Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1974, Az.: 1 StR 20/74
Anforderungen an die Annahme von niederen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm (Donau) - 02.03.1973
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Arbeiter Ismet A. aus O., Kreis U., geboren am ... 1940 in T./Türkei, zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm (Donau) vom 2. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.
I.
Von den Verfahrensrügen könnte nur der auf eine Verletzung von § 251 Abs. 4 StPO gestützte Einwand der Revision den Bestand des Urteils gefährden. Das bedarf aber keiner näheren Erörterung, weil jedenfalls die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
II.
Das Schwurgericht hat angenommen, daß der Angeklagte seinen Landsmann Vedat Y. aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe Vedat Y., den er wegen seines oftmals betrunkenen, unbeherrschten, streitsüchtigen und das Ansehen der Türken schädigenden Auftretens haßte, vorsätzlich erschlagen, weil er dessen Ehefrau Hasibe Y. als Nebenfrau begehrte. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob der Haß oder das Bestreben, den Ehemann der von ihm begehrten Frau als Hindernis eines eheähnlichen Verhältnisses zu beseitigen, das Hauptmotiv war. Denn auf jeden Fall sei das Handeln des Angeklagten, soweit er damit Vedat Y. als Hindernis für die Gewinnung der Frau aus dem Wege räumen wollte, von Vorstellungen bestimmt gewesen, die nach gesundem Empfinden sittlich verachtenswert seien (UA S. 24).
Diese Ausführungen genügen nicht den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal des Tötens aus niedrigen Beweggründen zu steilen sind. Beweggründe sind niedrig, wenn sie als Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGHSt 2, 63; 3, 133; 23, 119). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände des Falles an; das gilt insbesondere, wenn der Täter von mehreren Beweggründen geleitet wird (BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 313/67). Um zu beurteilen, ob die Beweggründe des Angeklagten "niedrig" sind, darf daher nicht eines ihrer Elemente aus dem Zusammenhang mit den anderen gelöst und für sich allein bewertet werden; denn eine solche Wertung würde sich nur auf einen Bestandteil, nicht aber, wie erforderlich, auf den Tötungsbeweggrund als Ganzes erstrecken. Demgemäß muß die Vielheit der den Täter beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen in ihrer Gesamtheit so, wie sie wirklich bestimmend geworden ist, der Beurteilung unterzogen und dabei besonders berücksichtigt werden, wodurch der Tötungsentschluß seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - 4 StR 212/213/53; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen). Die hiernach erforderliche zusammenfassende Betrachtung läßt das Urteil schon in objektiver Hinsicht nicht ausreichend erkennen. Das Schwurgericht leitet die Annahme niedriger Beweggründe im Ergebnis allein aus dem Bestreben des Angeklagten her, den Ehemann der begehrten Frau aus dem Wege zu räumen, obwohl es zugleich unterstellt, daß das Hauptmotiv der Tat in dem aus der allgemeinen, das Ansehen der Türken schädigenden Lebensführung des Vedat Y. abgeleiteten Haß gegen diesen gelegen haben könnte (UA S. 24). Niedrige Beweggründe liegen jedoch bei einer so motivierten feindseligen Einstellung nicht ohne weiteres vor (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70).
Im übrigen bestehen gegen die Annahme des Handelns aus niedrigen Beweggründen auch deshalb Bedenken, weil das Urteil nicht feststellt, daß der Angeklagte sich aller Umstände bewußt war, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten (vgl. BGH LH StGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteile vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70 - und vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73).
Die Bestrafung wegen Mordes findet daher in dem festgestellten Sachverhalt keine genügende Grundlage. Da ergänzende Feststellungen nach Sachlage nicht ausgeschlossen sind, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter auch Gelegenheit haben wird, einerseits die Möglichkeit eines Handelns in - evtl. vermeintlicher - Notwehr (vgl. die Feststellungen UA S. 11), andererseits das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke zu prüfen.
Loesdau
Mösl
zugleich für RiBGH Herdegen, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben
Pikart