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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1958, Az.: I ZR 104/57
„Zahnprothetiker“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1958
Aktenzeichen
I ZR 104/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14469
Entscheidungsname
Zahnprothetiker
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 09.05.1957

Fundstellen

  • MDR 1958, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 2112 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Rudolf P., Institut für Zahnersatz, H. a. N., Pa.straße ...,

Prozessgegner

die L. N.-W.-Be., vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr. M., St., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

1. Das Fehlen von Zähnen ist im Sinne der Begriffsbestimmung des §1 Abs. 2 Satz 2 ZHG Krankheit.

2. Die berufsmäßige Eingliederung von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen sind Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des §1 ZHG.

3. Die Übergangsbestimmung des §19 ZHG findet auf alle diejenigen Personen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes Zahnheilkunde im Sinne des §1 Abs. 2 ZHG - und sei es auch nur auf einem begrenzten Teilgebiet - ausgeübt haben.

4. Die gemäß §19 ZHG zur weiteren Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker sind auf dem Gebiete der Werbung nicht schlechthin auf die nach der Standesauffassung der Zahnärzte üblichen Ankündigungen beschränkt. Sie dürfen unter Umständen eine darüber hinausgehende werbende Tätigkeit entfalten. Eine solche Werbung darf jedoch nicht über eine sachgemäße Aufklärung über den Tätigkeitsbereich des betreffenden Zahnprothetikers hinausgehen. Eine weitergehende, den Eindruck einer geschäftlichen Reklame erweckende Werbung ist unlauter im Sinne des §1 UWG.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß, Dr. Spreng und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der in die Handwerksrolle der Handwerkskammer H. a.N. als Zahntechniker eingetragene Beklagte unterhält seit 1945 in H. ein zahntechnisches Laboratorium. Seit Jahren stellt er auch Zahnersatz für Patienten her. Er nimmt selbst die Abdrücke im Munde und setzt den Zahnersatz auch selbst beim Patienten ein. Für seine Tätigkeit wirbt er in der Tagespresse. So sind z.B. in der Zeitung "Heilbronner Stimme" am 15. Mai 1956 bezw. 25. Mai 1956 folgende Anzeigen erschienen:

" Die Reparatur und Umarbeitung Ihrer Zahnprotheseübernimmt schnell und preiswert das Institut für Zahnersatz R. P., Pa.straße ..."

"Ihre Zahnprothese preiswert und schnell angefertigt nur vom Institut für Zahnersatz R. P., Pa.straße ...".

2

Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei der Tätigkeit des Beklagten handele es sich um zahnheilkundliche Tätigkeit. Ob der Beklagte auch noch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl I 221) eine solche Tätigkeit ausüben dürfe, könne in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Denn in jedem Falle dürfe er eine Werbung, bei der er die Patienten unmittelbar anspreche, nicht durchführen. Gehe man nämlich davon aus, daß er sich auf Grund des §19 ZHG weiterhin so betätigen dürfe, wie er dies schon vor Erlaß des Zahnheilkundegesetzes getan habe, so müsse er sich an die Standesvorschriften der Zahnärzte und Dentisten halten.

3

Danach aber gelte die Werbung von Patienten als standeswidrig. Damit stehe die allgemeine Verkehrsanschauung in Einklang, die ebenfalls die Werbung im Rahmen von Heilberufen als anstößig betrachte. Zähle der Beklagte dagegen nicht zu dem nach §19 ZHG bevorzugten Personenkreis, so mache er sich strafbar, wenn er nach eigenem Abguß Prothesen anfertige und sie selbst eingliedere. In solchem Falle sei die Werbung des Beklagten deshalb unzulässig, weil er die angekündigte Tätigkeit überhaupt nicht ausüben dürfe. In jedem Falle sei die Werbung daher unlauter im Sinne des §1 UWG.

4

Mit der von ihr als zahnärztlicher Berufsorganisation erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,

5

dem Beklagten bei Meidung von Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, durch Veröffentlichung von Werbetexten Patienten für sein Institut für Zahnersatz zu werben.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung seines Antrages hat er geltend gemacht, er dürfe so gut wie jeder andere Handwerker öffentliche Werbung treiben. An die Standesauffassung der Zahnärzte und Dentisten sei er als Zahntechniker nicht gebunden. Überdies werde nicht einmal bei den Heilberufen jede Art von Werbung beanstandet. So sei es beispielsweise zulässig, daß Sanatorien in öffentlichen Anzeigen auf ihr Unternehmen hinwiesen. Er könne auch, so hat der Beklagte weiter ausgeführt, auf Werbung nicht verzichten. Die Klägerin nehme ihn nicht in ihren Verband auf. Dies habe zur Folge, daß er die Zulassung zu den Krankenkassen nicht erreichen könne und sein Name weder in den öffentlichen Ausschreibungen noch in den Verbandsblättern der Klägerin noch in öffentlichen Verzeichnissen, wie z.B. im Brancheteil der Adreßbücher, erscheine. In der Öffentlichkeit sei es fast unbekannt, daß es außer Zahnärzten und Dentisten noch einen kleinen Kreis von Leuten gebe, die Gebisse unmittelbar für private Kunden herstellen dürften, darum sei eine laufende Werbung unerläßlich.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die von dem Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen.

9

Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte, soweit er bei Patienten Abdrucke für Zahnersatz nehme, Zahnersatz für diese unmittelbar herstelle, repariere oder ändere und diesen bei den Patienten eingliedere, Zahnheilkunde nach §1 des Gesetzes über die Ausübung derZahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl I 221) ausübe. Dadurch, daß der Gesetzgeber in §1 Abs. 1 Satz 2 ZHG bestimm habe, daß das Fehlen von Zähnen als Zahnkrankheit anzusehen sei, habe er gleichzeitig bindend festgelegt, daß das Einfügen von Zahnersatz in den Mund nur durch solche Personen erfolgen dürfe, die als Zahnheilkundige zugelassen seien. Folgerichtig seien aber auch die dem Einfügen des Zahnersatzes vorausgehenden Arbeiten, soweit sie unmittelbar für die Patienten vorgenommen würden, den Zahnheilkundigen vorbehalten. Dies gelte sowohl für die Entnahme von Abdrücken als auch für die Fertigung, Änderung oder Ausbesserung von Zahnersatz, soweit diese Arbeiten nicht im Auftrag anderer Zahnheilkundiger erfolgten. Der Beklagte bestreite mithin zu Unrecht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß er einen Zweig der Zahnheilkunde ausübe. Trotzdem könne jedoch die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Werbung nicht mit der Begründung verlangen, er sei zur Ausübung der Zahnheilkunde nicht befugt und dürfe daher ihren Mitgliedern keine Konkurrenz machen. Denn der Beklagte habe auf Grund der Übergangsbestimmungen des §19 ZHG die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde in dem Umfang, in dem er sie vor dem 1. April 1952, d.h. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bereits ausgeübt habe. Wer aber den Beruf eines Zahnheilkundigen ausübe, müsse sich, so folgert das Berufungsgericht weiter, den Standesanschauungen der Zahnheilkundigen anpassen. Nach deren Anschauung aber sei die öffentliche Werbung unzulässig; auf die Praxis dürfe ein Zahnheilkundiger nur hinweisen, wenn es sich um die Bekanntgabe von Vorgängen handele, über welche die Patienten naturgemäß unterrichtet werden müßten, wie die Eröffnung der Praxis, ihre vorübergehende Schließung, ihre Wiedereröffnung nach dieser Schließung oder die Verlegung der Praxisräume. Diese Auffassung stehe auch mit der allgemeinen Verkehrsanschauung in Einklang. Die Allgemeinheit lehne die öffentliche Werbung in den Heilberufen schlechthin und ohne Ausnahme ab.

11

Den Einwand des Beklagten, er sei auf die von ihm betriebene Werbung angewiesen, weil er ohne solche keinen ausreichenden Verdienst erzielen könne, hält das Berufungsgericht nicht für beachtlich. Ebenso nicht sein Vorbringen, wonach seine Werbung zur Abwehr von Angriffen der Zahnärzte erfolge, die ihm die Ausübung seines Berufes streitig machten. Selbst wenn die Veröffentlichung von Werbetexten in der Zeitung der richtige Weg für eine Abwehr gewesen wäre, habe der Beklagte bei der Häufigkeit seiner Inserate das zur Abwehr Notwendige längst getan.

12

II.

Die Angriffe, mit denen die Revision diesen Ausführungen des Berufungsgerichts entgegentritt, sind nur zum Teil begründet.

13

1.)

In §1 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist bestimmt, daß unter Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlichwissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen ist. Zu solchen Krankheiten rechnet nach Satz 2 dieser Bestimmungen jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereiche der Zähne, des Mundes und der Kiefer "einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen". Das Gesetz hat damit ausdrücklich das Fehlen von Zähnen als Krankheit bezeichnet. Wenn die Revision demgegenüber meint, der wirkliche Wille des Gesetzgebers sei garnicht dahin gegangen, das Fehlen von Zähnen ganz allgemein den eigentlichen Zahnkrankheiten gleichzustellen, dem Gesetzgeber sei es vielmehr ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich aus Überlegungen versicherungs-rechtlicher Art notwendig erschienen, das "Fehlen von Zähnen" als Krankheit zu bezeichnen, so daß dieser Satzbestandteil für die hier zu entscheidende Frage unberücksichtigt bleiben könne, kann ihr nicht zugestimmt werden. Das Gesetz bezeichnet schlechthin das Fehlen von Zähnen als Krankheit. Irgendeine Andeutung, daß dieses Begriffsmerkmal nur versicherungstechnische Bedeutung haben solle, ist weder §1 ZHG noch sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu entnehmen. Entgegen der Meinung der Revision kann es daher auf die Vorstellungen, die sich die an der Gesetzgebungsarbeit Beteiligten über die Bedeutung und die Tragweite der Bestimmung etwa gemacht haben, nicht ankommen. Selbst wenn die an der Beschlußfassung des Bundestages beteiligten Abgeordneten im Anschluß an die Ausführungen des Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens beim Deutschen Bundestag in dem zur 2. und 3. Lesung des Plenums erstatteten Bericht (Protokoll der 193. Sitzung vom 14. Februar 1952, Stenografische Berichte Band 10 S. 8308 ff) durch die Worte "und des Fehlens von Zähnen" in Wirklichkeit nur die Erstattungsmöglichkeit durch die Krankenkassen hätten sicherstellen wollen, könnte dies im Hinblick auf die klare und unzweideutige weitergehende Gesetzesfassung nicht von Bedeutung sein. Ähnlich wie bei der Abgabe einer privaten Willenserklärung einem Irrtum im Motiv oder einem geheimen Vorbehalt keine Bedeutung zukommt, müssen solche Vorgänge in der Regel auch im legislativen Raum einem im Gesetz eindeutig geäußerten Willen gegenüber jedenfalls dann ohne Gewicht bleiben, wenn der Gesetzestext an sich sinnvoll ist und seine Bedeutung auch nicht im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen oder aus sonstigen Gründen in Frage zu stellen ist (vgl. BGHSt 1, 74, 79) [BGH 20.03.1951 - 2 StR 13/50]. So liegt es aber hier. Überdies erscheint es auch durchaus nicht zweifelsfrei, ob die von der Revision behaupteten Vorstellungen bei der Mehrheit der Abgeordneten tatsächlich bestanden haben. Vorgänge dieser Art entziehen sich in aller Regel einer genauen Feststellung.

14

Das Berufungsgericht ist daher mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung mit Recht davon ausgegangen, daß nach der klaren und unmißverständlichen gesetzlichen Definition des Krankheitsbegriffes in §1 Abs. 2 Satz 2 ZHG das Fehlen von Zähnen als von der Norm abweichende Erscheinung im Bereiche der Zähne als Krankheit anzusehen ist. Daß darunter auch das altersbedingte Fehlen der Zähne im Gegensatz zu der nicht von der Norm abweichenden Zahnlosigkeit des Kleinstkindes fällt, erscheint bei ungezwungener Auslegung nicht zweifelhaft.

15

2.)

Wenn mithin der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, daß das Fehlen von Zähnen zu den Krankheiten im Sinne des §1 Abs. 2 Satz 1 ZHG zu rechnen sei, ist damit im Grundsatz gleichzeitig gesagt, daß die auf zahnärztlichwissenschaftliche Erkenntnisse gegründeten typischen Maßnahmen, die auf Behebung dieses Zustandes am Patienten gerichtet sind, Behandlung des Patienten und damit Ausübung der Zahnheilkunde sind. Der logische Zusammenhang der beiden Sätze des §1 Abs. 2 ZHG rechtfertigt die Auslegung, daß eine Behandlung, die durch das Fehlen von Zähnen veranlaßt wird, in der Regel Ausübung der Zahnheilkunde ist. Der Gesetzeswortlaut bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, die Ausübung der Zahnheilkunde habe insoweit auf bestimmte Behandlungsarten beschränkt werden sollen.

16

Aber selbst wenn man mit der Revision bei der hier zu entscheidenden Frage der Entstehungsgeschichte der an sich klaren Bestimmung und dabei insbesondere den Äußerungen des Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens Bedeutung für den sog. Willen des Gesetzgebers beimessen will, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Bundestagsabgeordneten der Auffassung gewesen wären, die Erstellung von Zahnersatz sei grundsätzlich keine Behandlung. Eine solche von den Zahntechnikerverbänden erstrebte Formulierung ist nach Angabe des Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Protokoll der 193. Sitzung des Bundestags vom 14. Februar 1952 a.a.O.) - ebenso wie eine frühere gegenteilige Anregung der Zahnärzteverbände - gerade abgelehnt worden. Aus hier nicht zu erörternden Gründen glaubte man, sich einer endgültigen Stellungnahme zu dieser Frage enthalten zu sollen, und verwies stattdessen zum Begriff der Behandlung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine solche Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes liegt, was auch Koch (Das Berufsrecht der Zahnärzte, 1955, S. 16) festgestellt hat, für das Gebiet der Zahnheilkunde nicht vor, abgesehen von zwei gerichtlichen Erkenntnissen des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Band 5 S. 294 und Band 32 S. 247). In der erstgenannten Entscheidung ist ausgeführt, daß derjenige, der künstliche Zähne sowie ganze Gebisse fertigt und repariert und dieselben den Patienten einsetzt, Zahnheilkunde ausübt. In der anderen Entscheidung legt das Gericht dar, es könne höchstens das Anfertigen künstlicher Zähne und Gebisse aus Halbfabrikaten und Rohmaterialien als vorwiegend dem Gebiete der Zahntechnik angehörig erachtet werden, aber auch diese Tätigkeit gehe in das Gebiet der Zahnheilkunde über, wenn sie nicht ausschließlich auf Grund der Angaben und Weisungen eines Zahnheilkundigen geübt werde, sondern das Ausmessen der Mundhöhlen und Zahnlücken zu diesem Zwecke von dem Verfertiger der künstlichen Zähne und Gebisse selbst vorgenommen werde. Bei den von der Revision im Auszuge wiedergegebenen Veröffentlichungen und Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes handelt es sich neben hier nicht ins Gewicht fallenden Verlautbarungen der früheren Reichsgruppe Handwerk aus dem Jahre 1944 und des Bundesministers für Wirtschaft aus dem Jahre 1950 um eine vorwiegend unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (Entscheidungen und Mitteilungen Band 30 S. 32), in der die Frage, ob der Zustand der bloßen Zahnlosigkeit den Begriff der Krankheit im Rechtssinn erfülle, verneint wird, sowie um ein Urteil eines Landesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1950, in dem auf die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes Bezug genommen ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens hat denn auch in seinen erwähnten Äußerungen nicht auf diese von der Revision erwähnten Verlautbarungen und Entscheidungen abgestellt, sondern offensichtlich die Rechtsprechung im Auge gehabt, die sich zu §56 a GewO und später zu §1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I, 251) gebildet hatte.

17

Nach dieser insbesondere vom Preußischen Oberverwaltungsgericht ausgebildeten Rechtsprechung verstand man unter Ausübung der Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Sachkenntnisse voraussetzt (vgl. z.B. PrOVG Gewerbe-Archiv 29, 89, 91 sowie die weitere bei Marcetus, Arzneimittelrecht, 2. Aufl. S. 465 ff angeführte Rechtsprechung). Demgemäß stellen, wie der erkennende Senat in einer zum Heilpraktikergesetz ergangenen Entscheidung (Urteil vom 12. Juli 1957 - I ZR 8/56 - Heiltees - veröffentlicht in WuW 1957, 666, 667) ausgeführt hat, Ratschläge oder Empfehlungen für die Behandlung von Leiden, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse erfordern, vielmehr lediglich auf allgemein Bekanntem beruhen, keine Ausübung der Heilkunde dar. Ob dies immer auch dann zu gelten hat, wenn sich die Tätigkeit auf rein technische, ausschließlich auf Handwerkswissen gegründete Vorgänge beschränkt (vgl. BayObLG JW 1934, 3142), kann hier dahinstehen. Denn die Zahnprothetik setzt nicht nur handwerksmäßiges Wissen und Können, sondern vor allem auch zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse voraus. Mehr noch als früher gehört heute zum Gemeingut der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft, daß es sich bei der Zahnprothese nicht nur um ein physikalisches Problem handelt, vielmehr eine Funktionsbezogenheit des Zahnverlustes und Zahnersatzes auf die biologischen Gegebenheiten der Mundhöhle und des Kausystems und auf bestimmte Krankheiten des Körpers besteht. Die Entscheidung, ob Zahnersatz überhaupt notwendig ist, ob feststehender oder herausnehmbarer Zahnersatz angezeigt erscheint und die weitere Entscheidung, wie derselbe im Einzelfall beschaffen sein muß, läßt sich ohne entsprechende medizinisch - wissenschaftliche Erkenntnisse und Kenntnisse, und zwar nicht nur in anatomischer und pathologisch-anatomischer, sondern auch in biologisch-funktioneller Hinsicht nicht treffen. Zwar ist die Anfertigung einer Zahnprothese eine - sicherlich großes handwerkliches Können erfordernde - handwerkliche Leistung. Die Abdrucknahme und Bißnahme sowie die Einprobe und die Eingliederung aber stellen Handlungen am Patienten dar, die zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse voraussetzen (so zutreffend Koch a.a.O. Bem. 13 zu §1 ZHG) und daher auch schon im Sinne der früheren Rechtsprechung als Ausübung der Heilkunde bezw. der Zahnheilkunde anzusprechen sind. Mit der Tätigkeit der Optiker und Orthopäden sowie ähnlicher Berufe läßt sich die im besonderen Maße medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse erfordernde Tätigkeit der Zahnprothetiker nur bedingt vergleichen, so daß die zur Frage, ob und inwieweit die genannten Berufe Heilkunde ausüben, ergangene Rechtsprechung (vgl. Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, 1953 S. 64 ff) hier nicht maßgebend sein kann.

18

Die Auffassung, daß die berufsmäßige selbständige Eingliederung von Zahnersatz vom heutigen Stand der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft aus gesehen nicht als rein technisch-handwerkliche Tätigkeit aufgefaßt, sondern als Ausübung der Zahnheilkunde gewertet werden muß, trifft auch auf die Eingliederung von Zweitprothesen zu, weil auch in solchem Falle in aller Regel eine sorgfältige und eingehende Prüfung des Restgebisses und der etwaigen geänderten biologischen Gegebenheiten im Munde auf Grund zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse vor der Herstellung und bei der Eingliederung in den Mund erforderlich ist. Gleiches wird auch für Gebißreparaturen zu gelten haben, soweit es sich nicht nur um die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, vielmehr die schadhaft gewordene Prothese den inzwischen veränderten Verhältnissen im Munde angepaßt werden muß und demzufolge eine Tätigkeit im Munde stattfindet.

19

Selbst wenn man also der Entstehungsgeschichte des §1 Abs. 2 ZHG eine so weitgehende Bedeutung beimessen würde, wie dies die Revision will, erweist sich das aus dem Wortlaut der Bestimmung gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichtes, daß die selbständige, berufsmäßige Eingliederung von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen den Zahnheilkundigen im Sinne des §1 ZHG vorbehalten sind, als zutreffend. Das Berufungsgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. u.a. OLG München, Wettbewerb in Recht und Praxis, 1956, 103, OLG Oldenburg Nds Rpfl 1955, 133). Diese Auffassung steht im übrigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der Verkehrsanschauung und - wie hier angemerkt sein mag - auch mit der nach Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes offenbar auch von Zahntechnikerkreisen vertretenen Ansicht, sondern sie entspricht auch dem Sinne des Zahnheilkundegesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck. Der erkennbare Wille des Gesetzes geht dahin, die seit 1869 auf dem Gebiete der Zahnheilkunde bestehende Kurierfreiheit zu beseitigen und dem aus den Berufsständen der Zahnärzte und staatlich anerkannten Dentisten gebildeten einheitlichen, künftig wissenschaftlich-akademisch vorgebildeten Berufsstand der Zahnärzte die Ausübung der Zahnheilkunde - von der Übergangsvorschrift des §19 ZHG abgesehen - allein anzuvertrauen. Mit dieser Grundtendenz stünde aber nicht im Einklang, wenn auf einem wesentlichen Tätigkeitsgebiet der zu dem neuen Berufsstand verschmolzenen früheren Zahnärzte und Dentisten Behandlungsfreiheit bestehen würde.

20

3.)

Die Revision kann sich sonach nicht darauf berufen, der Beklagte übe nur rein handwerkliche Tätigkeit aus und sei demgemäß wie jeder andere Handwerker zu öffentlicher Werbung befugt. Andererseits kann aber auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Unterlassung der Werbung mit der Begründung verlangt werden, diese Werbung trage schon deshalb unlauteren Charakter, weil der Beklagte zu der mit der Werbung angekündigten Tätigkeit nicht befugt sei. Der Beklagte ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Grund der in §19 ZHG getroffenen Übergangsregelung befugt, die Zahnheilkunde in dem Umfange weiter auszuüben, wie er sie vor dem 1. April 1952, d.h. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bereits ausgeübt hat. §19 ZHG betrifft nicht nur, wie im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes verschiedentlich behauptet wurde, die staatlich anerkannten Dentisten, die von der Übergangsregelung des §8 ZHG keinen Gebrauch gemacht haben; er umfaßt nach Wortlaut und Stellung im Gesetz vielmehr alle diejenigen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Zahnheilkunde im Sinne des §1 Abs. 2 ZHG - und sei es auch nur auf einem begrenzten Teilgebiet - ausgeübt haben (ebenso u.a. OLG Koblenz NJW 1955, 762 [OLG Koblenz 20.01.1955 - Ss 420/54]; OLG München, Wettbewerb in Recht und Praxis 1956, 103; OLG Oldenburg NdsRpfl 1955, 133; a.A. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 10. November 1954 - 1 Ss 774/54). Auch darauf, ob der Betreffende bei der zuständigen Behörde als Zahnbehandler gemeldet war, kommt es entgegen der Annahme von Koch (Das Deutsche Bundesrecht VIII A 30 Erl. zu §19 ZHG) nicht entscheidend an. Daß sich aber der Beklagte schon vor Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes mit der selbständigen Eingliederung von Zahnersatz und den damit zusammenhängenden Maßnahmen am Patienten befaßt hat, ist nach dem Tatbestand der Vorurteile unstreitig. Der Beklagte ist daher zur Ausübung dieser zahnheilkundlichen Verrichtungen auch weiterhin befugt und damit den nach dem Zahnheilkundegesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Personen auf einem Teilgebiet gleichgestellte. Daß er sich daneben noch mit der Anfertigung von Zahnersatz für andere Zahnheilkundige befaßt und insoweit ein handwerkliches Gewerbe ausübt (vgl. Anl. A Nr. 73 zur Handwerksordnung vom 17. September 1953 - BGBl I, 1411), in dessen Ausübung er, wie in der Begründung zum Zahnheilkundegesetz noch ausdrücklich hervorgehoben ist (Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache Nr. 2573 S. 5), durch dieses Gesetz nicht behindert ist, vermag ebensowenig wie der Umstand, daß der Beklagte in die Handwerksrolle eingetragen ist, daran etwas zu ändern, daß er auf einem Teilgebiet Zahnheilkunde ausübt. Soweit ein solcher Zahntechniker befugterweise (§19 ZHG) sich selbständig mit der Eingliederung von Zahnersatz befaßt, gehört er insoweit zu den Personen, die auf Grund des Zahnheilkundegesetzes erlaubterweise Zahnheilkunde ausüben. Seine Tätigkeit ist insoweit nach der ausdrücklichen Vorschrift des §1 Abs. 3 ZHG kein Gewerbe und damit auch kein Handwerk im Sinne des §1 der Handwerksordnung; sie rechnet vielmehr zu den sogenannten freien geistigen Berufen. §1 Abs. 3 ZHG bezieht sich auf alle Personen, die auf Grund des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkunde ausüben, auch wenn sie das auf Grund der Bestimmung des §19 ZHG tun (so richtig Koch, Das Berufsrecht der Zahnärzte 1955 Bem. 14 zu §1 ZHG).

21

4.)

a)

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zahnärzte eine öffentliche Werbung für unzulässig halten und daß diese Auffassung von der Allgemeinheit geteilt wird. In Rechtsprechung und Rechtslehre wird daher mit Recht die öffentliche Werbung von Patienten durch Zahnärzte und Dentisten, die sich nicht im Rahmen der üblichen Ankündigungen (z.B. Praxiseröffnung) hält, als Wettbewerbsverstoß im Sinne des §1 UWG gewertet (OLG Celle JW 1938, 885, OLG München HRR 1939, 1188, OLG Bremen NJW 1954, 1937 [OLG Bremen 16.06.1953 - 2 U 212/52], OLG München, Wettbewerb in Recht und Praxis, 1956, 103, vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Bem. 209 zu §1 UWG). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die von der Allgemeinheit gebilligte Standesauffassung der Zahnärzte auch für die Werbung des Beklagten, soweit er Zahnheilkunde ausübt, nicht ohne Bedeutung sein kann. Daß der Beklagte der Standesorganisation der Zahnärzte nicht angehört, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Auch der Umstand, daß die Anschauungen der Zahnärzte und Dentisten in deren Standesordnungen ihren Niederschlag gefunden haben, ist ohne Belang, da es sich insoweit um nichts weiter als um die einheitliche Festlegung der schon seit langem in Geltung gewesenen und befolgten Anschauungen der zahnheilkundlichen Berufe handelt (OLG Celle JW 1938, 885). Entscheidend ist hier vielmehr, ob diese Standesauffassung, soweit sie sich auf die Werbung bezieht, nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden auch von dem Beklagten zu beachten ist. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Mitbewerber an, die neben dem Beklagten in gesetzlich zulässiger Weise auf dem Gebiete der Zahnheilkunde tätig sind, d.h. also auf die Zahnärzte im Sinne des Zahnheilkundegesetzes, zu denen gemäß §8 ZHG die früheren staatlich anerkannten Dentisten gehören, die den in dieser Bestimmung vorgesehenen Fortbildungskurs erfolgreich abgeleistet haben. Neben der Auffassung dieses Personenkreises, der die weitaus überwiegende Mehrheit der nach dem Zahnheilkundegesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Person darstellt, ist vielmehr die Auffassung der Allgemeinheit, an die sich die Werbung richtet, von besonderer Bedeutung. Die Allgemeinheit aber lehnt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Einklang mit den Standesauffassungen der in Frage kommenden Heilberufe reklameartige Werbung durch Heilkundige ab. Deshalb muß jedenfalls eine uneingeschränkte Werbung des Beklagten im Sinne einer reklameartigen Anpreisung seiner heilkundlichen Leistungen als unlauter gewertet werden. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine solche Werbung nicht nur den Interessen der Volksgesundheit abträglich sein kann, sondern auch geeignet ist, die Zahnärzte als Mitbewerber auf einem Teilgebiet ihrer beruflichen Tätigkeit (Zahnprothetik) zu schädigen, die wirtschaftlich nicht unerheblich ins Gewicht fällt, und daß sich diese Mitbewerber dagegen nicht mit einer entsprechenden Gegenreklame wehren können (vgl. RGZ 145, 396, 400). Die völlige Freistellung von den standesrechtlichen Anschauungen der Zahnärzte und Dentisten auf dem Gebiete der Werbung würde, wie das Landgericht zutreffend meint, den gemäß §19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Zahnprothetikern den offenbar sinnwidrigen doppelten Vorteil bringen, einerseits zur weiteren Ausübung der Zahnheilkunde auf einem wesentlichen und wirtschaftlich besonders einträglichen Gebiet berechtigt geblieben zu sein und andererseits zugleich durch laufende öffentliche Werbung mit unmittelbarer Adresse an die Patienten die Berufsausübung in einer Weise unterstützen und steigern zu dürfen, die der den gesetzlichen Kern der zugelassenen Zahnheilkundigen bildenden Gruppe der bisherigen Zahnärzte und Dentisten standesrechtlich versagt ist. Ein derartiges Ergebnis kann vom Gesetz nicht gewollt sein, wenn es auch nicht, wie die Klägerin meint, schon aus §1 Abs. 3 ZHG unmittelbar abgeleitet werden kann. Denn diese aus der Gewerbeordnung (§6 GewO) übernommene Bestimmung stellt lediglich eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber dem unter die Gewerbeordnung fallenden Personenkreis dar. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß das Gesetz durch die Übergangsbestimmung des §19 ZHG dem Beklagten nicht nur die Fortführung seiner Tätigkeit ermöglicht, sondern ihn insofern günstiger gestellt hat, als diejenigen Zahntechniker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes Zahnprothetik nicht ausgeübt haben, und der gesamte Nachwuchs der Zahntechnikerschaft von der selbständigen Eingliederung von Zahnersatz und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen ausgeschlossen sind. Da diese Tätigkeit nach dem früher Ausgeführten Zahnheilkunde ist, darf sie von solchen Personen nicht ausgeübt werden. Damit aber wurde denjenigen Zahnprothetikern, die die entsprechende Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes ausgeübt haben, ihren eigenen Berufsgenossen gegenüber eine gewisse Monopolstellung eingeräumt, die bei der Interessenabwägung nicht unbeachtet bleiben kann. Wenn der Beklagte und seine ihm im Sinne des §19 ZHG gleichstehenden Berufsgenossen solche besonderen Vorteile genießen, ist ihre wettbewerbliche Stellung gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes eine andere geworden. Sie sind nunmehr, nachdem die seit dem Jahre 1869 auf dem Gebiete der Zahnheilkunde bestehende Kurierfreiheit durch das Zahnheilkundegesetz beseitigt ist, dagegen geschützt, daß jeder nach Belieben damit beginnen kann, eine Praxis als Zahnheilkundiger zu begründen. Bei solcher Sachlage aber ist im Grundsatz die Folgerung gerechtfertigt, daß sich der Beklagte und seine ihm gleichstehenden Berufsgenossen an die Auffassungen der Zahnärzte auf dem Gebiete der Werbung halten müssen. Eine etwaige entgegenstehende Auffassung der Berufsgruppe der Zahntechniker, wie sie sich nach der Behauptung des Beklagten aus deren Fachpresse ergeben soll, wäre demgegenüber selbst dann nicht von Gewicht, wenn es sich - was nicht anzunehmen ist - dabei ausschließlich um solche Personen handeln würde, die die selbständige Eingliederung von Zahnersatz an Patienten befugterweise betreiben. Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er sei zur uneingeschränkten Reklame in der von ihm früher ausgeübten Weise deshalb befugt, weil ihm §19 ZHG die Weiterausübung der Zahnheilkunde "im bisherigen Umfange" gestatte. Die Wendung "im bisherigen Umfange" bezieht sich, wie der Klägerin zuzugeben ist, nur auf den bisherigen Tätigkeitsbereich und nicht auf die damit verbunden gewesene Reklame.

22

b)

Wenn dem Berufungsgericht sonach im Grundsatz zuzustimmen ist, so kann doch seine Auffassung, daß der Beklagte schlechthin auf die nach der Standesauffassung der Zahnärzte üblichen Ankündigungen beschränkt sei und keinerlei darüber hinausgehende werbende Tätigkeit entfalten dürfe, in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Gleichstellung der gemäß §19 ZHG zur weiteren Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker mit den Zahnärzten doch immerhin nur eine partielle ist. Diese Zahntechniker sind nicht nur auf einem begrenzten - wenn auch wirtschaftlich nicht bedeutungslosen - Gebiet der Zahnheilkunde tätig, ihre wirtschaftliche Stellung ist auch insofern erheblich schwächer als die der Zahnärzte, als sie nicht zu den Krankenkassen zugelassen werden können. Wenn das Berufungsgericht meint, die Zahnprothetiker teilten damit das Schicksal zahlreicher Zahnärzte und Dentisten, denen eine solche Zulassung ebenfalls versagt sei, übersieht es, daß die Zulassung dieses Personenkreises nicht grundsätzlich unmöglich, den Zahnprothetikern, die nicht staatlich anerkannte Dentisten sind, dagegen grundsätzlich versagt ist (Art. 4 §14 Abs. 1 des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17. August 1955 - BGBl I 523). Auch ist in der Bevölkerung wenig bekannt, daß es außerhalb der Zahnärzte und Dentisten einen Personenkreis gibt, der berechtigt ist, für Patienten Zahnersatz zu fertigen und diesen einzufügen. Soweit das Publikum davon weiß, sieht es bei der Beurteilung dieser Tätigkeit nicht so sehr die damit verbundene Heilkunde, sondern vielmehr die (als solche handwerksmäßige) Herstellung der Prothese. In solchem Falle ist ihm auch vielfach bekannt, daß der betreffende Zahnprothetiker früher bereits öffentlich geworben hat. Bei der Beurteilung der Frage, inwieweit dieser auslaufende Berufsstand der Zahnprothetiker an die Standesauffassungen der Zahnärzte auf dem Gebiete der Werbung gebunden ist, wird dieser Gesichtspunkt und auch die Tatsache, daß die Zahnprothetiker in die Standesorganisation der Zahnärzte nicht eintreten können, nicht unbeachtet bleiben können. Es kann daher nicht jedwede öffentliche Werbung des Beklagten und seiner Berufskollegen, die über die berufsüblichen Ankündigungen der Zahnärzte hinausgeht, als unlauter gelten. Vielmehr nötigen die dargelegten Umstände zu der Auffassung, daß die gemäß §19 ZHG zur Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker unter Umständen mehr tun dürfen, um ihre Tätigkeit bekanntzumachen. Auch daraus, daß es der Gesetzgeber hingenommen hat, daß die Zahnprothetiker ihre frühere Tätigkeit weiter ausüben, kann gefolgert werden, daß er ihnen, deren frühere öffentliche Werbung ihm nicht unbekannt geblieben sein konnte, jedenfalls diejenigen Aufklärungsmaßnahmen nicht unmöglich machen wollte, die der Sicherung ihrer Existenz dienen. Dies darf allerdings nach dem früher Ausgeführten nicht in einer die Leistungen anpreisenden Weise geschehen, die den Eindruck einer geschäftlichen Reklame erweckt. Eine Werbung, die über eine sachgemäße neutrale Aufklärung über den Tätigkeitskreis des betreffenden Zahnprothetikers hinausgeht, wäre unlauter.

23

c)

Die Frage, welche Möglichkeiten zur sachgemäßen Aufklärung über seinen Tätigkeitsbereich dem Zahnprothetiker zur Verfügung stehen (Adreßbücher, Branchenverzeichnisse usw.), ob solche Möglichkeiten ausreichen, und ob, in welchem Umfange und in welcher Art er darüber hinaus durch Zeitungsinserate auf seine Tätigkeit aufmerksam machen darf, ohne daß derartige Verlautbarungen als nicht zu billigende Reklame anzusehen sind, läßt sich nicht allgemein beurteilen. Sie ist vielmehr maßgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig, wobei auch die örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen können. Die entsprechenden Feststellungen zu treffen und die Grenzen der danach zulässigen Werbung zu bestimmen, ist Bache des Tatrichters. Hierbei kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß dem Beklagten gestattet bleiben muß, in angemessener Weise für seine rein handwerkliche Tätigkeit, die zum Beispiel bei Gebißreparaturen in Frage kommen kann, zu werben.

24

Da die für eine solche Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind, mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

25

d)

Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten geprüft hat, seine Werbung habe der Abwehr eines Angriffs gedient und sei deshalb erlaubt, lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die insoweit mit dem Ziele der Einführung neuen Tatsachenmaterials erhobene Verfahrensrüge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt.

26

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassen.

Wilde Krüger-Nieland Bundesrichter Dr. Weiß ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Spreng Löscher