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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1956, Az.: BVerwG I B 194.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG I B 194.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 11653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 23.09.1955 - AZ: IV OVG A 16/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 17. Januar 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. September 1955 - IV OVG - A 16/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 12. April 1954 untersagte der Landrat als Vorsitzender des beklagten Beschlußausschusses gemäß § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung - GewO - dem Kläger die Ausübung des Vieh- und Pferdehandels wegen Unzuverlässigkeit, nachdem der Kläger durch Urteil der Zweiten Strafkammer des Landgerichts Stade vom 29. August 1950 wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war. In der auf Antrag des Klägers angesetzten mündlichen Verhandlung vom 6. August 1954 bestätigte der Beklagte den Bescheid des Landrats. Die danach vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg. Las Berufungsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Durchführung des Verfahrens durch den Beklagten sei nicht zu beanstanden. Aus dem gegen den Kläger am 29. August 1950 ergangenen Strafurteil ergebe sich, daß er bei Ausübung seines Viehhandels fortgesetzt Vieh gegen ungedeckte Schecks aufgekauft habe, um dann aus dem Erlös beim Weiterverkauf seine Gläubiger zu befriedigen. In der Zeit vom 1. Dezember 1949 bis zum 31. März 1950 seien Schecks im Gegenwert von annähernd 60.000 DM zu Protest gegangen. Der Kläger habe somit die Verkäufer in erheblichem Umfange geschädigt. Die Strafkammer sei zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er die Schecks unter Verschweigung seiner wirtschaftlichen Lage ausgestellt habe, um andere Gläubiger zu befriedigen. Anderseits habe der Kläger sich nach den Feststellungen der Strafkammer auch nicht die Mühe gemacht, sich über den Stand seiner Verschuldung ein einigermaßen klares Bild zu verschaffen. Wenn die Strafkammer trotz der Hartnäckigkeit und Skrupellosigkeit, mit der der Kläger vorgegangen sei, ein Berufsverbot nach § 42 1 StGB nicht ausgesprochen habe, so könne dies die Verwaltungsbehörden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht binden. Dieser habe durch seine Betrügereien bewiesen, daß er zum Viehhandel ungeeignet sei und nicht die charakterliche Gewähr dafür biete, daß er bei gegebener Gelegenheit sein Gewerbe nicht zum Schaden der Allgemeinheit mißbrauchen werde. Zwar sollten Strafen einem Gewerbetreibenden nicht sein Leben lang nachhängen; die Verwaltungsbehörden würden daher nach Ablauf einer angemessenen Frist zu prüfen haben, ob das Gewerbeverbot aufgehoben werden könne. Zur Zeit könne aber dem Kläger die Ausübung des Viehhandels nicht gestattet werden.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Verwaltungsbehörden auf Grund eines Strafurteils ein Berufsverbot aussprechen könnten, obwohl das Strafgericht von dieser Möglichkeit bewußt keinen Gebrauch gemacht habe.

3

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

4

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG vorgesehenen Fälle hier zweifelsfrei ausscheiden, könnte die Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das trifft indessen nicht zu.

5

Insbesondere können die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Verwaltungsbehörden seien durch die Tatsache, daß das Strafgericht ein Berufsverbot nicht ausgesprochen habe, nicht gehindert, von sich aus die Gewerbegenehmigung zu widerrufen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn die hier angeschnittene Rechtsfrage ist bereits im Sinne des Berufungsurteils geklärt: Der erkennende Senat hat schon in seinerEntscheidung vom 11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55 - unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum ausgesprochen, daß es dem Strafgericht nach § 42 1 StGBüberlassen sei, ob es die Untersagung der Berufsausübung aussprechen wolle, daß es aber, wenn das Strafgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache, den Gewerbeaufsichtsbehörden vorbehalten bleiben müsse, in eigener Zuständigkeit die gegen unzuverlässige Gewerbetreibende im Interesse der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

6

Im übrigen beruht das Berufungsurteil auf einer eingehenden Würdigung der besonderen Verhältnisse des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles, ohne daß grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen würden, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften.

7

Da hiernach die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, war die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Witten
gez. Dr. Ritgen