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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1976, Az.: 1 StR 652/76

Annahme eines Eventualvorsatzes, wenn dem Täter bewusst war, dass das zweijährige Opfer durch seine Misshandlungen tödliche Verletzungen erleiden konnte und er im Augenblick des Zuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt hat, um endlich seine Ruhe vor dem Kinde zu haben; Widerspruch mit dem angenommenen Eventualvorsatz, wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, daß das Kind ernstlich verletzt war; Annahme eines Mordmerkmals bei gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen, die vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können müssen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1976
Aktenzeichen
1 StR 652/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 17.03.1976

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiter Vincenzo S. aus Em., geboren am ... 1953 in R. Provinz C. (I.), zur Zeit in Haft.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 7. Dezember 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg vom 17. März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.

Gründe

1

Die erhobene Besetzungsrüge bedarf keiner Erörterung, weil das Urteil jedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

2

1.

Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes. Das Schwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß der zweijährige Rolf G. durch seine Mißhandlungen tödliche Verletzungen erleiden konnte und er habe im Augenblick des Zuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um endlich seine Ruhe vor dem Kinde zu haben (UA S. 4, 8). Anderseits teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe nach dem Abklingen seiner Wut nach dem Kinde gesehen, dabei wahrgenommen, daß es jammerte und hastig schnaufte, und er sei sich, wieder voll bei Verstande, nunmehr dessen inne geworden, daß Rolf durch die Schläge Schaden genommen hatte und ärztlicher Hilfe bedurfte (UA S. 4 a).

3

Darin liegt ein nicht ohne weiteres hinzunehmender Widerspruch. Wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, daß das Kind ernstlich verletzt war, konnte er schwerlich zuvor mit dem - wenn auch nur bedingten - Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur zu verletzen, sondern sogar zu töten.

4

2.

Unzureichend sind ferner die Ausführungen des Urteils zu § 211 StGB. Die vom Schwurgericht angenommenen niedrigen Beweggründe erfordern, daß der Täter sich bei Tatbegehung derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders vorwerflichen machten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 - 1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51, vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70, vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - und vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76). Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar; sie sind auch dem Gesamtinhalt des Urteils nicht zu entnehmen. Die Tat entsprach einem Erregungszustand, demzufolge der Angeklagte an den Rand der Selbstbeherrschung geriet (UA S. 4, 9, 11). In diesem Zusammenhang hält das Schwurgericht dem noch sehr jungen - 22-jährigen - Angeklagten allgemein eine erhebliche Reifeverzögerung und für die Tatzeit eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung zugute (UA S. 11). Ein auch nur annähernd verständliches Motiv für eine bewußte Tötung des Kindes hatte der Angeklagte nicht, zumal er dessen Mutter heiraten wollte (UA S. 1); wenn das Schwurgericht hierzu ausführt, der Angeklagte habe das Kind aus Zorn über die Störung seiner Bequemlichkeit "wie ein ihm lästiges Kleintier" getötet (UA S. 12), so läßt es dabei die Möglichkeit außer Acht, daß der Angeklagte seine Wut auch in der Weise an dem unruhigen Kind auslassen konnte, daß er es schlug, um es für den Augenblick - nicht aber für immer - zum Schweigen zu bringen. Im übrigen erscheint die Annahme eines Vernichtungswillens auch nicht vereinbar mit der Feststellung des nur bedingten Vorsatzes. Bei diesen Besonderheiten der Sachlage und des Persönlichkeitsbildes wäre es erforderlich gewesen, der Frage näher nachzugehen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat neben der Kenntnis der für das Vorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besessen hat.

5

Die angeführten Mängel zwingen insgesamt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen