Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1993, Az.: III ZR 59/92
Durchführung militärischer Tiefflüge; Einhaltung der Flugzeiten; Haftung der BRD aus Amtspflichtverletzung durch NATO-Streitkräfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 59/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 122, 363 - 372
- IPRspr 1993, 38
- JuS 1993, XVII Heft 9 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 431 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2173-2176 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 915 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1993, 430 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1012-1014 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1993, 253 (amtl. Leitsatz)
- zfs 1993, 366-367 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die für die Durchführung militärischer Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflügen in erheblichem Umfang diese zeitlichen Grenzen nicht ein, so haftet die Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden.
Tatbestand:
Die Klägerinnen bewohnen ein Hausgrundstück in der Gemarkung K. -M. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines von sieben Tieffluggebieten, die von Militärflugzeugen der NATO-Vertragsstaaten zu Tieflugübungen mit einer Mindestflughöhe von 75 m über Grund benutzt werden dürfen. Die Klägerinnen haben von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld verlangt mit der Begründung, infolge der Lärmbelästigungen durch die Tiefflugübungen hätten sie körperliche Beeinträchtigungen erlitten. Das Amt für Verteidigungslasten der Stadt L. hat den am 12. April 1989 eingegangenen Entschädigungsantrag der Klägerinnen durch Bescheid vom 5. Oktober 1989 zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage vom 6. Dezember 1989 haben die Klägerinnen Ansprüche auf ein angemessenes Schmerzensgeld geltend gemacht. Die Klägerin zu 1 hat für die Zeit vom 9. April 1989 bis zum 5. Dezember 1989 mindestens 2500 DM, die Klägerin zu 2 für die Zeit vom 6. September 1989 bis zum 5. Dezember 1989 mindestens 3000 DM gefordert. Ferner haben die Klägerinnen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte für materielle und für nach dem 5. Dezember 1989 entstehende immaterielle Schäden einzustehen habe. Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen die Zeit bis zum 15. Dezember 1990 in ihre Schmerzensgeldanträge einbezogen. Die Klägerin zu 2 stützt sich darüber hinaus auf die Folgen zweier Einzelereignisse vom 23. August und 31. August 1990. Die Klägerin zu 1 fordert nunmehr ein Schmerzensgeld von mindestens 3000 DM, die Klägerin zu 2 von mindestes 6000 DM. Ihren Feststellungsantrag wegen der Schäden, die jeweils durch Flüge in der Zeit bis zum 15. Dezember 1990 hervorgerufen worden sind, verfolgen die Klägerinnen weiter, wobei sie den immateriellen Schaden für die Zeit nach dem 15. Dezember 1990 geltend machen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung teilweise zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerinnen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die von der Revision erhobene Rüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO), bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um ein unzulässiges Teilurteil, greift allerdings nicht durch.
1. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird (BGHZ 108, 256, 260 [BGH 12.07.1989 - VIII ZR 286/88]; 107, 236' 243; Senatsurteile vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511 und vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schadensersatz 5 = VersR 1992, 964; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 301 Rn. 8). Ein Teilurteil darf sich daher nicht auf die Feststellung einer Anspruchsgrundlage (vgl. BGHZ 49, 33, 36; 72, 34; Senatsurteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - WM 1984, 279 = VersR 1984, 38), auf die Beurteilung bloßer Elemente einer Schadensersatzforderung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - VersR 1989, 603: Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit; vgl. auch Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - FamRZ 1987, 151), auf einzelne Berechnungsfaktoren eines einheitlichen Entschädigungsanspruchs wegen eines enteignenden Eingriffs (Senatsurteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 85/74 - LM Nr. 26 zu § 301 ZPO) oder auf unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns (BGH, Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 213/89 - RdL 1991, 195, 196) beschränken.
2. Gegen diese Grundsätze verstößt das Teilurteil des Berufungsgerichts nicht. Entgegen der Ansicht der Revision bezieht sich das Teilurteil nicht lediglich auf einzelne rechtliche Anspruchsgrundlagen.
a) Wie sich aus dem Tenor der Entscheidung in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt, verhält sich das Urteil zunächst über die Schmerzensgeldansprüche, die die Klägerinnen mit ihrer Leistungsklage und wegen künftiger immaterieller Schäden im Wege der Feststellungsklage angebracht haben. Hierüber hat das Berufungsgericht eine abschließende Entscheidung getroffen. Über den materiellen und den immateriellen Schadensersatzanspruch aufgrund eines einheitlichen Vorfalls kann aber durch Teil- und Schlußurteil getrennt befunden werden. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um prozessual selbständige Streitgegenstände (BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89 - BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Schmerzensgeld 1 = NJW 1989, 2757, 2758; Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 301 Rn. 4).
b) Die Entscheidung über den materiellen Teil des Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht zwar nicht insgesamt auf das Schlußurteil verlagert. Vielmehr ist dem Tenor des Urteils in Verbindung mit den Entscheidungsgründen zu entnehmen, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des materiellen Schadens, den die Klägerinnen nach ihrem Vorbringen wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Flüge in der Zeit bis zum 15. Dezember 1990 erlitten haben, dem Schlußurteil lediglich einen Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung vorbehalten hat. Obwohl das Berufungsgericht hinsichtlich der materiellen Schadensersatzforderung über die auf das Luftverkehrsgesetz und auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche entschieden hat, hat es jedoch nicht insoweit ein unzulässiges Teilurteil über einzelne Anspruchsgrundlagen erlassen. In bezug auf die Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz und aus Amtspflichtverletzung handelt es sich bei dem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus Aufopferung um einen anderen Streitgegenstand (Zöller/Vollkommer Einl. Rn. 70 für Ansprüche aus Enteignung bzw. enteignungsgleichem Eingriff und Amtshaftung; Senat BGHZ 110 ' 17, 24 für den bürgerlichrechtlichen Ausgleichsanspruch und Schadensersatzansprüche; ebenso BGHZ 111, 158, 166/167), und nicht lediglich um eine von mehreren Grundlagen desselben prozessualen Anspruchs (vgl. Stein/Jonas/Leipold § 301 Rn. 11). Somit ist eine Teilbarkeit gegeben (Zöller/Vollkommer § 301 Rn. 3). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch bei gleichem Antrag dann vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (Zöller/Vollkommer Einl. Rn. 70). Dies ist bei dem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung gegenüber den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung und Amtspflichtverletzung der Fall.
II. Auch hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage insgesamt als zulässig angesehen, obwohl die Klägerinnen im Laufe des Rechtsstreits weitere Schmerzensgeldbeträge geltend gemacht haben, ohne eine zusätzliche Entschließung der Behörden hierzu eingeholt zu haben.
1. Da die Klägerinnen ihre Schadensersatzansprüche auf die Tiefflugübungen stützen, die Militärflugzeuge der Luftstreitkräfte der Bundeswehr und ihrer NATO-Partner über dem Hausgrundstück der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes durchführen, sind die nach Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 (NTS, BGBl 1961 II 1190) nach deutschem Recht zu beurteilenden Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (NTS-AG) innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der zuständigen Behörde der beklagten Bundesrepublik geltend zu machen. Mit dem Tage der Zustellung der Entschließung der Behörde beginnt nach Art. 12 Abs. 1 dieses Gesetzes eine Ausschlußfrist zur Klageerhebung von zwei Monaten. Fehlt es an einer Entschließung, ist die Klage grundsätzlich unzulässig. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat BGHZ 111, 339, 341).
2. Zur Entscheidung über die Schmerzensgeldbeträge, die die Klägerinnen mit der Berufungsbegründung zusätzlich fordern, bedurfte es keines weiteren Vorverfahrens.
Die Klägerinnen haben mit ihren Schreiben vom 9. April 1989 und 6. September 1989 Schmerzensgeldansprüche von 2500 und 3000 DM angemeldet, die von dem Amt für Verteidigungslasten zurückgewiesen worden sind. Bezüglich des weiteren Schmerzensgeldes, das die Klägerinnen für die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der darauffolgenden Zeit begehren, die Klägerin zu 2 zusätzlich wegen der behaupteten Stürze am 23. August 1990 und 31. August 1990, haben die Klägerinnen eine erneute Erschließung der Beklagten nicht herbeigeführt. Dies war aber auch nicht erforderlich. Selbst wenn eine Anmeldung einen später mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht umfaßt, können die Anspruchsteller auch diesen Schadensposten noch mit der nach Art. 12 Abs. 1 NTS-AG erhobenen Klage zur Entscheidung stellen (Senatsurteil vom 6. November 1986 - III ZR 193/85 - VersR 1987, 409). Mit der rechtzeitigen Klageerhebung hat die Entschließung nach Art. 1l NTS-AG in ganzem Umfang ihre Bedeutung verloren. Nur die Vorschriften der ZPO, hier § 264 Nr. 2 ZPO, bestimmen, in welchem Umfang Ansprüche verfolgt werden können. Die danach gegebenen Möglichkeiten zur Veränderung des ursprünglichen Prozeßbegehrens sind für beide Parteien bis zur Beendigung des Prozesses nicht beschränkt, wenn die Klageerhebung den Rechtsweg eröffnet und das möglicherweise durch Versäumung der Klagefrist drohende Prozeßhindernis beseitigt hat (Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 138/83 - VersR 1985, 88, 89; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - III ZR 189/63 - VersR 1964, 1087). So verhält es sich hier.
III. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Klägerinnen ein Schmerzensgeld wegen der Gesundheitsschäden versagt, die sie ihrer Behauptung zufolge durch die andauernden Beeinträchtigungen infolge der regelmäßigen Tiefflugübungen der Militärflugzeuge der NATO-Vertragsstaaten erlitten haben, halten den Rügen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1. Zu Recht lehnt das Berufungsgericht allerdings Ansprüche aus §§ 53, 33 LuftVG - von den behaupteten Vorfällen vom 23. August und 31. August 1990 abgesehen - mit der Begründung ab, bei derartigen allmählichen Einwirkungen auf die Gesundheit der Geschädigten über einen längeren Zeitraum hinweg fehle es an einem Unfall im Sinne dieser Vorschriften.
Schadensersatzansprüche wegen der behaupteten Vorfälle vom 23. August und 31. August 1990 hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil es sich bei den erlittenen Verletzungen um Bagatellbeeinträchtigungen gehandelt habe. Hinzu komme, daß die Klägerin zu 2 einen Beweis dafür, daß sie am 23. August 1990 aus Schreck über eine tieffliegende Düsenmaschine gestürzt sei, nicht angetreten habe.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Nach § 53 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 LuftVG hat der Halter eines militärischen Luftfahrzeugs den Schaden zu ersetzen, wenn beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper und seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Bei Unfällen eines militärischen Luftfahrzeugs kann der Verletzte - anders als bei Unfällen sonstiger Flugzeuge (§ 36 LuftVG) - ein Schmerzensgeld verlangen (§ 53 Abs. 3 LuftVG). Da die geltend gemachten Gesundheitsschäden durch die andauernden Tiefflugübungen der NATO-Vertragsparteien verursacht worden sein sollen, bestimmte Verursacher aber nicht zu ermitteln sind, besteht in entsprechender Anwendung des Art. VIII Abs. 5 lit. e ii und iii NTS auf das Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsparteien, so daß die beklagte Bundesrepublik zu Recht in Anspruch genommen wird (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1975 - III ZR 79/73 - VersR 1976, 276; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 111/80 - LM Nr. 34 zu § 249 (Bb) BGB = VersR 1982, 243).
b) Mit seiner Auslegung des Unfallbegriffs folgt das Berufungsgericht der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.
Ein Unfall ist ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis (RGZ 158, 34, 37; Senat, Urteil vom 30. Oktober 1975 a.a. 0.; Giemulla, Der Wirtschaftskommentator, Luftverkehrsgesetz § 33 Rn. 12; Hofmann/Grabherr Luftverkehrsgesetz 2. Aufl. § 33 Rn. 10; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts 1981 S. 511). Ein Unfall kann auch bei dem störungsfreien Betrieb strahlgetriebener Luftfahrzeuge vorliegen (BGH a.a.O.). Typische Gefährdungen werden selbst bei störungsfreien Tiefflügen einerseits durch Luftdruck, gleichermaßen aber auch durch plötzliche Lärmentwicklung verursacht. Es stellt einen typischen Gefährdungsvorgang dar, wenn die Lärmbelastung eine plötzliche intensive Einwirkung auf das Nervensystem der betroffenen Menschen und Tiere bewirkt und bei ihnen unwillkürliche, zumeist nicht steuerbare, Schreck-Flucht-, Schutz- oder Abwehrreaktionen herbeiführt. Hierbei handelt es sich um eine spezifische Auswirkung des Tiefflugs von Düsenflugzeugen, die damit auch zu den von der Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters grundsätzlich zu deckenden Gefahren gehört (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 a.a.O. m.w.N.; vgl. BGHZ 79, 259, 263 f [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79]ür eine Schädigung durch Druckwellen). Deshalb können ein Verkehrsunfall, der durch eine Schreckreaktion wegen plötzlicher Lärmeinwirkung eines Düsenflugzeuges verursacht wurde (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 a.a.O.), oder ein Herzinfarkt, der durch den Tiefflug eines militärischen Düsenflugzeuges ausgelöst wurde (OLG Schleswig NJW 1989, 1937 [OLG Schleswig 18.08.1988 - 11 U 313/85], die Annahme der Revision wurde durch Beschluß vom 13. Juni 1989 - VI ZR 288/88 - abgelehnt), eine Haftung aus §§ 53, 33 LuftVG begründen.
c) Von einem Unfall kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn durch Tiefflüge, die während eines längeren Zeitraums durchgeführt werden, allmählich Gesundheitsschäden eintreten. Zwar kann auch eine durch die Lärmentwicklung ausgelöste psychische Einwirkung (Angst, Schrecken, Aufregung) einen Gesundheitsschaden verursachen (RGZ a.a.O.; Hofmann/Grabherr a.a.O. § 33 Rn. 17). Ist aber eine Schädigung durch die Häufung von Einzeleinwirkungen entstanden (Summationsschäden), fehlt es an dem Erfordernis, daß der Betroffene plötzlich, für ihn selbst unerwartet, einen Schaden durch ein äußeres Ereignis erleidet (OLG Düsseldorf NJW 1968, 555 [OLG Düsseldorf 08.05.1967 - 18 U 268/66]; Hofmann/Grabherr § 33 Rn. 10, § 53 Rn. 8; Giemulla § 33 Rn. 12; Martin, NJW 1972, 561; Weimar, NJW 1966, 2047; vgl. auch Geigel/Schönwerth, Der Haftpflichtprozeß 20. Aufl. Kap. 29 Rn. 25 und 26; ebenso zum zeitlichen Moment bei dem Unfallbegriff des § 12 Abs. 1 Nr. II e AKB: BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80 - NJW 1981, 1315, 1316 [BGH 05.02.1981 - IVa ZR 58/80]; zu § 2 Nr. 1 AUB: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177).
Entgegen der Ansicht der Revision ist die behauptete dauernde Belastung des Nervensystems, die allmählich Gesundheitsstörungen herbeiführt, nicht mehr als Unfallereignis im Sinne der Vorschriften der §§ 53, 33 LuftVG anzusehen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund der akustischen Belästigung durch Tiefflugübungen allmählich entstehen, ist eine Zerlegung in eine Vielzahl von Unfall-Einzelschädigungen, die sich zu dem großen Schaden summieren (vgl. Hofmann/Grabherr a.a.O. § 33 Rn. 10), nicht möglich; denn der Schaden wird bei solchen Lärmeinwirkungen erst infolge der Vielzahl der einzelnen Geräuschimmissionen hervorgerufen (Martin NJW 1972, 558, 561; Schwenk a. a.O. S. 511; grundsätzlich auch OLG Oldenburg VersR 1990, 910 [OLG Oldenburg 27.10.1989 - 6 U 135/89]). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Rechtsprechung bei der Auslegung des Unfallbegriffs den Interessen des Geschädigten bereits dadurch weitgehend Rechnung trägt, daß sie eine plötzlich auftretende schadenstiftende Einwirkung bei einem störungsfreien Betrieb in die Haftung nach § 53, 33 LuftVG einbezieht (vgl. Ruhwedel, NJW 1971, 641, 643). Das für den Anspruch aus §§ 33, 53 LuftVG aufgestellte Erfordernis eines unfallartigen Schadensereignisses (Hofmann/Grabherr a. a.O. § 53 Rn. 8) darf aber für diese strengste Gefährdungshaftung des deutschen Privatrechts (Giemulla a. a.O. § 33 Rn. 1; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - BGHR LuftVG § 33 Abs. 1 Satz 1 Schutzbereich 1), die unabwendbare Ereignisse und höhere Gewalt einschließt, von der Rechtsprechung nicht aufgegeben werden. Eine derartige Entscheidung muß dem Gesetzgeber überlassen bleiben, der für Unfallschäden durch militärische Luftfahrzeuge darüber hinaus einen Ersatz der immateriellen Schäden vorgesehen und die Haftung nicht auf Höchstbeträge beschränkt hat (§ 53 Abs. 1 2. Halbsatz LuftVG).
Für einen Verzicht auf das Erfordernis eines Unfallereignisses besteht zudem kein zwingendes Bedürfnis. Für materielle Schäden, auch aufgrund erst allmählich eintretender Beeinträchtigungen der Gesundheit, die darauf beruhen, daß der Geschädigte eine unzumutbare Störung durch Fluglärm hinnehmen muß, ist bei hoheitlicher Tätigkeit eine Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Aufopferung bzw. des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs zu gewähren (vgl. Senat Nichtannahmebeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff, Fluglärm 1 = NVwZ 1992, 404 = VersR 1992, 322; Hofmann/Grabherr a.a.O. § 53 Rn. 29 und 30). Damit wird dem Geschädigten der materielle Schaden ersetzt, unabhängig davon, ob es sich um eine rechtmäßige, rechtswidrige oder schuldhafte Einwirkung handelt (vgl. Senat, BGHZ 48, 98; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1967 - V ZR 11/67 - NJW 1968, 549). Die Haftung für eine schuldhaft begangene unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) bzw. für die hoheitlich handelnden Luftstreitkräfte aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB), die auch ein Schmerzensgeld umfaßt, bleibt nach § 42 LuftVG ohnehin unberührt (Hofmann/Grabherr a.a.O. § 53 Rn. 29 und § 42 Rn. 5; Geigel/Schönwerth a.a.O. Kap. 29 Rn. 126; Weimar a.a.O.).
Soweit es den Sturz der Klägerin zu 2 vom 31. August 1990 anbetrifft, ist gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, es hätten allenfalls nicht entschädigungsfähige Bagatellbeeinträchtigungen vorgelegen, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Tatrichter hält sich im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen, sogenannten Bagatellschäden, jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992 - VI ZR 120/91 - NJW 1992, 1043 [BGH 14.01.1992 - VI ZR 120/91] = BGHR BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 4, zu vorübergehenden Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen). Wenn das Berufungsgericht für den behaupteten Sturz vom 31. August 1990, bei dem die Klägerin zu 2 unter Zugrundelegung ihres Vorbringens eine 1 cm lange Platzwunde an der Nasenspitze und eine Schürfwunde in Stirnmitte davongetragen hat, ein Schmerzensgeld nicht für erforderlich hält, da es sich hierbei um Bagatellschäden gehandelt habe, hat es die Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Der neben der Ausgleichsfunktion bestehende Zweck des Schmerzensgeldes (§ 847 BGB), Genugtuung für verschuldetes Unrecht zu gewähren, tritt hier zurück, weil der Anspruch aus § 53 Abs. 3 LuftVG ohne Rücksicht auf Verschulden entsteht (Hofmann/Grabherr a.a.O. § 53 Rn. 16).
Ob diese tatrichterlichen Erwägungen auch bezüglich des Sturzes vom 23. August 1990 den Rügen der Revision standhalten würden, erscheint hingegen zweifelhaft. Es könnte nicht von vornherein als unbillig angesehen werden, wenn die Beklagte zum Ausgleich dafür, daß die Klägerin zu 2, wie sie behauptet, aus Schreck über den Tieffluglärm gestürzt ist und sich eine Schädelprellung mit handtellergroßem Hämatom im rechten Stirnbereich zugezogen hat, ein Schmerzensgeld zu zahlen hätte. Dem steht nicht entgegen, daß ein Kind, das gerade laufen gelernt hat, in diesem Alter erfahrungsgemäß noch häufiger zu Fall kommt. Ein derartiger Sturz hebt sich angesichts der schmerzhaften Verletzungen an Kopf- und Stirnbereich von dem "normalen" Hinfallen eines Kleinkindes ab. Der geltend gemachte Schaden würde auch im Schutzbereich der der Beklagten auferlegten Haftung nach § 53 LuftVG liegen. Hat sich der Unfall so zugetragen, wie die Klägerinnen behaupten, so hat die Klägerin zu 2 infolge der plötzlichen Lärmentwicklung eine unwillkürliche Schreckreaktion gezeigt, die nach dem oben Gesagten zu den von der Gefährdungshaftung des Luftfahrzeughalters grundsätzlich zu deckenden Gefahren gehört (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 a.a.O.).
Ob das Berufungsgericht bei der Versagung des Schmerzensgeldes das ihm eingeräumte Ermessen überschritten hat, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem Vorfall vom 23. August 1990 wird jedenfalls von der weiteren Begründung getragen, die Klägerin zu 2 habe einen Beweis dafür, daß sie am 23. August 1990 aus Schreck über eine tieffliegende Düsenmaschine gestürzt sei, nicht angetreten. Einen Beweisantritt für den behaupteten Hergang des Unfalls hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO) hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
2. Hingegen hat die Revision Erfolg, soweit sie die Ausführungen bekämpft, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerinnen aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) verneint hat.
a) Nicht berechtigt ist allerdings die Rüge der Revision, die Ausweisung des Tieffluggebietes sei deshalb rechtswidrig, weil eine wirksame Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung der Sicherheitsabstände des § 6 LuftVO, die nur in Form eines Verwaltungsakts erteilt werden könne, nicht vorliege. Ob es an einer derartigen Genehmigung fehlt, ist bisher ungeklärt geblieben. Sollte eine Ausnahmegenehmigung nicht vorhanden sein, was revisionsrechtlich zu unterstellen ist, könnte dem Berufungsgericht folgend, gleichwohl nicht von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung den Klägerinnen gegenüber ausgegangen werden. Unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, daß dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist (Hofmann/Grabherr a.a.O. § 30 Rn. 5), sind militärische Tiefflüge erlaubt. Hierfür steht dem Bundesverteidigungsministerium ein nicht justitiabler verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1987 - 4 B 79. 87; VG Münster a.a.O.; Hofmann/Grabherr a.a.O. § 30 Rn. 11; Wolfrum a.a.O. S. 238). Daß dieser Spielraum durch die Ausweisung der betreffenden Tieffluggebiete überschritten sei, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht auf die Klärung der Frage an, ob die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für militärische Tiefflüge ein förmliches Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden voraussetzt (vgl. VG Oldenburg NJW 1989, 1942 [VG Oldenburg 22.03.1989 - 7 A 172/86]; a.A.: VG Münster NVwZ 1990, 290, 292) [VG Münster 24.10.1989 - 7 K 1352/88]. Denn die etwaige Amtspflicht zur Einhaltung dieser Förmlichkeiten bezweckt nicht den Schutz der einzelnen Lärmbetroffenen als "Dritte" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) Hingegen hat das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Tiefflüge das Vorbringen der Klägerinnen zu den Flugzeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Zu Recht verweist die Revision (Rüge aus § 286 ZPO) auf die Auflistungen über die besonders lauten und schmerzhaften Überflüge in der Zeit von April 1989 bis Februar 1992, die von den Klägerinnen im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind.
Aus diesen von der Beklagten bestrittenen Aufstellungen, deren Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist, geht hervor, daß eine nicht unerhebliche Zahl der Überflüge in den Abendstunden, teilweise sogar noch nach 22. 00 Uhr, stattgefunden hat. Gerade auf die Beeinträchtigungen am Abend und auf Störungen der Nachtruhe hat die Klägerin zu 1 aber bereits in ihren vorgerichtlichen Schreiben hingewiesen, insbesondere in den Schreiben vom 31. Juli 1987, 26. September 1988, 17. Januar 1989, 29. April 1989 und 20. Juni 1989. Auf die behaupteten abendlichen Tiefflüge in geringstmöglicher Flughöhe haben die Klägerinnen auch im Rechtsstreit zur Begründung der behaupteten Gesundheitsschäden entscheidend abgestellt, unter anderem in der Klageschrift vom 6. Dezember 1989 (S. 3 und 5) und in der Berufungsbegründung vom 17. Dezember 1990 (S. 3).
Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens ist aber eine Amtspflichtverletzung gegeben. Wie dargelegt, steht dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler, verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu. Den ihm zugebilligten Spielraum hat das Ministerium ausgefüllt, indem es Flüge im niedrigen Höhenband von montags bis freitags, mit Ausnahme der Feiertage, von 7. 00 Uhr bis 17. 00 Uhr gestattet hat, von Mai bis Oktober hingegen von 12. 30 Uhr bis 13. 30 Uhr Flüge unterhalb 1500 Fuß (500 m) nicht durchführen läßt (Zuck, MDR 1989, 597 Fußn. 3 unter Hinweis auf Nr. 106 BesAn Fb 1/77). Diese zeitlichen Vorgaben hat das Bundesverteidigungsministerium zur Wahrung des Grundrechts der Bewohner der Tieffluggebiete auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aufgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 - NJW 1988, 2396). Die Beklagte selbst beruft sich im Rechtsstreit auf die genannten Betriebszeiten und Einsatzregeln, die sie im Interesse der Bevölkerung vorgeschrieben habe (vgl. Schriftsatz vom 6. Februar 1992, S. 2). Mit dieser zeitlichen Beschränkung haben die NATO-Streitkräfte dem Umstand Rechnung zu tragen, daß Tiefflüge in den Abendstunden besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner mit sich bringen und ihrer notwendigen Erholung von der täglichen Arbeit entgegenwirken. Für diejenigen Bewohner der Tieffluggebiete, die morgens frühzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen müssen, ist zudem die erforderliche Nachtruhe nicht gewährleistet. Die für die Durchführung der einzelnen militärischen Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft daher den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Zwar wird eine vereinzelte, nur geringfügige Überschreitung der zeitlichen Schranken für Tiefflüge nicht bereits zu einer gesundheitlichen Schädigung führen. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflugübungen jedoch in erheblichem Umfang die zeitlichen Grenzen nicht ein, die ihnen mit Rücksicht auf mögliche Gesundheitsstörungen der Bewohner der Tieffluggebiete auferlegt worden sind, so haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland hierfür nach deutschem Recht aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung. Da sie bei Heranziehung der Grundsätze des deutschen Rechts die für ihr Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen müssen (Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 96/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 13 m.w.N.), handeln die für die militärischen Tiefflugübungen verantwortlichen Mitglieder der NATO-Streitkräfte schuldhaft, wenn sie sich bei Tiefflugübungen nicht im zeitlichen Rahmen der Ausnahmegenehmigung halten.
Ein Anspruch der Klägerinnen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen (vgl. § 839 Abs. 3 BGB), weil sie gerichtliche Schritte, die rechtswidrigen Tiefflüge zu unterbinden, nicht unternommen haben. Die Klägerinnen hätten mit einer Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (BVerwGE 81, 95 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86]) oder mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (BayVGH BayVBl 1990, 564) nicht erreichen können, daß diese ihren NATO-Vertragspartnern die unzulässigen Tiefflüge verbietet. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland kann den militärischen NATO-Streitkräften die Durchführung von Tiefflügen außerhalb der festgesetzten Flugzeiten nicht untersagen. Die zwischen ihr und den anderen Vertragspartnern des NATO-Truppenstatuts bestehenden Beziehungen sind in diesem Zusammenhang wesentlich dadurch geprägt, daß Meinungsverschiedenheiten nicht im Wege einseitiger Anordnungen, sondern durch Zusammenarbeit beseitigt werden. Der Erlaß einer einseitigen hoheitlichen Anordnung stände damit nicht in Einklang (BVerwGE 81, 95 [BVerwG 16.12.1988 - 4 C 40/86]; VG Oldenburg a.a.O. S. 1946; Deiseroth DVBl 1989, 9, 16 Fußn. 45).
IV. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die unter III 2 b erörterten Ansprüche erforderlichen Feststellungen über die bei den Tiefflugübungen eingehaltenen Flugzeiten getroffen werden können. Stellen sich die Behauptungen der Klägerinnen hierzu als zutreffend dar, wird weiter über die behaupteten Gesundheitsschäden Beweis zu erheben sein. Sollte sich das Vorbringen der Klägerinnen auch insoweit bestätigen, wird zu prüfen sein, inwieweit gerade die Überschreitung der Flugzeiten in den Abendstunden die Gesundheitsschäden herbeigeführt hat. Bei der erforderlichen Beurteilung der Gesundheitsschäden unter Einschaltung eines Sachverständigen wird auch zu berücksichtigen sein, daß sich die Klägerin zu 1 schon in ihren vorgerichtlichen Schreiben insbesondere auf die Beeinträchtigungen durch die in den Abendstunden durchgeführten Tiefflüge berufen hat (vgl. oben). Beispielsweise fordert sie die Beklagte im Schreiben vom 20. Juni 1989 auf, wenigstens die Flüge nach 22. 00 Uhr zu unterlassen, damit sie in Zukunft mehr als nur fünf Stunden Nachtruhe habe. Im Rahmen der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes (§ 287 ZPO) käme zum Tragen, daß die Klägerinnen über die Belastung hinaus, die sie durch die zu den üblichen Tageszeiten durchgeführten Tiefflüge hinzunehmen hatten, noch die besonders schwerwiegenden Störungen ihrer Abend- und Nachtruhe erdulden mußten. Zusätzlich zu der schon vorhandenen hohen Grundbelastung, die bereits zu nachteiligen Einwirkungen auf ihr Wohlbefinden geführt haben kann, wären sie darüber hinaus noch durch die unzulässigen gesundheitsschädigenden abendlichen Tiefflüge beeinträchtigt gewesen. Die Grundbelastung wäre bei der Bemessung des Schmerzensgeldes angemessen zu berücksichtigen.