Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1979, Az.: 5 StR 711/79
Voraussetzungen des Mordmerkmals aus niedrigen Beweggründen bei Bindung des Täters an eine fremde Kultur; Tötung eines Menschen aus sozialem Zwang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 711/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 23.01.1979
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1980, 238 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1980, 537 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
1. Arbeiter Özcan Y. aus Ne., geboren am ... 1959 in D. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Maschinenschlosser Kurt P. aus Ne., geboren am ... 1955 in L., zur Zeit in Untersuchungshaft
3.Arbeiter Rafet Y. aus Ne., geboren am ... 1933 in D. (T.), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. November 1979
nach § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten Özcan Y., Kurt P. und Rafet Y. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Sachbeschwerden der drei Angeklagten aufzuheben ist.
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verurteilt. Der Angeklagte Rafet Y. und sein Sohn, der zur Tatzeit 18 Jahre alte Angeklagte Özcan Y., stammen aus einem Dorf in der T. Die abgeurteilte Tat richtete sich gegen einen türkischen Studenten. Dieser hatte die Tochter des Angeklagten Rafet Y. geschwängert und wollte sie nicht heiraten. Ein solches Verhalten kränkt nach den Anschauungen, die in der Heimat der Angeklagten Rafet und Özcan Y. herrschen und auch bei den von dort stammenden Gastarbeitern, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, noch wirksam sind, die Familie des Mädchens schwer. Die männlichen Angehörigen dieser Familie "verlieren nach türkischer Sitte ihre Ehre, wenn sie gegen den zur Heirat nicht bereiten Mann nicht mit Gewalt vorgehen" (UA S. 12, 13). Der Angeklagte Rafet Y., der sich dem Spott seiner Landsleute ausgesetzt sah (UA S. 16), bedrängte den Angeklagten Özcan Y., er habe als ältester Sohn die Pflicht, den Studenten zu töten. Der Angeklagte Özcan Y., der in der stark von türkischen Sitten und Gebräuchen geprägten elterlichen Familie lebte (UA S. 4), machte sich nach anfänglichem Widerstreben die Vorstellungen seines Vaters zu eigen (UA S. 17). Er war mit dem zur Tatzeit 22 Jahre alten Angeklagten P. befreundet. Dieser hatte als Spätaussiedler wenig Kontakt mit Deutschen und hielt sich überwiegend unter Türken auf; er suchte sich mit den Problemen der Türken zu identifizieren, um von ihnen anerkannt zu werden. Nachdem seit der Geburt des Kindes vier Monate verstrichen waren und der Student sich auch auf wiederholte Aufforderungen und Bedrohungen nicht zur Ehe bereit erklärt, vielmehr seine Vaterschaft bestritten hatte, versuchten die Angeklagten Özcan Y. und P. nach einem gemeinsam mit dem Angeklagten Rafet Y. entwickelten Plan und in dessen Gegenwart den Studenten durch Messerstiche zu töten.
Die Annahme des Tatrichters, daß die Angeklagten bei ihrem Tötungsversuch aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben, findet in den Feststellungen keine genügende Grundlage. Ob ein Beweggrund niedrig ist (§ 211 Abs. 2 StGB), also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (BGHSt 3, 132, 133), muß auf Grund einer Gesamtwürdigung beurteilt werden, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeiten der Täter einschließt (BGH GA 1974, 370). Dabei können die besonderen Anschauungen und Wertvorstellungen, denen die Täter wegen ihrer Bindung an eine fremde Kultur verhaftet sind, nicht außer Betracht bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof bereits hervorgehoben (BGH GA 1967, 244; Urteil vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1977, 809). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung BGHSt 22, 77, die keinen Mord aus niedrigen Beweggründen betrifft, ergibt sich nichts anderes. Das Tötungsmotiv der Angeklagten mag zwar nach den in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Wertungen unverständlich und mißbilligenswert sein. Daraus folgt aber entgegen der Annahme des Tatrichters nicht notwendig, daß das allgemeiner sittlicher Wertung verpflichtete Urteil ein solches Verhalten als besonders verwerflich, ja verächtlich (BGHSt 3, 132, 133) bewerten muß. Der vom Landgericht zutreffend hervorgehobene Gesichtspunkt, daß allgemeine sittliche Wertmaßstäbe anzulegen sind, schließt es nicht aus, daß die individuellen Bedingungen der Tat, zu denen die Bindung des Täters an die besonderen Ehrvorstellungen seines Lebenskreises gehören können, in die Bewertung einbezogen werden und den Ausschlag dafür geben, daß die Beweggründe nicht als niedrig erscheinen.
Dies lag bei den beiden türkischen Angeklagten schon deswegen nahe, weil sie ersichtlich einen sozialen Zwang zur Tötung des Schwängerers empfunden haben; der Angeklagte Özcan Y. handelte überdies unter dem Druck der Erwartungen seines Vaters und der übrigen Familie. Daß den Angeklagten die Strafwürdigkeit ihres Tuns nach deutschem und auch nach türkischem Recht bekannt war, vermag für sich allein die Annahme eines niedrigen Beweggrundes nicht zu begründen; auch im deutschen Kulturkreis hat es Fälle gegeben, in denen die rechtliche Bewertung und die soziale Verhaltenserwartung auseinander fielen. Für die Entscheidung darüber, ob ihre Beweggründe niedrig waren, kommt es nicht darauf an, ob die beiden türkischen Angeklagten bei ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland Gelegenheit hatten, sich mit den hier herrschenden Wertvorstellungen vertraut zu machen; entscheidend sind ihre tatsächlichen Beweggründe.
Der Angeklagte P. ist zwar bei deutschen Eltern (in Polen) aufgewachsen. Nach den Feststellungen (UA S. 17) hatte dieser Angeklagte aber wegen gestörter Beziehungen zu den Eltern, wegen unverschuldeter Anschlußschwierigkeiten bei Deutschen und wegen seiner guten Erfahrung im Umgang mit Türken "den Drang, sich mit den Problemen der Türken zu identifizieren, um dort Anerkennung zu finden". Der Angeklagte P. ist "einfach strukturiert" und weist "jugendliche Züge" auf (UA S. 52); er war deshalb bei der Übernahme türkischer Anschauungen "kritiklos" (a.a.O.). Unter diesen Umständen mußte der Tatrichter auch bei dem Angeklagten P. von den tatsächlichen Beweggründen des Angeklagten ausgehen. Die Feststellung, daß der Angeklagte P. die "sittliche Bewertung einer solchen Tat in Deutschland" kannte (UA S. 48), trägt nicht die Annahme eines niedrigen Beweggrundes; der Tatrichter hat auch hier die unzutreffende Auffassung zugrunde gelegt, daß es "auf die türkischen Anschauungen für die Bewertung des Beweggrundes als niedrig nicht ankommt" (UA S. 48).
Schuster
Horstkotte
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