Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1963, Az.: 4 StR 500/62
Prüfung der Fähigkeit des Zeugen zum Begreifen des Wesens eines Eids durch den jeweiligen Tatrichter; Verurteilung wegen Mitwirkung an Tötungen in der Genickschussanlage; Entschuldigung der Tötung "nicht marschfähiger" und daher befehlsgemäß zu tötender Häftlinge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 19.02.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 311 - 312
- MDR 1963, 691 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1258-1259 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
Amtlicher Leitsatz
Wer sich auf Nötigungsstand beruft, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu finden. Je schwerer die abgenötigte Straftat ist (hier: Beihilfe zu vielen Morden an KZ-Häftlingen), um so strengere Anforderungen sind an diese Prüfung zu stellen. Der Genötigte oder vermeintlich Genötigte muß alle seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten eingesetzt haben.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung und
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster/Westf. vom 19. Februar 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Beide Angeklagten gehörten in den letzten Kriegsjahren dem Personal des Konzentrationslagers Sachsenhausen als Ärzte an. Dr. B. war erster Lagerarzt. Von der Anklage verschiedener Straftaten, die sie in dieser Diensteigenschaft begangen haben sollen, hat sie das Schwurgericht freigesprochen. In anderen Fällen hat es sie verurteilt, und zwar
- a)
Dr. G. wegen Beihilfe zum Mord in zehn Fällen, weil er durch sein Verhalten an 10 verschiedenen Tagen die Erschießung von insgesamt 46 Gefangenen in der Genickschußanlage des Lagers gefördert hat,
- b)
Dr. B.
- aa)
wegen fortgesetzter Beihilfe zum Mord, weil er in den insgesamt 14 Fällen, in denen Dr. G. und ein weiterer Arzt mitgewirkt haben, die Tötung von zusammen 59 Gefangenen in der Genickschußanlage des Lagers unterstützt hat,
- bb)
wegen einer weiteren Beihilfe zum Mord, weil er in einem weiteren Fall an der Erschießung von drei Gefangenen in der Genickschußanlage des Lagers teilgenommen hat,
- cc)
ebenfalls wegen Beihilfe zum Mord, weil er anläßlich der Evakuierung des Lagers im Frühjahr 1945 an der Tötung von mindestens 110 kranken Häftlingen mitgewirkt hat.
Gegen den Angeklagten Dr. G. hat das Schwurgericht eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verhängt, auf die es die Untersuchungshaft und den größten Teil der nach dem Kriege vollzogenen Internierungshaft angerechnet hat. Gegen Dr. B. hat es eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus festgesetzt; diese Strafe hat es als durch die Untersuchungshaft und die auf Grund des Urteils des Militärtribunals der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 1. November 1947 vollzogene Strafhaft verbüßt erklärt.
Beide Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Offensichtlich unbegründet sind die von beiden Angeklagten erhobenen Rügen, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, und die Rüge des Angeklagten Dr. B., die Strafklage sei verbraucht.
2.
Ohne Erfolg muß das Vorbringen der beiden Angeklagten bleiben, das Schwurgericht habe zu Unrecht, entgegen § 60 Nr. 1 StPO, den Zeugen Fritz M. vereidigt.
Ob ein Zeuge wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche keine genügende Vorstellung von Wesen und von der Bedeutung des Eides hat, muß der Tatrichter jeweils prüfen. Hat dieser die Prüfung vorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so kann die Revision dies nur dann mit Erfolg beanstanden, wenn sich der Tatrichter dabei von rechtlich unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, zu entscheiden, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesunreif oder verstandesschwach ist, daß er vom Wesen und von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat.
Das Schwurgericht hat bei der Vernehmung des Zeugen M. von diesem einen unmittelbaren Eindruck gewonnen. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift und aus der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters ergibt, hat es auch berücksichtigt und in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert, daß im Jahre 1960 ein wegen Verleumdung gegen M. anhängig gewesenes Strafverfahren unter Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB eingestellt worden ist, und ferner, mit welchem Ergebnis M. im Jahre 1958 nervenfachärztlich begutachtet worden ist. Auch mehrere an das Schwurgericht gerichtete Eingaben M., aus denen sich seine Geistesgestörtheit und Eidesuntauglichkeit nach der Auffassung der beiden Revisionen ergeben soll, sind in der Hauptverhandlung erörtert worden. Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Schwurgericht dennoch die Überzeugung gewonnen hat, M. habe noch eine genügende Vorstellung vom Wesen und von der Bedeutung des Eides. Sie liegt auf tatsächlichem Gebiet.
