Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: 3 StR 428/79
Tötung aus niederen Beweggründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 06.06.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Dreher Jürgen Werner, S. aus W., geboren am ... 1956 in E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. Dezember 1979
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 1979
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt wird;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen getötet, wird von den Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen hat, nicht getragen. Als Beweggrund für die Tötungshandlung nimmt das Schwurgericht Verärgerung und Wut des Angeklagten darüber an, daß B. ihm den ihm zustehenden Lohn trotz seiner ihm wiederholt vorgetragenen Geldverlegenheit nicht ausgezahlt, vielmehr versucht hatte, die Situation dahin auszunutzen, sich ihm wörtlich und körperlich in der Absicht homosexueller Betätigung zu nähern. Dieser Anlaß stehe "in krassem Mißverhältnis zu dem bewirkten Erfolg, dem Tod eines Menschen" (UA S. 38). Dies wird im einzelnen weiter damit begründet, daß die vom Angeklagten bei Nichtzahlung des Bußgeldes zu erwartenden Unannehmlichkeiten für den ledigen und arbeitslosen Angeklagten nicht folgenschwer gewesen wären, daß die homosexuellen Annäherungsversuche Böttges für ihn nicht überraschend gekommen seien, daß diese Annäherung wenig massiv gewesen sei und der Angeklagte sie leicht abwehren oder sich ihr durch Verlassen der Wohnung hätte entziehen können (UA S. 38, 38 a). Das Schwurgericht stützt sich bei dieser Wertung auf die in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen (UA S. 16, 17). Diese tragen aber die Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht.
Ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und dem gewollten Tötungserfolg ist zwar im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung aller Umstände (BGH LM § 211 Nr. 25) bedeutsam (vgl. BGH a.a.O.; NJW 1967, 1140 Nr. 15; Urteile vom 30. Juli 1975 - 3 StR 173/75 - und vom 24. August 1976 - 1 StR 380/76). Die Feststellung eines solchen Mißverhältnisses allein genügt aber zur Annahme niedriger Beweggründe nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76). Motive wie Verärgerung und Wut sind im allgemeinen nur dann als verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend anzusehen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1975 - 3 StR 173/75 mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung). Das ist hier aber nicht anzunehmen. Starke Verärgerung und Wut darüber, daß B. dem Angeklagten den diesem zustehenden Lohn nicht zahlte, daß er vielmehr dessen akute Geldverlegenheit zu homosexueller Annäherung und Betätigung ausnutzte, erscheinen einfühlsam. Daß sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhten, kann unter den hier festgestellten Umständen nicht gesagt werden, auch wenn eine Tötung aus solchem Anlaß ganz außer Verhältnis zu den vom Angeklagten zu erwartenden Unannehmlichkeiten stand und obgleich er mit einer solchen Annäherung vielleicht hatte rechnen müssen und er sich ihr auch auf andere Weise leicht hätte entziehen können. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte seinem späteren Opfer früher schon wiederholt eindeutig zu verstehen gegeben hatte, daß er sich auf sexuelle Kontakte mit ihm nicht einlasse (UA S. 11).
Nach Sachlage wäre auch in einer wiederholten Hauptverhandlung mit einer Feststellung von Tatsachen, welche zur Annahme einer niedrigen Gesinnung des Angeklagten als Grundlage seiner Empörung und Wut führen könnten, nicht zu rechnen. Das Vorliegen irgend eines anderen der hier überhaupt in Betracht zu ziehenden Mordmerkmale hat das Schwurgericht zutreffend ausgeschlossen (UA S. 38 a). Unter diesen Umständen kann der Senat den Schuldspruch selbst umstellen und auf Totschlag erkennen.
Mit dem Schuldspruch wegen Mordes entfällt auch die lebenslange Freiheitsstrafe. Bei der Festsetzung einer neuen Strafe wegen Totschlags ist die zur Entscheidung berufene Strafkammer an diejenigen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, die den Schuldspruch tragen. Dazu gehört nicht die Annahme des Schwurgerichts, die Einstellung des Angeklagten gegenüber Homosexuellen sei "gefühlsmäßig nicht stark besetzt" gewesen und die Annäherungen B. hätten bei ihm keinen Ekel ausgelöst (UA S. 31 bis 33). Die festgestellten Motive, Empörung, Verärgerung und Wut (UA S. 33, 38), schließen eine starke gefühlsmäßige Abwehr gegen die gleichgeschlechtliche Annäherung sowie ein dadurch hervorgerufenes Ekelgefühl nicht aus. Die gutachtlichen Äußerungen des psychiatrischen Sachverständigen Landesmedizinaldirektor Dr. Bi., auf die das Urteil sich in diesem Zusammenhang unter anderem stützt (UA S. 31), sind nicht in einer die revisionsgerichtliche Prüfung ermöglichenden Weise wiedergegeben. Der vom Schwurgericht vorgenommene Schluß aus einem vorpubertären Erlebnis des Angeklagten, das er näher gar nicht geschildert hat und zu dem genauere Feststellungen nicht getroffen werden konnten (UA S. 4, 31), jedenfalls begegnet rechtlichen Bedenken nicht zuletzt deswegen, weil er sich ersichtlich im wesentlichen - notwendig - auf bloße Vermutungen stützt.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm