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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1975, Az.: 3 StR 405/74

Mord aus niedrigen Beweggründen; Tötung im Affekt; Verärgerung, Wut und Enttäuschung als kennzeichnende Motivation; Selbstunsicherheit, Labilität, Haltlosigkeit, Infantilität und Suggestibilität des Angeklagten als entlastende Kriterien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1975
Aktenzeichen
3 StR 405/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 26.08.1974

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiter Peter M. aus D., geboren am ... 1948 in H. M., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat
in der Sitzung vom 9. April 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Zipfel, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Duisburg vom 26. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1.

Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe Heinz Werner D. aus Verärgerung, Wut oder Enttäuschung darüber getötet, daß es ihm nicht gelungen war, durch diesen die erstrebte sexuelle Befriedigung zu erlangen (UA S. 11, 13). Nachdem er zunächst schon darüber verärgert gewesen sei, daß er die erstrebte Befriedigung nicht habe finden können, habe ihn der Versuch D.s davonzulaufen noch mehr verärgert und seine Enttäuschung gesteigert. Zugleich sei er aus denselben Gründen in Zorn geraten und habe beschlossen, Driesner deswegen zu töten (UA S. 7). Die Einlassung des Angeklagten, er könne keine Angaben zu den Beweggründen seiner Tat machen, wertet es als bloße Schutzbehauptung. Zu dieser Wertung kommt es auf Grund des Umstands, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren stereotyp wiederholt habe, "es sei einfach so über ihn gekommen", in Zusammenhang mit der Art des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieses Verhalten wird im Urteil dahin gekennzeichnet, daß der Angeklagte nicht klar und deutlich in Abrede gestellt habe, Driesner aus den vom Schwurgericht festgestellten Beweggründen getötet zu haben, daß er sich vielmehr auch hier immer wieder auf seine Formulierung, er wisse nichts, es sei einfach über ihn gekommen, zurückgezogen habe. Diese vom Schwurgericht dargelegten Umstände lassen nach seiner Auffassung "nur den Schluß zu", der Angeklagte habe D. aus den genannten Motiven (Verärgerung, Wut, Enttäuschung) getötet, "als dieser es nun auch noch wagte davonzulaufen, nachdem der Angeklagte ersichtlich zu erkennen gegeben hatte, daß er ihn nicht weiter belästigen werde".

3

2.

Das Urteil gibt unter verschiedenen Gesichtspunkten zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

4

Im Vordergrund steht das Fehlen einer Feststellung, der Angeklagte sei sich zur Zeit der Tat der tatsächlichen Umstände bewußt gewesen, welche die Tat nach Auffassung des Schwurgerichts als Mord (gegenüber dem Totschlag) kennzeichnen. Eine solche Feststellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1950 - 3 StR 1/50, Leitsatz abgedruckt in LM Nr. 2 zu § 211 StGB; BGHSt 6, 329; BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60). Sie kann hier angesichts der Einlassung des Angeklagten und der wiedergegebenen Art der Beweisführung zu dessen Beweggründen auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Da der Angeklagte sich von vornherein dahin eingelassen hatte, er könne zu Beweggründen seines Handelns nichts sagen, es sei einfach über ihn gekommen, und da andere Beweisanzeichen als seine Einlassung in der Hauptverhandlung sowie die im Urteil festgestellte Tatsache, D. habe wegzulaufen versucht und sei vom Angeklagten daran gehindert und zu Boden geworfen worden, dem Schwurgericht nicht zur Verfügung standen, hätte es sich mit der Frage ausdrücklich auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte sich der bezeichneten Merkmale bewußt gewesen ist. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als es nach dem im Urteil geschilderten äußeren Verhalten des Angeklagten sehr wohl möglich ist, daß er die Tötung in einem Affekt vorgenommen hat. Gerade ein Handeln des Täters aus einer affektiven Spannung heraus macht aber eine Prüfung erforderlich, ob dieser sich bei der Tat der Umstände bewußt gewesen ist, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60). Bereits in der ersten der oben angeführten Entscheidungen (Urteil vom 5. Dezember 1950 - 3 StR 1/50) hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung wegen Mordes in einem Fall aufgehoben, in dem die niedrigen Beweggründe des Angeklagten, der von einem Mädchen die geschlechtliche Hingabe verlangt hatte, darin gesehen worden waren, daß er seiner durch die Abwehr des Mädchens hervorgerufenen Wut und Enttäuschung sowie seinem Rachegefühl durch die Tat Luft gemacht habe. Auch hier hat der Bundesgerichtshof die Feststellung vermißt, der Angeklagte habe seinem Racheverlangen bewußt nachgegeben. Der Tatrichter hatte damals festgestellt, der Angeklagte habe in einem Ausbruch leidenschaftlicher Wut gehandelt, und hatte im Rahmen der Strafzumessung die Tat als einen durch Alkoholgenuß verstärkten Ausbruch leidenschaftlicher dunkler Triebe bezeichnet. Darin hat der Bundesgerichtshof mögliche Anzeichen dafür gesehen, daß der Angeklagte sich eines eigenen Racheverlangens nicht bewußt gewesen sei. Das vorliegend angefochtene Urteil läßt entsprechende Feststellungen über die den Angeklagten zur Tat bewegenden inneren Antriebskräfte vermissen, die geeignet gewesen wären, ein Licht auf ein bei ihm vorhandenes oder fehlendes Bewußtsein von seinen Beweggründen zu werfen. Es erweckt den Eindruck, daß das Schwurgericht sich um deren Erforschung nicht ausreichend bemüht hat, obgleich eine ganze Reihe von Umständen dazu hätte Anlaß geben sollen. So hatte der 26 Jahre alte Angeklagte in seinem Leben bisher nur einmal etwa für eine Woche eine Bekanntschaft mit einem Mädchen gehabt, das sich dann wieder von ihm trennte. Er hat Hemmungen Mädchen anzusprechen, und sein Bestreben, Kontakt zu Frauen zu bekommen, blieb ohne Erfolg. Am Abend der Tat hatte er in der von ihm besuchten Diskothek allein getanzt, obgleich Frauen und Mädchen anwesend waren, weil er sich nicht traute, eine davon anzusprechen (UA S. 4/5). Er ist selbstunsicher, vermehrt labil und haltlos und wirkt in vielen Beziehungen noch ausgesprochen infantil und suggestibel (UA S. 9). Alle diese Tatsachen in Zusammenhang mit den äußeren Umständen, die der Tötungshandlung vorausgingen und die dafür sprechen können, daß der Angeklagte einer möglicherweise starken Triebspannung ausgesetzt war, hätten eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Urteils mit der Frage des Bewußtseins des Angeklagten von den zur Mordqualifikation führenden Beweggründen erforderlich gemacht. Schon dieser Mangel des Urteils muß zu seiner Aufhebung führen.

5

Er macht aber, in Verbindung mit der bereits erwähnten Beweisführung des Urteils zum Vorliegen niedriger Beweggründe, zugleich deutlich, daß das Schwurgericht es bei seiner Feststellung dieser Beweggründe möglicherweise versäumt hat, andere, gleich naheliegende Möglichkeiten des inneren Geschehensablaufs zu erwägen und zu prüfen, worin ebenfalls ein Rechtsfehler zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1973 - 3 StR 230/73 - mit weiteren Hinweisen). Bei einem Menschen wie dem Angeklagten, der zwar nicht schwachsinnig ist, dessen Intelligenzquotient aber am unteren Rande der Norm liegt (UA S. 14), dessen Persönlichkeit durch Unsicherheit, Labilität, Haltlosigkeit, Züge von Infantilität und Suggestibilität gekennzeichnet ist, der unter dem enthemmenden Einfluß eines Blutalkoholgehalts von ca. zwei Promille steht (UA S. 9, 14) und möglicherweise einer akuten Triebspannung ausgesetzt ist, liegen auch andere Möglichkeiten als die einer durch Verärgerung, Wut und Enttäuschung gekennzeichneten Motivation nahe. So kann es namentlich bei neurotisch gehemmten Persönlichkeiten, auch ohne erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters, zu sogenannten Übersprungreaktionen kommen, die zu ganz verschiedener Beurteilung der Frage nach den Beweggründen der Tat führen können (vgl. Stumpfl, Motiv und Schuld, 1961, S. 28 - 30). Danach könnte der Angeklagte beispielsweise aus dem gewaltsamen Zurückhalten und Niederwerfen seines zur Flucht ansetzenden Opfers zu einer solchen über das Nahziel des Wollens hinausgreifenden Gewaltreaktion gekommen sein, die nicht durch Beweggründe wie Verärgerung, Zorn und Enttäuschung zu erklären ist. Je nach der inneren Vorgeschichte der Tat und mehr oder minder bewußt gemachten Erlebnisrückständen kann ein den Täter innerlich stark beeinträchtigender Vorgang im Bereich der Sexualsphäre zu einer sogenannten Irradiation von einer Triebgruppe (Sexualität) zum Ingangsetzen anderer Triebgruppen (allgemeine Aggression) und damit zum Umschlagen in eine motorisch-aggressive Handlung führen (Hallermann, Affekt, Triebdynamik und Schuldfähigkeit in Deutsche Zeitschrift für gerichtliche Medizin Bd. 53, 1963, S. 219 ff, Bürger-Prinz, Motiv und Motivation, 1950, S. 31 f; vgl. auch Naß, Die kriminologische Beurteilung sexueller Tötungsdelikte, 1966, S. 26, 28, 68). Namentlich bei Gewalttaten, die sich (hier, soweit es die Tötung des Opfers angeht,) offensichtlich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation entwickeln, bedarf die häufig schwierige Feststellung treibender Beweggründe eines sorgfältigen Eindringens in die Vorgeschichte der Tat und in die innere Situation des Täters vor und bei der Tat, insgesamt also in die motivationspsychologischen Tatbestände (vgl. Rasch in Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. 1967, S. 55 ff, 68 f, 83; Stumpfl a.a.O. S. 61, 69).