3.
Die Rüge des Angeklagten Dr. B., das Schwurgericht habe zu Unrecht die Ladung und Vernehmung des Ministerialrats Br. als Sachverständigen und Zeugen abgelehnt, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.
II.
Die Sachrüge
1.
Soweit die beiden Angeklagten wegen ihrer Mitwirkung an Tötungen in der Genickschußanlage verurteilt worden sind, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen.
Rechtliche Bedenken bestehen zwar insoweit, als das Schwurgericht, was die Haupttaten angeht, jeweils nur eine Straftat angenommen hat, obwohl an zusammen 15 Tagen insgesamt 62 Häftlinge ermordet worden sind (Dr. Baumkötter an einem Tage drei Häftlinge nacheinander, Dr. Gaberle an neun Tagen je vier Häftlinge, an einem weiteren Tage zehn Häftlinge je nacheinander, Dr. A. an zwei Tagen je vier, an einem Tage drei, an einem Tage zwei Häftlinge je nacheinander). Die Taten betrafen höchstpersönliche Rechtsgüter. Die Opfer sind, was die Haupttäter angeht, nicht durch einen einzigen Tötungsakt umgebracht worden, sondern nacheinander nach einzeln ausgestellten Tötungsbefehlen. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unzutreffend, jeweils mehrere dieser Tötungen als eine einzige Tat hinzustellen. Auch durch die Beihilfehandlungen der Angeklagten, wie das Urteil sie feststellt, können sie nicht zu einer einzigen Haupttat zusammengefaßt werden. Dadurch sind die beiden Angeklagten aber nicht beschwert.
Hiervon abgesehen tragen die Feststellungen den Schuldspruch gegen beide Angeklagten. Das Vorbringen der Revisionen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Diese läßt weder Denkfehler noch Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen.
Insbesondere können die Erwägungen rechtlich nicht beanstandet werden, mit denen das Schwurgericht die Berufung der Angeklagten auf Notstand zurückweist. Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung davon begründet hat, daß sich die beiden Angeklagten nicht in gegenwärtiger Leibes- oder Lebensgefahr (§§ 52, 54 StGB) befunden haben, sind frei von Rechtsirrtum. Auch die Frage eines vermeintlichen Notstandes der beiden Angeklagten hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei beurteilt. Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 3, 271/272, 275.
2.
Wegen Mitwirkung bei der Tötung kranker Häftlinge im Frühjahr 1945 ist nur der Angeklagte Dr. B. verurteilt worden. Auch insoweit ist, entgegen der Ansicht der Revision, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts frei von Verstößen gegen Denkgesetze und die Erfahrung und hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Was das Schwurgericht insoweit zum Nichteingreifen des Entschuldigungsgrundes des Nötigungsstandes (§ 52 StGB) ausführt, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne ersichtlichen Rechtsirrtum stellt es bindend fest, daß der Angeklagte keiner der im § 52 StGB bezeichneten Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, wenn er sich dem Befehl, die "nicht marschfähigen" und daher befehlsgemäß zu tötenden Häftlinge auszuwählen, entzogen hätte. Das Vorbringen der Revision hierzu läuft nur auf eine andere Beurteilung der festgestellten Tatsachen und auf Anhörung noch weiterer sachverständiger Zeugen hinaus.
Weiter führt das Schwurgericht aus, der Angeklagte habe sich möglicherweise "irrtümlich eine Gefahrenlage im Sinne der §§ 52, 54 StGB vorgestellt". Bei dieser Irrtumsfeststellung ist es schon zweifelhaft, ob sich das Schwurgericht, richtig verstanden, wirklich einen Irrtum des Angeklagten über eine Nötigung vorgestellt hat. Ein solcher Irrtum hätte sich nicht auf einen abstrakten Begriff wie "Gefahrenlage" beziehen dürfen, wie ihn das Schwurgericht anführt, sondern er hätte sich auf bestimmte, wirklich eingetretene oder vermeintlich vorhandene Umstände, also auf Tatsachen (BGHSt 3, 274 [BGH 14.10.1952 - 1 StR 791/52]) beziehen müssen, die dem vermeintlich Genötigten ein Gesamtbild vortäuschen, auf Grund dessen er sich mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht fühlt, ohne wirklich bedroht zu sein. Solche Umstände oder Tatsachen führt das Urteil nicht an, es sei denn, das Schwurgericht hätte sie schon in der Äußerung K.s sehen wollen, es gehe jetzt um seinen und des Angeklagten Kopf. Dazu hätte es jedoch näherer Untersuchung dieser Äußerung und ihres Sinnes bedurft, der durchaus nicht von vornherein für Nötigung durch Drohung zu sprechen braucht. Ein bloßes allgemeines Sich-Einbilden, die Umstände könnten bedrohlich sein, ohne bestimmte Vorstellung, durch welche Handlungen welcher Person unmittelbare Gefahr droht, erfüllt das Merkmal der vermeintlichen Drohung nicht.
Doch kann dies, weil es den Angeklagten nicht beschwert, sondern ihm eher entgegenkommt, im Ergebnis beiseite bleiben. Denn auch vermeintliches Abnötigen entschuldigt nicht, wenn es für den Genötigten nicht unwiderstehlich ist, wenn sich die vermeintliche Gefahr auf anderem Wege hätte abwenden lassen. Dies hat das Schwurgericht richtig erkannt. Wer sich darauf beruft, durch unwiderstehliche Drohung (§ 52 StGB) zu der Straftat genötigt worden zu sein, ist nur entschuldigt, wenn er sich nach dem Maß aller seiner Kräfte bemüht hat, der (hier vermeintlichen) Gefahr auf andere, die Straftat vermeidende Weise zu entgehen. In dieser Richtung muß er alle Möglichkeiten gewissenhaft geprüft haben (BGH NJW 1952, 111, 113 [BGH 06.11.1951 - 1 StR 27/50]; OGHSt 2, 225, 227/228, auch RGSt 66, 222, 227, 228). Je schwerer die ihm (vermeintlich) abgenötigte Straftat ist, um so sorgfältiger muß die Prüfung sein. Hat der Täter diese Prüfung zwar vorgenommen, ist ihm dabei aber aus Fahrlässigkeit kein gangbarer Ausweg eingefallen, der im richtigen Verhältnis zu der abgenötigten Straftat gestanden hätte, so mag er, was den Vorwurf vorsätzlichen Handelns angeht, entschuldigt sein (BGHSt 5, 371). Doch ist dies hier nicht zu entscheiden.
Es ist Tatfrage, welche Anforderungen hinsichtlich der gebotenen Prüfung an den Täter in einer bestimmten, wirklichen oder vermeintlichen, Gefahr gestellt werden können, und ob ein Mann wie der Angeklagte, der sich zur Tatzeit bereits längere Zeit als erster Lagerarzt im Lager befand, bei Anspannung aller seiner geistigen Kräfte die Auswege erkannt hätte, die das Schwurgericht anführt, wenn er um diese Zeit überhaupt noch auf Auswege gesonnen hätte. Doch kann auch dies auf sich beruhen.
Das Schwurgericht stellt nämlich fest, daß sich der Angeklagte, als er bei der Auswahl der zu tötenden Häftlinge mitwirkte, gar nicht in der inneren Lage eines im Rechtssinne Genötigten befunden hat. Es führt aus, nachdem die anfänglichen Bemühungen des Angeklagten um Zurücknahme des Himmler'schen Mordbefehls fehlgeschlagen waren, habe er "resigniert und in blindem Gehorsam das getan, was ihm unter den gegebenen Umständen als der bequemste Ausweg und damit der Weg des geringsten Widerstandes erschien". Er habe sich anders entscheiden können, aber "die sich daraus für ihn ergebenden Folgen überhaupt nicht ernsthaft in Erwägung gezogen". Daraus geht hinreichend hervor, daß ihn die vermeintliche Nötigung nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht zu der strafbaren Beteiligung veranlaßt und daß er die nach § 52 StGB erforderlichen sorgfältigen Überlegungen überhaupt nicht angestellt hat. Auf diese Vorschrift kann er sich daher nicht berufen.
Da also die Strafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht davon abhängt, ob er sich wirklich oder vermeintlich in Gefahr befunden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Hilfsbeweisantrag, den Ministerialrat Br. als Sachverständigen und Zeugen über das behauptete Vorhandensein und den Inhalt eines für Befehlsverweigerungen strenge Strafen androhenden "Führer-"Befehls zu hören, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (§ 244 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StPO).
3.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen, besonders in den Strafzumessungserwägungen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen läßt, müssen die Revisionen verworfen werden.
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler