Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1969, Az.: BVerwG I B 26.68
Erforderlichkeit eines zeitlich beschränkten Verbots der Berufsausübung nach § 42 Strafgesetzbuch (StGB); Bindungswirkung der Entscheidung des Ärztegerichts; Sonderregelung zur Zurücknahme der Bestallung wegen Berufsunwürdigkeit; Ausreichende Bestrafung alleine durch disziplinarische Maßnahmen; Berufsverbot eines Arztes auf Lebenszeit bei Verbrechen gegen das Leben; Unterlassene Vernehmung eines benannten Zeugen als Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 26.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 03.11.1967 - AZ: Bf. I 2/66
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 857)
- § 19 Abs. 1 Buchst. e Hamburger Ärztekammergesetz vom 28. Juli 1949 (HambGVBl. S. 131)
- § 42 StGB
- Art. 74 Nr. 19 GG
- § 12 Abs. 2 BÄO
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 31, 307 - 314
- DVBl 1969, 637 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 561 - 564
Amtlicher Leitsatz
Die Gesundheitsbehörde ist bei ihrer Entscheidung, ob die Bestallung eines Arztes, der wegen Beihilfe zum Mord in einem Konzentrationslager zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 857) zurückzunehmen ist, nicht dadurch gebunden, daß das ärztliche Berufsgericht in einem rechtskräftigen Urteil die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Bestallung nicht als gegeben erachtet hat.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Februar 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dörffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des ... Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der im August 1939 in die allgemeine SS eingetreten war und sich auf Aufforderung im Herbst 1942 zur Waffen-SS gemeldet hatte, wurde am 24. August 1943 in das Konzentrationslager S. versetzt, wo er mit Ausnahme einer kurzfristigen Abordnung nach N. zur Räumung des Lagers im April 1945 als Lagerarzt Dienst tat.
Im Lagerbereich befanden sich mehrere verschiedenartige Hinrichtungsstätten, u.a. eine Genickschußanlage. Diese war wie folgt eingerichtet: In einem Schuppen führte von einem mit Bänken versehenen Entkleidungsraum eine Tür in eine Gaskammer, die als Duschraum getarnt war. Eine andere Tür führte in einen Untersuchungsraum, der wie eine ärztliche Ambulanz eingerichtet war. Hier hielt sich bei den Exekutionen in der Regel ein Arzt vom Dienst auf. Dieser nahm bei den Delinquenten, denen vorher gesagt worden war, sie würden ärztlich untersucht, Munduntersuchungen vor, indem er mit einem Spachtel die Zunge des Betreffenden herunterdrückte. Entgegen der Annahme des Opfers, ärztlich untersucht zu werden, stellte der Arzt fest, ob der Betreffende Zahnersatz aus Gold trug. Zahngold mußte nämlich auf Befehl des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) "erfaßt" und abgeführt werden. Diejenigen Delinquenten, bei denen der Arzt Zahngold festgestellt hatte, wurden von diesem durch einen Farbstrich auf der Brust gekennzeichnet; falls ein Gehilfe anwesend war, verzeichnete dieser auf ein Zeichen des Arztes das Vorhandensein von Zahngold auf einem Merkblock.
Ein ausdrücklicher Befehl für den Arzt vom Dienst, diese Scheinuntersuchungen durchzuführen, lag nicht vor. Es hatte sich jedoch eine allgemeine Übung entwickelt, die von den jeweiligen Exekutionsleitern an ihre Nachfolger weitergegeben und die dem Arzt vom Dienst migeteilt wurde.
Hinter dem Untersuchungsraum befand sich ein weiterer Raum, in dem die Opfer durch eine sogenannte Genickschußanlage getötet wurden. Diese war als Vorrichtung zum Messen der Körpergröße getarnt. An der einen Wand des Raumes war eine Meßlatte befestigt, die mit Skala und einem Schieber versehen war. Der Schieber war so konstruiert, daß er unauffällig eine Öffnung zum Nebenraum freiließ. An der gegenüberliegenden Wand war eine Zahlentafel angebracht, wie sie von Augenärzten zur Messung der Sehschärfe verwendet wird. Die Opfer mußten sich unter die Meßlatte stellen und auf die Zahlentafel blicken. Sobald die Kopflatte der Meßlatte auf dem Kopf des Delinquenten auflag, gab vom Nebenraum aus ein SS-Schütze den tödlichen Schuß in das Genick ab. Oft wurde durch eine Lautsprecheranlage im Untersuchungszimmer Musik übertragen, um das Schußgeräusch zu übertönen. Blutspuren wurden aus dem mit Fliesen ausgelegten Erschießungsraum jeweils sofort beseitigt. Die Leichen wurden nach der Erschießung in einen sich anschließenden Leichenraum gebracht, der mit dem Krematorium verbunden war. Hier mußte der Arzt vom Dienst den Tod feststellen sowie das inzwischen aus dem Munde der Leichname herausgebrochene Zahngold in einem darüber geführten Buch bestätigen.
Die Mitwirkungspflicht der SS-Ärzte bei Exekutionen beruhte auf den "Durchführungsbestimmungen für Exekutionen", die der "Reichsführer SS" unter dem 6. Januar 1943 erlassen hatte. Darin war u.a. angeordnet worden, daß bei Exekutionen in Konzentrationslagern der Lagerkommandant oder ein von ihm beauftragter SS-Führer sowie der Lagerarzt anwesend sein müßten. Der Lagerarzt habe den eingetretenen Tod des Delinquenten unter Angabe der Uhrzeit zu bestätigen.
Der Kläger wurde nach dem Zusammenbruch durch rechtskräftiges Urteil der I. Spruchkammer des Spruchgerichts in ... vom 3. März 1949 - Az.: 6 Sp Ls 85/47 (2/88) - wegen Mitgliedschaft in einer Organisation, die der internationale Militärgerichtshof in Nürnberg für verbrecherisch erklärt hatte, und wegen seiner Kenntnis von der Verwendung der Organisation zu Verbrechen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Diese Strafe galt durch die erlittene Internierungshaft als verbüßt.
In der Folgezeit gelang es dem Kläger, seine Praxis wieder zu eröffnen. Anfang 1950 wurde er in H. als Kassenarzt zugelassen.
Im August 1959 wurde er im Verlauf eines gegen ihn und zwei andere Lagerärzte des Konzentrationslagers S. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vorübergehend in Untersuchungshaft genommen, da er dringend verdächtig sei, im Konzentrationslager S. in mehreren Fällen Beihilfe zum Mord geleistet zu haben. In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wurde der Kläger durch Urteil vom 19. Februar 1962 des Schwurgerichts ... - 6 Ks 1/61 - AK 8/61 Schw. - wegen Beihilfe zum Mord in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Auf die Strafe rechnete das Schwurgericht die Untersuchungshaft sowie - mit Ausnahme eines Teiles von neun Monaten - die vom 24. Juli 1945 bis zum 4. Mai 1948 erlittene Internierungshaft an. Im übrigen wurde der Kläger freigesprochen.
Die Verurteilung des Klägers wegen Beihilfe zum Mord beruht auf folgenden Feststellungen des Schwurgerichts: Der Kläger sei mindestens in zehn Fällen bei Erschießungen in der Genickschußanlage zugegen gewesen. In neun Fällen seien jeweils mindestens vier Gefangene und in einem Falle zehn Personen getötet worden. Bei mindestens drei Erschießungsaktionen habe der Kläger die ihm gegenüber als "üblich" bezeichneten Scheinuntersuchungen an den Delinquenten vorgenommen. Der Kläger sei bereits bei seinem ersten Einsatz als Arzt vom Dienst in die ihm zufallenden Aufgaben eingewiesen worden. Bereits hier habe der Kläger, der von dem Anblick der Genickschußanlage erschüttert gewesen sei, den verbrecherischen Charakter dieser Tötungen erkannt. Als er eines Tages erfahren habe, daß der Zweite Schutzhaftlagerführer H. bei künftigen Exekutionen in der Anlage selbst habe tätig werden sollen, habe er, der Kläger, zu H. gesagt: "..., laß die Finger davon, beschmutze dich nicht!" Der Kläger sei nach der ersten Exekution auch zunächst entschlossen gewesen, nie wieder daran teilzunehmen.
Das Schwurgericht sah den Kläger, obwohl er dieses bestritt, auf Grund der Zeugenaussage des damaligen Zweiten Schutzhaftlagerführers H. als überführt an, in mindestens drei Fällen Scheinuntersuchungen vorgenommen zu haben. Der Zeuge H. habe dies glaubhaft bekundet; er habe sich an alle Einzelheiten erinnert. Nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Zeugen halte es das Gericht für ausgeschlossen, daß der Zeuge den Kläger zu Unrecht belastet habe.
Die Handlungen des Klägers wertete das Schwurgericht als Beihilfe zum Mord (Tötung unter dem qualifizierenden Merkmal der Heimtücke). Es sah die nacheinander vollzogene Erschießung jeweils einer Gruppe von Delinquenten als eine einheitliche Handlung an und befand den Kläger daher der Beihilfe zum Mord in zehn Fällen in Tatmehrheit für schuldig. Das Schwurgericht verneinte die Frage, ob die Handlungen des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Befehlsnotstandes entschuldigt seien. Hierbei stützte es sich insbesondere auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. Dieser hatte ausgeführt, daß ihm während seiner zeitgeschichtlichen Forschungen kein Fall bekanntgeworden sei, in dem die Weigerung eines SS-Angehörigen, den Befehl zur Teilnahme an Tötungen auszuführen, für den Betreffenden eine Schädigung an Leib oder Leben zur Folge gehabt habe. Als Strafe setzte das Schwurgericht für jede der zehn Beihilfehandlungen die gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus ein und bildete daraus eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus.
Von einem Verbot der Berufsausübung gemäß § 42 1 StGB sah das Schwurgericht ab mit der Begründung, es erscheine angesichts der besonderen Umstände, unter denen der Kläger straffällig geworden sei, als ausgeschlossen, daß er erneut Straftaten begehen werde. Es seien keine Anhaltspunkte für eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit durch den Kläger gegeben.
Die Revision des Klägers wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1963 - 4 StR 500/62 - verworfen.
Wenige Monate später wurde auf Antrag der Ärztekammer bei dem Ärztegericht H. ein Verfahren gegen den Kläger eröffnet, weil dieser hinreichend verdächtig erschien, gegen seine Berufspflichten als Arzt verstoßen zu haben. Das Ärztegericht bejahte dies durch Urteil vom 10. Juli 1963, dem es die Feststellungen des Schwurgerichts zugrunde legte, und bestrafte den Kläger mit einer Geldbuße von 10.000 DM, die in monatlichen Raten von 200 DM zu zahlen war. Von der nach dem damals in Geltung befindlichen Ärztekammergesetz vom 28. Juli 1949 (HambGVBl. S. 131) - HÄKG - vorgesehenen schwersten Strafe - Beantragung der Zurücknahme der Bestallung bei der Gesundheitsbehörde der Beklagten - nahm es Abstand. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine Berufung am 30. August 1963 zurückgenommen hatte.
Durch Bescheid vom 9. August 1963 nahm die Beklagte auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung - BÄO - die Bestallung des Klägers als Arzt zurück. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Gesundheitsbehörde vom 9. August 1963, soweit darin die Bestallung des Klägers als Arzt zurückgenommen ist, und insoweit auch den Widerspruchsbescheid der Gesundheitsbehörde vom 11. Oktober 1963 aufzuheben.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung weder an das rechtskräftige Urteil des Schwurgerichts ... noch an das Urteil des Ärztegerichts gebunden sei, soweit in diesen Urteilen berufsrechtliche Maßnahmen, die auf einer Untersagung der weiteren Berufstätigkeit des Klägers hinzielten, abgelehnt worden seien. Die Zurücknahme der Bestallung durch die Beklagte sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO gerechtfertigt, weil der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Von einem Arzt müsse in noch größerem Umfange als bei anderen Berufen Gewissenhaftigkeit, Einsatzbereitschaft, Selbstbeherrschung und Vertrauenswürdigkeit verlangt werden. Unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei deshalb insbesondere ein Arzt, der sich schwerer strafrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht habe und deshalb verurteilt worden sei. Diese Voraussetzung sei insbesondere bei Verhängung der Zuchthausstrafe als gegeben anzusehen. Dies gelte wiederum in besonderem Maße dann, wenn der Arzt wegen einer Straftat verurteilt worden sei, die sich gegen das Leben gerichtet habe. Sei deshalb ein Arzt wegen einer solchen Straftat noch überdies, wie im vorliegenden Fall, zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden, dann seien kaum Fälle denkbar, in denen der Arzt nicht als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen werden müßte. Der Kläger sei nun nicht nur wegen einer gegen das Leben gerichteten Straftat, sondern in insgesamt zehn Fällen wegen Beihilfe zum Mord zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Das Berufungsgericht habe keine Bedenken gehabt, die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Kläger habe die von dem Schwurgericht getroffenen Tatsachen und Feststellungen zum größeren Teil auch nicht bestritten. Er behaupte lediglich, daß er entgegen der Annahme des Schwurgerichts niemals - auch nicht, wie vom Schwurgericht festgestellt, in drei Fällen - Scheinuntersuchungen an Delinquenten vorgenommen habe. Er habe sich hierzu gegenbeweislich auf die Vernehmung der Zeugen F., I. und H. berufen. Das Berufungsgericht habe keinen Anlaß gesehen, auf dieses Beweisangebot des Klägers einzugehen. Einer Beweisaufnahme habe bereits der Umstand entgegengestanden, daß die Beweiswürdigung des Schwurgerichts auf einer umfassenden Beweisaufnahme beruhte und daß die Vernehmung einzelner Zeugen nicht als geeignet erschienen sei, die aus dem Gesamteindruck der Verhandlungen gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts zu widerlegen. Das gelte insbesondere, soweit sich der Kläger auf die nochmalige Vernehmung des bereits vor dem Schwurgericht eingehend vernommenen Zeugen H. bezogen habe. Das Schwurgericht habe die Gründe, aus denen heraus es die Angaben des Zeugen H. für glaubwürdig gehalten habe, eingehend erläutert. Selbst wenn man unterstellen würde, daß der Zeuge H. jetzt seine frühere Aussage widerrufen würde, dann könnte dies nicht die vom Schwurgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen entkräften. Das gleiche gelte von den sonstigen Beweisangeboten des Klägers.
Überdies sei die Verurteilung des Klägers nicht davon abhängig gewesen, daß er Scheinuntersuchungen vorgenommen hatte. Die Frage, ob Scheinuntersuchungen stattgefunden haben oder nicht, habe sich auf die Höhe der Strafe nur in ganz unbedeutendem Maße auswirken können. Gleichwohl habe sie besonderes Gewicht für die Frage der berufsrechtlichen Unwürdigkeit des Klägers. Des gelte auch von dem Umstand, daß der Kläger unstreitig auch insoweit an den Tötungshandlungen teilgenommen habe, als er jeweils im Anschluß an die Tötungen das angefallene Zahngold bestätigt habe.
Das Berufungsgericht habe auch keine Bedenken getragen, der sonstigen rechtlichen Würdigung des Schwurgerichts zu folgen. Dies gelte insbesondere, soweit das Schwurgericht bei dem Kläger das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bejaht und einen Befehlsnotstand verneint habe. Es schließe sich dem Schwurgericht nur insoweit nicht an, als es infolge rechtsfehlerhafter tateinheitlicher Zusammenfassung mehrerer Beihilfefälle angenommen habe, daß der Kläger nur in zehn anstatt - wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe - in 46 Fällen Beihilfe zum Mord geleistet habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigten seine Straftaten die Feststellung seiner Unwürdigkeit auch dann, wenn die besonderen Umstände berücksichtigt würden, unter denen er sie begangen habe. Es sei dem Kläger zwar zuzugeben, daß er nicht aus eigenem Antrieb, verbrecherische Handlungen vorgenommen und daß er sogar, wenn auch in unzulänglicher Weise, versucht habe, sich durch Versetzung einer weiteren Tätigkeit im Konzentrationslager zu entziehen. Weiterhin sei dem Kläger zugute zu halten, daß er in die Ausnahmesituation, in der er sich befunden habe, ohne eigenes wesentliches, insbesondere schuldhaftes Zutun hineingeraten sei. Es möge ihm geglaubt werden, daß er bei seinem Eintritt in die SS weder die verbrecherischen Ziele dieser Organisation erkannt habe noch die Möglichkeit eines späteren dienstlichen Befehls zu einer Tätigkeit im Konzentrationslager habe voraussehen können. Alle diese Umstände könnten indessen nichts daran ändern, daß der Kläger gleichwohl in besonders schwerwiegendem Maße gegen seine Pflichten als Arzt und als Mensch verstoßen habe. Das Schwurgericht habe alle diese zugunsten des Klägers sprechenden Umstände bereits in umfassender Weise gewürdigt. Es habe dem Kläger auch bescheinigt, daß er das Vertrauen der Häftlinge besessen und sich während seiner Tätigkeit im Konzentrationslager als ein wirklicher Arzt erwiesen habe. Der Kläger habe jedoch auch dann, wenn dies alles als richtig unterstellt werde, nicht mehr oder nicht wesentlich mehr getan, als ihm seine ärztlichen Pflichten ohnehin geboten. Zahlreiche, Ärzte hätten im Kriege - und zwar zum Teil unter wesentlich schwierigeren Bedingungen an der Front, oft unter Einsatz ihres Lebens - nichts anderes getan. Der Kläger habe im übrigen auch dann, wenn er die Häftlinge vorbildlich betreute, das getan, was ihm in dem geheimen Rundschreiben des SS-Wirtschaftsverwaltungsamtes vom 26. Dezember 1942 ausdrücklich zur Pflicht gemacht worden war, nämlich zur Erhaltung der für kriegswirtschaftliche Zwecke benötigten Arbeitskraft der Häftlinge die Sterblichkeitsziffer in den Lagern zu senken. Er sei also durch einen Befehl gedeckt gewesen und habe für seine persönliche Sicherheit nichts zu befürchten gehabt.
Für die Annahme, daß der Kläger zur Ausübung seines Berufs wieder würdig sei, reiche es auch nicht aus, daß er nach dem Kriege seine ärztliche Praxis einwandfrei geführt und sich das Vertrauen seiner Patienten und Kollegen erworben habe. Hierzu sei er schon im eigenen Interesse zum Wiederaufbau seiner Existenz genötigt gewesen. Die Auslöschung des durch Teilnahme an NS-Verbrechen auf ihm ruhenden Makels hätte mehr und anderes erfordert, etwa im Sinne eines beachtlichen persönlichen Einsatzes auf karitativem Gebiet. Solche Umstände lägen hier nicht vor.
Die Beurteilung des Verhaltens des Klägers würde sich auch nicht ändern, wenn man sein Verhalten nach Erlaß der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung berücksichtige. Neue Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, hätten sich nach dem Erlaß der angefochtenen Bescheide bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.
Nach alledem habe die Berufung zurückgewiesen werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Beschwerde rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht von dem Urteil des Senats vom 14. Februar 1963 (BVerwGE 15, 282) abgewichen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies ist nicht der Fall. In der Entscheidung vom 14. Februar 1963 hatte die Strafkammer von der Vorschrift des § 42 1 StGB Gebrauch gemacht. Dabei war der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß sie hierbei alle Gesichtspunkte, die für eine standesrechtliche Anwendung in Betracht zu ziehen waren, bereits geprüft und die maßgebenden berufspolitischen Erwägungen im Kern vorweggenommen hatte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von einer Maßnahme nach § 42 1 StGBüberhaupt abgesehen und sich dabei streng im Rahmen der in § 42 1 StGB gezogenen Grenzen bewegt, die ein zeitlich beschränktes Verbot der Berufsausübung nur dann zulassen, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dies hat das Schwurgericht verneint, weil der Kläger seine Straftaten in einer Ausnahmesituation begangen habe, von der nicht zu erwarten sei, daß sie sich wiederholen werde. Damit hat es jedoch noch nicht die Frage entschieden, ob der Kläger weiterhin für die Ausübung des Arztberufs als "würdig" anzusehen sei. Das Schwurgericht hat sich zwar auch mit der charakterlichen Grundhaltung des Klägers und seiner Pflichtauffassung auseinandergesetzt. Aber dies geschah und mußte geschehen, um im Rahmen der Schuldfrage und der Strafzumessung zu einer gerechten strafgerichtlichen Entscheidung zu gelangen. Nur unter strafrechtlichen, nicht unter standesrechtlichen Gesichtspunkten sind daher auch die Ausführungen des Schwurgerichts über die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu betrachten. Es muß daher auch im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung gelangen, nach der den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung der Berufsausübung auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von der ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Nun macht die Beschwerde weiter geltend, daß die Befugnis der Beklagten zur Zurücknahme der Bestallung jedenfalls entfällt, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ärztegericht alle maßgebenden berufspolitischen Erwägungen angestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen sei, daß nicht auf die nach § 19 Abs. 1 Buchst. e des damals geltenden hamburgischen Ärztekammergesetzes vom 28. Juli 1949 (GVBl. S. 131) - HÄKG - zulässige schärfste disziplinarische Maßnahme, die Stellung eines Antrages an die Gesundheitsbehörde auf Einleitung eines Verfahrens auf Zurücknahme der Bestallung, zu erkennen sei. Der Kläger ist der Ansicht, daß das Berufungsgericht damit den in Art. 103 Abs. 3 GG verkörperten Rechtsgedanken außer acht gelassen habe, der "über seinen strafrechtlichen Kernbereich hinaus eine Verkörperung des für jeden Rechtsstaat unabdingbaren Prinzips der Rechtskraft" darstelle. Die Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an das Urteil des Ärztegerichts sei von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hierzu muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß § 19 Abs. 1 Buchst. e des damaligen HÄKG als äußerste Berufsstrafe nur den Antrag des Ärztegerichts an die Gesundheitsbehörde auf Einleitung eines Verfahrens auf Zurücknahme der Bestallung vorsah. Diese Formulierung zeigt deutlich - wie bereits die Vorinstanzen festgestellt haben -, daß die Entscheidung über eine etwaige Zurücknahme der Bestallung der staatlichen Gesundheitsbehörde verbleiben sollte, die nur zur Einleitung eines Verfahrens, nicht aber schon im Hinblick auf das Urteil des Berufsgerichts zur Zurücknahme der Bestallung verpflichtet sein sollte. Ihr oblag also die selbständige Prüfung, ob sie die Bestallung zurücknehmen wollte.
Der Bundesgesetzgeber hat zudem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857) - BÄO - für die Frage der Zurücknahme der Bestallung wegen Berufsunwürdigkeit eine Sonderregelung getroffen. Diese Frage gehört in den Bereich der Zulassung im Sinne des Art. 74 Nr. 19 GG. Nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (BT-Drucks. III/2810 S. 2) sollte damit die Erteilung und Zurücknahme der Bestallung abschließend in der BÄO geregelt werden. Dem würde es nach Ansicht des Ausschusses widersprechen, wenn durch eine Entscheidung eines auf Landesrecht beruhenden Berufsgerichts eine Zurücknahme der Bestallung herbeigeführt werden könnte, einer Anregung des Bundesrats, als weiteren zwingenden Grund der Zurücknahme der Bestallung in § 5 Abs. 1 den Fall aufzunehmen, daß durch ein staatliches Berufsgericht die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ausgesprochen worden war (BR-Drucks. 134/61), ist nicht gefolgt worden. Es wird daher allgemein angenommen, daß es mit der in der BÄO getroffenen Regelung unvereinbar wäre, wenn über die Frage der Zurücknahme der Bestallung wegen Berufsunwürdigkeit ein auf Landesrecht beruhendes Berufsgericht entscheiden und bei bejahender Entscheidung die Gesundheitsbehörde die Bestallung zurücknehmen müßte (Etmer/Bolck, Kommentar zur BÄO, Anm. 2 zu § 5 BÄO; Daniels/Bulling, Kommentar zur BÄO, Rdnr. 65 zu § 5 BÄO; Bettermann/Walter, NJW 1963, 1649 [1651]; Meyer-Hentschel, DVBl. 1964, 53 [58]). Dementsprechend kann dann auch eine Entscheidung des Berufsgerichts, welche die Voraussetzungen für die Zurücknahme einer Bestallung verneint hat, keine bindende Wirkung für die Gesundheitsbehörde ausüben und die bundesrechtlichen Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 2 BÄO nicht illusorisch machen.
Darüber hinaus steht aber auch der Berufung des Klägers auf den in BVerwGE 15, 282 (288)[BVerwG 14.02.1963 - I C 98/62] zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß bei rechtskräftiger Verhängung einer berufsrechtlichen Maßregelung durch ein Gericht unter allseitiger Würdigung des Sachverhalts der Betroffene darauf vertrauen könne, daß damit dem Interesse der Öffentlichkeit in vollem Umfang Genüge getan worden sei, der Umstand entgegen, daß dem vorliegenden Rechtsstreit ein Sachverhalt zugrunde liegt, den man nicht mit einer disziplinarischen Maßregelung ausschöpfen kann. Der Kläger ist im Dienst einer nationalsozialistischen Vernichtungsorganisation tätig gewesen, welche die gesamte Weltöffentlichkeit in tiefe Erregung versetzt hat. Die grauenhaften Geschehnisse in den Konzentrationslagern, ihre furchtbare geschichtliche Bedeutung, die Schändung des deutschen Ansehens durch sie - alles dies verbietet es, die Taten, derentwegen der Kläger verurteilt worden ist, als einen "disziplinarrechtlichen Überhang" durch die Entscheidung eines Standesgerichts endgültig bereinigen zu lassen. Vielmehr wird hier das öffentliche Interesse, dem die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zu dienen bestimmt sind (Daniels/Bulling, Rdnr. 48 zu § 3 BÄO), in besonderem Maße berührt und aufgerufen. Die Frage, ob ein Arzt, der seine Dienste der Todesmaschinerie des Dritten Reiches zur Verfügung gestellt hatte und deshalb wegen Beihilfe zum Mord in 46 Fällen zu Zuchthaus verurteilt worden ist, weiter einem Stand angehören durfte, der in der Achtung der Allgemeinheit und in seinen ethischen Anforderungen in der vordersten Reihe aller Berufe steht, ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht von der Gesundheitsbehörde der Beklagten als der nach § 12 Abs. 2 BÄO zuständigen Stelle trotz der Rechtskraft der berufsgerichtlichen Entscheidung zur Entscheidung der Verwaltungsgerichte gestellt worden.
Die oben erörterten Erwägungen lassen sich aus den gesetzlichen Materialien und Bestimmungen und aus der gegebenen Sachlage ohne weiteres beantworten und bedürfen daher keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren.
Auch die weiteren Angriffe, die der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhebt, rechtfertigen nicht ihre Zulassung. Die Beschwerde macht geltend, daß der Rechtsstreit auch deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil das Berufungsgericht den Standpunkt vertrete, daß die Unwürdigkeit eines Arztes, der zu Zuchthaus, noch dazu wegen eines gegen das Leben gerichteten Verbrechens verurteilt sei, grundsätzlich auf Lebenszeit bestehe und Ausnahmen "nur in ganz besonders gelagerten Fällen denkbar" sein sollen, und daß ein Arzt, der in einer Ausnahmesituation, die sich nicht wiederholen werde, nicht die erforderliche Charakterstärke aufgebracht habe, um sich rechtswidrigen Befehlen zu widersetzen, auf Lebenszeit für unwürdig zur Ausübung des Heilberufs betrachtet werden könne. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß ein zu Zuchthausstrafe verurteilter Arzt in aller Regel als unwürdig zur Ausübung seines Berufs anzusehen sei, bedürfen keiner Klärung. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats, nach der bei Verbrechenstatbeständen der objektive Unrechtsgehalt so erheblich ist, daß er grundsätzlich die Zurücknahme der Bestallung rechtfertigt. Der Senat hat dabei allerdings Ausnahmen zugelassen, wenn die Besonderheiten des Falles eine andere Beurteilung gestatteten (vgl. Beschluß des Senats vom 14. März 1959 - BVerwG 1 B 121.58 -; Urteil vom 22. November 1960 - BVerwG I C 88.58 -[DVBl. 1961, 629]; BVerwGE 25, 201). Das Berufungsgericht ist auch in eine solche Prüfung eingetreten. Es hat bei seiner Entscheidung das menschliche Verhalten des Klägers gegenüber den Häftlingen, seine Charakterschwäche und seine schicksalhafte Verstrickung eingehend und ausführlich gewürdigt und abgewogen. Es hat auch die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen bei dieser Sachlage der dem Kläger durch Teilnahme an NS-Verbrechen anhaftende Makel gelöscht und er zur Ausübung seines ärztlichen Berufe wieder würdig werden könnte. Alle diese Erörterungen sind auf die Persönlichkeit des Klägers und seine besondere Lage abgestellt und daher mangels grundsätzlicher Bedeutung der Beurteilung des Senats entzogen.
Schließlich läßt sich die Beschwerde auch nicht auf § 138 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützen. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO durch das Berufungsgericht, weil es die Zeugen, die der Kläger für die Frage, ob er Scheinuntersuchungen auf Zahngold vorgenommen habe, benannt habe, nicht vernommen habe. Es handelt sich um die Zeugen F., I. und H. Was den Zeugen F. angeht, so soll er nach den Angaben des Klägers bekunden, daß er - der Kläger - sich geweigert, habe, Scheinuntersuchungen vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat diese Aussagen für unwesentlich gehalten, da auch bei einer Unterstellung nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Kläger, der nur in drei Fällen Scheinuntersuchungen vorgenommen habe, solche in anderen Fällen abgelehnt habe. Auch die Aussage des Zeugen I. der bekunden soll, daß Untersuchungen auf Zahngold von der unter Aufsicht des Zeugen stehenden Zahnstation vorgenommen worden seien, hielt das Berufungsgericht für unerheblich, da selbst bei Unterstellung, daß der Zeuge solche Angaben machen würde, nicht auszuschließen sei, daß Untersuchungen vorher - oder vielleicht in einzelnen dem Zeugen nicht bekannten Fällen - auch von dem Kläger vorgenommen worden seien. Die Ablehnung dieser Beweisanträge läßt sich revisionsrechtlich nicht beanstanden. Die Vernehmung des Zeugen H. hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil das Schwurgericht die Gründe, aus denen heraus es die Angaben des Zeugen für glaubwürdig gehalten habe, eingehend erläutert habe. Wenn der Zeuge jetzt seine Aussage widerrufen würde, dann könnte dies die vom Schwurgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entkräften. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Begründung die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen H. trägt (vgl. Urteile des Senats vom 14. Juni 1962 - BVerwG I C 67.61 - und des II. Senats vom 26. November 1964 - BVerwG II C 127.62 -). Auf jeden Fall läßt sich aus den Gründen des Berufungsurteils nicht entnehmen, daß es für seine Entscheidung auf die beantragte Beweisaufnahme über die Scheinuntersuchungen ankam oder ankommen mußte. Das Berufungsgericht hat zwar die von dem Zeugen H. bekundeten Scheinuntersuchungen ebenso in seine Würdigung einbezogen wie den Umstand, daß der Kläger unstreitig auch insoweit an den Tötungshandlungen teilgenommen hat, als er jeweils im Anschluß an sie das angefallene Zahngold bestätigte. Bereits das Verwaltungsgericht hat die Frage der Berufsunwürdigkeit nicht darauf abgestellt, ob der Kläger Scheinuntersuchungen auf Zahngold vorgenommen hat oder nicht. Auch die Begründung des Berufungsurteils rechtfertigt nicht den Schluß, daß es zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sich eine Beteiligung des Klägers an den Scheinuntersuchungen nicht hätte erweisen lassen. Der Schwerpunkt der Begründung des Berufungsurteils liegt in der Erwägung, daß ein Arzt, der sich an Straftaten beteiligt hat, die sich gegen das Leben richteten, und überdies deswegen sogar zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist, grundsätzlich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs angesehen werden muß. Unter diesem Gesichtspunkt konnte es nicht darauf ankommen, ob nun einzelne besondere Teilnahmehandlungen erwiesen waren oder nicht. Es handelte sich zudem überhaupt nur um drei Scheinuntersuchungen, die dem Kläger zur Last gelegt wurden. Die Verurteilung des Klägers durch das Schwurgericht hing dementsprechend auch nicht - wie das Berufungsgericht ausgeführt hat - von der Vornahme dieser Scheinuntersuchungen ab. Sie waren strafrechtlich für die Annahme einer etwaigen Mittäterschaft statt einer Beihilfe erheblich. Die verhängte Strafe wäre auch bei Ausfall der Scheinuntersuchungen nicht andere oder jedenfalls nicht geringer ausgefallen. Berücksichtigt man die enge Anlehnung des Berufungsurteils an das Urteil des Schwurgerichts, dann kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsurteil auf dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Eue
Dörffler