Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1978, Az.: 2 StR 504/78
Zum Begriff des heimtückischen Tötens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- 2 StR 504/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12614
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 08.06.1978
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 28, 210 - 212
- JZ 1979, 317-318
- MDR 1979, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessgegner
Lagerarbeiter Kurt Hermann T. aus K., geboren am ... 1958 in R., zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des heimtückischen Tötens
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht des Mordes für schuldig befunden hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen sah der Angeklagte, als er zur Nachtzeit den Wartesaal des Bahnhofs in K. betrat, einen ihm unbekannten Mann - Johann B. - auf einer Bank liegen, wo er seinen Rausch ausschlief. Er stieß B. an, begann mit ihm einen Wortwechsel und zog ihm dabei seine Brieftasche und Papiere aus der Jacke. Nachdem er die Papiere in einen nahestehenden Mülleimer geworfen hatte, machte er sich daran, die Brieftasche B. zu durchsuchen. B. stand auf und forderte die Brieftasche zurück. Schließlich äußerte er nach einem Wortwechsel, als der Angeklagte seinem Verlangen nicht nachkam, daß er die Brieftasche ohnehin nicht mehr brauche. Kurz darauf schlug er jedoch den Angeklagten mit der Faust in die Magengegend. Der dadurch verursachte Schmerz versetzte den Angeklagten in Wut. Er lief aus der Wartehalle und suchte draußen nach einer Waffe, mit der er gegen B. vorgehen konnte. Auf einer benachbarten Baustelle fand er ein Umleitungsschild mit Ständer, das er aus der Verankerung brach und durchriß. Mit dem so gewonnenen Teilstück des Schildes lief er zum Bahnhofsgebäude zurück. Dort hatte sich B. inzwischen wieder niedergelegt. Der Angeklagte öffnete die Eingangstür und schlug mit dem Schild zweimal auf den Kopf des mit halb geschlossenen Augen daliegenden Opfers, dessen Schädel zertrümmert wurde und dessen Tod kurz darauf eintrat. Der Angeklagte hielt diese Folge für möglich und wollte sie.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß die Jugendkammer unter Berufung auf das Urteil des Senats in BGHSt 27, 322 ein heimtückisches Handeln des Angeklagten ausgeschlossen hat. In dieser Entscheidung hat der Senat das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke nur für solche Fälle verneint, in denen die Tötungshandlung unmittelbar aus einer offenen feindseligen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer hervorgeht und ohne Unterbrechung im feindseligen Gegenüber die Auseinandersetzung abschließt. Hier war die offene feindselige Auseinandersetzung beendet, als der Angeklagte sich nach dem Faustschlag Beckers entfernte und während geraumer Zeit für das spätere Opfer nicht mehr wahrzunehmen war, B. sah sich erkennbar keinem Angriff mehr ausgesetzt, als er allein im Warteraum zurückblieb und sich erneut zum Schlafen niederlegte. Zu Unrecht schließt die Jugendkammer die sich damit deutlich zeigende Arglosigkeit B. deshalb aus, weil er mit einer Revanche des Angeklagten habe rechnen müssen. Entscheidend ist allein, wie er sich wirklich verhalten hat und wie dieses Verhalten zu deuten ist und vom Angeklagten aufgenommen wurde. Nahm dieser bei der Rückkehr in den Warteraum wahr, daß B. sich im Bewußtsein, nicht wieder gestört zu werden, erneut zum Schlaf ausgestreckt hatte, und nutzte er die damit gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers beim Zuschlagen mit der Waffe bewußt aus, so handelte er heimtückisch im Sinne des Mordtatbestandes. Es verhält sich hier ähnlich wie in dem Fall BGHSt 11, 139, in dem der Täter das Opfer nach beendetem streit in hilfloser Lage von hinten überfiel, als es sich von ihm abgewandt über eine Waschschüssel beugte. Der Annahme von Heimtücke steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte und B. sich völlig fremd waren und daß deshalb zwischen ihnen keinerlei Vertrauensverhältnis bestehen konnte. Soweit in der Rechtslehre vertreten wird, Heimtücke im Sinne des § 211 StGB müsse stets einen besonders verwerflichen Verbrauensbruch einschließen (vgl. Stree bei Schönke/Schröder, 19. Aufl. Rdn. 26 und Horn SK § 211 Rdn. 32 f), vermag der Senat dem in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 218, 221; BGH, Urteil vom 19. März 1960 - 1 StR 69/60 -) nicht zu folgen. Es erschiene unerträglich, den Überfall auf einen Ahnungslosen allein deshalb nicht als heimtückisch anzusehen, weil Täter und Opfer bis dahin in keiner persönlichen Beziehung zueinander gestanden haben.
Da die Revision bereits durchgreift, weil die Jugendkammer das Merkmal der Heimtücke verkannt hat, braucht die Frage, ob die Jugendkammer auch ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen zu Unrecht verneint hat, nicht näher erörtert zu werden. Insoweit hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte nicht den mindesten Anlaß haben konnte, sich für die erlittene Tätlichkeit eines angetrunkenen älteren Mannes zu rächen, welche er durch seine unverschämte Provokation selbst ausgelöst hatte. In dem Tatmotiv der Rache für den erlittenen Schlag konnte deshalb ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB gefunden werden. Indessen würde es hier nach der Feststellung dieses Tatmotivs zur inneren Tatseite weiterhin darauf ankommen, ob der Angeklagte bei seiner im Zeitpunkt der Tat gegebenen Gemütslage fähig war, in selbstkritischer Einschätzung seines vorausgehenden Verhaltens seine Gefühlsregungen gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -; Urteil vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 -).
Willms
Müller
Meyer
Maier