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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.1959, Az.: BVerwG I B 121.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG I B 121.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1958 - AZ: OVG III A 1365/57

In der Verwaltungsstreitsache hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering und Fischer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5. Juli 1958 und dem Beklagten am 7. Juli 1958 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat in den Jahren 1952 und 1953 mit einer im Jahre 1935 geborenen, zur Ausbildung als Helferin in seiner Praxis beschäftigten weiblichen Person Unzucht getrieben. Er ist deshalb vom erweiterten Schöffengericht Bigge durch Urteil vom 11. August 1955 wegen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1 StGB mit einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Die von ihm hiergegen eingelegte Berufung und die von ihm gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision sind verworfen worden.

2

Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Landesverwaltungsgericht Münster hat in der Straftat ein Berufsvergehen gesehen und den Kläger deshalb durch Urteil vom 24. Oktober 1956 mit der Entziehung des passiven Berufswahlrechts und mit einer Geldbuße von 2.000 DM bestraft.

3

Der Beklagte hat durch Verfügung vom 26. Februar 1957 die Bestallung des Klägers als Zahnarzt zurückgenommen und mit seinem Einspruchsbescheid vom 24. April 1957 diese Maßnahme aufrechterhalten. Er hat seine Entscheidung auf § 4 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) - ZHKG - gestützt.

4

Die vom Kläger hiergegen erhobene Anfechtungsklage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG. Danach müsse die Verwaltungsbehörde die Bestallung zurücknehmen, wenn ein Zahnarzt wegen schwerer Verfehlungen strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom Kläger mit seinem Lehrmädchen fortgesetzt begangenen unzüchtigen Handlungen seien ein Verbrechen nach § 174 Ziff. 1 StGB. Die Verbrechen seien die schwersten, in der Regel mit Zuchthausstrafe bedrohten Verletzungen unserer Rechtsordnung. Wenn auch diese abstrakte Einteilung der Straftaten des § 1 StGB nicht in die durch § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG getroffene Regelung einbezogen sei und es für die Anwendung dieser Vorschrift allein auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, so sei der objektive Unrechtsgehalt eines Verbrechens doch stets so erheblich, daß eine derartige Straftat grundsätzlich von vornherein für das Vorliegen einer schweren. Verfehlung im sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG spreche. Das gelte ohne Einschränkung auch für das Verbrechen des Klägers. Die Tat wiege außerordentlich schwer; denn sie sei von ihm unter Mißbrauch seiner Stellung als Lehrherr an einem ihm zur Ausbildung anvertrauten jungen Menschen begangen worden und habe sich über einen Zeitraum von nahezu 15 Monaten erstreckt. Besonderheiten, die seine Bewertung als schwere Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG ausschließen könnten, weise das Verbrechen des Klägers nicht auf. Die Tatsache, daß der Strafrichter gegen den Kläger kein Berufsverbot ausgesprochen habe, schließe die Zurücknahme der Bestallung durch den Regierungspräsidenten nicht aus. Nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum stehe es außer Frage, daß durch die dem Strafrichter in § 42 1 StGB eingeräumte Möglichkeit, die Berufsausübung zu untersagen, die entsprechenden Befugnisse der Verwaltungsbehörden nicht berührt würden. Dies müsse im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als der für alle Berufe anzuwendende § 42 1 StGB die Untersagung der Berufsausübung nur in das Ermessen des Strafrichters stelle, während die in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG für den Beruf des Zahnarztes getroffene Sonderregelung die Zurücknahme der Bestallung zwingend vorschreibe.

5

Wenn das Urteil des Berufsgerichts nicht gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte in der Fassung vom 3. Juni 1954 (GVBl. NW S. 209) die Berufsunwürdigkeit des Klägers festgestellt habe, so stehe dies der Anwendung des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG ebenfalls nicht entgegen, da es einmal an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung fehle und zum anderen die mit den §§ 23 ff. des Gesetzes vom 3. Juni 1954 und die mit § 4 ZHKG verfolgten Zielsetzungen völlig verschieden seien.

6

Da der angefochtene Verwaltungsakt somit seine Rechtfertigung bereits in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG finde, bedürfe es keiner Erörterung der Frage, ob auch noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 4 gegeben seien.

7

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, ob er einen Anspruch auf gleichmäßige Ausübung der Verwaltungspraxis durch die Verwaltungsbehörden habe. Er habe eine Reihe von Fällen aufgezeigt, in denen Strafen von ähnlicher Höhe für Delikte von ebenso bedeutender Art ausgesprochen worden seien, ohne daß die Verwaltung darauf mit einer Entziehung der Approbation reagiert habe. Die gleichmäßige Rechtsanwendung auf gleiche Fälle sei aber wesentliche Grundlage des gesamten Verwaltungsrechts. Da das Oberverwaltungsgericht zu dieser Frage überhaupt keine Stellung genommen habe, dürfte es notwendig sein, durch Zurückverweisung das Gericht auch zur Prüfung dieser Frage zu veranlassen. Die Zurückverweisung könne aber nur dann erfolgen, wenn die Revision zugelassen werde.

9

Eine zweite Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob das Recht zur Entziehung der Approbation nicht durch die Verwaltungsbehörde verwirkt gewesen sei. Die Verwaltungsbehörde habe jedenfalls dem Anschein nach bei dem Kläger abgewartet, bis die übrigen Verfahren, insbesondere das Berufsgerichtsverfahren abgeschlossen gewesen seien. Hätte das Berufsgericht gewußt, daß der Beklagte - wie er meine - verpflichtet gewesen sei, die Approbation zu entziehen, so wäre weder eine Zuständigkeit des Berufsgerichts noch eine Möglichkeit oder Veranlassung zur Zahlung einer Geldstrafe von 2.000 DM vorhanden gewesen.

10

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde und verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - BVerwGG -.

11

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

12

Sie stützt sich auf die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG, nach der die Revision zuzulassen ist, wenn in dem Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff der "schweren Verfehlungen" in § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG gegeben hat, insbesondere sein Hinweis darauf, daß es für die Anwendung dieser Vorschrift allein auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, der objektive Unrechtsgehalt eines Verbrechens jedoch stets so erheblich sei, daß eine derartige Straftat grundsätzlich von vornherein für das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG spreche, wird dem Sinngehalt dieser Vorschrift ohne weiteres gerecht und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Die weitere Frage, ob die Besonderheiten des vorliegenden Falles es gestatten, trotz des Tatbestandes eines Verbrechens eine schwere Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG zu verneinen, hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.

13

Auch im übrigen rechtfertigen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Anwendung des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung der Ausübung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht worden und bedarf daher keiner revisionsgerichtlichen Feststellung (Beschlüsse des Senatsvom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55-, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55 - undvom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 -). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG die Zurücknahme der Bestallung sogar zwingend vorschreibt.

14

Aus dem zwingenden Charakter des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG ergibt sich auch bereits, daß das Urteil des Berufsgerichts seiner Anwendung nicht entgegensteht. Im übrigen hat das Berufungsgericht zur Lösung dieser Frage rechtlich bedenkenfrei auf die Verschiedenartigkeit der Zielsetzung der Berufsgerichtsbarkeit und des § 4 ZHKG hingewiesen. Auch in dieser Hinsicht bedürfen seine Ausführungen keiner Klärung durch ein revisionsgerichtliches Verfahren. Soweit sie die Auslegung des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 5. Februar 1952 (GVBl. S. 16) in der Fassung vom 3. Juni 1954 (GVBl. S. 209) zum Gegenstand haben, sind sie zudem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Der Tatsache, daß das Berufsgericht die Berufswürdigkeit des Klägers nicht verneint hat, wird allerdings bei der Entscheidung über einen etwaigen Antrag des Klägers auf Wiederbestallung als. Zahnarzt besonderes Gewicht beizumessen sein.

15

Schließlich vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift über die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die Verwirkung des Rechts zur Entziehung der Bestallung die Beschwerde nicht zu begründen. Daß die Verwaltungsbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen Art. 3 des Grundgesetzes zu beachten haben, ist eine Selbstverständlichkeit und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Ob in der Zurücknahme der Bestallung des Klägers bei Heranziehung der von ihm angeführten Verfehlungen anderer Arzte und Zahnärzte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden kann, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände der einzelnen Fälle, vor allem von ihrer Vergleichbarkeit ab und fällt damit aus dem Anwendungsbereich des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Im übrigen würde eine etwaige Unterlassung einer Zurücknahme der Bestallung trotz eines dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalts dem Kläger auch keinerlei rechtliche Vorteile bieten, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern gewährt.

16

Die Tatsache, daß der Beklagte mit seiner Entscheidung bis zum Abschluß des Strafverfahrens und des berufsgerichtlichen Verfahrens gewartet hat, wirft auch keine grundsätzlichen Rechtsfragen aus dem Gebiet der Verwirkung auf, zumal der Kläger nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen mit einer Anwendung des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 ZHKG rechnen mußte.

17

Da auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG nicht gegeben sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Eue
Hering
Fischer