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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1980, Az.: 3 StR 65/80

Besondere Bedeutung der inneren Tatseite bei Handeln aus niedrigen Beweggründen; Annahme des Vorliegens des subjektiven Tatbestandes bei einer Steuerung des Handelns des Täters von gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen oder sonstigen Umständen, die Einflusss auf sein Bewußtsein hatten; Notwendigkeit der eingehenden tatrichterlichen Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters; Berücksichtigung von Wutzuständen bei der Beurteilung ob die subjektiven Kriterien eines niedrigen Beweggrundes vorliegen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1980
Aktenzeichen
3 StR 65/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 20.11.1979

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Friseur Horst Heinrich S. aus L., geboren am ... 1945 in D.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr, Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Schmidt-Kessel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus München und Rechtsanwalt Dr. ... aus Langenfeld als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine knapp fünf Monate alte Tochter N. durch mindestens 16 sehr heftige Faustschläge, die den Bereich des Kopfes trafen, mit direktem Vorsatz getötet (UA S. 19). Er tat dies, weil das Kind geschrien hatte, und aus Wut darüber, daß ihn sein 17Jähriger Stiefsohn, der ihm an sich körperlich unterlegen war, zusammengeschlagen und dann mit seiner Mutter die Wohnung verlassen hatte (UA S. 9, 19, 52). Der Angeklagte stand bei den Vorgängen unter erheblicher Alkoholeinwirkung. Für die Zeit der Tat nimmt das Landgericht zu seinen Gunsten eine Blutalkoholkonzentration von 2,62 %o an (UA S. 21, 55).

3

Die Revision bezweifelt nicht, daß es sich bei den festgestellten Motiven des Angeklagten um niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB handelt. Sie vermißt aber in den Urteilsgründen eine Erörterung der subjektiven Seite der Tat. Diese Rüge ist berechtigt.

4

Ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt die Feststellung voraus, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140). Der Täter muß ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben. Oft wird dies zwar "mit einem Blick" geschehen (BGHSt 6, 329) und bedarf dann keiner näheren Erörterung. In Fällen, in denen der Täter von gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen bestimmt war oder sonst Umstände vorlagen, die Einfluß auf sein Bewußtsein haben konnten, kommt der Prüfung, ob die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen festgestellt werden können, jedoch besondere Bedeutung zu. Der Tatrichter muß sich dann im Urteil eingehend mit der Persönlichkeit des Täters und den Bedingungen, unter denen er handelte, auseinandersetzen (BGH GA 1975, 306, ständige Rechtsprechung), insbesondere auch dazu Stellung nehmen, ob er noch in der Lage war, seine Antriebsregungen gedanklich zu beherrschen und gegen die ihnen entgegenwirkenden Kräfte abzuwägen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76 - und vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76, Urteil vom 20. Juli 1977 - 2 StR 191/77).

5

Eine solche Auseinandersetzung war hier geboten. Das Landgericht, das die Beweggründe des Angeklagten für vollkommen unverständlich hält (UA S. 64), stellt fest, daß der Angeklagte sehr an seiner Tochter hing und seine Tage weitgehend damit verbrachte, sich um sie zu kümmern, wobei er sie auch wickelte und fütterte (UA S. 12). Der Tat ging eine am frühen Abend begonnene Auseinandersetzung des Angeklagten mit seiner Ehefrau über das Verhalten seines Stiefsohnes voraus, in deren Verlauf der Angeklagte die Wohnung verließ und in einer Gaststätte Alkohol zu sich nahm. Als er gegen Mitternacht heimkehrte, kam es nun auch zu handgreiflichen Auseinandersetzungen, bei denen der Stiefsohn ihn zu Boden schlug und ihn in die Seite trat, bevor er sich fluchtartig entfernte (UA S. 16 ff). Der inzwischen auch von seiner Ehefrau allein gelassene Angeklagte, der so stark unter der Wirkung von Alkohol stand, daß die Strafkammer eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht ausschließen konnte, geriet durch diese Vorgänge, durch die er sich gedemütigt fühlte, derart in Wut, daß er, als das Kind ihn nun noch durch sein Schreien störte, etwa um 2 Uhr in der Nacht die Tat an seiner nach den Feststellungen von ihm geliebten Tochter beging.

6

Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von selbst, daß die Tat auch in subjektiver Hinsicht alle die Merkmale aufweist, die eine Verurteilung wegen Tötung aus niedrigen Beweggründen rechtfertigen. Der Angeklagte befand sich nach dem Streit mit Ehefrau und Stiefsohn, an dessen Ende er gedemütigt mit seinem kleinen Kind allein in der Wohnung zurückblieb, in einem Zustand starker Erregung, der zwar für sich gesehen seine Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigte (UA S. 61/62), der aber im Zusammenwirken mit starkem Alkoholgenuß seine seelische Haltung derart veränderte, daß er es über sich brachte, in brutaler Weise gegen das Kind, an dem er hing und für das er sonst gut gesorgt hatte, vorzugehen. Zieht man in Betracht, daß seine Persönlichkeit von - wenn auch leichter - Debilität, Labilität, mangelnder Affektkontrolle bei Durchsetzung seiner Wünsche und geringer rationaler Steuerung geprägt ist (UA S. 27 f), so erscheint die Möglichkeit nicht fernliegend, er könne in einer plötzlichen Wutaufwallung gehandelt haben, in der ihm die Umstände, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, nicht gegenwärtig waren, oder in der ihm die Fähigkeit des Abwägens fehlte. Das bedarf jedenfalls der Erörterung. Darin, daß die Strafkammer insoweit zur subjektiven Seite keinerlei Ausführungen gemacht hat, liegt daher ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.

7

Sollte das neu erkennende Schwurgericht wiederum zu einem Schuldspruch wegen Mordes kommen, so wird es folgendes zu beachten haben:

8

In den Fällen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit scheidet eine Strafmilderung auch bei der absoluten Strafdrohung des Mordtatbestands dann aus, wenn trotz der Schuldminderung die für Taten verschiedener Schwere gedachte absolute Strafe noch angemessen erscheint (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 21 Rdn 6 mit Nachweisen); anderenfalls ist die Strafe zu mildern. Die Entscheidung darüber, ob unter Verzicht auf eine Strafmilderung lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, setzt danach eine umfassende Würdigung aller die Schuld des Täters ausmachenden Umstände voraus.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Schmidt-Kessel