8. März 1971 und an diesem Tage an den Kläger in Ulm-Söflingen abgesandt worden. Er kann ihm deshalb, unabhängig von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 VwZG, frühestens am 9. März 1971 bekannt geworden sein. Der Kläger ist jedoch auf den 1. April 1971 einberufen worden.

24

Eine Sollvorschrift bindet zwar in der Regel die Behörde nicht einschränkungslos. Sie bindet sie Jedoch stärker, als wenn ihr Handeln in ihrem - pflichtgemäßen - Ermessen läge. Sie läßt der Behörde in der Regel nur einen eng begrenzten Spielraum. Die Behörde darf von dem, was sie tun soll, nur abweichen, wenn ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen (BVerwGE 12, 284 [285]; 20, 117 [118]). Diese Betrachtung gilt auch im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV. Das ergibt sich aus mehreren Gründen:

25

Diese Vorschrift enthält eine Schutzvorschrift für den Wehrpflichtigen. Sie mildert den Eingriff der Einberufung, indem sie zugunsten des Wehrpflichtigen eine Schutzfrist festsetzt. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Frist daher ernst zu nehmen und nur in Ausnahme fällen eine Abweichung zuzulassen.

26

Diese Folgerung ist ferner aus den positiv-rechtlichen Ausnahmen in § 13 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 MustV zu ziehen. Dort hat der Verordnungsgeber Ausnahmen von der Einhaltung der Frist zugelassen, wenn der Wehrpflichtige als Ersatz für Ausfälle vorgesehen ist oder wenn besonders eilige Einsatzfälle gegeben sind. Er hat damit einen Maßstab dafür gesetzt, was ein wichtiger Grund für eine Ausnahme ist. Hätte er Umstände mit wesentlich, geringerem Gewicht bereits als wichtigen Grund für eine Ausnahme gelten lassen wollen, so hätte er diese Ausnahmen nicht positiv-rechtlich festzulegen brauchen. Unter diesen Ausnahmen ist die in § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV geregelte Ausnahme, die dem hier gegebenen Sachverhalt am nächsten kommt, auch aus einem weiteren Grunde aufschlußreich. Sie verlangt für die Einberufung von Ersatzleuten unter Abkürzung der Schutzfrist eine vorherige Benachrichtigung. Das heißt, daß die Benachrichtigung so frühzeitig erfolgen muß, wie nach Satz 3 der Bestimmung der Einberufungsbescheid im Regelfall erlassen werden müßte. Das zeigt wiederum, daß der Wehrpflichtige die Schutzfrist von vier Wochen in vollem Umfang ausnützen können soll, auch wenn er als Ersatzmann kurzfristig einberufen wird. Daher darf die Vierwochenfrist in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unterschritten werden. Ein wichtiger Grund muß das Gewicht der in Satz 4 und Satz 5 der Bestimmung aufgezählten Ausnahmen haben.

27

Indessen ist eine Einschränkung zu machen: "Pannen", die zu einer geringen Unterschreitung der Frist führen, sind gleichfalls als wichtiger Grund für eine Fristüberschreitung anzusehen. Mit einer solchen Panne hatte sich der Senat in einem anderen Zusammenhang im Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 - (NJW 1971, 479) zu befassen. Die Sollvorschrift bezweckt auch, Pannen gegenüber elastisch zu sein. Auf Pannen beruhen indes nur solche Fristüberschreitungen, die durch Umstände verursacht sind, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Wehrersatzbehörde liegen. Dazu zählen Postversäumnisse, verspätete Zustellungen im Ausland und ähnliches.

28

Im vorliegenden Fall haben im Verantwortungsbereich des Kreiswehrersatzamtes liegende Gründe zur Unterschreitung der Frist geführt. Der Bescheid vom 8. März 1971 war erst in Angriff genommen, als die Frist schon nicht mehr eingehalten werden konnte. Ein wichtiger Grund, der den Fall zu einem atypischen macht, liegt nicht vor.

29

Es trifft nicht zu, daß der Kläger nicht beschwert werde, wie die Revision meint. Die Einberufung zu einem unerwünschten Zeitpunkt enthält immer eine Beschwer, ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige andernfalls zu einem späteren Zeitpunkt einberufen worden wäre, der ihm ebenso unerwünscht war. Ob ein Verzicht auf die Einhaltung der Frist einen wichtigen Grund abgeben könnte, kann auf sich beruhen bleiben. Der Kläger hat nicht verzichtet. Er rügt in der Revisionserwiderung ausdrücklich die Fristunterschreitung. Das Kreiswehrersatzamt hat allerdings den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1971 darauf hingewiesen, er müsse noch zum 1. April 1971 einberufen werden. Auch daraus ergibt sich kein wichtiger Grund für eine Unterschreitung der Frist. Das rechtfertigt sich aus der Sache. Derartige Benachrichtigungen sind die Regel. Sie geben den Wehrpflichtigen zwar die möglicherweise bevorstehende Einberufung bekannt. Ihnen fehlt jedoch die notwendige Eindringlichkeit. Erst wenn der Einberufungsbescheid ergangen, ist, weiß der wehrpflichtige, daß er Wehrdienst leisten muß. Zuvor, und daher auch noch nach Erhalt der Benachrichtigung, kann er sich inner noch damit beruhigen, daß er schließlich doch nicht einberufen werde. Dies bestätigt § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV. Er schreibt der Benachrichtigung die Bedeutung eines wichtigen Grundes für die Abweichung von der Sollvorschrift nur zu, wenn der Wehrpflichtige als Ersatz für Ausfälle vorgesehen ist. Das war der Kläger nicht.

30

Daher liegt eine Verletzung der Bestimmung in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV vor. Auf ihr beruht der Einberufungsbescheid. Sie macht den Einberufungsbescheid rechtswidrig. Eine Heilung des Verstoßes ist nicht möglich. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 208.67 - dieser Folgerung ausweichen können, weil er dort einen nichtbeachteten Zurückstellungsgrund angenommen hat. Er hat jedoch in BVerwGE 27, 295 und im Urteil vom 26. Juni 1969 - BVerwG VIII C 82.68 - (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß nur solche Verfahrensmängel heilbar sind, deren Folgen vor dem Gestellungszeitpunkt beseitigt werden können. Das ist bei der Verletzung der Frist nicht möglich. Die Fristüberschreitung wirkt fort. Daher ist der Einberufungsbescheid aufzuheben.

31

Damit erweist sich die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid als begründet. Die Revision der Beklagten ist daher insoweit unbegründet.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke