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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1960, Az.: BVerwG I C 88.58

Entziehung einer Ermächtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde wegen begangener Straftaten; Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme einer Bestallung als Zahnarzt; Vorliegen einer schweren Verfehlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHKG); Maßstäbe bei der Beurteilung der Frage der Berufsmoral nach der Begründung des Entwurfs zum Zahnheilkundegesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 88.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.02.1958 - AZ: IV OVG-A 111/57

Fundstellen

  • DVBl 1961, 629-631 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1961, 95
  • GewArch 1962, 22

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Februar 1958 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 26. April 1957 und die Bescheide des Beklagten vom 12. Januar 1956 und 23. März 1956 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war von 1923 bis 1926 in ... als selbständiger Dentist tätig. Im Jahre 1936 bestand er die Prüfung als Zahntechnikermeister. Im Jahre 1950 eröffnete er in ... ein Institut für Zahnersatz, in dem er nicht nur Zahnersatz anfertigt, sondern auch das Eingliedern des Zahnersatzes nebst allen Vorarbeiten bei seinen Kunden vornimmt. Auf seinem Geschäftsbogen bezeichnet er sich als Dentist und Zahntechnikermeister.

2

Die I. Große Strafkammer des Landgerichts in ... verurteilte den Kläger am 27. Juli 1954 wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis. Die in dieser Einsicht von der Strafkammer getroffenen Feststellungen lauten:

"Im Spätsommer oder Herbst 1953 befand sich der Angeklagte an einem Mittwochnachmittag allein in der Wohnung. Er war nur mit einem Schlafrock und Unterwäsche, bestehend aus einem Unterhemd und einer kurzen Unterhose, bekleidet. Da er sich Kaffee bereiten wollte und der Kaffeevorrat erschöpft war, bat er die sich draußen vor dem Hause aufhaltende, jetzt sechsjährige ... geboren am ... Kaffee für ihn zu besorgen, und warf ihr das Geld durch das Fenster zu. Als das kleine Mädchen von dem Einkauf zurückkehrte, ging der Angeklagte mit ihr in das Wohnzimmer. Beide setzten sich gemeinsam auf die im Zimmer befindliche Couch. Hier führten sie eine kurze Zeit ein belangloses Gespräch. ... die den Angeklagten gut kennt und schon wiederholt die Wohnung betreten hatte, wurde dabei nach Kinderart etwas wild. Dabei berührte sie mit einer Hand den ihr zugekehrten Oberschenkel des Angeklagten. Hierdurch geriet er in geschlechtliche Erregung. In dieser nahm der Angeklagte die Hand des Mädchens und führte sie an seinen durch die Unterhose nur unvollkommen bedeckten Geschlechtsteil. Hier hielt er die Hand einen Augenblick fest, so daß diese für kurze Zeit auf seinem Glied ruhte. Anschließend schickte er das Kind weg.

Mitte Mai 1954 wollte der Angeklagte, nachdem er seine Frau in die Privatwohnung gefahren hatte, seinen Wagen in die Garage bringen. Als er in den Wagen stieg, trat ...t der Bitte an ihn heran, er möge sie mitnehmen. Der Angeklagte fuhr daraufhin mit dem kleinen Mädchen zum ... Vor der Garage hielt er den Wagen an, stieg aus und öffnete die Garagentür.

Da das Kind bat, noch mit in die Garage fahren zu dürfen, fuhren beide hinein. Während sie noch im Wagen saßen, öffnete der Angeklagte seinen Hosenschlitz und führte die Hand der rechts neben ihm sitzenden ... seinen auf diese Weise entblößten Geschlechtsteil und hielt sie dort eine kurze Weile fest. Dabei war er wiederum geschlechtlich erregt. Dann ließ er von dem Kinde ab, knöpfte den Hosenschlitz zu, stieg mit Ursula aus und verließ zusammen mit ihr die Garage. Dieser ganze Vorgang währte etwa eine Minute."

3

Dieser Sachverhalt ist auf Grund der glaubwürdigen Angaben des Klägers in der Hauptverhandlung erwiesen. Er hat hierzu behauptet, bei den beiden Taten geschlechtlich nicht erregt, vielmehr wie "von Sinnen" gewesen zu sein; er könne sich nicht erklären, wie es zu diesen Handlungen mit der ... gekommen sei, anschließend sei er jeweils "wie aus einem Rausch aufgewacht" und habe starken Ekel empfunden; er habe aus diesem Grunde das Mädchen auch immer nach den Vorfällen gleich weggeschickt.

4

Die Strafkammer hat eine wollüstige Ansicht des Klägers als erwiesen angesehen, hat ihm aber mildernde Umstände zugebilligt und sie u.a. damit begründet, daß die in Frage stehenden Verstöße nicht zu den schweren auf diesem Gebiet gehören. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Nach Verbüßung etwa der Hälfte der Strafe wurde die weitere Strafvollstreckung bedingt ausgesetzt.

5

Wegen der dem Strafurteil zugrunde liegenden Straftaten entzog der Beklagte durch Verfügung vom 12. Januar 1956 dem Kläger die Ermächtigung zur weiteren Ausübung der Zahnheilkunde im bisherigen Umfang. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. März 1956 zurück.

6

Der Kläger hat hiergegen Klage erhöben mit dem Antrage, die Bescheide des Beklagten vom 12. Januar 1956 und 23. März 1956 aufzuheben.

7

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) - ZHKG - die Zahnheilkunde ausgeübt habe, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, und sie deshalb nach § 19 ZHKG weiter habe ausüben dürfen. Die Vorschriften des Zahnheilkundegesetzes seien daher auf ihn entsprechend anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes sei die Bestallung u.a. dann zurückzunehmen, wenn wegen schwerer Verfehlungen eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt sei oder wenn sich aus schweren sittlichen Verfehlungen die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Zahnheilkunde ergebe. Von diesen Vorschriften sei § 4 Abs. 1 Nr. 3 auf jeden Fall auf den Kläger anzuwenden. Da die vom Kläger begangene Tat mit Zuchthaus bedroht und somit ein Verbrechen sei, sei sie eine schwere Verfehlung, ohne daß es noch einer Prüfung bedürfe, ob besondere Umstände eine mildere Beurteilung zuließen. Auf Grund dieser Verfehlung sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde zurückzunehmen. Es könne somit dahingestellt bleiben, ob außerdem noch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZHKG erfüllt sei und der Kläger sich als unzuverlässig zur Ausübung der Zahnheilkunde erwiesen habe.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

9

Der Kläger rügt mit der Revision Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG. Es komme für die Anwendung dieser Vorschrift nicht darauf an, wie die Tat nach der Einteilung des Strafgesetzbuches in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen anzusehen sei, sondern ob die Tat nach den Feststellungen des Strafurteils eine schwere Verfehlung sei oder nicht. Dies habe die Strafkammer aber verneint. Hierüber habe das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen. Was eine schwere Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG sei, könne mittelbar aus den Vorschriften des Beamtenrechts entnommen werden. Ein Beamter verliere aber bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat sein Amt nur bei einer Verurteilung zu Zuchthausstrafe oder zu Gefängnisstrafe von einem Jahr oder mehr. Schwerer könne auch die Verfehlung des Klägers nicht beurteilt werden. Im übrigen sei der Kläger kein Zahnarzt. § 19 ZHKG sei auf ihn nur entsprechend anwendbar. Es dürften daher jedenfalls Verfehlungen eines unter § 19 fallenden Zahnbehandlers nicht strenger beurteilt werden als die eines Mannes, der als Zahnarzt alle Vorteile dieses Berufsstandes und seines Ansehens genieße.

10

Diese Auffassung sei um so mehr gerechtfertigt, als Maßnahmen nach § 4 bei Zahnärzten unter Umständen nach § 6 des Gesetzes später wieder aufgehoben werden könnten. Bei Zahnbehandlern, die unter § 19 fielen, sei dagegen eine Untersagung der Berufsausübung endgültig, also eine noch weit schwerere Maßnahme, als eine gleiche gegenüber einem Zahnarzt wäre. Sogar in dem hier nicht anwendbaren Fall des § 42 1 StGB dürfe die Entziehung der Berufsausübung höchstens auf fünf Jahre bemessen werden. Die Anwendung des Zahnheilkundegesetzes könne somit in einem Falle wie dem vorliegenden unmöglich eine unbefristete Untersagung der Berufsausübung zur Folge haben.

11

Dies würde auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, nach dem der Umfang der Ausschließungsmaßnahme der Schwere der Verfehlung angemessen sein müsse.

12

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

Zurückweisung der Revision.

13

Er ist der Ansicht, daß es bei der Zurücknahme der Ermächtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG nicht allein auf die Höhe der Strafe, sondern insbesondere auch auf die Art der Verfehlung ankomme. Eine Verfehlung, die geeignet sei, den Zahnbehandler in dem allgemeinen Ansehen so herabzusetzen, daß damit das Vertrauen der Kranken gestört werde, oder die dieses Vertrauen direkt zu stören geeignet sei, sei als eine schwere Verfehlung anzusehen. Im übrigen rechtfertigten die Verfehlungen des Klägers auch die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZHKG.

14

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

15

Die angefochtenen Verwaltungsakte werden auf die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 ZHKG gestützt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden. Nach § 19 ZHKG finden auf denjenigen, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, die §§ 4, 5 und 7 des Gesetzes entsprechende Anwendung. Da der Kläger sich nicht darauf beschränkt hat, Zahnersatz anzufertigen, sondern auch das Eingliedern des Ersatzes bei seinen Kunden vorgenommen hat, übte er die Zahnheilkunde im Sinne des Gesetzes aus (OLG München, Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Bd. 5 S. 294; Bayer. VGH, Reger, Bd. 14 S. 218 [220]; vgl. Abg. Dr. Hammer in der 193. Sitzung des Deutschen Bundestages, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Bd. 10 S. 8310; Koch, Das Berufsrecht der Zahnärzte, S. 72, Anm. 2 zu § 19 ZHKG).

16

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG ist die Bestallung zurückzunehmen, wenn der Zahnarzt wegen schwerer Verfehlungen strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem angefochtenen Urteil war auf jeden Fall insoweit zuzustimmen, daß der objektive Unrechtsgehalt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB stets so erheblich ist, daß eine derartige Straftat grundsätzlich für das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG spricht (vgl. Beschluß des Senats vom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -). Jedoch kann die Einteilung des Strafgesetzbuches in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen für die Entscheidung der Frage, ob eine schwere Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG vorliegt, nicht allein maßgebend sein. Das Zahnheilkundegesetz regelt die Rechtsverhältnisse eines Berufsstandes; berufsrechtliche Gesichtspunkte müssen daher auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 eine Rolle spielen. Das Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Heilberufen entgegenbringen soll, das öffentliche Ansehen des Berufsstandes und seine Reinerhaltung sind für die Einfügung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 maßgebend gewesen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu §§ 3 bis 5, Drucks. Nr. 2573 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, S. 5; vgl. § 3 Abs. 3 ZHKG). § 4 entspricht der Regelung, wie sie für die übrigen Heilberufe schon seit längerer Zeit in Geltung ist (Begründung des Entwurfs a.a.O.).

17

Wenn nun auch aus der Begründung des Entwurfs zum Zahnheilkundegesetz zu entnehmen ist, daß auf den Zahnärzteberuf in der Frage der Berufsmoral die gleichen Maßstäbe zur Anwendung kommen sollen, wie sie für die übrigen Heilberufe gelten, so darf doch - nicht übersehen werden, daß die Reichsärzteordnung, die Reichstierärzteordnung usw. homogen zusammengesetzte Berufe betreffen, während das Zahnheilkundegesetz verschiedene Berufsgruppen verschmolzen hat. Unter das Zahnheilkundegesetz fallen nicht nur die akademisch vorgebildeten und bestallten Zahnärzte. Nach § 8 wurden auch diejenigen Dentisten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes die staatliche Anerkennung besaßen, in den Zahnarztberuf eingegliedert, wenn sie an einen Fortbildungskursus über Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen hatten. Schließlich gestattet das Gesetz in § 19 auch demjenigen Personenkreis, der die Zahnheilkunde vor seinem Inkrafttreten ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, die weitere Ausübung seiner Tätigkeit in dem bisherigen Umfange. Diese Verschiedenartigkeit in der Berufszusammensetzung rechtfertigt nach Ansicht des Senats auch eine differenzierende Beantwortung der Frage, wann eine Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 so schwer wiegt, daß sie den Zahnheilkundigen nach den oben dargelegten Gedanken des Gesetzgebers für die Öffentlichkeit und den Berufsstand untragbar erscheinen läßt. Zumindest sollte dies für den Personenkreis des § 19 gelten, zu dem der Kläger gehört. Das Gesetz erklärt in § 19 Satz 2 den § 4 auch nur für "entsprechend" anwendbar. Die berufliche Tätigkeit des Klägers berührt das Gebiet der Zahnheilkunde nur zum Teil. Soweit es sich um die Anfertigung der Prothese handelt, steht er als Techniker außerhalb des Gesetzes (vgl. das Vorwort zur Begründung des Entwurfs zum Zahnheilkundegesetz, a.a.O. S. 5 letzter Absatz). Er tritt auch nach außen nicht als Zahnarzt auf, sondern firmiert als Dentist und Zahntechnikermeister. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (MDR 1958 S. 577 [BGH 20.05.1958 - I ZR 104/57]) mit Recht darauf hingewiesen, wie wenig es in der Bevölkerung bekannt ist, daß es außerhalb der Zahnärzte und Dentisten einen Personenkreis gibt, der berechtigt ist, für Patienten Zahnersatz zu fertigen und ihn einzufügen. Sie wird diesen auslaufenden Beruf, zu dem der Kläger gehört, vorwiegend nicht zu den Zahnärzten rechnen. Auf Grund dieser Erwägungen hat der Bundesgerichtshof auch eine Bindung des Berufs der Zahnprothetiker an die Standesauffassungen der Zahnärzte auf dem Gebiet der Werbung verneint. Entsprechendes wird nach Ansicht des Senats auch für den hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 4 ZHKG gelten müssen. Das Vertrauen der Bevölkerung wird durch den Kläger nicht in gleichem Maße in Anspruch genommen, wie dies bei einem akademisch vorgebildeten Zahnarzt der Fall ist. Hier mit denselben Maßstäben zu messen, wäre auch deshalb unbillig, weil dem Zahnarzt eine entzogene Bestallung gemäß § 6 ZHKG wiedererteilt werden kann, während § 19 Satz 2 diesen Personenkreis von der Wiedererteilung ausschließen will.

18

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte können die Straftaten des Klägers, die zur Entziehung der Ermächtigung zur weiteren Ausübung der Zahnheilkunde geführt haben, nicht als schwere Verfehlungen angesehen werden. Nach den Feststellungen des Strafurteils handelt es sich um eine zweimalige kurze geschlechtliche Abirrung. Es ist nicht anzunehmen, daß das betreffende Kind durch das Verhalten des Klägers einen dauernden seelischen Schaden erlitten hat. Der Kläger ist nicht vorbestraft. Er ist geständig gewesen und hat seine Tat aufrichtig bereut. Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Bedenken getragen, die Feststellung der Strafkammer, daß der Kläger keinen schweren Verstoß gegen die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen und eine schwere Verfehlung auch in Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG zu verneinen.

19

Der Beklagte kann sich zur Aufrechterhaltung der angefochtenen Verfügungen auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZHKG berufen. Eine "schwere" sittliche Verfehlung wird aus den obigen Gründen verneint werden müssen. Außerdem haben sich die Vorgänge in der privaten Sphäre des bisher unbescholtenen Klägers ereignet, so daß daraus nicht ohne weiteres auf eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Zahnheilkunde in dem von ihm ausgeübten Umfange geschlossen werden kann.

20

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, da es den Begriff der schweren Verfehlung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG verkannt hat. Zugleich waren auch die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer