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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 3 StR 403/80

Mord; Niedrige Beweggründe; Verwerflichkeit der Tat; Tatmotive; Totschlag; Schuldprinzip; Besonders schwerer Fall; Lebenslange Freiheitsstrafe; Besonders schwerer Fall des Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1980
Aktenzeichen
3 StR 403/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1981, 258
  • StV 1981, 230-231

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Tötung aus niedrigen Beweggründen ist eine Aussage über die Erkennbarkeit der Verwerflichkeit der Tat durch den Täter auch dann nicht ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt ist, ob die Tatmotive verwerflich sind.

2. Es würde in der Regel dem Schuldprinzip widersprechen, wollte man den Täter, der aus subjektiven Gründen nicht wegen Mordes verurteilt werden kann, wegen der Nähe der objektiv vorliegenden Motive zu den niedrigen Beweggründen im Sinne § 211 auf dem Umweg über den besonders schweren Fall des Totschlags mit der dem Mörder zugedachten Strafe belegen.