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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1979, Az.: 5 StR 474/79

Niedriger Beweggrund aufgrund der Tötung wegen Ungehorsamkeit; Tat als Ergebnis einer langjährigen seelischen Belastung des Angeklagten wegen der Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau; Erfüllen des Merkmals des niedrigen Beweggrundes durch gefühlsmäßige und triebhafte Regungen; Ausschluss gedanklicher Beherrschung und willensmäßiger Steuerung durch einen hochgradiger Affekt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1979
Aktenzeichen
5 StR 474/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 07.03.1979

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Maler Erhard Heinz G. aus J., geboren am ... 1945 in Gö., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. September 1979
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht findet einen niedrigen Beweggrund (§ 211 StGB) darin, daß der Angeklagte seine Frau, die gegen seinen Willen nochmals die Gastwirtschaft aufsuchen wollte, "für ihren Ungehorsam mit dem Tode bestrafen" wollte (UA S. 23). Angesichts der mitgeteilten Vorgeschichte der Tat (UA S. 5-11) hätte sich der Tatrichter mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Tat ein komplexer psychischer Sachverhalt zugrunde lag. Hierzu drängte auch die Beurteilung des Vorganges durch den Sachverständigen Dr. Heinemann, der sich das Landgericht angeschlossen hat (UA S. 19, 20). Danach kann die Tat nicht allein durch den ihr unmittelbar vorangegangenen Konflikt der Eheleute erklärt werden; sie ist vielmehr "das Ergebnis einer langjährigen seelischen Belastung des Angeklagten wegen der Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau"; der Angeklagte war "am Tatabend dem Druck des letzten akuten Konfliktes nicht mehr gewachsen"; seine "erhebliche affektive Erregung ... infolge der von ihm als unerträglich erlebten äußeren Belastung durch das Verhalten der Ehefrau, die sich seinem Willen wieder nicht beugen wollte", führte zusammen mit der alkoholischen Enthemmung bei einer Blutalkoholkonzentration von maximal 2,03 %o "zu einem Affektausbruch mit weit überschießenden Reaktionen" (UA S. 19, 20).

2

Die Feststellungen des Tatrichters, die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H. beruhen, sind auch für die innere Tatseite des Mordes bedeutsam. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte sei sich trotz des Affekts der Umstände bewußt gewesen, die die Beweggründe niedrig erscheinen ließen (UA S. 23), reicht nicht aus. Gefühlsmäßige und triebhafte Regungen vermögen das Merkmal "niedrige Beweggründe" nur dann zu erfüllen, wenn sie vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 - bei Dallinger in MDR 1974, 546; vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76 bei Holtz in MDR 1977, 637; vom 8. Februar 1977 - 1 StR 836/76 - bei Holtz in MDR 1977, 460; vom 21. Dezember 1976 - 3 StR 472/76 - bei Holtz in MDR 1978, 805 und vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78 -; Beschluß vom 15. Mai 1979 - 5 StR 222/79 -). Ein hochgradiger Affekt kann diese Fähigkeit ausschließen oder in Frage stellen (BGH Urteile vom 9. April 1975 - 3 StR 405/74 - GA 1975, 306; vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - bei Holtz in MDR, 1977, 460 und vom 25. Juli 1978 - 5 StR 331/78 -). In diesem Zusammenhang fällt besonders ins Gewicht, daß der Angeklagte dem Druck des letzten Konfliktes "nicht mehr gewachsen" war und überdies bei seinem "Affektausbruch" unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden hat (UA S. 20).

Herrmann
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