Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1951, Az.: 2 StR 13/50
Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Bestechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 13/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 13750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 14.06.1950
Rechtsgrundlagen
- § 331 StGB
- Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949
Fundstellen
- BGHSt 1, 74 - 80
- JZ 1951, 282 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1951, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 372 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 369-370 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestechung
Amtlicher Leitsatz
§ 12 des Straffreiheitsgesetzes schliesst alle Steuervergehen von der Straffreiheit nach diesem Gesetz aus.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Juni 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat im Mai 1948 versucht, für den Steward H. 20 bis 23 Stangen amerikanischer Zigaretten aus dem Freihafengebiet in B. über die Zollgrenze in das Zollinland zu scharfen. Dies ist ihm mit 10 Stangen gelungen, die er sich danach aneignete.
I.
Die Strafkammer sieht in der versuchten und teilweise gelungenen Verbringung der Zigaretten aus dem Freihafen in das Zollinland ein in Tateinheit mit einer Steuerhinterziehung begangenes Vergehen gegen Art 1, 4 Abs 1 der MilRegVO Nr 20 vom 20. November 1947 (ABl Nr 5) und in der Aneignung der 10 Stangen eine Unterschlagung nach § 246 StGB. Sie nimmt an, dass für diese Straftaten keine höhere Gesamtstrafe als 6 Monate Gefängnis und 3.000 DM verwirkt seien, und hat deshalb insoweit das Verfahren gemäss § 4 des Brem. Straffreiheitsgesetzes vom 6. Dezember 1948 eingestellt, jedoch unter Berufung auf § 5 a.a.O. gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung auf eine Wertersatzstrafe von 52 DM erkannt, an deren Stelle im Falle ihrer Uneihbringlichkeit 10 Tage Gefängnis treten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.
1.
Zu Unrecht rügt der Angeklagte in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 245 StPO, weil H. nicht in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden sei; denn die Strafkammer war bereits auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt und hatte deshalb keinen Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.
2.
Weiterhin nacht der Angeklagte geltend, die Strafkammer habe durch Nichteinholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Zeugen W. ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit zuwider gehandelt. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Zeugen eine solche Massnahme nicht für erforderlich gehalten. Da keine Umstände ersichtlich sind, die zu der Einholung eines solchen Gutachtens drängten, besteht kein Grund für die Annahme, dass die Strafkammer die ihr gemäss § 245 Abs 1 a.F. (244 Abs 2 n.F.) StPO obliegende Verpflichtung verkannt haben könnte.
3.
Auch der Sachbeschwerde ist der Erfolg zu versagen. Sie wendet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, indem sie Verstösse gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze sowie Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen behauptet. Von solchen Mängeln ist jedoch das angefochtene Urteil frei. Alle Folgerungen, die die Strafkammer zieht, sind denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich, auch in sich widerspruchsfrei und deshalb mit der Revision nicht angreifbar. Was der Angeklagte hierzu vorbringt, ist teilweise neu und aus diesem Grunde für das Revisionsgericht unbeachtlich, teils läuft es darauf hinaus, dass er die einzelnen Beweistatsachen anders gewürdigt wissen will, als dies die Strafkammer getan hat. Auch dazu ist das Revisionsgericht nicht berechtigt, weil es das angefochtene Urteil nur auf Rechtsverletzungen hin nachprüfen darf, § 337 StPO.
4.
Schliesslich lässt auch die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend nimmt die Strafkammer an, dass der Angeklagte durch Nichtentrichtung der auf den Zigaretten ruhenden Abgaben zum Vorteil des H. eine Verkürzung der Einnahmen an Einfuhrzoll, Tabaksteuer, Umsatz- und Umsatzausgleichsteuer bewirkt hat Er ist deshalb der Steuerhinterziehung schuldig. Wenn auch hinsichtlich dieser Straftat und der übrigen an sich § 4 des Brem. Straffreiheitsgesetzes eingreift, so hat die Strafkammer doch gemäss § 5 Abs 2 a.a.O. ohne Rechtsirrtum auf eine Wertersatzstrafe erkannt.
Unvollständig ist nur die Angabe des verletzten Besatzungsrechts; denn die VO Nr 20 regelt nur die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtssatzungen der Militärregierung und schreibt den anzuwendenden Strafrahmen vor, enthält jedoch den strafrechtlichen Tatbestand selbst nicht. In der Sache ist dies jedoch bedeutungslos, weil die Verurteilung nur wegen Steuerhinterziehung ausgesprochen ist.
II.
Das Straffreiheitsgesetz der Bundesrepublik vom 31. Dezember 1949 steht dieser Verurteilung nicht entgegen. Zwar erstreckt sich die Straffreiheit nach diesem Gesetz auch auf Wertersatzstrafen, da in § 3 Abs 3 a.a.O. nur die Einziehung vorbehalten ist. § 12 a.a.O. verbietet aber die Gewährung von Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 für alle Steuervergehen. Deshalb hat die Strafkammer zu Recht auf eine Wertersatzstrafe erkannt.
Die Rechtsprechung vertritt allerdings überwiegend die Auffassung, dass § 12 StrFrG nur solche Steuervergehen ausnehme, bei denen der Täter sich auf Grund anderer Vorschriften Straffreiheit verschaffen konnte (anders DOG NJW 1950, 651). An dieser Möglichkeit soll es auch dann fehlen, wenn die Selbständige eines Steuervergehens notwendig zur Offenbarung von Zuwiderhandlungen gegen andere Strafgesetze führe, für die die Steuergesetze keine Straffreiheit gewähren (OGHSt Bd 3, 54, 55). Um einen solchen Fall handelt es sich in dem gegenwärtigen Verfahren. Wegen der Steuerhinterziehung hätte der Angeklagte durch Selbstanzeige Straffreiheit erlangen können, nicht jedoch wegen des tateinheitlichen Verstosses gegen Vorschriften des Besatzungsrechts. Deshalb bedarf die Frage des Anwendungsbereichs des § 12 StrFrG der Prüfung.
1.)
§ 12 StrFrG lautet in seinem entscheidenden Teil: "Straffreiheit wird nicht gewährt für Steuervergehen ..." Diese Vorschrift schliesst also von der allgemeinen Straffreiheit nach § 2 StrFrG eine bestimmte Art von Straftaten aus, nämlich Steuervergehen. Da dies ohne jede Einschränkung geschieht, können nur alle Steuervergehen gemeint sein. Das ist der klare dem Gesetzeswortlaut nach dem Sprachgebrauch zu entnehmende Sinn des ersten Halbsatzes des § 12 StrFrG. Dass der Zweck des StrFrG ein anderer sei, dafür bietet keine Vorschrift des Gesetzes einen Anhaltspunkt. Der zweite Halbsatz des § 12: "die Gewährung von Straffreiheit für diese Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt", enthält keine Einschränkung des ersten Halbsatzes, sondern sagt nur zu einer anderen Frage etwas Selbstverständliches aus (so auch OGHSt 3, 47). Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes zeigen zwar, dass es mehrere Arten von Straftaten unterschiedlich behandelt (§§ 2, 9 Abs 1 und 3, 10).
Sie ergeben aber nichts dafür, dass das Gesetz mit der in § 12 Halbsatz 1 getroffenen Regelung etwas anderes als das Erklärte bezwecke.
Auch allgemeine Erwägungen sprechen gegen eine einengende Auslegung des Begriffs der Steuervergehen. Sie Steuergesetze gewähren nur bei bestimmten Vergehen (z.B. Hinterziehung) Straffreiheit und zwar gegen hohe Steuernachzahlungen, Reuezuschläge usw. Bei anderen Steuervergehen (z.B. bei der Hehlerei) kann der Täter Straffreiheit auch nicht durch noch so grosse Opfer erlangen. Die Steuergesetze machen also einen Unterschied bei der Bewertung der Strafwürdigkeit auch im Hinblick auf eine etwaige Straffreiheit. Die Steuerhehlerei wiegt schwerer als die Steuerhinterziehung, so schwer, dass die Steuergesetze Straffreiheit ausschliessen. Nähme man nun mit dem Obersten Gerichtshof an, dass die Steuerhehlerei trotz § 12 nach § 2 StrFrG straffrei sei, so würde dies nicht nur eine Umkehrung der allgemeinen gesetzlichen Bewertung steuerwidrigen Verhaltens bedeuten, sondern auch eine ungerechte Benachteiligung des minder schweren Steuersünders, der sich Straffreiheit nur durch erhebliche Opferverschaffen konnte. Dass dies der Zweck des § 12 sein solle, dafür findet sich in dem Gesetz kein Anhaltspunkt.
Somit ergibt sich, dass § 12 StrFrG seinem klaren Sinn nach und dem Zweck des Gesetzes entsprechend alle Steuervergehen schlechthin von seinem Anwendungsbereich ausschliesst. Das ist der erkennbare Wille des Gesetzes.
2.)
Führt die Anwendung eines Gesetzes aus sich selbst heraus zu eines eindeutigen Ergebnis, so kann der abweichende sogenannte Wille des Gesetzgebers regelmässig keine Beachtung finden, zumal es kein verlässliches Mittel gibt, das seine zweifelsfreie Feststellung ermöglicht. Das gilt insbesondere von Gelegenheitsgesetzen, die nicht das Ergebnis einer ruhigen Rechtsentwicklung sind oder auf umfassenden Vorarbeiten und reiflicher Erörterung aller einschlägigen Gesichtspunkte beruhen, sondern aus zufälligem Anlass ohne vertiefte Durchbildung zustande können (RGSt 37, 333). Deshalb bedarf es in dem vorliegenden Falle an sich keines Eingehens auf die Entstehungsgeschichte des StrFrG.
Will man aber dennoch der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes eine so weitgehende Bedeutung beimessen, wie dies der Oberste Gerichtshof für zulässig hält, so führt dies im Falle des StrFrG zu der Erkenntnis, dass sich der sogenannte Wille des Gesetzgebers, soweit er überhaupt feststellbar ist, und der des Gesetzes decken.
§ 12 StrFrG entspricht wörtlich dem § 7 Nr 2 des Regierungsentwurfs vom 30. November 1949 (BT Drucks Nr 251). Zur Begründung heisst es dort:
"Nur wenige Straftaten sind von der Gewährung der Straffreiheit ausgenommen worden:
1.
...2.
Für Steuervergehen sowie für Vergehen gegen Art IX des Anhangs zum Gesetz Nr 64 der MilReg wird Straffreiheit nur unter den besonderen Voraussetzungen des Abschn II des 2. StNOG vom 20.4.1949 (WiGBl 49, 72) und nach § 18 Abs 4 und 5 des SHG (WiGBl 1949 S 208) gewährt. Deshalb waren sie in dem Gesetz über die allgemeine Gewährung von Straffreiheit nicht zu berücksichtigen."
Damit ist klar ausgesprochen, dass das StrFrG sich auf Steuervergehen überhaupt nicht erstrecken, sondern die Frage der Gewährung oder des Ausschlusses von Straffreiheit den "anderen Gesetzen" überlassen sollte. Nach der Stellungnahme des Bundesrats, die den § 7 Nr 2 der Vorlage nicht berührt (Anlage 2 der Drucksache Nr 251), führte der Bundesjustizminister bei der ersten Lesung des Gesetzes im Bundestag folgendes aus (BT 574 c):
"Von der Straffreiheit sollen nach Anregung des Regierungsentwurfs ... alle Vergehen und Verbrechen der aktiven und passiven Bestechung ausgenommen werden. Der Bundesrat hat sich dagegen ausgesprochen.
Auf jeden Fall sind auszunehmen alle Steuerdelikte wie auch die Verfehlungen gegen die Meldepflicht der Vorräte nach dem Soforthilfegesetz. Auf diesem Gebiet besteht die Möglichkeit der tätigen Reue. Wenn der Straffällige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch nacht, bestellt kein Anlass, ihm darüber hinaus. Straffreiheit zu gewähren."
Also auch der zuständige Minister hat mit einer jeden Zweifel ausschliessenden Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass nach der Absicht der Bundesregierung Steuervergehen schlechthin von dem StrFrG aus zunehmen seien. Ohne Erörterung des § 7 ist dann die Vorlage an den Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen worden. Bei der zweiten Lesung des Gesetzes im Bundestag erklärte dann der Berichterstatter des Ausschusses, der Abgeordnete Dr. O., (BT 654 C):
"§8 (bisher 7) sagt jetzt nur noch, dass Steuerdelikte nicht unter diese Amnestie fallen. Auch diese Frage ist eingehend erörtert worden. Ebenso wie bei früheren Amnestiegesetzen hat man sich entschlossen, Steuerdelikte - jedenfalls in diesem Gesetz - nicht der Amnestie zu unterwerfen."
Zu dieser Frage haben ausserdem noch die Abgeordneten Dr. K., L. und Dr. R. Stellung genommen:
Dr. K. (a.a.O. 657 B):
"Von der Straffreiheit sind in dem Gesetz die Steuerdelikte ausgeschlossen. Wir bedauern das in gewisser Hinsicht. Es ist weil angeführt worden, dass die Gewährung der Straffreiheit für Steuerdelikte unberührt bleiben soll, soweit sie bereits jetzt in den Gesetzen der Bizone und in eventuell entsprechenden Gesetzen der französischen Zone ausgesprochen worden ist. Wir glauben allerdings, dass diese Straffreiheit, die ja regelmässig an die Bedingung der tätigen Reue geknüpft war, unzulänglich ist und dass es vielmehr notwendig sein wird, im Anschluss an die vorzunehmende Steuerreform auch eine umfassende Steuerstraffreiheit, mindestens für Steuervergehen vor der Währungsreform, in Erwägung zu ziehen."
L. (a.a.O. 658 D):
"Ein zweiter Fehler nach unserem. Dafürhalten ist, dass Steuerdelikte aller Art nicht unter das Amnestiegesetz fallen."
Dr. R.: (a.a.O. 664 D):
"Wenn hier die Steuerdelikte ausgenommen sind, so muss ich dazu sagen, dass auch das kein endgültiger Zustand sein kann."
§ 7 Nr 2 der Regierungsvorlage ist dann nach der dritten Lesung als § 12 der endgültigen Fassung unvermindert Gesetz geworden, ohne dass hierzu noch andere Erklärungen abgegeben worden sind. Es haben also in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage sowohl der Bundesjustizminister wie sämtliche Abgeordnete, die sich mit der Tragweite des § 12 befassten, entweder ausdrücklich oder wenigstens dem Sinne nach unter der in Rede stehen den Vorschrift sämtliche Steuervergehen verstanden. Wenn man aus solchen Erklärungen überhaupt auf einen Willen des Gesetzgebers schliessen darf, so kann dies nur in dem Sinne geschehen, dass der Gesetzgeber die Steuervergehen ausnahmslos der Anwendung des StrFrG entzogen wissen wollte. Hingegen ist für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Absicht gehabt, durch § 12 nur einen Teil der Steuervergehen von der Straffreiheit auszunehmen, auch in der Entstehungsgeschichte kein Anhaltspunkt zu finden.
Nun mag es allerdings sein, dass der Bundesjustizminister, wie der Oberste Gerichtshof hervorhebt (a.a.O. S 50), in seiner Ansprache bei der ersten Lesung die Rechtfertigung des Ausschlusses aller Steuervergehen in der unzutreffenden Annahme gesehen hat, dass auf diesem Gebiet jeder Straffällige sich durch tätige Reue Straffreiheit verschaffen könne. Sicher ist ausserdem, dass der Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, der Abgeordnete Dr. A., zunächst jedenfalls dieser irrigen Ansicht war. Denn er leitete die Aussprache über den späteren § 12 des StrFrG mit der Bemerkung ein, dass sich die vorgesehene Ausnahme für Steuervergehen von selbst verstehe, und fuhr dann fort:
"Es handelt sich da um die Fälle der tätigen Reue, die der Wirtschaftsrat geschaffen hat. In diesen Fällen wäre es natürlich ausgeschlossen, dass das Parlament sagt: ihr könnt Euch durch die und die tätigen Reuehandlungen reinigen, und dass man auf der anderen Seite diejenigen, die das nicht gemacht haben, jetzt hinterher amnestiert. Das wäre ein Unrecht gegenüber denen, die von den gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch gemacht haben. Aber dann kann sich auch niemand benachteiligt fühlen, weil für jedermann die Möglichkeit bestand, auf ordnungsmässigem Wege wieder ehrlich zu werden." (Ausschuss für Rechtswesen und Verfassungsrecht, 6. Sitzung vom 7. Dezember 1949, Prot.S. 132).
Das ist jedoch für die Auslegung des § 12 StrFrG bedeutungslos. Selbst wenn sämtliche Abgeordneten, die für das Gesetz stimmten, hierbei von der gleichen unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen sein sollten, so würde dies nichts daran ändern, dass ihr Wille erklärtermassen auf einen Ausschluss aller Steuervergehen gerichtet gewesen ist. Diesem eindeutigegeäusserten Willen gegenüber ist ein Irrtum im Beweggrund ohne Gewicht (vgl. hierzu, RGtF 10, 226). Jedenfalls könnte er nicht dazu führen, dass nun der Richter an die Stelle des Gesetz gewordenen Gebots ein anderes aufstellt, von dem keineswegs feststeht, ja nicht einmal wahrscheinlich ist, dass der Gesetzgeber es ausgesprochen hätte, wenn ihm der Irrtum nicht unterlaufen wäre.
Im übrigen spricht nichts dafür, dass der Bundestag bei der Abstimmung von dieser unrichtigen Vorstellung beherrscht gewesen sein könnte. Der § 12 ist, wie die wiedergegebene Erklärung des Berichterstatters des Ausschusses Dr. O. bei der zweiten Lesung beweist, im Ausschuss eingehend erörtert worden. In welchem Sinne dies geschehen ist, lässt sich allerdings dem Protokoll nicht entnehmen, weil es nur den ersten Teil der Aussprache ausführlich wiedergibt. Es ist jedoch wohl kaum ein Zweifel daran erlaubt, dass der mindestens überwiegend aus Juristen zusammengesetzte Ausschuss im Laufe der Beratung zur Erkenntnis der wirklichen Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit steurlicher Straffreiheit gelangte. Das geht auch deutlich aus der Erklärung des Ausschussmitgliedes Dr. K. bei der zweiten Lesung des Gesetzes hervor:
"Wir glaubten allerdings, dass diese Straffreiheit, die regelmässig an die Bedingung der tätigen Reue geknüpft war, unzulänglich ist."
Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass § 12 StrFrG alle Steuervergehen von der Straffreiheit nach diesem Gesetz ausschliesst. Schon aus diesem Grunde steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 der Verurteilung des Angeklagten zum Wertersatz nicht entgegen.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Dr. Dotterweich
Henneka
Werner
Dr. Sauer