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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1955, Az.: BVerwG I B 172.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 172.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 10869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.05.1953

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat, am 12. Februar 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die dem Kläger erteilte Gewerbeerlaubnis wurde im Oktober 1951 gemäß § 5 des Berliner Gesetzes über die Gewerbefreiheit vom 21. Oktober 1949 (VOBl. I S. 417) - Gewerbefreiheitsgesetz - mit der Begründung widerrufen, er besitze angesichts des Umfanges seiner Beitragsrückstände bei der Versicherungsanstalt Berlin, die bereits bis zum Ablauf des Jahres 1950 mehr als 12.000 DM betragen hätten, nicht mehr die zum selbständigen Betrieb eines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Die Beschwerde des Klägers blieb ebenso wie die anschließend im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage und seine Berufung ohne Erfolg. Die Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen.

2

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Revision hätte zugelassen, werden müssen, weil das Berliner Gewerbefreiheitsgesetz zwar ein Landesgesetz, jedoch "seinem Wesen nach ein Untergesetz der Gewerbeordnung" und deshalb Bundesrecht sei.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Der Kläger irrt, wenn er annimmt, das Berliner Gewerbefreiheitsgesetz müsse als Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gelten. Denn das Gewerbefreiheitsgesetz ist nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes von den gesetzgebenden Körperschaften des Landes Berlin als Landesgesetz erlassen worden und enthält Vorschriften, die von denen des Bundesrechts abweichen (vgl. BVerwG vom 5. November 1954 - II C 176.53 -). Das Gesetz enthält demnach Landesrecht, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 56 Abs. 1 BVerwGG entzogen ist. Ob die Auslegung des Begriffs der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als eines Rechtsbegriffs des allgemeinen Verwaltungsrechts trotzdem vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben, da sich daraus eine grundsätzliche Rechtsfrage, die in diesem Streitverfahren auf eine etwaige Revision geklärt werden könnte, nicht ergeben würde. Denn die Frage, ob die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung den Widerruf der Gewerbe Zulassung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden rechtfertigt, ist im Sinne des Berufungsurteils durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt(Urteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1954 - BVerwG I C 132.53 -, JR. 1954 S. 392).

5

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Ernst
Dr. Ritgen