Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1951, Az.: 1 StR 267/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts Traunstein - 20.02.1951
Verfahrensgegenstand
Mord
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Geier,
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte tötete am Morgen des 21. August 1947 seine Ehefrau durch Erwürgen. Er ist von Schwurgericht wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.
I.
Verfahrensbeschwerde.
Gegen den Angeklagten wurde das Hauptverfahren wegen der Anschuldigung eröffnet, seine Frau grausam getötet zu haben. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift
"auf die folgenden möglichen Änderungen des rechtlichen Gesichtspunkts, abweichend vom Eröffnungsbeschluss, aufmerksam gemacht:
a)
Mord aus niedrigen Beweggründen (Selbstsucht, Hass, Mordlust, Befriedigung des, Geschlechtstriebes), ..."
Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte seine Frau aus niedrigen Beweggründen getötet habe, und hat dabei die Kräfte, die den Angeklagten zur Tat bestimmten, mit den Worten "unedler Hass und Selbstsucht" zusammengefasst.
Die Revision rügt, dass der in der Hauptverhandlung ausgesprochene Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes der Vorschrift des § 265 StPO nicht genüge. Es sei nicht ausreichend, wenn eine Reihe von an sich möglichen niedrigen Beweggründen eingegeben werde. Der Hinweis müsse denjenigen niedrigen Beweggrund bezeichnen, der nach der ganzen Sachlage angenommen werden könne, da der Angeklagte nur dann seine Verteidigung danach einrichten könne.
Die Rüge ist unbegründete.
Die im Hinweis genannten niedrigen Beweggründe des Hasses und der Selbstsucht wurden vom Schwurgericht im Urteil bejaht. Die vom Schwurgericht nicht angenommenen Beweggründe der Mordlust und der Befriedigung des Geschlechtstriebes lagen nach den übrigen Urteilsfeststellungen ebenfalls im Bereich des Möglichen, da das Charakterbild des Angeklagten deutlich sadistische Züge aufweist. Auf sie hinzuweisen, bestand nach der Sachlage also ebenfalls Anlass. Der Angeklagte wurde mithin nur auf solche Möglichkeiten hingewiesen, die zu erörtern und zu beurteilen der Sachverhalt nahelegte, und - entgegen der Annehme der Revision - nicht durch die Anführung nur "an sich möglicher Beweggründe" verwirrt.
II.
Sachbeschwerde.
Sachlich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seine Frau aus niedrigen Beweggründen getötet habe. Die Feststellung des Schwurgerichts, er habe aus unedlem Hass und aus Selbstsucht gehandelt, stehe in Widerspruch zu Darlegungen an anderen Stellen des Urteils; sie könnten zudem - jedenfalls in der Form, wie sie das Schwurgericht für erwiesen erachte - nicht als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB angesehen werden.
1.
Des Schwurgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung in wesentlichen folgende Tatsachen zugrunde gelegt:
Der Angeklagte, damals Unteroffizier der Luftwaffe, lernte im Sommer 1942 in Halle seine spätere Frau Ilse S. kennen, die dort bei ihren Eltern lebte und als Kontoristin tätig wer. Beide verstanden sich gut, es entwickelte sich zwischen ihnen ein lebhafter Briefwechsel und Ilse S. stellte den Angeklagten bei einem späteren Besuch ihren Eltern vor. Sie verlebten Weihnachten zusammen. Um diese Zeit kam es auch zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr. Als Ilse S. sich schwanger fühlte und der Angeklagte darüber Gewissheit erhielt, erkalteten seine Gefühle für sie, so dass er längere Zeit überhaupt nichts mehr von sich hören liess. Zur Heirat, entschloss er sich erstmals er einen Brief vom Vater der Ilse erhielt und auch sein Vorgesetzter ihm riet, dadurch den Mädchen die Ehre und seinem am ... 1943 geborenen Kinde einen Vater zu geben. Die Eheschliessung fand am 4. Dezember 1943 statt. Der Angeklagte war damals 23, seine Frau 21 Jahre alt. Auch nach der Heirat fand der Angeklagte, der sich seiner Frau unterlegen fühlte, kein Wirklich inneres Verhältnis zu ihr oder seinem Kinde. Die Beziehungen zu seiner Frau blieben rein geschlechtlicher Art, wobei deutlich bei ihm perverse und sadistische Züge zutage traten. Im Februar 1945 erhielt seine Frau die letzte Nachricht von ihm. Er geriet am Erde des Krieges in englische Gefangenschaft und ging nach seiner Entlassung in seine bayerische Heimat, wo er schliesslich im Juli 1947 in einem DP-Lager eine Stelle als Instruktor für Schlosserei und Schweisserei erhielt. Um seine Frau und sein Kind kümmerte er sich nicht, verbot sogar seinen Pflegeeltern, der Frau seine Anschrift mitzuteilen, falls sie bei ihnen anfragen sollte, und knüpfte dafür Beziehungen zu mehreren anderen Mädchen an. Seine Frau erfuhr jedoch Ende 1946 seinen Aufenthalt und schrieb ihm. In dem nun entstehenden Briefwechsel erklärte der Angeklagte wiederholt in recht verletzender weise seine Absicht, sich scheiden zu lassen. Seine Frau hielt jedoch in unverbrüchlicher Treue an ihm und an der Ehe fest und wies den Gedanken an eine Scheidung auch deswegen zurück, weil sie ihrem Kinde nicht den Vater nehmen wollte. Sie glaubte, dass sie die entstandenen Spannungen und Schwierigkeiten am besten durch eine persönliche Aussprache aus der Welt schaffen könne, und entschloss sich daher im Sommer 1947, schwarz über die Zonengrenze zu gehen und ihren Mann aufzusuchen. Am 12. August 1947 traf sie bei ihm ein. In den folgenden Tagen besprachen sie wiederholt die Scheidungsangelegenheit. Zunächst prallten ihre Meinungen scharf aufeinander. Unter dem Einfluss der tieferen, reiferen und ausgeglicheneren Persönlichkeit der Frau trat der Gedanke der Scheidung jedoch mehr und mehr in den Hintergrund. Es kam zwischen ihnen mehrmals zum ehelichen Verkehr. Sie erörterten gemeinsame Zukunftspläne. Die Frau beabsichtigte, mit ihrem Kinde zum Angeklagten nach Bayern überzusiedeln. Er versprach, sich um Zuzugsgenehmigung und Wohnung zu kümmern.
Als der Angeklagte am frühen Morgen des 21. August 1947 - seine Frau wollte an diesem oder dem folgenden Tage wieder nach H. zurückreisen - aufwachte und sah, dass seine Frau, die neben ihm im selben Bette schlief, sich halb aufgerichtet hatte, und in einem Buche las, brachte er die Rede nochmals auf die Scheidung. Er wollte trotz des zuletzt erzielten Einvernehmens seine Frau dazu bringen, in die Scheidung einzuwilligen. Sie blieb jedoch bei ihrer Weigerung, weil sie ihr Kind nicht vaterlos werden lassen wollte. Der Wortwechsel dauerte etwa 3/4 Stunden. Der Angeklagte steigerte sich in immer grössere Wut und hielt seiner Frau vor, er habe schon einmal nachgegeben, wenn er es jetzt wieder tue, stehe er unter dem Pantoffel; er wolle aber die Freiheit. Seine Frau entgegnete darauf, er solle sich nur auf die Seite legen und ruhig sein; sie ändere ihre Meinung nicht und wolle nicht weiter gestört werden. Dabei gab sie ihm einen leichten Schlag mit der Hand ins Gesicht. Die Erregung des Angeklagten steigerte sich. Sein Entschluss, eine letzte Gelegenheit zu nutzen, die als lästig empfundene Ehe zu lösen, frei zu sein und die ihm im Grunde des Herzens zuwider gewordene Frau abzustreifen, festigte sich. Er sah keinen Weg einer schiedlichen Aussprache mehr, schlug zurück, traf seine Frau auf die Brust und wandte sich mit körperlicher Gewalt gegen sie, "die Personifizierung der Hindernisse auf seinem Lebensweg, bereit und entschlossen, das Hindernis endgültig zu beseitigen". Es kam zu einem Handgemenge, wobei sich beide im Bette halb aufrichteten. Schliesslich rief die Frau um Hilfe. Um das zu verhindern, hielt er ihr den Mund zu. Sie biss ihm in die Hand, ohne dass dadurch eine Bißwunde entstand, worauf er ihr mit beiden Händen den Hals zudrückte. Während des Ringens fielen beide aus dem Bette, er behielt aber selbst im Sturz den Würgegriff bei und liess seine Frau auch nicht los, als er nach dem Sturz auf dem Boden auf sie zu liegen kam. Er handelte dabei mit dem Willen, sie zu töten. Im Laufe des Ringens wurde dem Angeklagten vor Erregung "schwarz und rot vor den Augen". Als er wieder zu sich kam, war seine Frau leblos. Ihr Tod war durch Erwürgen eingetreten. Der Angeklagte vergewisserte sich durch Blicke aus dem Fenster, ob die Tat von anderen bemerkt worden war, verbarg dann die Leiche in der Nähe seiner Wohnung in Gestrüpp und Buschwerk, verscharrte sie am nächsten Tage in einer von ihm etwas vertieften Mulde und versteckte die in seinem Zimmer verbliebenen Sachen seiner Frau in einer Abfallgrübe unter Müll und Unrat. Er schrieb in den folgenden Tagen in der Hoffnung, dass diese Briefe von seinen Schwiegereltern geöffnet werden wurden, mehrere Briefe an seine Frau und seinen Sohn, dankte ihr darin für ihr Kommen und zeigte sich besorgt um ihr Schicksal. Den irreführenden Briefwechsel mit seinen Schwiegereltern setzte er noch längere Zeit fort.
Nach einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Frau sowie der Entwicklung der Beziehungen der beiden zueinander kommt das Schwurgericht hinsichtlich der Beweggründe zu folgenden abschliessenden Feststellungen:
"Der Angeklagte wusste, dass seine Frau am 21.8.1947 oder am darauffolgenden Tage die Rückreise antreten wollte, ohne dass es ihm gelungen war, die verhasste Bindung zu lösen. Er fühlte sich unterlegen und in der von ihm vorgestellten Existenz bedroht. Alle seine mühsam unternommenen Versuche, sich die. Freiheit selbstsüchtig zu wahren, fühlte er scheitern. Den Angeklagten überkam ein Zustand der Verzweiflung. Dabei steigerte er sich in eine Erregung, um durch eine letzte Auseinandersetzung den Zustand der Unterwerfung zu beenden. Als seine Argumente an der ruhig überlegenen Haltung der Frau scheiterten, steigerte sich sein Hass gegen die Frau und sein Verlangen nach ungebundener Lebensweise zu dem tödlichen Würgegriff nach dem Halse seiner Frau als dem letzten Mittel zur Lösung der inneren Spannung. Der Angeklagte hat den Tod seiner Frau bewusst herbeigeführt und war sich im Augenblick seines Handelns auch seiner Abneigung und seines sittlich nicht gerechtfertigten Hasses bewusst, selbst wenn diese Gefühle nicht mehr Gegenstand einer gedanklichen Überlegung waren."
2.
In diesen Darlegungen des Schwurgerichts zeigt sich kein Widerspruch. Sie lassen zwar erkennen, dass sich beim Angeklagten Triebe, Gefühle, Wünsche und Begehrungen mit gedanklichen Überlegungen mischten und gemeinsam zur Tat drängten und führten. Was das Schwurgericht aber an Einzelheiten feststellt, steht nicht zu Feststellungen in Widerspruch, die sich an anderen Stellen des Urteils finden. Auch die Auffassung, dass unedler Hass und Selbstsucht der gemeinsame Nenner seien, auf den die Vielzahl der Regungen gebracht werden könnten, steht im Einklang mit den von Schwurgericht festgestellten Einzeltatsachen.
3.
Die Bewertung der vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Beweggründe als "niedrig" im Sinne des § 211 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei darf die Frage nicht, wie es in der Revisionsbegründung geschieht, allgemein dahin gestellt werden, ob Hass und Selbstsucht als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 StGB anzusehen seien. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Triebkräfte, so wie sie in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt und mit den Worten "unedler Hass" und "Selbstsucht" zusammenfassend bezeichnet werden, von ihn zu Recht als niedrig bewertet worden sind. Die rechtliche Betrachtung darf ferner nicht die Kräfte, die den Angeklagten zur Tat bestimmten, losgelöst von den sonstigen näheren Umständen der Tat beurteilen, muss also vor allein, wie es auch das Schwurgericht getan hat, ständig beachten, dass es sich beim Opfer um die Frau des Angeklagten und die Mutter seines Kindes handelte, der gegenüber er besondere rechtliche und sittliche Verpflichtungen hatte, und dass diese Frau ihm in der ganzen Zeit der Ehe nicht den geringsten Grund zu irgendwelchen Beanstandungen gegeben hatte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen getötet hat, ist das Schwurgericht zutreffend davon ausgegangen, dass als Beweggründe - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur gedankliche Überlegungen, insbesondere Zweckerwägungen, sondern auch gefühlsmässige Regungen, die den Angeklagten zur Tat gedrängt haben, in Betracht kommen. Die in § 211 Abs. 2 StGB ausdrücklich angeführten niedrigen Beweggründe der Mordlust, des Geschlechtstriebes und der Habgier lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber nicht nur gedankliche Überlegungen, sondern auch und vor allem gefühlsmässige und triebhafte Regungen unter die Beweggründe einschliesst und davon ausgeht, dass auch sie dem Täter als niedrig zum Vorwurf gemacht werden können (vgl. OGHSt Bd. 2 S. 344). Dazu gehört jedoch, dass sie gedanklich beherrscht, und vom Willen gesteuert werden oder mindestens beherrscht und gesteuert werden könnten. Je grösser die Erregung des Täters ist, um so gewissenhafter muss deshalb geprüft werden, ob jene Voraussetzung noch gegeben ist. Wäre der Angeklagte in Zeitpunkt der Tat von der Erregung übermannt worden und wären deshalb in ihm Antriebskräfte frei und wirksam geworden, deren er sich bis dahin nicht oder nur undeutlich bewusst gewesen war, dann würden, worauf der Vertreter des Oberbundesanwaltes besonders hingewiesen hat, rechtliche Bedenken dagegen bestehen, dass diese erst in der Erregung frei und wirksam gewordenen Antriebskräfte den Angeklagten als niedrige Beweggründe zum Vorwurf gemacht worden könnten. Das hat aber das Schwurgericht nicht verkannt. Denn es legt dar, dass der Angeklagte - der wusste, dass seine Gründe höchst fadenscheinig waren und dass er sich mit ihnen gegenüber der menschlich überlegenen Haltung seiner Frau nicht werde durchsetzen können - sich bewusst von den Gefühlen des Hasses und der Selbstsucht in eine immer grössere Erregung treiben liess, weil er sich darüber in klaren war, dass er nur in ihr zur gewaltsamen Lösung des Konflikts fähig sein werde. Wer sich in dieser Weise von seinen Gefühlen, obwohl er sie beherrschen könnte, bewusst treiben lässt, dem dürfen sie, wie das Schwurgericht mit Recht angenommen hat, auch dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn im Augenblick der Tat infolge der durch den Gefühlssturm herbeigeführten Erregung die Fähigkeit zum klaren Abwägen nicht mehr in vollem Masse besteht. Mit Rücksicht auf die vom Schwurgericht festgestellten besonderen Tatumstände steht also auch - entgegen der Ansicht der Revision - die vom Gericht angenommene hochgradige Erregung des Angeklagten in Augenblick der Tat der Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht entgegen.
Als niedrig im Sinne des § 211 StGB sind diejenigen Beweggründe anzusehen, die nach den in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauungen als sittlich verachtenswert gelten. Dass das Schwurgericht die Triebkräfte, die den Angeklagten zur Tat bestimmt haben, als niedrig angesehen hat, ist mit Rücksicht auf die von ihm im einzelnen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Die feindselige Gesinnung des Angeklagten gegen seine Frau hatte ihre Wurzel einmal in dem Bewusstsein und der Erkenntnis, dass sie im Vergleich zu ihm der wertvollere Mensch und ihm aus diesem Grunde überlegen war, und ferner in dem Bestreben, eine von ihm freiwillig eingegangene Bindung, die ihm nichts bedeutete und nie etwas bedeutet hatte, in einer Weise zu beseitigen, dass für die Zukunft eile Verpflichtungen für ihn entfielen. Nur deshalb empfand er die Bindung als lästig und unerträglich. Den Hassgefühlen, die den Angeklagten im Verein mit masslos übersteigerter Selbstsucht zur Tat bestimmten, fehlt so alles, was sie als verzeihlich oder auch nur als verständlich erscheinen lassen könnte. Dass das Schwurgericht sie darum als sittlich verachtenswert und deshalb als niedrig beurteilt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Bewertung hält sich unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Falles in Rahmen dessen, was nach allgemeiner Anschauung als niedrig empfunden wird.
Soweit das Schwurgericht in diesem Zusammenhang Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, zu seinem Charakter und darüber trifft, wie er innerlich zu seiner Frau stand, geschieht das ersichtlich allein zu dem Zweck, daraus eine sichere Grundlage für die Beantwortung der entscheidenden Frage zu gewinnen, welche Beweggründe ihn zur Tat bestimmt haben. Das war nicht nur zulässig, sondern mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles geboten. Das Schwurgericht hat nicht etwa die Auffassung vertreten, die vorsätzliche Tötung müsse hier deshalb als Mord angesehen werden, weil der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit und seinem Charakter den "Tätertyp des Mörders" verwirkliche. Was es im einzelnen zur inneren Haltung des Angeklagten ausführt, steht vielmehr ausnahmslos in engster Beziehung zu der von ihm verübten Tat. Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt und die Art, wie es ihn rechtlich würdigt, geben deshalb keine Veranlassung zur näheren Erörterung der von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum verneinten Frage, ob der Tatbestand des Mordes auch noch andere Fälle besonders verwerflicher vorsätzlicher Tötungen umfasse als diejenigen, die durch Verwirklichung eines der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale gekennzeichnet sind.
4.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist von Schwurgericht sorgfältig und irrtumsfrei geprüft und entschieden worden.
Die Revision ist deshalb unbegründet und muss verworfen werden.
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann