Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1962, Az.: 4 StR 126/62
Zurechnungsunfähigkeit; Alkoholgehalt; Ausschluß des Hemmungsvermögens; Höchstmöglicher Abbauwert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 09.11.1961
Rechtsgrundlagen
- § 51 StGB (a.F.)
- § 330a StGB (a.F.)
Fundstelle
- VRS 23, 209
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Körperverletzung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es besteht kein allgemeingültiger Erfahrungssatz in der Art, daß Zurechnungsunfähigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 3 o/oo anzunehmen sei. Abzustellen ist dabei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an (siehe auch KG. vom 27. 10. 1960, VRS 20, 50; BGH vom 17. 11. 1968, VersR 1969, 125).
- 2.
Die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit wird bereits durch den Ausschluß des Hemmungsvermögens gerechtfertigt.
- 3.
Zugunsten des Angeklagten muß bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der höchstmögliche Abbauwert zugrunde gelegt werden.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juni 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und ferner wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und die Erteilung einer neuen für immer untersagt. Der ihm ausgestellte Ersatzführerschein wurde eingezogen.
Mit der Revision rügt er Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit das Landgericht die oben genannten Tatbestände als erfüllt angesehen hat, weist das Urteil keine Rechtsfehler auf. In dieser Hinsicht hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben.
Rechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur Frage der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere in der Richtung, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Taten im Zustand des Vollrausches (§ 51 Abs. 1 StGB) befunden hat.
Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Am Morgen nach der Tat wurden dem Angeklagten zwei Blutproben entnommen, und zwar um 6,45 Uhr und um 7,30 Uhr (UA S. 7 ff). Die erste Probe ergab nach Widmark einen Blutalkoholgehalt von 1,84 Promille nach der Fermentmethode ADH von 1,86 Promille, die zweite nach Widmark einen solchen von 1962 Promille und nach dem ADH-Verfahren von 1,68 Promille. Die Strafkammer führt aus, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen angesichts der vorliegenden zwei Blutentnahmen auch der stündliche Alkoholabbau beim Angeklagten genau habe festgestellt werden können. Lege man der Berechnung zugunsten des Angeklagten nur einen Wert von 0,18 Promille als stündlichen Abbau zugrunde, so ergebe sich ein Blutalkoholgehalt von etwa 2,45 Promille zur Tatzeit, die etwa drei Stunden vor der Blutentnahme gelegen habe. Dieser Blutalkoholgehalt entspreche einem mittleren Rausch. An der Richtigkeit der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Blutentnahme bestehe nicht der geringste Zweifel. Ebenso sei der sog. Abbauwert zuverlässig feststellbar, weil oben zwei Blutentnahmen im zeitlichen Abstand von 45 Minuten gemacht worden seien. Wenn der Sachverständige zugunsten des Angeklagten einen Abbauwert von nur 0,18 Promille stündlich angenommen habe, so sei dieskeinesweg zu hoch.
Der Tatrichter legt weiter dar, die Alkoholbeeinflussung sei so stark gewesen, daß der Angeklagte unter allen Umständen absolut fahruntüchtig gewesen sei. Andererseits hätte sie aber nicht etwa einen Vollrausch im Sinne des § 330 a StGB herbeigeführt. Ganz abgesehen davon, daß bei einem Alkoholgehalt bis etwa 3 Promille ein Vollrausch im allgemeinen nicht vorzuliegen pflege und ein sog. schwerer Rausch erst bei etwa 2,5 Promille beginne, lasse sich nach der Überzeugung der Kammer bei dem an Alkohol gewöhnten Angeklagten ein Vollrausch mit Sicherheit ausschließen. Der Angeklagte habe zudem nach dem Unfall auch sehr überlegt und folgerichtig gehandelt. Er habe ohne weitere fremde Hilfe in seine Unterkunft zurückgefunden und sein Fahrzeug ordnungsgemäß an derselben Stelle wie am Abend vorher abgestellt. Er habe sich ferner auch noch an die Vorgänge, die sich zugetragen hätten, erinnert. Aus allem habe die Strafkammer den Schluß gezogen, daß seine Verantwortlichkeit nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen gewesen sei. Jedoch lasse sich nicht mit gehöriger Sicherheit verneinen, daß die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Diese Ausführungen erscheinen in mehreren Richtungen bedenklich.
Es kann nicht allgemein gesagt werden, daß Zurechnungsunfähigkeit erst bei einem Alkoholgehalt von 3 Promille anzunehmen sei. Die Rechtsprechung hat lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie meist bei 2,5 Promille noch nicht vorliegen wird, im übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur kurz die Alkoholgewöhnung erwähnt. Damit ist aber die Frage der Wirkung des Alkohols auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere auf seine Hemmungsfähigkeit, nicht ausreichend geprüfte. Bei Berücksichtigungaller dieser Umstände hätte sich möglicherweise ergeben, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten schon bei 2,40 Promille ausgeschlossen war. Dazu genügt bereits der Ausschluß des Hemmungsvermögens.
Das Urteil gibt auch noch in anderer Richtung zu Bedenken Anlaß.
Da in einem zeitlichen Abstand von 45 Minuten zwei Blutproben entnommen worden sind, konnte das Landgericht den Abbauwert beim Angeklagten feststellen. Nach dem Widmark-Verfahren ergab sich für den Zeitraum von 45 Minuten ein Abbauwert von 0,22 gr. Promille, nach dem ADH-Verfahren ein Abbauwert von 0,18 gr. Promille. Es war nicht zulässig, bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit - ebenso wie bei der Fahrtüchtigkeit, für die umgekehrt ein möglichst niedriger Alkoholspiegel des Angeklagten günstig wirkt - ohne weiteres von einem stündlichen Abbauwert von 0,18 gr. Promille auszugehen (UA S. 8, 11). Vielmehr mußte insoweit zugunsten des Angeklagten der höchst mögliche Abbauwert zugrunde gelegt werden, der nach den bisher mitgeteilten Werten auf die Stunde etwa 0,28 bis 0,29 umgerechnet betragen haben könnte. Dann hätte sich ein wesentlich höherer Blutalkoholgehalt für die Zeit der Tat ergeben, der für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausschlaggebend hätte sein können. Der Tatrichter wird allerdings noch in Betracht zu ziehen haben, daß der Blutalkoholgehalt in der Abbauperiode nach den Erfahrungen derärztlichen Wissenschaft nicht stets gleichmäßig abgebaut wird. Vielmehr findet er in der Zeit unmittelbar nach dem Trinken in größerem Umfang als in dem folgenden Zeitabschnitt statt. Über diese Frage wird ein Sachverständiger gehört werden müssen.
Im übrigen wird die Strafkammer noch folgendes zu berücksichtigen haben. Der Unfall hat sich ungefähr um 3 Uhr ereignet (UA S. 5). Bei der Rückrechnung geht das Landgericht davon aus, daß die Tatzeit etwa 3 Stunden vor der Blutentnahme gelegen habe (UA S. 8). Bereits für die erste Blutentnahme um 6,45 Uhr würde sich jedoch ein längerer Zeitraum, und zwar von etwa 3 3/4 Stunden ergeben.
Das vom Landgericht festgestellte überlegte und folgerichtige Handeln nach der Tat kann hier nur als zusätzliches Beweisanzeichen in Betracht kommen und muß auch unter diesem Gesichtspunkt mit größter Vorsicht gewertet werden, vor allem soweit es sich um die Frage des Hemmungsvermögens zur Zeit der Tat handelt.
Das Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.
Die Aufhebung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben festzustellen, welcher Art die Kriegsbeschädigung des Angeklagten (40 % UA S. 2) war und ob diese sich in Verbindung mit dem Alkoholgenuß auf die Zurechnungsfähigkeit ausgewirkt haben kann.
Die Strafkammer wird ferner zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, falls er zur Tatzeit zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) schuldig gemacht hat (BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15). Es liegt nahe, daß er angesichts seiner früheren Vortaten hätte bedenken können und müssen, daß er unter Alkoholeinfluß erneut einen Unfall, der eine Körperverletzung zur Folge hat, herbeiführen werde. Gelangt die Strafkammer zur Bejahung, dann würde eine fahrlässige actio libera in causa vorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Tatrichter in der neuen Verhandlung - wie bisher - nur nicht auszuschließen vermag, daß der Angeklagte bei diesen Taten im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Dann entfiele eine Strafmilderung nach§ 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB (BGH in VRS 21, 263). Läge Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit vor, so käme für die in diesem Zustande mit natürlichemVorsatz begangenen Vergehen der Unfallflucht und der unterlassenen Hilfeleistung allerdings nur eine Bestrafung nach§ 330 a StGB in Betracht. Dann würde die fahrlässige Körperverletzung nicht bloße mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung, sondern auch mit der Volltrunkenheit nach§ 330 a StGB in Tateinheit stehen (BGH 4 StR 88/62 vom 1. Juni 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch BGHSt 2, 14, 18). Auch das Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG, das der Angeklagte bereits in nüchternem Zustand verwirklicht hat, würde als Dauerstraftat mit allen anderen strafbaren Handlungen tateinheitlich begangen worden sein.
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner