Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1981, Az.: 3 StR 26/81
Verurteilung wegen Mordes; Tötung aus niedrigen Beweggründen; Niederstechen einer Ehefrau wegen der Absicht sich zu trennen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 26/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11239
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 04.06.1980
Rechtsgrundlage
- § 211 Abs. 2 StGB
Fundstellen
- MDR 1981, 509-510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1382-1383 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1981, 232-234
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Manuel Antonio M.-G. aus W., geboren am ... 1944 in P./Spanien
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Annahme niedriger Beweggründe, wenn ein Ehegatte den anderen bei einer ehelichen Auseinandersetzung tötet.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er am 4. September 1979 seine Ehefrau mit einem Küchenmesser niedergestochen und tödlich verletzt, nachdem es zwischen ihnen wegen der Absicht der Ehefrau, sich von ihm zu trennen, zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
II.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich des Mordes aus niedrigem Beweggrund schuldig gemacht, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Landgericht sieht den niedrigen Beweggrund in einer als krasser Egoismus bezeichneten Einstellung des Angeklagten, daß seine Ehefrau eben sterben müsse, wenn sie nicht bei ihm bleiben wolle (UA S. 15). Es meint, er habe sein selbstsüchtiges Wollen und dessen Durchsetzbarkeit über ihr Leben gestellt (UA S. 24). Andere Motive - wie Aufrechterhaltung der Ehe, Wut oder Verärgerung über vorangegangene Beleidigungen - hält es für ausgeschlossen (UA S. 25). Diese Beurteilung des Sachverhalts steht mit den Feststellungen nicht ohne weiteres im Einklang und läßt besorgen, daß das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung des Falles wesentliche Tatumstände nicht bedacht hat, welche die Annahme eines bei der Tat wirksam gewordenen Motivbündels (vgl. dazu LK-Jähnke, 10. Aufl. § 211 Rdn. 25) nahelegen. Bei einem solchen Motivbündel würde die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen beruhen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (vgl. BGH, GA 1974, 370; BGH bei Holtz MDR 1977, 809; BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80; Urteil vom 3. Dezember 1980 - 3 StR 403/80; Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 480/80, zur Veröffentlichung bestimmt).
a)
Der Angeklagte ist stimmungslabil und leicht erregbar (UA S. 3 und 27). Er war am Tattag sehr nervös und dachte ständig an seine Eheprobleme (UA S. 13). Das Landgericht stellt fest, daß er sich bei der Tat "auf Grund des Ehekonflikts und der vor auf gegangenen Berschimpfungen in einem affektiven Besetzungszustand" befunden hat (UA S. 17). Zu Unrecht nimmt es an, dieser Zustand sei "forensisch nicht relevant", weil er nicht zum Ausschluß oder zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe (UA S. 28). Das Landgericht hält zwar die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, die Beleidigungen durch seine Ehefrau hätten ihn so erregt, daß er nicht mehr gewußt habe, was er tue (UA S. 20 ff). Die Widerlegung läßt aber die Möglichkeit offen, daß er bei der Tatausführung, wenn auch nicht in dem von ihm behaupteten Grade, so doch wegen der festgestellten "affektiven Besetzung" in einem besonderen Maße erregt war. Dieser Zustand kann - entgegen der Auffassung der Strafkammer - unter dem Gesichtspunkt eines der Tat zugrundeliegenden Motivbündels rechtlich durchaus von Bedeutung sein. Die Feststellung der beschriebenen "affektiven Besetzung" und die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau allein aus krassem Egoismus getötet, sind deshalb nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren. Die Zuneigung des Angeklagten zu seiner Frau, die er immer gern gehabt hat (UA S. 5), eine nach den Umständen mögliche Verzweiflung über das ihm kurz zuvor klar gewordene endgültige Scheitern seiner Ehe, Sorge um das künftige Wohl seiner vier minderjährigen Kinder (vgl. UA S. 14) und die ihm zugefügten massiven Beleidigungen sind demnach als mitwirkende Faktoren bei der Tat bisher nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dies umso weniger, als das Landgericht die drei zuerst genannten Gesichtspunkte im Urteil überhaupt nicht angesprochen hat, obwohl der Sachverhalt dazu drängt.
b)
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung, mit der die Strafkammer die erwähnte Einlassung des Angeklagten als unzutreffende Schutzbehauptung ansieht, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht auch im übrigen nicht erschöpft. Das Landgericht geht bei der Widerlegung der Einlassung nämlich nur von den Worten aus "Ich scheiße auf dich und deine Hurenmutter", mit denen die Ehefrau den Angeklagten beschimpfte (UA S. 21). Diese Beschimpfung war jedoch nur ein Teil der Beleidigungen, welche die Ehefrau ihm an diesem Tage zufügte, unmittelbar nachdem sie ihm eröffnet hatte, daß sie die Trennung von Tisch und Bett beantragt habe. Auf den Vorhalt des Angeklagten, sie hätten vier Kinder, gab sie ihm zur Antwort, daß es nicht seine Kinder seien. Die Antwort, mit der sich das Urteil nicht näher befaßt, kann nach den Umständen bisher nur in dem ihn kränkenden Sinne verstanden werden, die Kinder stammten von einem oder mehreren anderen Männern. Als der Angeklagte bei der Vorbereitung seiner Mahlzeit das zur Tat benutzte Küchenmesser in der Hand hielt, sagte seine Frau zu ihm: "Du kannst mich töten, aber ich liebe dich nicht." Als er sie um Verzeihung bat, wies sie ihn mit den Worten zurück: "Geh weg, du ekelst mich an. Du bist wenig Mann für mich." Dem schlössen sich dann die vom Landgericht gewürdigten Worte an: "Du Sohn einer Hure, ich scheiße auf dich und deine Hurenmutter." Auf die erneute Bitte des (unehelich geborenen) Angeklagten um Verzeihung spuckte seine Frau vor ihm aus und sagte: "Ich würde dir nie verzeihen, auch wenn du mich auf den Knien bittest" (UA S. 14 f). Auf Grund des erst daraufhin (vgl. S. 15) gefaßten Tatentschlusses stach der Angeklagte sodann mit dem Messer auf sie ein. Die Feststellungen ergeben zwar, daß die Ehefrau die ihn herabsetzenden Äußerungen über die Kinder, seine Unmännlichkeit und seine Mutter auch schon früher ihm gegenüber gemacht hatte (UA S. 14). Hier kamen aber die weiteren ihn kränkenden Worte und das Ausspucken vor ihm hinzu. In Anbetracht seiner leichten Erregbarkeit können gerade die Häufung der massiven Beleidigungen und die kritische Situation, in der sie nach der Einreichung des Trennungsgesuchs der Ehefrau fielen, für die Beurteilung des Tatmotivs von Bedeutung sein und die Annahme eines Motivbündels nahelegen.
2.
Zur inneren Tatseite des Handelns aus niedrigem Beweggrund stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die dieses Merkmal verwirklichten (UA S. 15 und 26 f). Das reicht hier nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546 f; BGH bei Holtz MDR 1977, 460; BGHSt 28, 210, 212[BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGH, Beschluß vom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79; Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 474/79; Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 583/79; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 1 StR 714/79; Urteil vom 26. März 1980 - 3 StR 65/80; Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80; Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80; Beschluß vom 15. Dezember 1980 - 3 StR 479/80) muß sich der Täter bei der Tat nicht nur der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie auch gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. In Fällen, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus einer Situation entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - 3 StR 223/80). Auf einen wesentlichen Teil dieser Prüfung durfte das Landgericht hier schon im Hinblick auf die leichte Erregbarkeit des Angeklagten und den bei ihm festgestellten Zustand "affektiver Besetzung" nicht verzichten. Die Tatsache, daß der Affekt seine Schuldfähigkeit nach der Überzeugung der Strafkammer weder aufgehoben noch erheblich vermindert hat, rechtfertigt es angesichts der Besonderheiten des Falles nicht, hier eine Ausnahme von der Regel zuzulassen.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Ob ein Beweggrund niedrig ist, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (BGHSt 3, 132, 133), muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters einschließt (BGH GA 1974, 370; BGH bei Holtz MDR 1977, 637 f; BGH, Beschluß vom 27. November 1979 - 5 StR 711/79; Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79). Ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß der Tat und dem gewollten Tötungserfolg, auf welches das Landgericht hier mit abgestellt hat (UA S. 24), ist zwar im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung von Bedeutung. Die Feststellung eines solchen Mißverhältnisses allein genügt aber nicht zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79). Soweit rücksichtsloser Egoismus und ungehemmte Eigensucht als niedriger Beweggrund in Betracht gezogen oder anerkannt worden sind (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 211 Rdn. 5), handelt es sich durchweg um Fälle, die sich von dem hier vorliegenden Sachverhalt wesentlich unterscheiden. In der Regel will der Täter dabei die eigene Situation durch die Tat in einem ihm vorteilhaft erscheinenden Sinne verändern; so, wenn ein Ehemann die Ehefrau tötet, um sich einer anderen Frau zuzuwenden oder mit dieser das Leben zu genießen (BGHSt 3, 132; BGH NJW 1955, 1727; BGH, Urteil vom 13. November 1979 - 1 StR 526/79); wenn eine Frau das eigene Kind umbringt, weil es ihrer Vergnügungssucht oder einer Liebesbeziehung im Wege steht (OGHSt 2, 173, 177; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1979 - 1 StR 714/79), oder wenn ein entflohener Strafgefangener auf einen ihn verfolgenden Polizeibeamten schießt, um sich der gerechtfertigten Festnahme zu entziehen (BGH bei Dallinger MDR 1971, 722). Von einem vergleichbaren Motiv ließ sich der Angeklagte nicht leiten. Die ihm zur Last gelegte Handlung hatte im Gegenteil das oft Konflikttaten kennzeichnende unmittelbare Ergebnis, daß der Täter durch die Tat - außer der mit der Tötung des Opfers stets verbundenen gewaltsamen Konfliktlösung - nichts erreicht, sondern durch sie gerade das zerstört, was er im Grunde erstrebt hat.
Schauenburg
Krauth
Laufhütte
Gribbohm