Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1955, Az.: BVerwG I C 59.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG I C 59.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 15079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 09.12.1954 - AZ: IV B 221.53

Fundstelle

  • Gewerbearchiv 1956, 123

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 11. Oktober 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1954 - OVG IV B 221.53 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe. Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger wurde durch das Bezirksamt Schöneberg von Berlin am 10. Januar 1952 die nachgesuchte Gewerbeerlaubnis für ein Fuhrunternehmen erteilt. Am 31. Januar 1952 teilte der Senator für Wirtschaft und Ernährung in Berlin dem Bezirksamt Schöneberg mit, der Kläger sei durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. April 1951 wegen fortgesetzten Vergehens gegen Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53, teilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen § 396 RAO und wegen Vergehens gegen § 271 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten, 2 Wochen und zu 25.000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Das Bezirksamt Schöneberg verschaffte sich den Wortlaut der Begründung des Strafurteile und widerrief nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 22. August 1952 die ihm erteilte Gewerbeerlaubnis, weil er mit Rücksicht auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten nicht mehr die persönliche Zuverlässigkeit zur Führung eines selbständigen Gewerbes besitze. Die nach erfolgloser Beschwerde vom Kläger im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage und seine Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Widerruf der Gewerbeerlaubnis sei sowohl nach § 5 des Berliner Gewerbefreiheitsgesetzes rechtzeitig erfolgt als auch sachlich begründet. Über die Unzuverlässigkeit des Klägers könne nach den in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen kein Zweifel bestehen. Demgegenüber könne der Kläger mit seiner Behauptung, er habe keine strafbare Handlung begangen, nicht gehört werden. Verfehlt sei auch seine Auffassung, die Verwaltungsbehörde sei nicht befugt, seine Gewerbeerlaubnis zu widerrufen, nachdem das Strafgericht in seinem Urteil ein Berufsverbot nicht ausgesprochen habe. Denn die Verwaltungsbehörde habe hiervon unabhängig zu prüfen und zu entscheiden, ob der Kläger die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit noch besitze oder nicht.

2

Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde und gleichzeitig gegen das Urteil selbst Revision gemäß § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eingelegt. Er rügt, ihm sei des rechtliche Gehör versagt worden. Im übrigen habe sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf die Feststellungen des Strafurteils gestützt. Dieses Urteil beruhe auf unrichtigen Angaben eines Mitangeklagten, der inzwischen seine damaligen falschen Aussagen zurückgezogen habe. Diese Erklärung und eine weitere Äußerung seines früheren Prokuristen ergäben, daß er in dem Strafverfahren zu Unrecht verurteilt worden sei.

3

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

4

I.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde ist davon auszugehen, daß nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen ist. Da der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG hier zweifelsfrei ausscheidet, könnte die Revision nur dann zugelassen werden, wenn entweder in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), oder wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweichen sollte (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

5

Von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weicht das Berufungsurteil nicht ab. Daß es von der Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abwiche, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Andererseits ist in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren auch die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten.

6

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Vorschriften des Berliner Gesetzes über die Gewerbefreiheit vom 21. Oktober 1949 (VOBl. I S. 417) - GewFrG - zugrunde gelegt, das Änderungsgesetz vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 281) hingegen mit der Begründung nicht angewendet, daß es erst nach Erlaß der im Verwaltungsstreitverfahren angefochtenen Bescheide ergangen sei. Insoweit ist die Rechtslage im Sinne des Berufungsurteils bereits durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß bei der Entscheidung über eine Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von der zur Zeit seines Erlasses bestehenden Rechtslage auszugehen ist.

7

Die weiteren Ausführungen, die das Berufungsgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit des Widerrufs der Gewerbegenehmigung im Hinblick auf § 5 GewFrG und zur Frage der mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 4 GewFrG gemacht hat, können die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen, weil insoweit eine Klärung etwaiger grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Revisionsgericht nicht zu erwarten wäre. Denn die Möglichkeit einer solchen Klärung entfällt grundsätzlich dann, wenn das Berufungsurteil auf Vorschriften beruht, deren Anwendung und Auslegung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG verschlossen ist. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 des Berliner Gewerbefreiheitsgesetzes können, wie der erkennende Senat bereits in seinerEntscheidung vom 12. Februar 1955 - BVerwG I B 172.53 - ausgesprochen hat, nicht als Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG angesehen werden. Denn es handelt sich hierbei um Vorschriften, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes von den gesetzgebenden Körperschaften des Landes Berlin als Landesrecht erlassen worden sind und inhaltlich von den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts abweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 5. November 1954 - BVerwG II C 176.53 - NJW 1955 S. 438; JR 1955 S. 153). Da die §§ 4 und 5 GewFrG demnach Landesrecht enthalten, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren nach § 56 Abs. 1 BVerwGG entzogen wäre, können die in Bezug auf diese Vorschriften im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen keinen Anlaß bieten, die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zuzulassen.

8

Schließlich können auch die Ausführungen des Berufungsurteils, die Verwaltungsbehörden seien durch die Tatsache, daß das Strafgericht ein Berufsverbot nicht ausgesprochen habe, nicht gehindert, von sich aus die Gewerbegenehmigung zu widerrufen, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die hier angeschnittene Frage bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn sie ist eindeutig im Sinne des Berufungsurteils zu beantworten. Nach § 42 1 StGB ist es dem Strafgericht überlassen, ob es die Untersagung der Berufsausübung aussprechen will. Macht es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muß es den Gewerbeaufsichtsbehörden vorbehalten bleiben, in eigener Zuständigkeit die gegen unzuverlässige Gewerbetreibende im Interesse der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Aufl., Erläuterung I Abs. 2 zu § 42 1; Ebermayer-Lobe-Rosenberg, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 7. Auflage, Erläuterung VII zu § 42 1; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 732).

9

Hiernach sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht gegeben.

10

Da die Zulassung der Revision mithin zu Recht abgelehnt worden ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

11

II.

Daraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der vom Kläger eingelegten Revision. Denn nach § 54 BVerwGG kann die Revision ohne Zulassung nur dann eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und außerdem eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da diese Voraussetzungen, wie bereits näher dargelegt, im vorliegenden Falle nicht gegeben sind, scheitert schon hieran die Revision. Es fehlt überdies an dem weiteren Erfordernis, das eine solche Revision von dem Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels abhängig macht. Der Kläger hat zwar behauptet, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Eine solche Feststellung läßt sich jedoch auf Grund der eigenen Angaben des Klägers nicht treffen. Denn er hat in seiner Revisions- und Beschwerdeschrift vom 7. März 1955 selbst erklärt, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien. Da hiernach die Voraussetzungen des § 54 BVerwGG nicht vorliegen, ist die Revision unzulässig (§ 62 BVerwGG) und mußte daher gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG verworfen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ritgen
Dr. Eue