Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1980, Az.: 3 StR 479/80
Voraussetzungen des Schuldspruchs wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 StR 479/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.08.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Bergmann Peter Alois D. aus R., geboren am ... 1959 in A.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 15. Dezember 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, sich in den Besitz der Barschaft eines Taxifahrers zu setzen. Um den Widerstand seines Opfers zu brechen, stach er mit einem Messer auf ihn ein und brachte ihm zwei lebensgefährliche Verletzungen bei. Dabei handelte er mit bedingtem Tötungsvorsatz.
Die Jugendkammer hält die Tat für einen Mordversuch, weil der Angeklagte aus niedrigem Beweggrund gehandelt habe. "Er wollte einen augenblicklichen finanziellen Engpaß überbrücken und sich zu diesem Zweck das Geld des Zeugen aneignen" (UA S. 9). Darin erschöpfen sich die Erwägungen der Jugendkammer zur Mordqualifikation. Sie können nicht ausreichen, um den schwerwiegenden Vorwurf einer Mordtat gegen diesen Täter zu erhärten. Denn sie lassen jedes Eingehen auf die innere Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen vermissen.
Hierzu weist der Senat erneut auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach ein Schuldspruch wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen die Feststellung voraussetzt, daß sich der Täter bei Begehung der Tat derjenige Umstände bewußt gewesen ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen. Er muß die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für die Bewertung der Tat erfaßt haben (BGH LM § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140). In Fällen, in denen der Täter von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt war oder sonst Umstände vorlagen, die Einfluß auf sein Bewußtsein haben konnten, kommt der Prüfung, ob die inneren Erfordernisse des Handelns aus niedrigen Beweggründen festgestellt werden können, besondere Bedeutung zu. Der Tatrichter muß sich dann eingehend mit der Persönlichkeit des Täters und den Bedingungen, unter denen er handelte, auseinandersetzen (BGH GA 1975, 306). Insbesondere muß er auch dazu Stellung nehmen, ob der Täter in der Lage war, seine Antriebsregungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 547; BGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 385/80 - m.w.Nachw.).
Daß es ausdrücklicher Erwägungen des Tatrichters in diesem Sinne hier bedarf, liegt auf der Hand. Die Jugendkammer hat auf die Tat des zur Tatzeit bereits 20 Jahre und sieben Monate alten verheirateten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet. Sie stellt fest, daß der schon in seinem Äußeren jünger wirkende Angeklagte "recht unreife Vorstellungen vom Leben und seiner Selbstbestimmung" habe, und schließt einen erheblichen Entwicklungsrückstand nicht aus. An anderer Stelle bezeichnet sie ihn als "sehr unreif". Sie kann ferner nicht ausschließen, daß der Angeklagte im Zustande erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, weil er zum einen unter dem Einfluß von Alkohol und zwölf sedierenden Tabletten stand und sich überdies in einer aus seiner Sicht verzweifelten Situation befand, die auf einer schweren Ehekrise, Arbeitslosigkeit sowie hohen Schulden beruhte und mit der er ersichtlich nicht fertig wurde; denn er hatte die Tabletten in selbstmörderischer Absicht genommen (UA S. 10). Eine "Eskalation seiner Verzweiflung" erlebte der Angeklagte zudem noch dadurch, daß er seine Eltern, bei denen er kurz vor der Tat Aussprache suchte, nicht antraf. Schließlich hält die Jugendkammer dem Angeklagten zugute, daß die Tat ihm wesensfremd ist (UA S. 11). Das alles macht es unerläßlich, sich sorgfältig mit seiner Persönlichkeit und seiner Bewußtseinslage im Augenblick der Tat zu befassen. Ohne eine solche Erörterung kann die Mordqualifikation des Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht rechtlich einwandfrei festgestellt werden.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth