Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1974, Az.: 5 StR 505/74
Unzulässige Änderung eines Geschäftsverteilungsplanes durch das Gericht; Mögliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtuntersuchung der körperlichen und geistigen Verfassung des Angeklagten; Unterscheidung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit; Beschränkung der Strafaussetzung durch das Gericht auf seltene Ausnahmefälle; Ermessen des Gerichts bei ungewöhnlichen Konfliktlagen des Täters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1974
- Aktenzeichen
- 5 StR 505/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 06.02.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Albert N. aus B., geboren am ... 1921 in K.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Freiherr von ... aus ... und ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. Februar 1974 werden verworfen.
Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision einschließlich der ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse; der Angeklagte trägt die Kosten seines, Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten greift mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge das Urteil in vollem Umfang an. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
Die Revision des Angeklagten
1.
Das Präsidium des Landgerichts hatte für die fünfte Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1974 zunächst die Richterin am Landgericht S. und den Richter am Amtsgericht R. zu beisitzenden Richtern bestellt. Es hat diese Entscheidung mit Beschluß vom 21. Dezember 1973 - also noch vor Beginn des Geschäftsjahres - geändert und nunmehr die Richterin am Landgericht S. und den Richter am Amtsgericht W. zu beisitzenden Richtern bestimmt. Diese haben auch bei dem Urteil mitgewirkt. Die Revision hält die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes für unzulässig. Die Rüge ist nicht begründet. Nach § 83 GVG sind die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts für die einzelnen Tagungen "vor Beginn des Geschäftsjahres" zu bestellen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan auch ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geändert werden. Das hat der Bundesgerichtshof schon für die Strafkammer entschieden (BGHSt 13, 53). Für das Schwurgericht gilt insoweit nichts anderes.
2.
Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es davon abgesehen hat, den Nervenfacharzt Prof.Dr. S. und den Frauenarzt Dr. B. als sachverständige Zeugen über die körperliche und geistige Verfassung des Angeklagten in den letzten Wochen vor der Tat zu vernehmen und den sogenannten Arztbrief vom 16. Januar 1973 zu verlesen. Diese zusätzlichen Beweiserhebungen, die zu beantragen der Verteidiger des Angeklagten für unnötig befunden hat, brauchten sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Dr. B. soll den Angeklagten bei seinem Zusammenbruch im Dezember 1973 beobachtet haben. Danach ist der Angeklagte zweimal für einige Tage in das Klinikum S. aufgenommen und dort von Prof.Dr. S. untersucht worden. "Der ursprünglich von den Ärzten gehegte Verdacht eines Hirntumors konnte durch die erhobenen Befunde ausgeschlossen werden, jedoch ergab sich ein organisches Psychosyndrom mit Orientierungsstörungen, Schläfrigkeit und Verlangsamung, dessen Ursache eine vorübergehende Hirndurchblutungsstörung war" (UA S. 8). Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. H. hat, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, einen Bericht von Prof.Dr. S. über die Ergebnisse dieser Untersuchungen und auch den sogenannten Arztbrief vom 16. Januar 1973 in seinem Gutachten verwertet. Unter diesen Umständen brauchte sich das Schwurgericht von der Vernehmung der beiden Ärzte und von der Verlesung des sogenannten Arztbriefes keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu versprechen.
3.
Die Aufklärungspflicht gebot es auch nicht, einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die medizinische Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. Haring kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Sein Gutachten enthält auch keine Widersprüche. Solche lassen sich nicht aus den von der Revision behaupteten Abweichungen zwischen den vorbereitenden schriftlichen Äußerungen des Sachverständigen und seinen Darlegungen in der Hauptverhandlung herleiten. Denn es kommt nur auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten an (BGHSt 23, 176, 185). Es ist auch nicht dargetan, daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen überlegen erscheinen.
Außergewöhnliche Umstände, die dennoch die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen erfordert hätten (BGHSt 10, 116, 118; 23, 176, 178), sind nicht ersichtlich. Die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand der Bewußtseinsstörung begangen hat, stellte weder den psychiatrischen Sachverständigen noch das Gericht vor außergewöhnliche Schwierigkeiten. Der Fall unterscheidet sich auch insoweit nicht von ähnlichen häufig vorkommenden Taten.
4.
Schließlich brauchte sich dem Gericht auch nicht aufzudrängen, einen Fachpsychologen darüber zu vernehmen, welche Vorstellungen den Angeklagten bei dem Würgeakt beherrschten. Um solche Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen, benötigt der Tatrichter in der Regel überhaupt keinen Sachverständigen. Hält er aber aus besonderen Gründen die Hinzuziehung eines solchen für erforderlich, so ist es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, ob er dazu einen Psychiater oder einen Psychologen hören will (BGH NJW 1959, 2315). Hier hat das Schwurgericht den Nervenfacharzt Dr. H. als Sachverständigen vernommen. Es brauchte nicht zusätzlich noch einen Psychologen heranzuziehen.
5.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
a)
Das Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz zutreffend bejaht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte sich während des Würgens "darüber im klaren, daß durch die Behandlung der Tod seiner Schwiegermutter eintreten konnte, was ihm in diesem Moment jedoch gleichgültig war" (UA S. 10). Damit hat er, wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, ihren Tod billigend in Kauf genommen. Die Billigung des Erfolges, die den bedingten Vorsatz von der bewußten Fahrlässigkeit unterscheidet, bedeutet nicht, daß der Erfolg den Wünschen des Täters entsprechen muß. Sie liegt auch dann vor, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges gleichgültig oder sogar unerwünscht (BGHSt 7, 363, 369) ist, sofern er sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, daß seine Handlung einen solchen Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Eintritts will (BGH a.a.O.). So lag es hier.
b)
Die Annahme des Schwurgerichts, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinn des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Nach den auch insoweit fehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Tat zwar in großer Erregung (UA S. 10), jedoch nicht in einem pathologischen Dämmerzustand oder in einem ähnlichen seelischen Ausnahmezustand begangen (UA S. 12, 14). Die angegebenen Erinnerungslücken haben nicht von Anfang an bestanden, sondern beruhen darauf, daß der Angeklagte die Erinnerung an ihm unangenehme Erlebnisse verdrängt hat (UA S. 13, 14).
Die von der Revision behaupteten Denkfehler liegen nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte sei in seiner Erregung nicht in der Lage gewesen, den unberechtigten Vorwürfen seiner Schwiegermutter entgegenzutreten (UA S. 16), aber dennoch fähig gewesen, dem Anreiz zur Tat ausreichende Hemmungen entgegenzusetzen (und z.B. die Wohnung der Schwiegermutter zu verlassen). Soweit das Schwurgericht sich der Ansicht des Sachverständigen anschließt, "eine frühzeitige Gehirnsklerose sei aufgrund der medizinisch erhobenen Befunde nicht objektivierbar" (UA S. 14), handelt es sich nur um eine ungeschickte Ausdrucksweise. Das Schwurgericht hat damit ersichtlich feststellen wollen, daß eine Gehirnsklerose nicht vorliege, und sich nicht etwa über einen als bestehend angenommenen Verdacht hinweggesetzt.
c)
Auch die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß die Strafaussetzung nach § 23 Abs. 2 StGB auf seltene Ausnahmefälle beschränkt zu bleiben hat, namentlich auf solche, in denen der Täter aus einer ungewöhnlichen Konfliktslage heraus gehandelt hat. Ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, ist weitgehend vom Tatrichter zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß diese Entscheidung nach pflichtgemäßem tatrichterlichem Ermessen zu treffen ist (BGHSt 24, 3 ff; 360, 363). Daß das Schwurgericht sein Ermessen im Ergebnis rechtsfehlerhaft angewendet habe, läßt sich den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang und auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben.
Siemer
Herrmann
Fleischmann
Schuster