6

Rechtlich nicht unbedenklich ist auch die Erwägung, mit der das Schwurgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung der von ihm angenommenen Beweggründe des Angeklagten die Selbstunsicherheit, Labilität, Haltlosigkeit, Infantilität und Suggestibilität des Angeklagten aus der Betrachtung ausscheidet. Es meint, diese eine Persönlichkeit prägenden Züge seien für die Tat des Angeklagten nicht bestimmend gewesen, sondern ließen allenfalls erkennen, warum er sie beging (UA S. 13/14). Lassen diese Wesenszüge erkennen, warum der Angeklagte die Tat beging, dann müssen sie zur Feststellung und Bewertung seiner Beweggründe auch mitherangezogen werden (vgl. Bürger-Prinz a.a.O., S. 26, 29). Zwar brauchen sie die Annahme niedriger Beweggründe keineswegs auszuschließen; dennoch können sie für deren Feststellung und wertende Würdigung von einer den Täter entlastenden Bedeutung sein.

7

Nach allem ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

8

3.

Für die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt.

9

Die in Ansehung der besonderen Umstände des Falles äußerst knappen Ausführungen des Urteils, mit denen es das Vorliegen einer im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. (§§ 20, 21 StGB n.F.) beachtlichen Bewußtseinsstörung ablehnt, führen zu der Frage, ob das Schwurgericht alle hierfür bedeutsamen Umstände in ihrem Zusammenwirken geprüft und berücksichtigt hat (vgl. BGH VRS 17, 187, 191 f; BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - 4 StR 126/62). So läßt das Urteil nicht erkennen, welche Bedeutung das Schwurgericht in diesem Zusammenhang der seelischen Erregung und der Affektspannung beigemessen hat, in der sich der sexuell offenbar verklemmte und etwas infantile Angeklagte befunden haben wird.

10

Die namentlich aus der Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten gezogene Schlußfolgerung, dessen Hemmungsvermögen könne nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sein, verkennt, daß die Erinnerung des Täters in der Regel keinen maßgebenden Wert für die Beurteilung seines Hemmungsvermögens beanspruchen kann (BGHSt 1, 384; BGH VRS 17, 187, 191).

11

Zu der Frage, welche Beweggründe den Angeklagten bei der Tötungshandlung leiteten, hat das Schwurgericht den psychiatrischen Sachverständigen ersichtlich nicht zu Rate gezogen. In der Regel benötigt das Gericht zu solchen, die innere Tatseite betreffenden Feststellungen auch keinen Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1974 - 5 StR 505/74). Der vorliegende Fall läßt es dagegen angesichts der dürftigen Beweisanzeichen, die sonst zur Verfügung stehen, und im Hinblick auf die besonderen Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten angezeigt erscheinen, diese schwierigen Feststellungen nicht ohne sachverständigen Beistand zu treffen (zur Zuziehung von Sachverständigen vgl. BGH NJV 1959, 2315; Jescheck und Heiß in Müller-Luckmann, Gerichtliche Psychologie, 1962, S. 209 f und 225 f).

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Zipfel
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth