Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1962, Az.: BVerwG I C 67.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 67.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 02.12.1960 - AZ: 23 VII 60
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 2. Dezember 1960 wird insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der beanspruchten Entschädigung abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Auf Grund von Einwendungen der Beigeladenen Z. mußten die Kläger ein in der G. zugeteiltes Grundstück herausgeben und erhielten ein Ersatzgrundstück in der G.. Mit ihrer Klage fordern sie in erster Linie Wiederherstellung der ursprünglichen Zuweisung und machen hilfsweise Ersatzansprüche, in Höhe von 1.000 DM für die Instandsetzung der Fläche in G. geltend. Das Flurbereinigungsgericht hat unter teilweiser Abweisung der Klage den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 180 DM zugebilligt und in den Gründen des Urteils hierzu ausgeführt: Das Begehren der Kläger, die alte Zuweisung wiederherzustellen, sei nicht gerechtfertigt. Es müßten ihnen aber die Aufwendungen für die ursprüngliche Zuteilung in Gewanne 1 ersetzt werden. Auf Grund der Augenscheinseinnahme sei das Gericht der Ansicht, daß die von den Klägern durchgeführten Arbeiten mit einem Geldbetrag von 180 DM ausgeglichen werden könnten. Im Hinblick darauf, daß seit der Neuverteilung über sechs Jahre verstrichen seien und daß Landwirte erfahrungsgemäß Arbeiten für ihre eigenen Grundstücke nicht im einzelnen aufschrieben, versprächen die von den Klägern angebotenen Zeugenbeweise keine weitere Aufklärung.
In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision wird von den Klägern vorgetragen: Das Flurbereinigungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Auf Grund einer Augenscheinseinnahme könnten die Aufwendungen der Kläger überhaupt nicht geschätzt oder gar berechnet werden. Das Gericht hätte also die von ihnen benannten Zeugen vernehmen müssen. Die Beweiserhebung habe auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, daß eine einwandfreie Feststellung über den früheren Zustand der Parzelle nicht mehr möglich sei. Weiter rügen die Kläger eine Verletzung des § 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht habe zu Unrecht im Urteil ausgesprochen, daß die Beigeladenen Eheleute Z. und Frau W. sowie der Vorsitzende der Flurbereinigungsgenossenschaft auch ihre notwendigen Aufwendungen ersetzt erhalten müßten. Hierbei habe es den Begriff der Billigkeit verkannt.
II.
Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts ist nur insoweit angefochten worden, als dem Begehren, der Kläger auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.000 DM nicht entsprochen worden ist und die Kläger mit Kosten der Beigeladenen belastet worden sind. In diesem Umfang unterliegt sie der revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 141 in Verbindung mit § 129 VwGO).
Soweit das Urteil angefochten worden ist, konnte es nicht aufrechterhalten werden.
1)
Die Verfahrensrüge der Kläger ist begründet.
Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß den Klägern nach Art. 59 Abs. 2 des bayerischen Flurbereinigungsgesetzes ein Anspruch auf Ersatz des Arbeitsaufwandes für die Herrichtung der ursprünglichen Abfindung in G. 1 zusteht. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Ersatzanspruchs durfte es die von den Klägern angebotenen Beweise nicht mit der Begründung ablehnen, die beantragte Beweiserhebung könne keine weitere Klärung des Sachverhalts bringen. Darin liegt die unzulässig vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises (Urteil vom 3. Dezember 1959 [RdL 1960 S. 78], Urteil des II. Senats vom 18. November 1955 [BVerwGE 2, 329]). Die beantragte Beweiserhebung hätte nur dann unterbleiben dürfen, wenn das Beweismittel von vornherein erkennbar wertlos und überflüssig gewesen wäre, wenn also die beantragte Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses unter keinen Umständen zu einem sachlichen Ergebnis hätte führen können. Das ist nicht der Fall. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß es auf Grund des Augenscheins einen Betrag von 180 DM für gerechtfertigt halte. Welche Tatsachen für diese Überzeugung maßgeblich sind, kann weder der angefochtenen Entscheidung noch der Niederschrift über den Ortstermin vom 21. Juli 1960 entnommen werden. Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591), § 173 VwGO, § 160 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hätte das Flurbereinigungsgericht, das Ergebnis des Augenscheins entweder durch Aufnahme in das Protokoll oder in entsprechender Anwendung des § 161 ZPO in den Tatbestand oder in die Gründe des angefochtenen Urteils feststellen müssen. Da somit die beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Feststellungen durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden können und da die von den Klägern beantragte Beweiserhebung nicht von vornherein als wertlos bezeichnet werden kann, mußte die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben werden, als der Anspruch der Kläger auf Entschädigung abgewiesen worden ist. Das Flurbereinigungsgericht wird den von den Klägern angebotenen Beweis erheben müssen.
2)
Ob das Flurbereinigungsgericht den Begriff der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO verkannt hat, bedarf hier keiner Beurteilung. Da die Revision zur Zurückverweisung der Streitsache an das Flurbereinigungsgericht führt, ist eine abschließende Kostenentscheidung noch nicht möglich. Die Kläger haben zwar ihr Hauptbegehren auf Rückgängigmachung der Planänderung in der Revisionsinstanz nicht wiederholt, andererseits ist der weitere Ausgang des Verfahrens offen. Um eine dem gesamten Streitstoff Rechnung tragende Kostenentscheidung zu ermöglichen, hielt es der Senat daher für gerechtfertigt und erforderlich, daß das Flurbereinigungsgericht in Zusammenhang mit der von ihm zu treffenden Sachentscheidung erneut über die gesamten Kosten befindet. Insoweit liegt im Vorbehalt der Kostenentscheidung eine Aufhebung der kostenrechtlichen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts. Bei der erneuten Beurteilung wird es auch die Einwendungen der Kläger gegen die bisherige Kostenentscheidung prüfen und in Erwägung ziehen müssen, daß nach dem in § 162 Abs. 3 VwGO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Beigeladene in der Regel seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Bei einer nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden abweichenden Entscheidung müssen die gesamten Umstände, also auch diejenigen berücksichtigt werden, die zum Verfahren Anlaß gegeben haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 820 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer