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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1989, Az.: VI ZB 13/89

Maßgeblichkeit der für die Anfechtbarkeit des Schlussurteils mit diesem verbundene Beschwer hinsichtlich der Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil und ein Schlussurteil ; Hinnahme von Unbilligkeiten nach den gesetzlichen Verfahrensregeln, die sich durch späteres Abweichen beim Erfolg des Rechtsmittels gegen das Teilurteil ergeben können

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1989
Aktenzeichen
VI ZB 13/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.03.1989
LG Göttingen

Fundstellen

  • MDR 1989, 903 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2757-2758 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 818 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Uwe O., G. Straße ..., B.

2. Versicherungsgruppe H., Brandkasse und Provinzial,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Hermann F., Schiffgraben ..., H.

Prozessgegner

1. Kurt He., Am S., N.

2. Günter A., Ha. Nr. ... b, Bad Ga.

3. Fr. Allianz Versicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand.

Amtlicher Leitsatz

Ist über ein Schmerzensgeld im Schlußurteil entschieden und liegt die Beschwer nicht über 700 DM, so führt nicht schon allein eine gewisse Abhängigkeit des Schmerzensgeldes von der Haftungsquote für den durch Teilurteil entschiedenen materiellen Anspruch zur Anfechtbarkeit der Schmerzensgeldentscheidung zusammen mit dem Teilurteil (im Anschluß an Senatsurteil vom 28.4.1987 - VI ZR 1 + 43/86 = NJW 1987, 2997 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 1/86]).

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
am 25. April 1989
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.) und Widerklägers gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 1989 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 250 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits sind wechselseitig erhobene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Beklagte zu 1.) hat widerklagend auf der Grundlage eines behaupteten Gesamtschadens von 20.861,10 DM unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens Zahlung von 10.430,55 DM nebst Zinsen verlangt. In dem Betrag ist ein Schmerzensgeld von 750 DM wegen eines Halswirbel-Schleudertraumas enthalten.

2

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 21. Oktober 1988 über die Ansprüche auf Ersatz des materiellen Schadens entschieden und nach weiterer Beweisaufnahme durch Schlußurteil vom 25. November 1988 dem Beklagten zu 1.) unter Abweisung der weitergehenden Widerklage ein Schmerzensgeld von 250 DM zugesprochen.

3

Gegen beide Urteile hat der Beklagte zu 1.) und Widerkläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in der gesetzlichen Frist auch begründet.

4

Mit Beschluß vom 14. März 1989 - zugestellt am 17. März 1989 - hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Schlußurteil vom 25. November 1988 als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Widerklage richtet.

5

II.

Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1.) (§ 519 b Abs. 2 ZPO) hat keinen Erfolg.

6

Zu Recht hat das Berufungsgericht vorliegend die Berufung des Beklagten zu 1.), mit der er ein weiteres Schmerzensgeld von 250 DM erstrebt, als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 29, 126, 128; Senatsurteil vom 28. April 1987 - VI ZR 143/83 = NJW 1987, 2997 [BGH 28.04.1987 - VI ZR 1/86] sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - VI ZR 82/76 = NJW 1977, 1152 und vom 22. September 1983 - VII ZB 12/83 = VersR 1983, 1082), daß bei Aufteilung der Entscheidung in ein Teil- und Schlußurteil für die Anfechtbarkeit des Schlußurteils die mit diesem verbundene Beschwer maßgeblich ist. Die Ansicht des Beklagten zu 1.), das Landgericht habe, weil die zugrundeliegende Haftungsquote sowohl für die Höhe des materiellen wie auch des immateriellen Schadensersatzanspruches maßgebend sei, in unzulässiger Weise durch Teilurteil entschieden, ist nicht zutreffend. Auch ist die Auffassung verfehlt, die Berufung gegen das Schlußurteil sei hier - entsprechend den Grundsätzen zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung - schon deswegen zulässig, weil das Berufungsgericht in dem Schlußurteil zum Schmerzensgeld nicht neu, sondern unter Bezugnahme auf das Teilurteil entschieden habe.

7

Das Landgericht konnte vorliegend durch Teilurteil über den materiellen, durch Schlußurteil über den immateriellen Schadensersatzanspruch des Widerklägers entscheiden, weil es sich um prozessual selbständige Streitgegenstände handelte (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 301 Anm. II 2). Die Bezugnahme im Schlußurteil auf das Teilurteil berührt nicht die sich darauf gründende selbständige Sachentscheidung beim Schmerzensgeld. Schon weil die zugrundezulegende Haftungsquote nur Bemessungsfaktor für das Schmerzensgeld ist, kommt dieser Entscheidung auch keine präjudizielle Wirkung für den durch das Teilurteil entschiedenen Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. § 301 Anm. 2 I A c). Einer Aufspaltung in Teil- und Schlußurteil steht zudem eine gewisse Abhängigkeit der Ansprüche nicht entgegen (BGHZ 29, 126, 128). Unbilligkeiten, die sich durch späteres Abweichen beim Erfolg des Rechtsmittels gegen das Teilurteil ergeben können, sind nach der gesetzlichen Verfahrensregelung in Kauf zu nehmen (vgl. BGHZ aaO). Die Grundsätze, nach denen zusammen mit einem die Berufungssumme erreichenden Teilurteil die auf dieses bezogene Kostenentscheidung des Schlußurteils angefochten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1987 a.a.O. m.w.N.), gründen auf der Besonderheit derartiger Kostenentscheidungen als "sachnotwendiges Annex des Teilurteils". Darum geht es hier nicht.

8

Die Berufung ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldes von 250 DM wendet, zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 250 DM festgesetzt.

Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann