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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1980, Az.: 3 StR 223/80

Strafbarkeit wegen Mordes; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1980
Aktenzeichen
3 StR 223/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 25.01.1980

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Arbeiter Armin Udo H. aus D., geboren am ... 1951 in K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 25. Juni 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision dringt mit der Sachrüge durch.

2

I.

Der Angeklagte hatte Brigitte L. das spätere Opfer, mit in seine Wohnung genommen. Er ging davon aus, daß er im Laufe des Abends mit der Frau Geschlechtsverkehr haben und sie bei ihm übernachten werde. Nach dem Austausch von Zärtlichkeiten, noch bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen war, erklärte sie jedoch, daß sie nun gehen wolle. Nach den Feststellungen (UA S. 40 f) geriet der Angeklagte dadurch derart in Wut, daß er sich spontan entschloß, die Frau zu töten. Er stürzte sich auf sie und tötete sie, indem er sie würgte sowie einen Büstenhalter eng um ihren Hals legte und fest verknotete. Der Angeklagte wollte den Tod der Frau. Sie starb während des Würge- oder Drosselvorgangs oder kurze Zeit nach dem Verknoten des Büstenhalters. Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, daß sie nicht mehr lebte, zog er ihr die Strumpfhose und den Slip herunter und führte sein Glied in die Scheide der Toten ein. Dabei hatte er Samenerguß.

3

II.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung dieser Tat (UA S. 57 ff) hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe Brigitte L. aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet. Diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

4

1.

Das Landgericht meint, es sei dem Angeklagten bei der Tötung der Frau darum gegangen, sie "für die von ihr zuvor ausgesprochene Erklärung, sie wolle nun weggehen, zu strafen" (UA S. 58). Ein Bestrafungswille wird bei der Sachverhaltsschilderung nicht festgestellt. Die allein bei der rechtlichen Würdigung erwähnte Annähme einer Bestrafung wird von der getroffenen Feststellung, daß sich der Angeklagte aus Wut spontan zur Tötung entschlossen habe, nicht ohne weiteres gedeckt. Sie deutet vielmehr auf ein Moment von Vorbedacht und Überlegung hin, das der Tat gerade wegen ihrer Spontaneität und der Wut des Angeklagten gefehlt haben kann.

5

2.

Soweit das Landgericht Wut und Verärgerung des Angeklagten als niedrige Beweggründe angesehen hat, weil sie auf einem nichtigen Anlaß beruhten (UA S. 59), ist zu bemerken: Wut und Verärgerung sind im allgemeinen nur dann als verachtenswerte, auf tiefster Stufe stehende Tatmotive zu werten, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Die Feststellung eines krassen Mißverhältnisses zwischen Handlungsmotiv und Tat genügt hierzu nicht (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 428/79). Denn in die Gesamtwürdigung ist auch die seelische Situation des Angeklagten miteinzubeziehen. Nach Lage des Falles kommen hier Gefühle von Angst und Enttäuschung in Betracht, die für die Beurteilung der Tat erheblich sein können. Bei einem Motivbündel kommt es auf den Anteil des einzelnen Motivs bei der Entschlußfassung, also auf eine Abwägung an (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1975 - 2 StR 254/75). Hat das niedrige Motiv der Tat nicht das Gepräge gegeben, so entfällt die Mordqualifikation (vgl. Jähnke in LK, 10. Aufl. § 211 Rdn 25).

6

a)

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. S. hatte er unter anderem angegeben, nach der Äußerung Brigitte L., sie wolle gehen, habe er sich wie niedergeschmettert gefühlt. Er habe Angst empfunden, plötzlich allein zu sein (UA S. 49). Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht sicher entnehmen, ob das Landgericht diese Einlassung für widerlegt erachtet hat. Es setzt sich mit ihr bei der Erörterung des Tatmotivs nicht auseinander. Lediglich bei der Prüfung der Schuldfähigkeit führt es aus: Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. S. habe nicht überzeugend dargelegt und belegt, daß beim Angeklagten wegen familiärer Schwierigkeiten "Urängste" aufgetreten seien, die seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert hätten. Der extrem aggressive Angeklagte schiebe immer Ängste vor, wenn die Gründe für sein Fehlverhalten in seiner Person lägen. Beim Zusammensein mit Brigitte L. sei er vor der Tat auch durchaus aufgeschlossen gewesen, so daß von Ängsten insoweit nicht gesprochen werden könne. Danach hat das Landgericht ersichtlich nicht erwogen, ob bei der Tat Angstgefühle des Angeklagten mitgewirkt haben, die seine Schuldfähigkeit weder ausschlössen noch erheblich verminderten.

7

b)

Das Landgericht hat eine sexuelle Motivation für "letztlich nicht feststellbar" gehalten (UA S. 60). Zutreffend hat es deshalb angenommen, daß der Angeklagte nicht "zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt habe. Es hat aber nicht geprüft, ob danach nicht ausgeschlossene Beweggründe, die die Sexualsphäre berühren oder in sie hineinreichen, die Motivlage des Angeklagten zu seinen Gunsten beeinflußt haben können, wie etwa eine heftige Enttäuschung, die in Anbetracht der abnormen Persönlichkeit des Angeklagten einem übersteigerten Streben nach Geborgenheit entsprungen sein mag. Eine Erörterung dieses Gesichtspunktes war nach Lage des Falles geboten. Denn das Landgericht hält den Angeklagten für einen Psychopathen, der zu übertriebenen Reaktionen neigt. Er leidet an einer sogenannten narzißtischen Störung mit Störungen seiner Beziehungen zu anderen und mit Depressionen (UA S. 22). Auch war Brigitte L. mit ihm in seine Wohnung gegangen. Bis zur Tat hatte sie Zärtlichkeiten mit ihm ausgetauscht. Dabei hatte sie sich bis auf Strumpfhose und Slip ausgezogen und die Bettdecke seines Bettes zurückgezogen, ehe sie ihn mit der Ankündigung überraschte, sie wolle nun gehen.

8

3.

Auch zur inneren Tatseite läßt das Urteil Rechtsfehler besorgen. Eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen setzt voraus, daß sich der Täter bei Ausführung der Tat der Umstände bewußt ist, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Er muß, was allerdings oft mit einem Blick geschehen kann, ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben. Soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Bei Taten, die sich - wie hier - ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, sind diese inneren Erfordernisse besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Beschluß vom 4. September 1979 - 5 StR 474/79; Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 583/79; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 1 StR 714/79; Urteil vom 26. März 1980 - 3 StR 65/80).

9

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte Brigitte L. wegen ihrer Erklärung töten, sie wolle gehen. Das Landgericht meint, damit habe er auch insoweit mit direktem Vorsatz gehandelt (UA S. 59). Diese formelhafte Wendung wird den Besonderheiten des Sachverhalts nicht gerecht. Sie läßt nicht erkennen, ob das Landgericht in diesem Zusammenhang auch den wichtigen Gesichtspunkt erwogen hat, daß die Tat einem plötzlichen Entschluß entsprungen und spontan ausgeführt worden ist. Die Strafkammer geht hier überdies nicht auf die Psychopathie des Angeklagten ein, wie es geboten gewesen wäre. Denn auch wenn die Psychopathie nicht als schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB zu werten sein mag (UA S. 65), kann sie für die Frage von Bedeutung sein, ob der Angeklagte die für die Beurteilung seiner Motive maßgebenden Umstände bei der Ausführung der Tat erfaßt hat.

Dr. Schauenburg
Dr. Knoblich
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm