Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1973, Az.: 1 StR 517/73

Handeln aus niedrigen Beweggründen bei Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes; Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 517/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 09.04.1973

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Automechaniker Karl-Heinz B. aus E. geboren am ... 1951 in B., zur Zeit in Haft

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 9. April 1973

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags (§ 212 StGB) schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes (§ 211 StGB) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

3

I.

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 21 h GVG geltend. Er beanstandet, daß die Auslosung der an der Hauptverhandlung beteiligten Schöffen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 1972 nicht vom Landgerichtspräsidenten, sondern von seinem ständigen Vertreter, Vizepräsident Bauernfeind, vorgenommen worden ist. Damit ist jedoch eine Gesetzesverletzung nicht dargetan. Es bedarf hier keiner näheren Prüfung der Frage, inwieweit auf das Vorbringen, daß die Schöffen nicht von der im Gesetz bestimmten Person ausgelost worden seien, überhaupt die Revision gestützt werden kann (vgl. BayObLG NJW 1961, 56 im Anschluß an BGHSt 7, 23, 24; Schäfer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Anm. 2 zu § 77 GVG; s. hierzu auch BGHSt 3, 68). Denn jedenfalls ist die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, daß auch ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe, unbewiesen geblieben. Vielmehr ist nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten davon auszugehen, daß er die Vornahme der Auslosung vom 18. Dezember 1972 durch Verfügung vom selben Tage in zulässiger Weise an seinen ständigen Vertreter übertragen hat, weil er durch wichtige anderweitige Geschäfte verhindert war. Die zum Abdruck in BGHSt vorgesehene Entscheidung 4 StR 554/73 vom 6. Dezember 1973 betrifft einen anderen Fall.

4

2.

Soweit der Beschwerdeführer die Übergehung eines von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrags rügt, bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Revisionsvortrags, da es an einer vollständigen und zutreffenden Wiedergabe des Antrags fehlt. Im übrigen wäre die Rüge aber auch unbegründet, weil davon ausgegangen werden kann, daß der Antrag - sofern der Tatrichter überhaupt Anlaß hatte, ihn als Beweisantrag und nicht nur als Beweisermittlungsantrag anzusehen - in den Urteilsgründen behandelt worden ist (UA S. 7-10); ausdrücklich brauchte dies nicht zu geschehen.

5

II.

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil jedoch nicht in vollem Umfang stand.

6

Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen (BGHSt 3, 132) grundsätzlich auch bei bedingtem Tötungsvorsatz möglich ist (BGHSt 19, 101, 105). Über die hierzu angestellten Erwägungen hinaus war aber zu bedenken, daß derjenige, der einen anderen vorsätzlich tötet, sich nur dann dem Schuldvorwurf des Mordes wegen Handelns aus niedrigen Beweggründen aussetzt, wenn er sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60 - gegen Engisch GA 55, 161 u. Jescheck GA 56, 110; BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 - 1 StR 267/51 - und vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70). Die Feststellung, der Angeklagte habe in einer plötzlichen Wutaufwallung gehandelt, deren Grund er nicht angeben könne (UA S. 6), spricht eher gegen als für das Vorliegen dieser Voraussetzung. Abgesehen davon konnte die Annahme des Tatbestandsmerkmals der niedrigen Beweggründe durch Alternativfeststellungen, wie sie dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen (vgl. UA S. 6/7), nur gerechtfertigt werden, wenn jede dieser Feststellungen für sich betrachtet alle objektiven und subjektiven Anforderungen der Qualifikation erfüllte. Der Revision ist insoweit zuzugeben, daß zumindest die Annahme der "Mordlust" (UA S. 7) sich mit der Feststellung bedingten Vorsatzes nicht verträgt (vgl. BGH NJW 1953, 1440 = LM StGB § 211 Nr. 24, sowie BGH, Urteil vom 3. November 1970 - 1 StR 488/70). Die Bestrafung wegen Mordes findet daher in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage.

7

Dagegen rechtfertigen die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen - und nach Sachlage einer Ergänzung nicht mehr zugänglichen - Feststellungen zum Tatgeschehen ohne weiteres die Anwendung von § 212 StGB. Das gilt auch für die innere Tatseite; insbesondere ist dabei auch die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten umfassend geprüft und jedenfalls das Fehlen der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) mit unangreifbaren Erwägungen ausgeschlossen worden. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern.

8

Hieraus ergab sich lediglich die Notwendigkeit, den Strafausspruch mit den ihm zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.

9

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

Pfeiffer zugleich für Herrn RiBGH Dr. Woesner, der ortsabwesend und wegen Erkrankung verhindert ist zu unterschreiben.
Mösl
Pikart
Zipfel